BGer 2A.616/1999 | |||
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BGer 2A.616/1999 vom 04.02.2000 | |
[AZA 0]
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2A.616/1999/bmt
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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4. Februar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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1. X.________, 2. A.X.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Seehofstrasse 9, Postfach 6462, Luzern,
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gegen
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FremdenpolizeidesKantons Luzern,
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VerwaltungsgerichtdesKantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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betreffend
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Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung, hat sich ergeben:
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A.-Der aus dem Kosovo stammende X.________ hat aus einer früheren Beziehung eine Tochter, A.X.________, geboren 1985, welche bis März 1999 im Ausland bei seiner Mutter lebte. Am 4. Februar 1987 heiratete X.________ in seiner Heimat Y.________, die in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung hat. Er reiste am 11. Februar 1987 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Heirat die Aufenthaltsbewilligung, welche mehrmals, zuletzt bis 30. Juni 1993, verlängert wurde. Das Ehepaar X.________-Y. ________ hat zwei Kinder (Zwillinge), die am 22. April 1988 geboren wurden. Sie haben beide die Niederlassungsbewilligung.
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Am 29. März 1993 wurde X.________ wegen Verdachts auf Drogenhandel festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Am 10. April 1996 erkannte ihn das Obergericht des Kantons Luzern letztinstanzlich insbesondere der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn zu zehn Jahren Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zu früheren Verurteilungen; die Untersuchungshaft von 1136 Tagen wurde angerechnet). Zugleich wurde eine Landesverweisung von 15 Jahren ausgesprochen. Noch während des Strafvollzugs kam es zu zwei weiteren strafrechtlichen Verurteilungen. So bestrafte das Amtsstatthalteramt Luzern-Land X.________ am 23. März 1999 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, begangen am 26. Februar 1999 im Rahmen eines Beziehungsurlaubs.
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Am 20. März 1998 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern ein Gesuch um Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zudem wies sie X.________ gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) auf den Zeitpunkt der Haftentlassung aus der Schweiz aus. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 27. April 1999 hinsichtlich der Ausweisung (wegen fehlender Zuständigkeit der Fremdenpolizei vor dem Entscheid der Strafvollzugsbehörden über den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung) gut; im Übrigen wies es sie ab, soweit darauf einzutreten war.
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Mit Entscheid vom 22. Oktober 1999 entliess das Justizdepartement des Kantons Luzern X.________ auf den 13. Dezember 1999 bedingt aus dem Strafvollzug, wobei es den Vollzug der Landesverweisung probeweise aufschob.
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B.-Die Fremdenpolizei des Kantons Luzern lehnte mit Verfügung vom 23. November 1999 das Gesuch von X.________ vom 15. November 1999, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, ebenso ab wie sein Begehren um Familiennachzug für seine Tochter A.X.________. Zugleich wies sie X.________ und A.X.________ aus dem Kanton Luzern weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 13. Dezember 1999 (Datum der bedingten Haftentlassung). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies am 9. Dezember 1999 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27./28. Dezember 1999 beantragen X.________ und A.X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts bzw. die Verfügung der Fremdenpolizei vom 23. November 1999 aufzuheben und X.________ die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ihm den Nachzug seiner Tochter zu bewilligen, evtl. dieser eine Härtefallbewilligung zu erteilen.
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Die Fremdenpolizei und das Verwaltungsgericht beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-a) Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 ANAG Anspruch auf
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Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung; der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG). Der ausländische Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung hat, wenn die Ehegatten zusammen wohnen, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 ANAG ebenfalls Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung; der Anspruch erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG). Die Voraussetzungen für das Erlöschen des in Art. 17 Abs. 2 ANAG geregelten Anspruchs sind damit weniger streng als im Falle von Art. 7 Abs. 1 ANAG (BGE 120 Ib 129 E. 4a S. 130 f.), wobei aber die Verweigerung der Bewilligung in beiden Fällen unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des
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Ausländers verhältnismässig sein muss.
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Wer nahe Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (z.B. Niederlassungsbewilligung) hat, kann sodann grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten, welcher die Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich dann als Eingriff in dieses Grundrecht, welcher aber unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig ist; erforderlich sind eine gesetzliche Grundlage (vorliegend Art. 17 Abs. 2 ANAG) und ein öffentliches Interesse, und die Bewilligungsverweigerung muss verhältnismässig sein. Da eine Bewilligungsverweigerung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG nur zulässig ist, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die dafür sprechenden öffentlichen Interessen den entgegenstehenden privaten Interessen des Ausländers vorgehen, hält eine nach Art. 17 Abs. 2 ANAG gerechtfertigte Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand.
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b) Der Ausländer, der einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat, darf in der Regel nicht mehr mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen, wenn er nach relativ kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren verurteilt worden ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Ehefrau und den übrigen Familienangehörigen nicht oder nur schwer zugemutet werden kann, mit ihm auszureisen (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 13 f.). Erst recht gilt dies für denjenigen Ausländer, der wie der Beschwerdeführer mit einer über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Ausländerin verheiratet ist und einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat.
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Der Beschwerdeführer hat in schwerster Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; das vorne erwähnte Strafmass von zwei Jahren, bei dessen Überschreitung auch bei Ausländern mit familiären Banden in der Schweiz die Bewilligung regelmässig verweigert werden darf, ist gleich um das Fünffache übertroffen, so dass sich die Bewilligungsverweigerung rechtfertigt, selbst wenn man nicht von einem relativ kurzen Aufenthalt in der Schweiz sprechen kann. Im fremdenpolizeilichen Verfahren ist grundsätzlich die im rechtskräftigen Strafurteil behandelte und im Strafmass Ausdruck findende Schuldfrage nicht neu aufzurollen. Bei einem Strafmass von zehn Jahren Zuchthaus besteht für weitreichende Relativierungen von vornherein kein Raum, angesichts der schlüssigen Ausführungen im Strafurteil (E. 4.3 S. 23 - 28 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. April 1996) insbesondere nicht im vorliegenden Fall.
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Die Ausführungen auf S. 7 - 10 der Beschwerdeschrift sind ohnehin nicht geeignet, die umfassende Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch das Obergericht bzw. durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen. Einer Bewilligungsverweigerung steht schliesslich der Umstand, dass der Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung aufgeschoben wurde, nicht entgegen, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht (vgl. dazu BGE 125 II 105 E. 2 S. 109 f.; 122 II 433
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E. b und c S. 435 ff.).
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Unter welchen besonderen Voraussetzungen bei einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in einem solchen Fall überhaupt je bundesrechtswidrig sein könnte, muss nicht abschliessend geprüft werden, liegen solche Umstände doch offensichtlich nicht vor. Vielmehr sprechen zusätzliche Gesichtspunkte dafür, dem Beschwerdeführer die Bewilligung zu verweigern. Im angefochtenen Urteil (S. 10) sind schon für den Zeitraum zwischen seiner Einreise im Februar 1987 und seiner Verhaftung im März 1993 nicht weniger als acht gegen ihn ergangene strafrechtliche Erkenntnisse erwähnt. Selbst während dem Strafvollzug (und während der Hängigkeit der ersten Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht im fremdenpolizeilichen Verfahren) wurde der Beschwerdeführer straffällig: Er führte am 26. Februar 1999 einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand, als er im Beziehungsurlaub war. Indem das Verwaltungsgericht die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung geschützt hat, verletzte es Art. 17 Abs. 2 ANAG ebenso wenig wie Art. 8 EMRK. Sodann ist weder eine im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert fehlerhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Ermessensüberschreitung ersichtlich.
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c) Da dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert werden darf, besteht von vornherein kein Anspruch auf Familiennachzug für die Beschwerdeführerin. Unabhängig von der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz hat diese aber unter keinem Titel ein Recht auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Die Verweigerung der Bewilligung in ihrem Fall verletzt keine Rechtsnorm.
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d) Die in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), unter Hinweis auf die umfassenden, sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), abzuweisen.
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Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung, welchem am 30. Dezember 1999 superprovisorisch insofern entsprochen worden ist, als alle Vollziehungsvorkehrungen bis zu weiterem
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Entscheid untersagt worden sind, gegenstandslos.
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2.-Da die Beschwerdeführer unterliegen, werden sie für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 OG). Die Beschwerdeführerin ist bloss 14 3/4 Jahre alt; die Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153a OG) wird daher vollständig dem Beschwerdeführer, ihrem Vater, auferlegt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Fremdenpolizei und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 4. Februar 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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