BGer U 138/1999 | |||
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BGer U 138/1999 vom 08.02.2000 | |
[AZA]
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U 138/99 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher
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Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Urteil vom 8. Februar 2000
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in Sachen
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N.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt C.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1957 geborene portugiesische Staatsangehörige
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N.________ war als Saisonarbeitnehmer bei der Bauunternehmung
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B.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen
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Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen
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von Unfällen und Berufskrankheiten versichert gewesen. Am
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6. November 1987 stürzte er von einem Arbeitsgerüst und zog
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sich dabei eine Calcaneustrümmerfraktur rechts mit massiver
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subtalamischer Impression zu. Er war deshalb im Spital
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X.________ hospitalisiert, wo am 19. November 1987 eine
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Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik durchgeführt
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wurde. Nach zunächst gutem Heilungsverlauf scheiterte die
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Wiederaufnahme einer ganztägigen leichteren Arbeit am bisherigen
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Arbeitsplatz, worauf der behandelnde Arzt, Dr. med.
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D.________, eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestätigte.
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Auch nach der Metallentfernung am 29. September 1988 und
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einem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik vom 21. Juni
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bis 27. Juli 1989 konnte der Versicherte wegen Schmerzen im
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rechten Fuss lediglich halbtags in reduziertem Umfang
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arbeiten. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
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vom 12. Oktober 1989 teilte ihm die SUVA am 24. Oktober
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1989 mit, dass die Heilkostenleistungen mit sofortiger
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Wirkung eingestellt würden und das Taggeld im Hinblick auf
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die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess noch auf
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Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % bis 31. Dezember
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1989 und 50 % bis 28. Februar 1990 ausgerichtet werde.
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Ab dem 13. Februar 1990 arbeitete N.________ bei der
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F.________ AG ganztags als Maurer und Schaler. Am
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28. Februar 1990 meldete die neue Arbeitgeberin einen
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Rückfall, worauf die SUVA erneut ein Taggeld ausrichtete,
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und zwar bis Ende Mai 1990 auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit
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von 50 % und ab 1. Juni 1990 auf der Grundlage einer
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solchen von 75 %. Wegen einer zunehmend schmerzhaften
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posttraumatischen Arthrose im Unterschenkelgelenk unterzog
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sich der Versicherte am 11. Mai 1991 einer Double-Arthrodese
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rechts im Spital Y.________. Nach der Operation arbeitete
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er halbtags mit reduzierter Leistung, gab die
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Tätigkeit jedoch auf, um sich zu Lasten der Invalidenversicherung
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ab dem 16. März 1992 einer Abklärung der beruflichen
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Eingliederungsmöglichkeiten in der Genossenschaft
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Z.________ zu unterziehen. Die SUVA stellte die Heilkostenleistungen
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am 28. September 1992 erneut ein und sprach dem
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Versicherten mit Verfügung vom 30. September 1992 eine
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Integritätsentschädigung von 15 % zu. Am 30. Oktober 1992
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meldete die Genossenschaft Z.________ einen Rückfall in
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Form chronischer lumbovertebraler Schmerzen, welche zunächst
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physiotherapeutisch behandelt wurden. Der von
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N.________ wegen der Rückenbeschwerden am 26. November 1992
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aufgesuchte Orthopäde Dr. I.________ stellte einen ungenügenden
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Ausgleich der Beinverkürzung rechts fest und
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ordnete eine neue Schuhversorgung an (Bericht vom
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25. Januar 1993). Nachdem die Invalidenversicherung die
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Taggeldleistungen auf den 31. Dezember 1992 eingestellt
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hatte, richtete die SUVA ab 1. Januar 1993 auf Grund einer
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vollen Arbeitsunfähigkeit wiederum Taggelder aus. In der
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Folge zog sie das von der IV-Stelle des Kantons Aargau bei
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Dr. M.________, Rehabilitationsklinik A.________, in Auftrag
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gegebene Gutachten vom 27. April 1993 mit Ergänzung
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vom 26. Juli 1993 bei und traf weitere Abklärungen. Gestützt
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auf eine ärztliche Beurteilung durch Dr. K.________
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von der Unfallabteilung der SUVA setzte sie die Integritätsentschädigung
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mit Verfügung vom 30. Dezember 1993 neu
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auf einer Integritätseinbusse von 20 % fest. Nach Erhalt
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eines Schlussberichtes der IV-Regionalstelle für berufliche
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Eingliederung über ein in der Zeit vom 1. November 1993 bis
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30. April 1994 durchgeführtes Arbeitstraining in der Werkstatt
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B.________ bemass sie die Invalidität mit 33 1/3 %
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und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1994 eine
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Rente von Fr. 1040.- im Monat zu (Verfügung vom 26. September
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1994). Auf Einsprache gegen die Rentenverfügung nahm
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sie eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten durch
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Dr. L.________ vor, welcher zum Schluss gelangte, dass die
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Verhältnisse am rechten Fuss optimal saniert seien und die
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Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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auf den Unfall zurückzuführen seien. Mit Einspracheentscheid
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vom 14. Dezember 1995 hielt sie an der Verfügung
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fest.
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B.- N.________ liess gegen diesen Entscheid Beschwerde
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erheben und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm
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eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von
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100 % auszurichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen
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vor, die Rückenbeschwerden seien unfallkausal, indem
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sie auf eine traumatisch verursachte oder zumindest verschlimmerte
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Diskushernie zurückzuführen seien, was durch
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eine umfassende orthopädische Begutachtung festzustellen
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sei. Wie die Abklärungen der Invalidenversicherung ergeben
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hätten, sei er nicht nur im angestammten Beruf als Maurer,
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sondern auch für andere Tätigkeiten, die vorwiegend stehend
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und gehend ausgeführt oder sitzend zu verrichten seien,
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arbeitsunfähig, wie die gescheiterten Arbeitsversuche im
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Rahmen der Invalidenversicherung gezeigt hätten.
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Mit der Beschwerdeantwort brachte die SUVA neu einen
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konsiliarischen Bericht des PD Dr. U.________ zuhanden des
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behandelnden Arztes vom 17. Januar 1995 bei.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies
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die Beschwerde mit der Feststellung ab, dass die Rückenbeschwerden
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nach den medizinischen Akten weder eine direkte
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noch eine indirekte Unfallfolge bildeten und keine Notwendigkeit
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zu weiteren Abklärungen bestehe. Ferner bestätigte
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es die von der SUVA vorgenommene Invaliditätsbemessung
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(Entscheid vom 1. März 1999).
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C.- N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen
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Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, den Sachverhalt
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näher abzuklären und über den Rentenanspruch neu zu
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befinden; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung
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zu gewähren.
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Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet,
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lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gegenstand des Verfahrens bildet der Einspracheentscheid
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vom 14. Dezember 1995, mit welchem die SUVA dem
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Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 6. November
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1987 mit Wirkung ab 1. Mai 1994 eine Rente von 33 1/3 % zugesprochen
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hat. Streitig ist, ob neben den Beeinträchtigungen
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im rechten Fuss bei Status nach Double-Arthrodese im
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unteren Sprunggelenk auch Rücken- und Hüftbeschwerden als
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unfallkausal bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen
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sind. Nicht mehr geltend gemacht wird, dass auch unfallbedingte
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psychische Störungen vorliegen, sodass hierauf
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nicht näher einzugehen ist.
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2.- a) Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass
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die Rückenbeschwerden (und die Hüftbeschwerden) keine direkte
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Unfallfolge bilden. Der Unfall vom 6. November 1987
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hat unbestrittenermassen zu keinen Rückenverletzungen geführt,
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weshalb sich weitere Abklärungen zum Unfallhergang,
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wie sie der Beschwerdeführer insbesondere zu der in den
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Akten nicht einheitlich angegebenen Sturzhöhe beantragt,
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erübrigen. Der Versicherte hat erstmals im Jahre 1992 und
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damit gegen fünf Jahre nach dem Unfall über Rücken- und
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Hüftprobleme geklagt. Die in der Folge vorgenommenen medizinischen
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Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf eine
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unfallbedingte Schädigung. Die Rehabilitationsklinik
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A.________ fand am 5. April 1993 radiologisch weitgehend
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normale Verhältnisse im Bereich der Lendenwirbelsäule; auch
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klinisch konnte kein relevanter pathologischer Befund erhoben
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werden; die als glaubhaft erachteten lumbalen Beschwerden
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wurden als muskuläre Beckenkammschmerzen im Rahmen
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eines - durch eine adäquate Therapie besserungsfähigen
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- muskulären Dekonditionierungssyndroms diagnostiziert
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(Gutachten vom 27. April 1993). Anlässlich einer CT-Untersuchung
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vom 27. September 1994 wurde eine Diskushernie
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L5/Sl median bis links paramedian mit höchstens minimer
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Kompression an linker Wurzel Sl bei deutlicher Osteochondrose
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und Diskopathie mit geringfügiger dorsaler Bandscheibenprotrusion
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L4/5 gefunden. Klinisch konnte ein unfixiertes
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lumbospondylogenes Syndrom ohne fassbare Reiz-
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und Ausfallsymptome festgestellt werden. Damit wird der von
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der Rehabilitationsklinik A.________ erhobene Befund eines
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bloss muskulären Syndroms zwar in Frage gestellt. Es besteht
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jedoch kein Grund zur Anordnung ergänzender Abklärungen,
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weil auch unter Annahme einer Diskushernie L5/Sl
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eine Unfallkausalität der bestehenden Rückenbeschwerden
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nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist. So
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gelangt PD Dr. U.________ in seinem Bericht vom 17. Januar
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1995 zum Schluss, dass auf Grund der radiologischen
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Dokumentation ("mit bereits Retroposition L5/Sl 1987")
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primär ein degeneratives Leiden mit Osteochondrose
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anzunehmen sei. Dass der Unfall zu einer Verschlimmerung im
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Sinne einer Beschleunigung des natürlichen Verlaufs geführt
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hat, wird als bloss möglich bezeichnet mit der Feststellung,
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dass der Unfall nicht als die eigentliche Ursache
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der Segmentseinsinterung L5/Sl betrachtet werden könne.
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Damit kann auch auf Grund der Angaben dieses Arztes ein
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Kausalzusammenhang zwischen dem Rückenbefund und dem Unfall
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vom 6. November 1987 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht
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üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
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angenommen werden (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).
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Im Übrigen entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache
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im Bereich des Unfallversicherungsrechts,
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dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
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Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis
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nur ausnahmsweise unter besondern Voraussetzungen
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als eigentliche Ursache in Betracht fällt (nicht veröffentlichte
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Urteile B. vom 7. Januar 2000 [U 131/99], S. vom
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5. Januar 2000 [U 103/99], F. vom 27. Dezember 1999
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[U 2/99], S. vom 4. Juni 1999 [U 193/98], R. vom 30. April
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1999 [U 228/98], S. vom 22. Januar 1999 [U 69/98], S. vom
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26. August 1996 [U 159/95], S. vom 7. April 1995
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[U 238/94], und J. vom 10. Oktober 1994 [U 67/94, zusammengefasst
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in ZBJV 1996 S. 489 f.]). Die Annahme einer ausnahmsweisen
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Unfallkausalität setzt u.a. voraus, dass die
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Symptome der Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres
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Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (statt
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vieler erwähntes Urteil S. vom 26. August 1996 [U 159/95];
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vgl. Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden
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in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern
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1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56). So verhält es sich
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hier jedoch nicht.
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b) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend,
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die Rücken- und Hüftprobleme seien Folge der seit dem Unfall
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vom 6. November 1987 und bis zur Untersuchung bei PD
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Dr. U.________ im Januar 1995 vorhanden gewesenen erheblichen
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Beinlängendifferenz.
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Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer erst Ende
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1992 und damit nach der im Mai 1991 durchgeführten Double-Arthrodese
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des rechten Fusses über Rücken- und Hüftschmerzen
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geklagt hat, handelt es sich dabei nicht um einen invalidisierenden
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Befund, weil die Beinlängendifferenz mit
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einer geeigneten Schuhversorgung ausgeglichen werden kann.
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Der vom Beschwerdeführer am 26. November 1992 wegen der
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Rückenbeschwerden aufgesuchte Orthopäde Dr. I.________
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ordnete nach festgestelltem ungenügenden Ausgleich der
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Beinverkürzung rechts eine neue Schuhversorgung an (Bericht
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vom 25. Januar 1993). Die Rehabilitationsklinik A.________
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fand am 27. April 1993 einen Beckenschiefstand von 1,5 cm
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bei entsprechender mit Schuherhöhung ausgeglichener Beinlängenverkürzung.
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Während Dr. I.________ die Rückenbeschwerden
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"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"
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auf die unfallbedingte Verkürzung und Versteifung im rechten
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unteren Sprunggelenk zurückführte (Stellungnahme zuhanden
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des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
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1. Februar 1993), gelangte PD Dr. U.________ am 17. Januar
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1995 zum Schluss, dass im klinischen Befund der Längenverlust
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deutlich unter 1 cm liege und auch die radiologische
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Ausmessung lediglich eine Differenz von 6-7 mm ergebe, sodass
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der Ausgleich lediglich 0,5 cm und nicht 1,5 cm betragen
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müsste. Dies zeige sich auch in den Röntgenaufnahmen
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von 1994, aus welchen hervorgehe, dass durch die Überkorrektur
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rechts eine skoliotische Komponente statischer Natur
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lumbal provoziert werde. Im Gegensatz zu Dr. I.________
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vertritt PD Dr. U.________ die Auffassung, die Rückenbeschwerden
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seien primär die Folge degenerativer Veränderungen
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an der Wirbelsäule. Entgegen den Ausführungen in der
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde bedarf es auch in diesem
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Punkt keiner weiteren Abklärungen. Soweit die geringe Beinlängendifferenz
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überhaupt ursächlich für die bestehenden
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Beschwerden ist, muss auf Grund der Arztberichte davon ausgegangen
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werden, dass sie durch eine adäquate Schuhversorgung
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behoben werden können. Zur Annahme einer Unfallkausalität
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besteht auch in dem Sinne kein Anlass, dass die Beinlängenverkürzung
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und die bestehende Muskelatrophie Ursache
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der Diskushernie sein könnten. Für einen entsprechenden
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Zusammenhang ergeben sich aus den umfangreichen medizinischen
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Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Ergänzende Abklärungen
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erübrigen sich umso mehr, als die Beinlängendifferenz
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geringfügig und die Muskelatrophie leichten
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Grades ist.
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3.- a) Zu Recht nicht mehr bestritten ist die Invaliditätsbemessung
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durch SUVA und Vorinstanz. Dabei ist davon
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auszugehen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf
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als Maurer vollständig arbeitsunfähig ist. Auch sind ihm
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Tätigkeiten, welche vorwiegend stehend oder gehend ausgeführt
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werden müssen, unzumutbar, ebenso ausschliesslich
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sitzend zu verrichtende Arbeiten. Dagegen sind ihm wechselbelastende
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leichtere Tätigkeiten, die teils sitzend, teils
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stehend und gehend zu verrichten sind, zumutbar (Zeugnis
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Dr. med. I.________ vom 11. Dezember 1992). Nach Auffassung
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der Gutachter der Rehabilitationsklinik A.________ ist auch
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eine vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit möglich, sofern
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etwas häufiger Pausen eingeschaltet werden. Dementsprechend
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wird die Arbeitsfähigkeit beispielsweise in der
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Tätigkeit als Kleingeräte-Monteur auf 80 % geschätzt. Mit
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der Vorinstanz besteht kein Grund, von diesen Angaben abzugehen,
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woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag,
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dass die Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung
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bisher zu keinem positiven Ergebnis geführt haben. Wenn die
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Regionalstelle für berufliche Eingliederung mit Bericht vom
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10. Mai 1994 zum Schluss gelangt ist, dass eine Eingliederung
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in der freien Wirtschaft derzeit nicht möglich sei, so
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scheinen hiefür auch invaliditätsfremde Gründe eine Rolle
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gespielt zu haben. Mit der unfallbedingten Beeinträchtigung
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am rechten Fuss allein lässt sich eine Eingliederungsunfähigkeit
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jedenfalls nicht begründen. Es besteht daher kein
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Grund, von der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
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abzugehen, zumal die Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigung
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primär von den Ärzten und nicht von den Berufsberatern
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zu erfolgen hat.
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b) Nicht zu beanstanden ist schliesslich der von SUVA
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und Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 33 1/3 %.
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Der Beschwerdeführer bringt gegen den im angefochtenen Entscheid
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eingehend dargelegten Einkommensvergleich nichts
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vor, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
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4.- Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung kann
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entsprochen werden. Auf Grund der eingereichten Unterlagen
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ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht als aussichtslos
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bezeichnet werden. Zudem war die Vertretung durch einen
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Rechtsanwalt wenn nicht notwendig, so doch geboten, sodass
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die Voraussetzungen nach Art. 152 Abs. 2 OG und der Rechtsprechung
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(BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen) als erfüllt
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zu betrachten sind. Es wird indessen ausdrücklich auf
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Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
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Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben
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wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt C.________ für das Verfahren vor dem
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Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse
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eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer)
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von Fr. 2500.- ausgerichtet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. Februar 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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