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Informationen zum Dokument  BGer U 138/1999  Materielle Begründung
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BGer U 138/1999 vom 08.02.2000
 
[AZA]
 
U 138/99 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher
 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Urteil vom 8. Februar 2000
 
in Sachen
 
N.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt C.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Der 1957 geborene portugiesische Staatsangehörige
 
N.________ war als Saisonarbeitnehmer bei der Bauunternehmung
 
B.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen
 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen
 
von Unfällen und Berufskrankheiten versichert gewesen. Am
 
6. November 1987 stürzte er von einem Arbeitsgerüst und zog
 
sich dabei eine Calcaneustrümmerfraktur rechts mit massiver
 
subtalamischer Impression zu. Er war deshalb im Spital
 
X.________ hospitalisiert, wo am 19. November 1987 eine
 
Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik durchgeführt
 
wurde. Nach zunächst gutem Heilungsverlauf scheiterte die
 
Wiederaufnahme einer ganztägigen leichteren Arbeit am bisherigen
 
Arbeitsplatz, worauf der behandelnde Arzt, Dr. med.
 
D.________, eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestätigte.
 
Auch nach der Metallentfernung am 29. September 1988 und
 
einem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik vom 21. Juni
 
bis 27. Juli 1989 konnte der Versicherte wegen Schmerzen im
 
rechten Fuss lediglich halbtags in reduziertem Umfang
 
arbeiten. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
 
vom 12. Oktober 1989 teilte ihm die SUVA am 24. Oktober
 
1989 mit, dass die Heilkostenleistungen mit sofortiger
 
Wirkung eingestellt würden und das Taggeld im Hinblick auf
 
die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess noch auf
 
Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % bis 31. Dezember
 
1989 und 50 % bis 28. Februar 1990 ausgerichtet werde.
 
Ab dem 13. Februar 1990 arbeitete N.________ bei der
 
F.________ AG ganztags als Maurer und Schaler. Am
 
28. Februar 1990 meldete die neue Arbeitgeberin einen
 
Rückfall, worauf die SUVA erneut ein Taggeld ausrichtete,
 
und zwar bis Ende Mai 1990 auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit
 
von 50 % und ab 1. Juni 1990 auf der Grundlage einer
 
solchen von 75 %. Wegen einer zunehmend schmerzhaften
 
posttraumatischen Arthrose im Unterschenkelgelenk unterzog
 
sich der Versicherte am 11. Mai 1991 einer Double-Arthrodese
 
rechts im Spital Y.________. Nach der Operation arbeitete
 
er halbtags mit reduzierter Leistung, gab die
 
Tätigkeit jedoch auf, um sich zu Lasten der Invalidenversicherung
 
ab dem 16. März 1992 einer Abklärung der beruflichen
 
Eingliederungsmöglichkeiten in der Genossenschaft
 
Z.________ zu unterziehen. Die SUVA stellte die Heilkostenleistungen
 
am 28. September 1992 erneut ein und sprach dem
 
Versicherten mit Verfügung vom 30. September 1992 eine
 
Integritätsentschädigung von 15 % zu. Am 30. Oktober 1992
 
meldete die Genossenschaft Z.________ einen Rückfall in
 
Form chronischer lumbovertebraler Schmerzen, welche zunächst
 
physiotherapeutisch behandelt wurden. Der von
 
N.________ wegen der Rückenbeschwerden am 26. November 1992
 
aufgesuchte Orthopäde Dr. I.________ stellte einen ungenügenden
 
Ausgleich der Beinverkürzung rechts fest und
 
ordnete eine neue Schuhversorgung an (Bericht vom
 
25. Januar 1993). Nachdem die Invalidenversicherung die
 
Taggeldleistungen auf den 31. Dezember 1992 eingestellt
 
hatte, richtete die SUVA ab 1. Januar 1993 auf Grund einer
 
vollen Arbeitsunfähigkeit wiederum Taggelder aus. In der
 
Folge zog sie das von der IV-Stelle des Kantons Aargau bei
 
Dr. M.________, Rehabilitationsklinik A.________, in Auftrag
 
gegebene Gutachten vom 27. April 1993 mit Ergänzung
 
vom 26. Juli 1993 bei und traf weitere Abklärungen. Gestützt
 
auf eine ärztliche Beurteilung durch Dr. K.________
 
von der Unfallabteilung der SUVA setzte sie die Integritätsentschädigung
 
mit Verfügung vom 30. Dezember 1993 neu
 
auf einer Integritätseinbusse von 20 % fest. Nach Erhalt
 
eines Schlussberichtes der IV-Regionalstelle für berufliche
 
Eingliederung über ein in der Zeit vom 1. November 1993 bis
 
30. April 1994 durchgeführtes Arbeitstraining in der Werkstatt
 
B.________ bemass sie die Invalidität mit 33 1/3 %
 
und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1994 eine
 
Rente von Fr. 1040.- im Monat zu (Verfügung vom 26. September
 
1994). Auf Einsprache gegen die Rentenverfügung nahm
 
sie eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten durch
 
Dr. L.________ vor, welcher zum Schluss gelangte, dass die
 
Verhältnisse am rechten Fuss optimal saniert seien und die
 
Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
 
auf den Unfall zurückzuführen seien. Mit Einspracheentscheid
 
vom 14. Dezember 1995 hielt sie an der Verfügung
 
fest.
 
B.- N.________ liess gegen diesen Entscheid Beschwerde
 
erheben und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm
 
eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von
 
100 % auszurichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen
 
vor, die Rückenbeschwerden seien unfallkausal, indem
 
sie auf eine traumatisch verursachte oder zumindest verschlimmerte
 
Diskushernie zurückzuführen seien, was durch
 
eine umfassende orthopädische Begutachtung festzustellen
 
sei. Wie die Abklärungen der Invalidenversicherung ergeben
 
hätten, sei er nicht nur im angestammten Beruf als Maurer,
 
sondern auch für andere Tätigkeiten, die vorwiegend stehend
 
und gehend ausgeführt oder sitzend zu verrichten seien,
 
arbeitsunfähig, wie die gescheiterten Arbeitsversuche im
 
Rahmen der Invalidenversicherung gezeigt hätten.
 
Mit der Beschwerdeantwort brachte die SUVA neu einen
 
konsiliarischen Bericht des PD Dr. U.________ zuhanden des
 
behandelnden Arztes vom 17. Januar 1995 bei.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies
 
die Beschwerde mit der Feststellung ab, dass die Rückenbeschwerden
 
nach den medizinischen Akten weder eine direkte
 
noch eine indirekte Unfallfolge bildeten und keine Notwendigkeit
 
zu weiteren Abklärungen bestehe. Ferner bestätigte
 
es die von der SUVA vorgenommene Invaliditätsbemessung
 
(Entscheid vom 1. März 1999).
 
C.- N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen
 
Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, den Sachverhalt
 
näher abzuklären und über den Rentenanspruch neu zu
 
befinden; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung
 
zu gewähren.
 
Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet,
 
lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Gegenstand des Verfahrens bildet der Einspracheentscheid
 
vom 14. Dezember 1995, mit welchem die SUVA dem
 
Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 6. November
 
1987 mit Wirkung ab 1. Mai 1994 eine Rente von 33 1/3 % zugesprochen
 
hat. Streitig ist, ob neben den Beeinträchtigungen
 
im rechten Fuss bei Status nach Double-Arthrodese im
 
unteren Sprunggelenk auch Rücken- und Hüftbeschwerden als
 
unfallkausal bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen
 
sind. Nicht mehr geltend gemacht wird, dass auch unfallbedingte
 
psychische Störungen vorliegen, sodass hierauf
 
nicht näher einzugehen ist.
 
2.- a) Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass
 
die Rückenbeschwerden (und die Hüftbeschwerden) keine direkte
 
Unfallfolge bilden. Der Unfall vom 6. November 1987
 
hat unbestrittenermassen zu keinen Rückenverletzungen geführt,
 
weshalb sich weitere Abklärungen zum Unfallhergang,
 
wie sie der Beschwerdeführer insbesondere zu der in den
 
Akten nicht einheitlich angegebenen Sturzhöhe beantragt,
 
erübrigen. Der Versicherte hat erstmals im Jahre 1992 und
 
damit gegen fünf Jahre nach dem Unfall über Rücken- und
 
Hüftprobleme geklagt. Die in der Folge vorgenommenen medizinischen
 
Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf eine
 
unfallbedingte Schädigung. Die Rehabilitationsklinik
 
A.________ fand am 5. April 1993 radiologisch weitgehend
 
normale Verhältnisse im Bereich der Lendenwirbelsäule; auch
 
klinisch konnte kein relevanter pathologischer Befund erhoben
 
werden; die als glaubhaft erachteten lumbalen Beschwerden
 
wurden als muskuläre Beckenkammschmerzen im Rahmen
 
eines - durch eine adäquate Therapie besserungsfähigen
 
- muskulären Dekonditionierungssyndroms diagnostiziert
 
(Gutachten vom 27. April 1993). Anlässlich einer CT-Untersuchung
 
vom 27. September 1994 wurde eine Diskushernie
 
L5/Sl median bis links paramedian mit höchstens minimer
 
Kompression an linker Wurzel Sl bei deutlicher Osteochondrose
 
und Diskopathie mit geringfügiger dorsaler Bandscheibenprotrusion
 
L4/5 gefunden. Klinisch konnte ein unfixiertes
 
lumbospondylogenes Syndrom ohne fassbare Reiz-
 
und Ausfallsymptome festgestellt werden. Damit wird der von
 
der Rehabilitationsklinik A.________ erhobene Befund eines
 
bloss muskulären Syndroms zwar in Frage gestellt. Es besteht
 
jedoch kein Grund zur Anordnung ergänzender Abklärungen,
 
weil auch unter Annahme einer Diskushernie L5/Sl
 
eine Unfallkausalität der bestehenden Rückenbeschwerden
 
nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist. So
 
gelangt PD Dr. U.________ in seinem Bericht vom 17. Januar
 
1995 zum Schluss, dass auf Grund der radiologischen
 
Dokumentation ("mit bereits Retroposition L5/Sl 1987")
 
primär ein degeneratives Leiden mit Osteochondrose
 
anzunehmen sei. Dass der Unfall zu einer Verschlimmerung im
 
Sinne einer Beschleunigung des natürlichen Verlaufs geführt
 
hat, wird als bloss möglich bezeichnet mit der Feststellung,
 
dass der Unfall nicht als die eigentliche Ursache
 
der Segmentseinsinterung L5/Sl betrachtet werden könne.
 
Damit kann auch auf Grund der Angaben dieses Arztes ein
 
Kausalzusammenhang zwischen dem Rückenbefund und dem Unfall
 
vom 6. November 1987 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht
 
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
 
angenommen werden (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).
 
Im Übrigen entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache
 
im Bereich des Unfallversicherungsrechts,
 
dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
 
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis
 
nur ausnahmsweise unter besondern Voraussetzungen
 
als eigentliche Ursache in Betracht fällt (nicht veröffentlichte
 
Urteile B. vom 7. Januar 2000 [U 131/99], S. vom
 
5. Januar 2000 [U 103/99], F. vom 27. Dezember 1999
 
[U 2/99], S. vom 4. Juni 1999 [U 193/98], R. vom 30. April
 
1999 [U 228/98], S. vom 22. Januar 1999 [U 69/98], S. vom
 
26. August 1996 [U 159/95], S. vom 7. April 1995
 
[U 238/94], und J. vom 10. Oktober 1994 [U 67/94, zusammengefasst
 
in ZBJV 1996 S. 489 f.]). Die Annahme einer ausnahmsweisen
 
Unfallkausalität setzt u.a. voraus, dass die
 
Symptome der Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres
 
Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (statt
 
vieler erwähntes Urteil S. vom 26. August 1996 [U 159/95];
 
vgl. Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden
 
in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern
 
1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56). So verhält es sich
 
hier jedoch nicht.
 
b) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend,
 
die Rücken- und Hüftprobleme seien Folge der seit dem Unfall
 
vom 6. November 1987 und bis zur Untersuchung bei PD
 
Dr. U.________ im Januar 1995 vorhanden gewesenen erheblichen
 
Beinlängendifferenz.
 
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer erst Ende
 
1992 und damit nach der im Mai 1991 durchgeführten Double-Arthrodese
 
des rechten Fusses über Rücken- und Hüftschmerzen
 
geklagt hat, handelt es sich dabei nicht um einen invalidisierenden
 
Befund, weil die Beinlängendifferenz mit
 
einer geeigneten Schuhversorgung ausgeglichen werden kann.
 
Der vom Beschwerdeführer am 26. November 1992 wegen der
 
Rückenbeschwerden aufgesuchte Orthopäde Dr. I.________
 
ordnete nach festgestelltem ungenügenden Ausgleich der
 
Beinverkürzung rechts eine neue Schuhversorgung an (Bericht
 
vom 25. Januar 1993). Die Rehabilitationsklinik A.________
 
fand am 27. April 1993 einen Beckenschiefstand von 1,5 cm
 
bei entsprechender mit Schuherhöhung ausgeglichener Beinlängenverkürzung.
 
Während Dr. I.________ die Rückenbeschwerden
 
"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"
 
auf die unfallbedingte Verkürzung und Versteifung im rechten
 
unteren Sprunggelenk zurückführte (Stellungnahme zuhanden
 
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
 
1. Februar 1993), gelangte PD Dr. U.________ am 17. Januar
 
1995 zum Schluss, dass im klinischen Befund der Längenverlust
 
deutlich unter 1 cm liege und auch die radiologische
 
Ausmessung lediglich eine Differenz von 6-7 mm ergebe, sodass
 
der Ausgleich lediglich 0,5 cm und nicht 1,5 cm betragen
 
müsste. Dies zeige sich auch in den Röntgenaufnahmen
 
von 1994, aus welchen hervorgehe, dass durch die Überkorrektur
 
rechts eine skoliotische Komponente statischer Natur
 
lumbal provoziert werde. Im Gegensatz zu Dr. I.________
 
vertritt PD Dr. U.________ die Auffassung, die Rückenbeschwerden
 
seien primär die Folge degenerativer Veränderungen
 
an der Wirbelsäule. Entgegen den Ausführungen in der
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bedarf es auch in diesem
 
Punkt keiner weiteren Abklärungen. Soweit die geringe Beinlängendifferenz
 
überhaupt ursächlich für die bestehenden
 
Beschwerden ist, muss auf Grund der Arztberichte davon ausgegangen
 
werden, dass sie durch eine adäquate Schuhversorgung
 
behoben werden können. Zur Annahme einer Unfallkausalität
 
besteht auch in dem Sinne kein Anlass, dass die Beinlängenverkürzung
 
und die bestehende Muskelatrophie Ursache
 
der Diskushernie sein könnten. Für einen entsprechenden
 
Zusammenhang ergeben sich aus den umfangreichen medizinischen
 
Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Ergänzende Abklärungen
 
erübrigen sich umso mehr, als die Beinlängendifferenz
 
geringfügig und die Muskelatrophie leichten
 
Grades ist.
 
3.- a) Zu Recht nicht mehr bestritten ist die Invaliditätsbemessung
 
durch SUVA und Vorinstanz. Dabei ist davon
 
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf
 
als Maurer vollständig arbeitsunfähig ist. Auch sind ihm
 
Tätigkeiten, welche vorwiegend stehend oder gehend ausgeführt
 
werden müssen, unzumutbar, ebenso ausschliesslich
 
sitzend zu verrichtende Arbeiten. Dagegen sind ihm wechselbelastende
 
leichtere Tätigkeiten, die teils sitzend, teils
 
stehend und gehend zu verrichten sind, zumutbar (Zeugnis
 
Dr. med. I.________ vom 11. Dezember 1992). Nach Auffassung
 
der Gutachter der Rehabilitationsklinik A.________ ist auch
 
eine vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit möglich, sofern
 
etwas häufiger Pausen eingeschaltet werden. Dementsprechend
 
wird die Arbeitsfähigkeit beispielsweise in der
 
Tätigkeit als Kleingeräte-Monteur auf 80 % geschätzt. Mit
 
der Vorinstanz besteht kein Grund, von diesen Angaben abzugehen,
 
woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag,
 
dass die Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung
 
bisher zu keinem positiven Ergebnis geführt haben. Wenn die
 
Regionalstelle für berufliche Eingliederung mit Bericht vom
 
10. Mai 1994 zum Schluss gelangt ist, dass eine Eingliederung
 
in der freien Wirtschaft derzeit nicht möglich sei, so
 
scheinen hiefür auch invaliditätsfremde Gründe eine Rolle
 
gespielt zu haben. Mit der unfallbedingten Beeinträchtigung
 
am rechten Fuss allein lässt sich eine Eingliederungsunfähigkeit
 
jedenfalls nicht begründen. Es besteht daher kein
 
Grund, von der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
 
abzugehen, zumal die Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigung
 
primär von den Ärzten und nicht von den Berufsberatern
 
zu erfolgen hat.
 
b) Nicht zu beanstanden ist schliesslich der von SUVA
 
und Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 33 1/3 %.
 
Der Beschwerdeführer bringt gegen den im angefochtenen Entscheid
 
eingehend dargelegten Einkommensvergleich nichts
 
vor, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
 
4.- Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung kann
 
entsprochen werden. Auf Grund der eingereichten Unterlagen
 
ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht als aussichtslos
 
bezeichnet werden. Zudem war die Vertretung durch einen
 
Rechtsanwalt wenn nicht notwendig, so doch geboten, sodass
 
die Voraussetzungen nach Art. 152 Abs. 2 OG und der Rechtsprechung
 
(BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen) als erfüllt
 
zu betrachten sind. Es wird indessen ausdrücklich auf
 
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
 
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben
 
wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
 
wird Rechtsanwalt C.________ für das Verfahren vor dem
 
Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse
 
eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer)
 
von Fr. 2500.- ausgerichtet.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 8. Februar 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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