BGer I 246/1998 | |||
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BGer I 246/1998 vom 09.02.2000 | |
«AZA»
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I 246/98 Ge
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Schürer
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Urteil vom 9. Februar 2000
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in Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M.________,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- A.________, geboren 1954, erlitt am 11. Dezember 1992 einen Verkehrsunfall. Seither hat er gesundheitliche Probleme. Am 16. April 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem diese mit Vorbescheid vom 9. Januar 1997 insbesondere die Ausrichtung einer Rente sowie die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgelehnt hatte, reichte er der IV-Stelle Bern u.a. ein Gutachten der Rehaklinik Rheinfelden vom 30. Juli 1996 ein. Dieses veranlasste die IV-Stelle, eine erneute medizinische Beurteilung durch die Medizinische Begutachtungsstelle des Spitals X.________ anzuordnen (Mitteilung an A.________ sowie Auftrag an Spital X.________ je vom 11. März 1997). Am 17. März 1997 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle mit, weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig. Nachdem das Spital X.________ am 17. April 1997 den Versicherten zur Abklärung aufgeboten hatte, gelangte der Rechtsvertreter am 6. Mai 1997 erneut an die IV-Stelle mit der Mitteilung, A.________ werde sich der angeordneten Begutachtung nicht unterziehen; die IV-Stelle möge diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung erlassen. Diesem Ersuchen entsprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 1997, mit welcher sie die Notwendigkeit einer multidisziplinären medizinischen Abklärung sowie die Auftragserteilung an das Spital X.________ bestätigte.
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B.- Hiegegen erhob A.________ Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Entscheid vom 20. April 1998 mit der Begründung, es liege keine anfechtbare Verfügung vor, auf die Beschwerde nicht ein.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben keine Vernehmlassung eingereicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Mit der vor Vorinstanz angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich im Spital X.________ einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde ist die Vorinstanz mit der Begründung nicht eingetreten, die Anordnung vom 15. Mai 1997 sei "keine Verfügung im Rechtssinn", es fehle somit an einem Anfechtungsobjekt. Auf das weitere Begehren des Beschwerdeführers, es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen, trat die Vorinstanz nicht ein, weil die IV-Stelle diesbezüglich noch nicht verfügt habe.
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Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst gerügt, das kantonale Gericht sei zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ob diese Rüge begründet ist, wird unter Erwägung 2 hienach beurteilt. Stellung zu nehmen ist ferner zum vom Beschwerdeführer erneut an die Adresse der IV-Stelle erhobenen Vorwurf der Rechtsverweigerung und -verzögerung (Erw. 3 hienach).
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Auf das Begehren um Zusprechung der gesetzlichen Versicherungsleistungen kann das Eidgenössische Versicherungsgericht mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eintreten (BGE 117 V 122 Erw. 1).
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2.- Die Vorinstanz hat erwogen, aus einem in RKUV 1997 Nr. U 284 S. 331 publizierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ergebe sich, dass die IV-Stelle die Anordnung zur Begutachtung am 15. Mai 1997 zu Unrecht in die Form einer Verfügung gekleidet habe. Jenes Urteil betraf die Unfallversicherung nach UVG; wie die Frage für die Invalidenversicherung zu beantworten ist, lässt sich ihm nicht unmittelbar entnehmen. Hingegen gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht im noch nicht veröffentlichten Urteil D. vom 19. November 1999, I 204/98, Erw. 4c und d, in Änderung der Rechtsprechung von AHI 1998 S. 125 f. mit Hinweisen zum Schluss, der Anordnung einer Begutachtung durch eine IV-Stelle komme nicht Verfügungscharakter zu. Demzufolge hat die IV-Stelle die Anordnung vom 15. Mai 1997 zu Unrecht in Form einer Verfügung erlassen, die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde vom 11. Juni 1997 nicht eingetreten. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nach Treu und Glauben auf die in der Verfügung vom 15. Mai 1997 enthaltene Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen, nichts; insbesondere hat er nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung irgendwelche Dispositionen getroffen, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten (BGE 121 V 66 Erw. 2a).
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3.- Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, die IV-Stelle habe sich mit der Anordnung einer nach seiner Auffassung unnötigen medizinischen Begutachtung der Rechtsverweigerung und -verzögerung schuldig gemacht. Das kantonale Gericht hat zu dieser Rüge nicht Stellung genommen. Dies zu Unrecht. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid indessen auch diesbezüglich zu bestätigen, da Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden im Bereich der Invalidenversicherung nicht an die erstinstanzlichen Beschwerdeinstanzen zu richten sind, sondern an das Bundesamt für Sozialversicherung (BGE 114 V 145).
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4.- Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden. Da das zitierte Urteil vom 19. November 1999, gemäss welchem der Anordnung einer Begutachtung in der Invalidenversicherung nicht Verfügungscharakter zukommt, im Zeitpunkt der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht ergangen, die streitige Rechtsfrage also letztinstanzlich noch nicht entschieden war, kann diese nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Zudem ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen und der Beizug eines Rechtsvertreters geboten (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
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weit darauf einzutreten ist.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt M.________ für das Verfahren vor dem
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Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts-
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kasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwert-
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steuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
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gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtli-
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che Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
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und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. Februar 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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