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Informationen zum Dokument  BGer U 332/1999  Materielle Begründung
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BGer U 332/1999 vom 18.02.2000
 
«AZA»
 
U 332/99 Hm
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Maillard
 
Urteil vom 18. Februar 2000
 
in Sachen
 
Phenix Assurances, Avenue de la Gare 4, Lausanne, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
betreffend G.________, 1962
 
Mit Verfügung vom 5. August 1997 lehnte es die Phenix Versicherungen (nachfolgend Phenix) ab, für den bei ihr seit Januar 1993 obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherten G.________, geboren 1962, Leistungen zu erbringen, da die zu einer Operation geführten Beschwerden am rechten Knie nicht auf den ihr gemeldeten Unfall vom 27. Mai 1997, sondern auf denjenigen vom 20. Mai 1989 zurückzuführen seien. Zu dieser Zeit sei G.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert gewesen, weshalb diese leistungspflichtig sei. Die von der SUVA erhobene Einsprache wies die Phenix mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 1997 ab.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die von der SUVA eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 1999 gut, hob den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 1997 auf und verpflichtete die Phenix, G.________ die mit dem Unfall vom 27. Mai 1997 zusammenhängenden Versicherungsleistungen zu erbringen.
 
Die Phenix führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die durch das Ereignis vom 27. Mai 1997 verursachten Leistungen (Heilbehandlungskosten und Taggeld) zu bezahlen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich der als Mitinteressierter beigeladene G.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), dargelegt, dass es sich beim Ereignis vom 27. Mai 1997 um einen Unfall im Sinne des Art. 9 Abs. 1 UVV gehandelt hat und dass die am 2. Juni 1997 diagnostizierte Korbhenkelläsion des rechten medialen Meniskus, die am 5. Juni 1997 zu einer ambulanten Operation führte, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu diesem Unfall steht. Daran können die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändern.
 
Die Beschwerdeführerin räumt zwar in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich ein, der natürliche Kausalzusammenhang könne keineswegs bestritten werden, stellt indessen ihre Leistungspflicht unter Berufung auf Erkenntnisse der neueren medizinischen Literatur sinngemäss mit der Begründung in Abrede, es fehle an der adäquaten Kausalität. Damit übersieht sie, dass nach der Rechtsprechung klar fassbare physische Befunde nach einem Unfall - wie vorliegend - ohne weiteres diesem zugeordnet werden, selbst wenn es sich um singuläre oder aussergewöhnliche Unfallfolgen handelt. Bei organisch nachweisbarer Behandlungsbedürftigkeit deckt sich somit die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). So verhält es sich hier. Zu Recht hat daher die Vorinstanz die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin für den Unfall vom 27. Mai 1997 bejaht.
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
3.- Streitigkeiten zwischen Versicherungen über Leistungen für einen gemeinsamen Versicherten sind in Abweichung von der Regel des Art. 134 OG kostenpflichtig (vgl. BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 220). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Phenix als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwer-
 
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
 
vorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
 
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-
 
liche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
und G.________ zugestellt.
 
Luzern, 18. Februar 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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