BGer 1P.626/1999 | |||
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BGer 1P.626/1999 vom 13.01.2000 | |
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1P.626/1999/mng
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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13. Januar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
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L.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt,
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Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
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betreffend
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Gesuch um Kostenerlass,
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hat sich ergeben:
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A.- L.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 1996 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Er wurde am 20. März 1996 zum Vollzug dieser Freiheitsstrafe in die Strafanstalt Witzwil eingewiesen. Die Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt entschied am 13. März 1997, L.________ werde am 28. Mai 1997 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen; sie legte die Probezeit auf drei Jahre fest. L.________ wurde während der Probezeit erneut straffällig. Am 26. Februar 1999 wurde er vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn wegen vorsätzlichen Nichteinrückens in den Zivilschutz zu einer Busse von Fr. 400. -- verurteilt. Zufolge dieser Verurteilung hatte die Strafvollzugskommission die Frage der Rückversetzung von L.________ in den Strafvollzug zu prüfen. Mit Entscheid vom 13. September 1999 verzichtete der Präsident der Strafvollzugskommission auf einen Widerruf der bedingten Entlassung; er verwarnte jedoch L.________ förmlich und machte ihn auf die Folgen erneuten Fehlverhaltens aufmerksam. Gegen diesen Entscheid rekurrierte L.________ an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Er stellte im Rekursverfahren ein Gesuch um Bewilligung des Kostenerlasses. Mit Verfügung vom 19. Oktober 1999 wies der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ab.
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B.- Diesen Entscheid focht L.________ am 22. Oktober 1999 mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht an.
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C.- Der Präsident des Appellationsgerichts beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt stellt in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 1999 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
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D.- Am 12. November 1999 reichte L.________ dem Bundesgericht eine Replik ein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt, und zwar nur dann, wenn er vom Bundesgericht angeordnet wird (Art. 93 Abs. 3 OG). Eine solche Anordnung ist im vorliegenden Fall nicht ergangen. Auf die Replik des Beschwerdeführers vom 12. November 1999 kann daher nicht eingetreten werden.
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2.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Ob die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen genügt, erscheint fraglich. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.
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Der Beschwerdeführer beklagt sich dem Sinne nach über eine Verletzung des aufgrund von Art. 4 der alten Bundesverfassung (aBV) garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Danach hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (BGE 124 I 1 E. 2a, 304 E. 2a, je mit Hinweisen). In der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet. Dieser entspricht hinsichtlich der Voraussetzungen (Bedürftigkeit der Partei; Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren) dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anspruch (Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I, S. 182). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der Rekurs, den der Beschwerdeführer gegen die vom Präsidenten der Strafvollzugskommission ausgesprochene Verwarnung erhoben hatte, habe nach summarischer Prüfung keine genügenden Erfolgsaussichten. Der Beschwerdeführer kritisiere rechtskräftige Entscheide und werfe in allgemeiner Form der Schweizer Justiz Willkür vor. Er lege aber nicht konkret dar, was an der ausgesprochenen Verwarnung falsch sein solle.
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Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, sie als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Der Präsident des Appellationsgerichts ist mit Recht zum Schluss gelangt, der vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid betreffend Verwarnung erhobene Rekurs erscheine aussichtslos. Er verletzte daher den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht, wenn er das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kostenerlasses abwies.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.- Mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Strafvollzugskommission sowie dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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