BGer I 431/1999 | |||
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BGer I 431/1999 vom 15.02.2000 | |
«AZA»
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I 431/99 Ca
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Arnold
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Urteil vom 15. Februar 2000
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in Sachen
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A.________, 1950, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1950 geborene A.________ war von 1993 bis April 1994 als Hilfsarbeiter für die Türenfabrik T.________ AG tätig. Nachdem er im November 1994 erstmals über retrosternale Schmerzen geklagt hatte, wurde eine koronare Einasterkrankung festgestellt, welche mittels PTCA (perkutane transluminale koronare Angioplastie) vom 2. Februar und 4. Mai 1995 behandelt wurde.
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Am 16. Februar 1996 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. F.________ (vom 26. Februar 1996) ein und veranlasste ein kardiologisches und ein rheumatologisches Gutachten (Berichte des PD Dr. med. T.________ und des Dr. med. R.________, Departement Innere Medizin, Abteilung Kardiologie, Universitätsspital X.________, vom 11. Juli 1996 und der Dres. med. E.________ und B.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals, vom 31. Januar 1997). Am 15. Mai 1997 erstattete Dr. med. G.________, Abteilung Kardiologie des Universitätsspitals, einen ärztlichen Zwischenbericht; sein Rapport vom 22. Mai 1997, visiert durch PD Dr. med. N.________, gibt Aufschluss über die ambulante kardiologische Kontrolle vom 13. Mai 1997. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da aus medizinischer Sicht eine Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen vollumfänglich zumutbar sei (Verfügung vom 8. Juli 1997).
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. Juni 1999).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, in Aufhebung des kantonale Entscheides seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Rente, zuzusprechen.
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Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf berufliche Massnahmen als Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b IVG; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG) sowie zur Beweiswürdigung einander widersprechender medizinischer Berichte und Gutachten (vgl. ergänzend BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Beizufügen ist, dass sich aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sogenannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG ergeben. Während Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG entsprechend die Entstehung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen regelt, genügt für die Anspruchsbegründung nach Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) praxisgemäss bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a). Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG (Berufsberatung) setzt seinerseits voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 189 Erw. 2). Der Anspruch auf eine Rente schliesslich bedingt, dass ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG).
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b) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes in dem für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 8. Juli 1997 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) in einem für die geltend gemachten Leistungen der Invalidenversicherung relevanten Mass in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war.
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2.- Nach Lage der Akten ist mit Vorinstanz und Verwaltung davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit bei Erlass der Verwaltungsverfügung vom 8. Juli 1997 für schwere Arbeiten wie die bis April 1994 ausgeübte Hilfsarbeitertätigkeit aus physischer Sicht nicht eingeschränkt war. Die im Recht liegenden kardiologischen und rheumatologischen Gutachten und Berichte der Fachpersonen des Universitätsspitals X.________ sind eindeutig. Soweit der Hausarzt Dr. med. F.________ (Bericht vom 26. Februar 1996) davon ausgeht, es sei lediglich zu 50 % eine sitzende Tätigkeit mit einer körperlichen Dauerbelastung bis zu 75 Watt (Belastungs-EKG) möglich, womit etwa die Verrichtung von Gartenarbeiten entfalle, kann darauf nicht abgestellt werden. Der Hausarzt vermochte die seiner Auffassung nach eingeschränkte Belastbarkeit nicht hinreichend zu begründen. Er musste namentlich eingestehen, dass im EKG kein pathologischer Befund erhoben werden konnte. Dr. med. G.________ hat im Bericht vom 22. Mai 1997 - visiert durch PD Dr. med. N.________ - den Beschwerdeführer aus kardialer Sicht als 100 % arbeitsfähig bezeichnet. Unter ausdrücklichem Hinweis auf die damals bereits seit drei Jahren anhaltende Absenz vom Arbeitsprozess wird die erneute Integration ins Arbeitsleben als "wahrscheinlich schwierig" qualifiziert. Die in diesem Zusammenhang gemachte Aussage, wonach die thorakalen Beschwerden wahrscheinlich aus einer psychosozialen Ueberlastungssituation resultierten, vermag hinsichtlich des für die Fallbeurteilung massgebenden Zeitpunkts des Erlasses der Verwaltungsverfügung (vom 8. Juli 1997) nichts daran zu ändern, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass damals ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a) vorgelegen hat. Entsprechend waren Verwaltung und Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen und Beweiserhebungen zu treffen. Letzteres gilt auch letztinstanzlich. Die unter der Herrschaft der aBV ergangene Rechtsprechung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis) zum Verzicht auf unnötige Beweisvorkehren (sog. antizipierte Beweiswürdigung) hat auch unter Geltung der neuen Bundesverfassung Bestand (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99). Da die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Gutachten nicht geeignet sind, am fest stehenden Ergebnis etwas zu ändern, erweisen sie sich als nicht entscheidrelevant.
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Hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Leistungen der Invalidenversicherung mangelt es an der entsprechenden Invalidität (vgl. Erw. 1a hievor), weshalb die vorinstanzlich bestätigte Verwaltungsverfügung vom 8. Juli 1997 zu Recht erging.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-
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cherung zugestellt.
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Luzern, 15. Februar 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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