BGer 4C.458/1999 | |||
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BGer 4C.458/1999 vom 11.02.2000 | |
«AZA 3»
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4C.458/1999/rnd
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I. Z I V I L A B T E I L U N G
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11. Februar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber Luczak.
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In Sachen
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Werner S c h e i d e g g e r, Hauptstrasse 60, 6315 Oberägeri,
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Verena S c h e i d e g g e r - Iten, Hauptstrasse 60, 6315 Oberägeri,
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Beklagte und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schumacher, Kapellplatz 1, 6004 Luzern,
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gegen
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Doris A k l i n, Furrenstrasse 16, 6314 Unterägeri, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, Postfach, 6302 Zug,
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betreffend
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Haftung des Tierhalters; Schadenersatz,
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hat sich ergeben:
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A.- Werner und Verena Scheidegger (Beklagter und Beklagte) betrieben den Reitstall Acher am See in Oberägeri. In dessen Umkreis erteilte der Beklagte am 23. Mai 1989 einer Gruppe von Schülerinnen, darunter auch Doris Aklin (Klägerin), Reitunterricht. Als die Gruppe gegen Ende der Stunde antrabte, hob das Pferd der Klägerin die Hinterhand und warf sie aus dem Sattel. Bei diesem Sturz zog sich die Klägerin Brüche des 12. Brustwirbelkörpers sowie des 4. Lendenwirbelkörpers zu. Diese Verletzungen hatten gemäss der Verfügung der IV-Stelle Zug vom 11. Oktober 1993 eine Invalidität von 42 % zur Folge.
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B.- Am 13. Juli 1994 reichte die Klägerin gegen die Beklagten eine Teilklage ein und verlangte Fr. 50'000.-- Schadenersatz. Das Kantonsgericht des Kantons Zug wies die Klage am 21. September 1998 ab. Diesen Entscheid hob das Obergericht des Kantons Zug am 9. November 1999 auf und wies die Sache zur Berechnung des Schadens und zur Bestimmung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin an die Vorinstanz zurück.
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C.- Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sie beantragen, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid, gegen den die Berufung gemäss Art. 50 Abs. 1 OG nur zulässig ist, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint. Das Bundesgericht entscheidet über diese Voraussetzungen nach freiem Ermessen (Art. 50 Abs. 2 OG).
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b) Die erste Voraussetzung ist angesichts des Berufungsantrags auf Abweisung der Klage erfüllt. Die Beklagten bestreiten die Schadensberechnung der Klägerin vollumfänglich, und die Einholung von Gutachten wurde beantragt. Bei Gutheissung der Berufung könnten somit erhebliche Kosten und ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden. Damit ist auch die zweite Voraussetzung gegeben, was auch die Klägerin nicht bestreitet.
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2.- a) Gestützt auf ein Gutachten wirft das Obergericht dem Beklagten vor, er habe die Reitpferde sorgfaltswidrig am Ende der Reitstunde aus dem Stand antraben lassen. Dabei entstehe unter den hinteren Pferden erfahrungsgemäss Unruhe, und die Tiere seien vorher bereits nervös gewesen.
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b) Die Beklagten werfen dem Obergericht vor, es setzte sich willkürlich über das eingeholte Gutachten hinweg. Nach diesem Gutachten habe der Beklagte seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt.
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3.- a) Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Nicht zu hören sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 125 III 368 E. 3 S. 372, 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3; 116 II 92 E. 2 S. 93, 480 E. 3d S. 489, 745 E. 3 S. 749 mit Hinweisen), es sei denn, es werde zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen (Art. 64 OG). Wer sich auf solche Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Unzulässig sind ferner das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung von kantonalem Recht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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b) Die Beklagten sind der Auffassung, dem Obergericht sei bei der Ermittlung des Sachverhalts ein offensichtliches Versehen unterlaufen. Das Obergericht gehe im Gegensatz zum Sachverständigen davon aus, dass die Pferde nervös gewesen seien, als sich der Unfall ereignete. Dies beruhe auf einem offensichtlichen Irrtum. Die Zeugenaussagen, auf die das Obergericht seine Annahme stützt, bezögen sich nicht auf den Unfallzeitpunkt, sondern nur auf den Zustand der Pferde zu Beginn der Reitstunde. Der Unfall habe sich erst gegen Ende der Stunde ereignet, als die Pferde nicht mehr nervös gewesen seien.
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c) Die befragten Zeugen sagten aus, die Pferde seien zu Beginn der Reitstunde nervös gewesen. Der Sachverständige vertrat die Ansicht, es sei nicht belegt, dass sich die Reitschulpferde als nervös gezeigt hätten. Gestützt auf die Zeugenaussagen gelangte das Obergericht zum Schluss, dass sich der Sachverständige diesbezüglich geirrt habe. Ob eine Behauptung belegt ist, entscheidet der Richter durch Würdigung der beantragten Beweismittel und nicht der Sachverständige. Kritik an dieser Beweiswürdigung ist im Rahmen der Berufung grundsätzlich nicht zulässig. Ein offensichtliches Versehen liegt vor, wenn das Gericht Dokumente übersieht, oder falsch versteht (BGE 121 IV 104 E. 2b S. 106, 115 II 399 E. 2 mit Hinweis). Wenn das Gericht aber aus den Aussagen, dass die Pferde bereits zu Beginn der Reitstunde nervös gewesen seien, den Schluss zieht, am Ende der Reitstunde hätte auf das Antrabmanöver verzichtet werden sollen, liegt kein offensichtliches Versehen vor. Das Obergericht wertet vielmehr die Tatsache, dass die Pferde zu Beginn der Reitstunde nervös gewesen sind, als Hinweis dafür, dass auch am Ende der Reitstunde noch ein erhöhtes Risiko für nervöse Fehlreaktionen bestand. Ob diese Beweiswürdigung zutreffend ist, kann im Rahmen der Berufung nicht geprüft werden.
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4.- a) Das Obergericht würdigte das Gutachten, die zusätzlichen Ausführungen des Experten sowie die übrigen Zeugenaussagen und kam zum Schluss, der Beklagte habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Die gesamte Berufung richtet sich genau besehen gegen diese Beweiswürdigung. Derartige Kritik ist in der Berufung unzulässig und hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden müssen, da diese auch gegen Zwischenentscheide zulässig ist, sofern das Bundesgericht gestützt auf Art. 50 OG auf die dagegen gerichtete Berufung eintritt (BGE 117 II 349).
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b) Zu prüfen ist dagegen, ob das Obergericht die Anforderungen an die dem Reitlehrer obliegende Sorgfalt überspannt hat. Dies ist zu verneinen. Wohl können Unfälle beim Reitsport nie vollkommen ausgeschlossen werden. Das Obergericht verletzt indes kein Bundesrecht, wenn es annimmt, ein sorgfältiger Reitlehrer hätte mit Pferden, die sich bereits vor der Reitstunde unruhig gezeigt hatten, auf Reitübungen verzichtet, die diese Unruhe erhöhen.
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c) Das Obergericht hat festgestellt, dass die Beklagten mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen haben. Es geht zu Recht davon aus, dass der Beklagte sorgfaltswidrig handelte und seine vertraglichen Pflichten verletzte. Damit haften die Beklagten der Klägerin für den entstandenen Schaden aus dem Vertrag, und es kann offen bleiben, ob sich der Anspruch der Klägerin auch auf die Tierhalterhaftung gemäss Art. 56 OR stützen könnte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug vom 9. November 1999 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.- Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2000
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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