BGer 5C.105/1999 | |||
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BGer 5C.105/1999 vom 07.02.2000 | |
[AZA 0]
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5C.105/1999/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G
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7. Februar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli und
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Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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H.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser, Asylstrasse 39/am Römerhof, 8032 Zürich,
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gegen
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L.________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Schroeder, Bahnhofstrasse 106, 8001 Zürich,
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betreffend
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Bauhandwerkerpfandrecht,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- H.________ hatte beim Umbau der L.________ gehörenden Liegenschaft in W.________ Schreiner- und Innenausbauarbeiten ausgeführt und die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 35'595. 30 erwirkt. Innerhalb der mit Verfügung des Bezirksgerichts vom 11. Juli 1994 angesetzten 30-tägigen Frist verlangte er vom zuständigen Friedensrichter, das Pfandrecht und dessen Umfang festzustellen. Sein Sühnbegehren ging beim Friedensrichter am 25. Juli 1994 ein, und die Sühnverhandlung fand am 19. August 1994 statt. Die vom Friedensrichter am 23. August 1994 versandte Weisung reichte H.________ innert der ihm angesetzten Frist von weiteren 30 Tagen mit Klageschrift vom 19. September 1994 beim Bezirksgericht Horgen ein. Bereits am 21. Juli 1994 war indessen die Liegenschaft an S.________ verkauft worden; die Eigentumsübertragung hatte am 2. August 1994 stattgefunden.
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Mit Urteil vom 29. Oktober 1997 wies das Bezirksgericht Horgen die Klage von H.________ wegen fehlender Passivlegitimation L.________s ab und setzte ihm in einem gesonderten Beschluss unter anderem eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an, um gegen die neue Eigentümerin Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts einzureichen. Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches L.________ gelangte, wies mit Urteil vom 18. März 1999 die Klage von H.________ ab und hob den Beschluss des Bezirksgerichts betreffend die Fristansetzung ersatzlos auf. Eine von H.________ eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Dezember 1999 ab, soweit es darauf eingetreten ist.
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H.________ hat am 21. April 1999 eidgenössische Berufung eingelegt und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 18. März 1999 aufzuheben und das Urteil bzw. den Beschluss der ersten Instanz zu bestätigen. Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt.
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2.- Der Berufungsantrag genügt den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG. Aus dem im Urteil des Obergerichts wiedergegebenen Beschluss der ersten Instanz geht ohne weiteres hervor, in welchem Sinn der Kläger den angefochtenen Entscheid abgeändert wissen will (BGE 110 II 74 E. I.1 S. 78). Der Kläger ficht gemäss seinem eindeutigen Begehren die Klageabweisung als solche nicht an. Der Streitwert entspricht der eingeklagten Forderung, auch wenn im vorliegenden Verfahren nur noch umstritten ist, ob die Klage endgültig abgewiesen ist oder innert Frist noch gegen die neue Grundeigentümerin eingereicht werden kann; die Sache ist daher berufungsfähig (Art. 46 OG).
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3.- Das Obergericht hat die Frage, ob das Bezirksgericht die Frist zur Klageeinleitung gegen die tatsächliche Eigentümerin des Pfandobjekts zu Recht wieder hergestellt habe, ausschliesslich in Anwendung kantonalen Rechts entschieden. Es ist zum Schluss gekommen, dass eine Fristwiederherstellung gemäss § 199 Abs. 1 GVG/ZH zugunsten des Klägers ohne Zustimmung der Gegenpartei nicht zulässig sei; es liege ein grobes Verschulden des Klägers vor, da er trotz klarer Anhaltspunkte für einen Eigentümerwechsel keine Abklärungen vorgenommen habe.
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a) Der Kläger bringt vergeblich vor, dass bei der Veräusserung einer unbeweglichen Sache der Parteiwechsel aufgrund des materiellen Bundesrechts unmittelbar erfolge und die Vorinstanz gegen Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB verstossen habe.
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aa) Bei der Kritik des Klägers handelt es sich um neue Vorbringen. Zum einen war bereits im kantonalen Berufungsverfahren einzig streitig, ob die Klagefrist gemäss dem Beschluss des Bezirksgerichts wieder herzustellen sei; die Frage eines Parteiwechsels war gar nie Verfahrensgegenstand. Zum anderen lässt die Berufung an das Obergericht jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, dass der Kläger einen entsprechenden Einwand bereits im kantonalen Berufungsverfahren erhoben hätte; die betreffenden Vorbringen des Klägers sind deshalb neu (BGE 107 II 222 E. I.3 S. 224) und damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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bb) Die entsprechende Kritik wäre im Übrigen nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger legt nicht dar (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), inwiefern Bundesrecht dazu verpflichtet, eine materielle Rechtslage, die infolge Veräusserung einer unbeweglichen Sache verändert wurde, im Prozessrecht durch Wiederherstellung der deswegen versäumten Klagefrist zu berücksichtigen.
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cc) Soweit der Kläger eine falsche Anwendung von § 49 ZPO/ZH rügt, wird die Verletzung von kantonalem Recht beanstandet, was im Berufungsverfahren nicht erlaubt ist (Art. 43 Abs. 1 und 2 sowie Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im Übrigen macht er nicht geltend, dass anstelle des massgeblichen Bundesrechts kantonale Bestimmungen angewendet worden wären.
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b) Der Kläger wirft der Vorinstanz ferner vor, sie habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie zum Schluss gekommen sei, sein Verhalten stelle ein grobes Verschulden gemäss § 199 Abs. 1 GVG/ZH dar; das Obergericht habe das ihm zustehende Ermessen krass überschritten und willkürlich einen Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er so gar nicht vorgelegen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte den Prozess unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB sowie §50 ZPO/ZH geführt habe.
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aa) Der Vorwurf der Verletzung von Art. 8 ZGB ist schon deshalb unbegründet, weil diese Beweislastregel nur Anwendung auf die dem Bundesprivatrecht unterstehenden Rechte und Rechtsverhältnisse findet (BGE 115 II 300 E. 3 S. 303; 88 I 11 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen), nicht aber auf das kantonale Prozessrecht, das gemäss Art. 64 Abs. 3 aBV (vgl. Art. 122 Abs. 2 BV) den Kantonen zur Regelung vorbehalten ist. Art. 8 ZGB schriebe dem Sachgericht ohnehin nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Die Rügen des Klägers, mit welchen er einzig die Beweiswürdigung des Obergerichts angreift, könnten nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV (vgl. Art. 9 BV) vorgebracht werden (BGE 122 III 219 E. 3c mit Hinweisen).
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bb) Unbehelflich sind schliesslich die Vorbringen des Klägers, soweit er eine Verletzung von Treu und Glauben im Prozess rügt. Zum einen gehört das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, im Bereich des Zivilprozesses zum kantonalen Recht (Art. 64 Abs. 3 aBV; BGE 111 II 62 E. 3 S. 66), so dass der Vorwurf einer Verletzung von Art. 2 ZGB unzulässig ist. Zum anderen ist die Beanstandung betreffend die Anwendung von § 50 ZPO/ZH im Berufungsverfahren nicht erlaubt (Art. 43 Abs. 1 und 2 sowie Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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4.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 1999 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500. -- wird dem Kläger auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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