BGer 5P.51/2000 | |||
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BGer 5P.51/2000 vom 21.02.2000 | |
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5P.51/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************
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21. Februar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi
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und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, Weinplatz 7, 8001 Zürich,
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gegen
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das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 7. Dezember 1999
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betreffend
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Art. 4 aBV
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(vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit), hat sich ergeben:
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A.- Nachdem die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich ihr zuvor schon im Sinne von Art. 386 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit (vorläufig) bis zur rechtskräftigen Entmündigung (bzw. Abweisung des betreffenden Begehrens) entzogen und die gesetzliche Vertretung geregelt hatte, wurde Z.________ durch Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 8. Juni 1999 entmündigt.
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Z.________ verlangte die gerichtliche Beurteilung dieses Beschlusses. Hierauf erkannte das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich am 7. Dezember 1999, dass der im Beschluss der Vormundschaftsbehörde Zürich vom 23. November 1998 ausgesprochene Entzug der Handlungsfähigkeit sowie die Anordnung der gesetzlichen Vertretung für Z.________ und die Ernennung von Y.________ bestätigt würden (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) und dass Bezirksrat bzw. Vormundschaftsbehörde aufsichtsrechtlich angewiesen würden, den gerichtlichen Entmündigungsprozess innert Frist bis Ende Januar 2000 auf dem rechtlich dannzumal vorgesehenen Weg in Gang zu setzen (Dispositiv-Ziffer 3).
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B.- In der Folge ging beim Bundesgericht eine Eingabe vom 14. Januar 2000 ein, worin Z.________ persönlich erklärte, sie erhebe Berufung gegen das obergerichtliche Urteil vom 7. Dezember 1999. Mit Eingabe vom 31. Januar 2000 hat Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard im Namen von Z.________ sodann staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 (a)BV sowie der persönlichen Freiheit erhoben. Es wird beantragt, die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2000 sei zusammen mit der zweiten Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde an die Hand zu nehmen und das Berufungsverfahren deshalb mitsamt der (in jenem Verfahren erlassenen) Verfügung vom 24. Januar 2000 als gegenstandslos abzuschreiben; ferner seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Inhalt der von der Beschwerdeführerin selbst verfassten Eingabe vom 14. Januar 2000 genügt den auf Grund von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde geltenden Anforderungen in keiner Weise. Wie der Beschwerdeführerin schon am 3. Februar 2000 mitgeteilt worden ist, kann die Eingabe deshalb von vornherein nicht als solche entgegengenommen werden (dazu BGE 111 II 127 S. 129 am Schluss). Über die mithin als Berufung zu behandelnde Eingabe wird gesondert zu befinden sein.
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2.- a) Das Obergericht weist darauf hin, das die Beschwerdeführerin, die wegen einer Wahnkrankheit 1968 bevormundet worden sei, sich fast ununterbrochen in psychiatrischen Anstalten aufgehalten habe. Vorübergehend erfolgversprechende Versuche, die Krankheit durch besondere Therapieformen günstig zu beeinflussen, hätten die Wahnexpressionen nur zeitlich begrenzt zu bessern vermocht; die Wahnvorstellungen seien immer wieder durchgebrochen, und die Beschwerdeführerin habe nach Weglaufen viele Male wieder in die Anstalt zurückversetzt werden müssen. Noch im August 1996 sei der Einzelrichter im Rahmen eines Verfahrens betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung zur sorgfältig begründeten Auffassung gelangt, eine Entlassung der Beschwerdeführerin sei selbst mit Auflagen keinesfalls in Betracht zu ziehen.
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Ferner hebt die kantonale Instanz hervor, dass der Bezirksrat die jahrzehntelange Vormundschaft mit Beschluss vom 4. Dezember 1997 aufgehoben habe; laut Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 16. Oktober 1997 bestehe die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zwar weiterhin, doch sei dort erklärt worden, dass diese aus ärztlicher Sicht nicht unbedingt weiterhin der Unterstützung und des Schutzes im Rahmen einer eigentlichen Vormundschaft bedürfe, da die Symptome, die seinerzeit bei der Entmündigung im Vordergrund gestanden hätten, reduziert seien. Die Errichtung der im Gutachten als notwendig bezeichneten Beistandschaft habe die Beschwerdeführerin ebenso entschieden abgelehnt wie die übrigen Ergebnisse des Gutachtens, insbesondere die zur Rehabilitation und zur Realisierung eines eigenständigen Lebens ohne Vormundschaft als erforderlich erachteten psychiatrischen Massnahmen; eine Krankheitseinsicht habe weiterhin vollständig gefehlt. Bereits nach drei Monaten habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, das therapeutische Angebot der Klinik zu akzeptieren; sie habe weiterhin jegliche Mitwirkung bei der Erledigung ihrer laufenden Zahlungsverpflichtungen wie auch die Unterzeichnung vollständig vorbereiteter Antragsformulare zur Geltendmachung wichtiger Ansprüche und Interessen verweigert und sei ausser Stande gewesen, die fraglichen Angelegenheiten selbst zu besorgen und deren Bedeutung zu beurteilen. In einem weiteren Bericht der Klinik von Ende Juni 1998 sei die dargelegte passive Haltung der Beschwerdeführerin bestätigt worden, was sich etwa in der Verweigerung der Zustimmung zu einem Antrag auf Reduktion der Kliniktaxe, Erlass der Gerichtskosten und Gewährung einer Hilflosenentschädigung ausgedrückt habe; alle Rechnungen und mitwirkungsbedürftigen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin seien unerledigt geblieben.
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Das Obergericht beruft sich schliesslich auf ein weiteres Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 13. August 1998, wonach die Beschwerdeführerin nach wie vor geisteskrank und mit einer Heilung nicht zu rechnen sei.
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Die Beschwerdeführerin leide noch immer an der vor Jahrzehnten diagnostizierten Schizophrenie mit rezidivierenden psychotischen Episoden, an einer postschizophrenen reaktiven Depression mit erhöhter Suizidalität, an einer organischen Persönlichkeitsstörung mit Veränderungen der kognitiven Fähigkeiten, Affekte und Impulse sowie der Sprache, der Handlungsplanung und der sozialen Adaptationsmöglichkeiten und an weiteren Störungen. Die Beeinträchtigungen wirkten sich nach Ansicht der Gutachter derart schwerwiegend auf das gesamte Denken, Handeln und Fühlen aus, dass die Möglichkeit einer selbstständigen Lebensführung aus heutiger Sicht als unwahrscheinlich zu bezeichnen sei; die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, an entsprechenden Vorbereitungsschritten mitzuarbeiten. Als einzige Hilfsmöglichkeit verbleibe deren erneute Bevormundung, wobei die Unterbringung in einer Klinik als angezeigt erscheine.
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b) Aus den von ihr festgestellten Gegebenheiten zieht die kantonale Instanz den Schluss, die bei der Aufhebung der Vormundschaft im Jahre 1997 gehegten Hoffnungen auf eine Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin hätten sich in keiner Weise erfüllt. Es zeige sich, dass die seinerzeit festgestellte Stabilisierung in der Symptomatik der Erkrankung nicht von Dauer gewesen sei und die Beschwerdeführerin die in sie gesetzten Erwartungen zur Teilnahme an einem unabdingbaren Rehabilitationsprogramm nicht zu erfüllen vermocht habe. Die Gewährung der notwendingen Fürsorge sei aber äusserst dringend, da entscheidende Rechtshandlungen zu Gunsten und auch zu Lasten der Beschwerdeführerin seit nunmehr beinahe zwei Jahren wegen deren durchgängigen, konsequenten Verweigerungshaltung nicht hätten vorgenommen werden können; die Erledigung der anstehenden Geschäfte dulde keinerlei Aufschub mehr, wenn nicht ein unwiederbringlicher Rechtsverlust in Kauf genommen werden solle.
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Nach Ansicht des Obergerichts erschien der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit als unumgänglich, da die Beschwerdeführerin mildere Fürsorgemassregeln wie etwa die Verbeiständung oder Verbeiratung in jeder Form nach wie vor kategorisch ablehne und sie laut den Berichten der Vormundschaftsbehörde und der Klinikmitarbeiter die Annahme einer Hilfeleistung grundsätzlich verweigere. Die manifeste Verweigerung jeglicher Mitarbeit, etwa der Unterzeichnung von leistungswirksamen Anträgen, lasse keinen anderen Schluss zu als den, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten auch nur in annähernd genügendem Masse selbstständig wahrzunehmen, und dass sie auch nicht fähig sei, die notwendige Hilfe zu akzeptieren. Unter den gegebenen Umständen sei eine Probe aufs Exempel, etwa durch voraussetzungslose Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klinik, nicht zu verantworten.
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Das Obergericht hält unter Hinweis auf die verschiedenen Gutachten und Berichte abschliessend dafür, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer jahrzehntelangen Internierung in Pflegeanstalten, die zu einem Hospitalismus mit schweren Einbussen in der sozialen Kompetenz geführt habe, durch eine unvorbereitete, voraussetzungslose Entlassung aus der Fürsorge der Gefahr einer psychischen Dekompensation in hohem Masse ausgesetzt wäre, zumal eine vollständige Remission seit Ausbruch der Geisteskrankheit im Jahre 1965 nie habe beobachtet werden können; auch dürfe das diagnostizierte Problem erhöhter Suizidalität nicht ausser Acht gelassen werden. Nach der Aufhebung der Vormundschaft sei seinerzeit sehr wohl eine Reduktion und ein Absetzen der Psychopharmaka schrittweise in die Wege geleitet worden, doch habe sich bereits nach kurzer Zeit eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin gezeigt; diese habe bald wieder mit Vergiftungs- und Beeinträchtigungsideen zu kämpfen gehabt, so dass ab Dezember 1997 erneut eine Behandlung mit Psychopharmaka habe angeordnet werden müssen; auch unter deren Einfluss sei es zunächst zu keiner Besserung im Krankheitsbild gekommen; die Beschwerdeführerin habe teilweise sogar fremdaggressiv reagiert und sei wiederholt entwichen.
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3.- Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, die gerügten Verfassungsverletzungen als begründet erscheinen zu lassen:
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a) Zum Vorwurf willkürlicher Anwendung von Art. 386 ZGB ist festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern sich der genannten Bestimmung entnehmen liesse, einer früher schon einmal bevormundeten Person dürfe die Handlungsfähigkeit nicht vorläufig entzogen werden, ohne je einen Schritt zu irgendeiner Selbstständigkeit zugelassen zu haben. Nach den nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ist die frühere Vormundschaft 1997 ersatzlos aufgehoben worden. Bereits nach wenigen Monaten zeigte sich indessen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, das unabdingbare Therapieprogramm der Klinik zu akzeptieren, dass sie jede Mitwirkung bei der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten, sogar die Unterschrift auf vorbereiteten Antragsformularen zur Geltendmachung wichtiger Ansprüche verweigerte, und dass sie ausser Stande war, ihre Geschäfte selbst zu besorgen. Rechnungen und mitwirkungsbedürftige Angelegenheiten blieben unerledigt. Nach dem angefochtenen Urteil war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, an Vorbereitungsschritten für eine selbstständigere Lebensführung mitzuarbeiten. Ihr Vorbringen, es seien nach dieser Richtung nie irgendwelche Versuche unternommen worden, steht mithin in Widerspruch zu den Ausführungen des Obergerichts.
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Es trifft sodann auch nicht zu, dass dieses die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit guthiess, ohne weniger weit reichende Alternativen als die voraussetzungslose Entlassung geprüft zu haben. Da die Beschwerdeführerin nach den wiederum nicht als willkürlich beanstandeten tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts die Anordnung milderer Fürsorgemassnahmen wie der Verbeiständung oder Verbeiratung stets kategorisch ablehnte und die Annahme einer Hilfestellung grundsätzlich verweigerte, blieb zur Vermeidung des Verlustes unwiederbringlicher Ansprüche nichts anderes mehr übrig als der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit. Diese Massnahme beruht auf einer bundesrechtlichen Bestimmung im Sinne von Art. 113 Abs. 3 aBV. Die (mittelbare) Rüge, das Obergericht habe durch deren willkürliche Anwendung das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit missachtet, ist deshalb von vornherein unzulässig.
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b) Die Beschwerdeführerin legt des Weitern nicht dar, inwiefern das Obergericht Art. 8 ZGB willkürlich angewendet haben soll. Durch Zwangsmedikation kann sodann Art. 397a ZGB von vornherein nicht verletzt worden sein, da diese Bestimmung die Zwangsbehandlung zu therapeutischen Zwecken nicht ordnet (dazu BGE 125 III 169 E. 3 S. 171 f. mit Hinweisen).
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Die Behauptung, der Einfluss der Medikamente sei gänzlich ausser Acht gelassen worden, worin eine Gehörsverweigerung liege, ist unbegründet: Wie in Erwägung 2 dargelegt, hat sich das Obergericht ausdrücklich mit der schrittweisen Reduktion und dem Absetzen der Psychopharmaka im Anschluss an die Aufhebung der früheren Vormundschaft wie auch mit den entsprechenden Auswirkungen befasst.
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c) Die blosse Behauptung, es sei nie etwas Dringendes liegen geblieben, ist nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, Rechnungen und mitwirkungsbedürftige Angelegenheiten hätten nicht erledigt und entscheidende Rechtshandlungen zu Gunsten und zu Lasten der Beschwerdeführerin wegen deren konsequenten Verweigerungshaltung seit nunmehr beinahe zwei Jahren nicht vorgenommen werden können, so dass ein unwiderbringlicher Rechtsverlust drohe, als willkürlich, d.h. offensichtlich unhaltbar (dazu BGE 124 I 247 E. 5 S. 250 mit Hinweisen), erscheinen zu lassen. Angesichts der obergerichtlichen Feststellungen stösst zudem der Vorwurf der Gehörsverweigerung auch in diesem Punkt ins Leere.
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4.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. So, wie sie - von der durch einen Rechtsanwalt verbeiständeten Beschwerdeführerin - begründet worden ist, erschien sie von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und es ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde (II. Kammer) der Stadt Zürich und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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