BGer 4C.416/1999 | |||
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BGer 4C.416/1999 vom 22.02.2000 | |
«AZA 0»
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4C.416/1999/rnd
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I. Z I V I L A B T E I L U N G
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22. Februar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Leu, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiber Herren.
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In Sachen
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A.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden,
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gegen
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B.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, Bahnhofstrasse 46, Postfach 617, 5401 Baden,
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betreffend
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unerlaubte Handlung;
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Schadenersatz; Genugtuung,
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hat sich ergeben:
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A.- Am 4. Oktober 1995 gerieten A.________ (nachfolgend Klägerin) und B.________ (nachfolgend Beklagter) wegen ihrer beiden Hunde in Streit. Es kam zu Handgreiflichkeiten, in deren Verlauf der Beklagte die Klägerin schlug und zu Boden warf. Gemäss Arztzeugnis erlitt sie dabei Schmerzen an beiden Handgelenken, am rechten Ellbogen, an beiden Sprunggelenken und am Rücken. In der Folge entwickelte sich ein Schmerzsyndrom im Bereich von Nacken, Schulter und Arm.
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B.- Mit Strafbefehl vom 20. Februar 1996 sprach das Bezirksamt Baden den Beklagten unter anderem wegen einfacher Körperverletzung schuldig und verwies die Klägerin zur Beurteilung ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg. Gegen den Strafbefehl erhoben sowohl der Beklagte als auch die Klägerin Einsprache. Die Klägerin beantragte dem Bezirksgericht Baden im Zivilpunkt, den Beklagten zu verpflichten, eine Genugtuung von mindestens Fr. 35'000.-- nebst Zins zu 5% seit 4. Oktober 1995 zu bezahlen. Ferner sei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen, unter ausdrücklicher richterlicher Feststellung, dass der Angeklagte der Klägerin aus dem Ereignis vom 4. Oktober 1995 vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei. Falls ein Obergutachten angeordnet werden sollte, sei auch die Schadenshöhe nach Kenntnis dieses Gutachtens inhaltlich zu beurteilen. Das Bezirksgericht sprach den Beklagten am 18. Juni 1997 unter anderem der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. StGB schuldig. Mit Beschluss vom selben Tag setzte es das Verfahren betreffend die Zivilansprüche der Klägerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 OHG aus und liess beim Kantonsspital Baden und bei der Psychiatrischen Klinik Königsfelden Gutachten einholen. Mit Urteil vom 7. Oktober 1998 verpflichtete es alsdann den Beklagten in teilweiser Gutheissung der Zivilklage, der Klägerin als Genugtuung den Betrag von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 4. Oktober 1995 zu bezahlen. Ferner stellte es fest, der Beklagte sei gegenüber der Klägerin zu 75% schadenersatzpflichtig. Die Beurteilung der Höhe der Schadenersatzforderung verwies es auf den Zivilweg.
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Während der Entscheid des Bezirksgerichtes im Strafpunkt in Rechtskraft erwuchs, erhob die Klägerin im Zivilpunkt kantonale Berufung, worauf der Beklagte seinerseits Anschlussberufung einreichte. In teilweiser Gutheissung der Berufung verpflichtete das Obergericht den Beklagten mit Urteil vom 24. August 1999, der Zivilklägerin als Genugtuung einen Betrag von Fr. 19'000.-- nebst Zins zu 5% seit 4. Oktober 1995 zu bezahlen und stellte fest, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 95% schadenersatzpflichtig sei. Im Übrigen wies es Berufung und Anschlussberufung ab.
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C.- Die Klägerin führt eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, Ziff. 1 und 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. August 1999 aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Zugleich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Esther Küng als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Sowohl das Bezirksgericht als auch die Vorinstanz haben gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten angenommen, die Klägerin habe wegen zahlreicher, vor dem Unfall im Jahre 1995 erlittener Rückschläge eine erhöhte Vulnerabilität für psychische Belastungen aufgewiesen und dadurch etwas anfälliger auf das schädigende Ereignis reagiert. Diese Vorbelastung haben die kantonalen Gerichte als nebensächliche Teilursache des eingetretenen Schadens erachtet und ihr mit einer Reduktion des Schadenersatz- und des Genugtuungsanspruches um 5% Rechnung getragen.
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Die Klägerin wendet dagegen ein, eine konstitutionelle Prädisposition könne nur dann als mitwirkender Zufall haftpflichtrechtlich relevant sein, wenn die körperliche Integrität des Geschädigten oder dessen Lebensdauer mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis beeinträchtigt worden wäre. Der psychiatrische Gutachter komme jedoch gerade zum gegenteiligen Schluss und führe aus, weder die Kriterien für die Diagnose einer affektiven Störung noch einer eindeutigen Persönlichkeitsstörung seien erfüllt. Sie - die Klägerin - habe sich vor dem Unfall in einem zwar labilisierten, aber kompensierten Gleichgewicht befunden. Dass sie auch ohne den Unfall eine Symptomatik hätte entwickeln können, wie sie sich heute darstelle, sei nach Meinung des Experten zwar möglich, wenn auch sehr wenig wahrscheinlich. Sie sei demnach nicht in einem Grade vorbelastet gewesen, der für die rechtsgenügliche Annahme einer konstitutionellen Prädisposition ausreiche. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze Art. 44 OR und Art. 8 ZGB.
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2.- Die Feststellungen des Obergerichts zum Gesundheitszustand der Klägerin vor Eintritt des schädigenden Ereignisses betreffen tatsächliche Verhältnisse und sind für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei prämorbid gar nicht belastet gewesen, ist auf ihre Vorbringen daher nicht einzutreten. Eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Frage der Rechtsanwendung ist hingegen, ob sich ein vorbestehendes Leiden auch als adäquate Ursache einer erhöhten Erwerbsunfähigkeit darstellt (BGE 113 II 86 E. 1b S. 89).
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a) Grundsätzlich genügt nach Lehre und Rechtsprechung für die Annahme eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs, dass der Haftpflichtige eine Ursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schadenseintritt gekommen wäre. Mitwirkende Teilursachen wie z.B. eine konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten vermögen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen (BGE 113 II 86 E. 1b S. 89 f.; Brehm, Berner Kommentar, Bern 1990, N 125 und 132 zu Art. 41 OR; Oftinger/
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Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, § 3 Rz 83; Schnyder, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 1996, N 28 f. zu Art. 41 OR). Unter Umständen kann ein vorbestehendes Leiden des Geschädigten jedoch für den Umfang der Haftpflichtansprüche gemäss Art. 42 bis 44 OR von Bedeutung sein. Dabei fallen einfache konstitutionelle Schwächen mangels einer allgemeinen Eignung, einen Schaden herbeizuführen, als Herabsetzungsgründe ausser Betracht (Brehm, a.a.O., N 57 zu Art. 44 OR; Thomas Kräuchi, Die konstitutionelle Prädisposition, Diss. Bern 1998, S. 4). Eigentliche Anomalien sowie akut oder latent vorbestehende Leiden hingegen können die Ansprüche des Verletzten schmälern. Sie fallen unter den Begriff der konstitutionellen Prädisposition und gelten als mitwirkender Zufall, der die Berechnung des Schadens oder die Bemessung des Schadenersatzes beeinflussen kann, gleichviel, ob sie als Mitursache des Unfalls anzusehen sind oder bloss dessen Folgen verschlimmern (BGE 113 II 86 E. 1b S. 90, mit Hinweisen).
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b) Die Klägerin macht unter Berufung auf BGE 113 II 86 ff. geltend, nur eine konstitutionelle Prädisposition, welche mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis die körperliche Integrität oder die Lebenserwartung des Geschädigten beeinträchtigt hätte, könne zu einer Reduktion der Haftungsquote führen. Ein solcher Schluss lässt sich jedoch nicht auf das zitierte Urteil stützen: Das Bundesgericht hat in jenem Entscheid vielmehr festgehalten, es müsse zu einer differenzierten rechtlichen Beurteilung führen, ob sich ein Vorzustand mit Sicherheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte oder aber den Eintritt des Schadens bloss begünstigt bzw. dessen Ausmass vergrössert habe. Wäre ein Schaden in vollem oder geringerem Umfang auch ohne den Unfall eingetreten, sei er insoweit keine Folge davon, könne dem Haftpflichtigen folglich nicht zugerechnet werden und sei von der Schadensberechnung auszunehmen. Wenn der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten wäre, so bleibe der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition an der Kausalität könne indessen im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden (BGE 113 II 86 E. 3b S. 93 f., mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall ist der Experte im psychiatrischen Gutachten zum Schluss gekommen, die Klägerin habe eine Vulnerabilität für psychische Belastungen aufgewiesen, die in der multiplen, fortdauernden Belastung in ihrer Jugend und ihrem gesamten Leben gründe. Dass diese Vulnerabilität allein zu der heute vorhandenen Symptomatik geführt haben könnte, sei aber unwahrscheinlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht bereits dem Grundsatze nach ausgeschlossen, dass eine so geartete Vorbelastung eine haftpflichtrechtlich relevante konstitutionelle Prädisposition darstellt, welche bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen ist. Indessen ist im Lichte von Art. 44 OR zu beurteilen, ob und in welchem Masse der Ersatzanspruch im konkreten Fall zu reduzieren ist. Der Entscheid darüber beruht auf richterlichem Ermessen, bei dessen Ausübung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung der Ermessensausübung zwar praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es dem kantonalen Sachgericht einen eigenen Ermessensspielraum zugesteht. Es greift jedoch in kantonale Ermessensentscheide insbesondere dann ein, wenn die Vorinstanz Umstände ausser Acht gelassen hat, deren Berücksichtigung sich zwingend aufgedrängt hätte (BGE 122 III 262 E. 2a/bb S. 267; 120 II 280 E. 6a S. 283, je mit Hinweisen).
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c) aa) Art. 44 Abs. 1 OR gibt dem Gericht die Möglichkeit, dem Anteil der Prädisposition an der Kausalität Rechnung zu tragen, wenn es unbillig erschiene, den Schädiger zum Ersatz des gesamten Schadens zu verpflichten. Aus dieser Norm folgt jedoch nicht, dass der Schadenersatzanspruch eines vorbelasteten Geschädigten in jedem Falle schematisch entsprechend dem Anteil des Konstitutionsmangels reduziert werden müsste. Vielmehr ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Haftpflichtige auch dann für die Schädigung voll verantwortlich bleibt, wenn ein krankhafter Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat, sofern die Vermögenseinbusse ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten wäre. Wer widerrechtlich einen gesundheitlich geschwächten Menschen schädigt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden geschädigt hätte (BGE 113 II 86 E. 1b S. 90). Ein überwiegender Teil der Lehre betont denn auch den Ausnahmecharakter einer Herabsetzung des Ersatzanspruches: Für Oftinger/Stark (a.a.O., Rz 99 f.) kommt eine solche nur in den seltensten Fällen in Betracht, so allenfalls dann, wenn eine kleine haftungsbegründende Ursache zu einem ausserordentlich schweren Schaden geführt hat. Stauffer/
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Schaetzle (Barwerttafeln, 4. Aufl., Zürich 1989, Rz 681) befürworten eine Reduktion wegen krankhafter Veranlagung ebenfalls nur dann, wenn zwischen den vom Haftpflichtigen gesetzten Ursachen und den Auswirkungen der Schädigung ein offensichtliches Missverhältnis eintritt, so dass die Belastung des Verantwortlichen mit dem ganzen Schaden unbillig wäre. Alfred Keller (Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., Bern 1998, S. 54 f.) betont, ein Haftpflichtiger habe den Geschädigten so zu nehmen, wie er sei. Nur wenn und soweit sich der Vorzustand auch ohne den Unfall ausgewirkt hätte, dürfe er berücksichtigt werden. Alexandra Rumo-Jungo (Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, Rz 810 ff.) schliesst eine Reduktion in Fällen, in denen sich die Prädisposition bisher nicht ausgewirkt hat, ebenfalls aus, da es nicht der geschädigten Person anzulasten sei, wenn sich die gesundheitliche Vorbelastung nach der Fremdeinwirkung erschwerend auf deren Folgen auswirke. Auch Stephan
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Weber (Zurechnungs- und Berechnungsprobleme bei der konstitutionellen Prädisposition, SJZ 85 [1989] 73 ff., S. 82) lehnt die konstitutionelle Prädisposition als Kürzungsgrund im Sinne von Art. 43/44 OR ab, es sei denn, der Geschädigte habe mögliche Hilfsmittel oder Schutzvorkehrungen, die es erlauben, die Behinderung ganz oder teilweise auszugleichen, nicht ergriffen. Ebenso ist nach Kräuchi (a.a.O., S. 193 f.) immer dann von einer Ermässigung des Schadenersatzes abzusehen, wenn der vorbelastete Geschädigte alle zumutbaren Massnahmen vorgekehrt hat, um den erlittenen Schaden zu begrenzen oder mindestens zusätzliche Weiterungen zu verhindern. Einem Kranken oder Anfälligen stehe der gleiche Anspruch auf persönliche Entfaltung zu wie jedem anderen Mitmenschen, weshalb eine konstitutionelle Prädisposition als solche nicht schon als besondere Gefahrenexposition betrachtet werden dürfe. Von ähnlichen Überlegungen lässt sich schliesslich auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung leiten, welche die Ersatzpflicht wegen besonderer Schadensanfälligkeit des Geschädigten nur einschränkt, wenn es sich um ganz ungewöhnliche, keinesfalls zu erwartende Kausalverläufe handelt (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., München 1999, Rz 68 der Vorbemerkungen vor § 249 BGB; Grunsky, Münchener Kommentar, 2. Aufl., München 1985, Rz 51 f. vor § 249 BGB; Staudinger/Schiemann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin 1998, Rz 35 ff. zu § 249 BGB, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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In Fällen, in denen sich der krankhafte Vorzustand ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich überhaupt nicht ausgewirkt hätte, wird die konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten mithin für sich allein in der Regel nicht genügen, um zu einer Herabsetzung des Ersatzanspruches zu führen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche es unbillig erscheinen liessen, den Haftpflichtigen mit dem Ersatz des gesamten Schadens zu belasten. Als mögliche Gesichtspunkte in Betracht fallen dabei eine zurechenbare Gefahrenexponierung des Geschädigten oder eine sich besonders ungünstig auswirkende Vorbelastung, welche dazu führt, dass die haftungsbegründende Ursache in keinem Verhältnis mehr zu der Grösse des eingetretenen Schadens steht. Ähnlich wie bei der Verschuldensabwägung im Falle konkurrierenden Selbstverschuldens ist ferner die Grösse des Verschuldens des Haftpflichtigen zu berücksichtigen und in Beziehung zum Anteil der Prädisposition an der Kausalität zu setzen. Wiegt das Verschulden des Schädigers schwer, während sich die Vorbelastung des Geschädigten nur in geringem Masse ausgewirkt hat, so erscheint eine Reduktion des Ersatzanspruches in aller Regel nicht angemessen.
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bb) Im vorliegenden Fall hat der Experte im psychiatrischen Gutachten ausgeführt, die Klägerin sei prämorbid verschiedenen gravierenden Belastungen ausgesetzt gewesen, habe diese aber erfolgreich bewältigen können. Aufgrund dieser Vorbelastungen habe zwar eine Vulnerabilität für psychische Belastungen bestanden, doch erscheine unwahrscheinlich, dass dies allein zu der heute vorhandenen Symptomatik geführt haben könnte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Unfall in einem überwiegenden Ausmass für die heutige Symptomatik kausal sei. Das Obergericht hat gestützt auf diese Ausführungen festgehalten, die Klägerin sei aufgrund der zahlreichen Rückschläge, die sie vor dem Unfall habe überstehen müssen, "wenn auch nicht krank, so doch etwas angeschlagen" gewesen. Sie sei zwar vor dem Unfall zu 100% arbeitsfähig gewesen und habe mit Bezug auf ihre früher erlittenen Schicksalsschläge eine erfolgreiche Bewältigungsstrategie entwickelt. Sie habe aber aufgrund ihrer Vulnerabilität "auf das schädigende Ereignis etwas anfälliger reagiert", was ihre Vorbelastung als nebensächliche Teilursache der Schädigung erscheinen lasse.
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Weitere, der Geschädigten zurechenbare Umstände, die auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens hingewirkt hätten, hat die Vorinstanz nicht angeführt. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich die Klägerin - angesichts ihres geschwächten Gesundheitszustandes - in leichtfertiger Art und Weise einer Gefahr ausgesetzt hätte; im Gegenteil hat die Vorinstanz die Argumentation des Bezirksgerichts zurückgewiesen, die Klägerin treffe an der Auseinandersetzung mit dem Beklagten ein Mitverschulden. Die Prädisposition der Klägerin trat als Ursache für die heutige Vermögenseinbusse mithin klar hinter die schädigende Handlung zurück. Hinzu kommt, dass den Beklagten ein besonders schweres Verschulden trifft, hat er die Klägerin doch vorsätzlich verletzt und ist deswegen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Unter diesen Umständen läuft eine Abwälzung des auf den Vorzustand entfallenden Schadensanteils auf die Geschädigte den vorstehend dargelegten Grundsätzen zuwider (E. 2c/aa hiervor). Da sich die Prädisposition im vorliegenden Fall mit grösster Wahrscheinlichkeit ohne die schädigende Handlung des Beklagten nicht auf die Vermögenssituation der Klägerin ausgewirkt hätte und zum eingetretenen Schaden ohnehin nur in geringem Masse beigetragen hat, erscheint eine Kürzung des Schadenersatzanspruches nicht gerechtfertigt. Anders entscheiden hiesse, einen vorbelasteten Geschädigten in jedem Fall seine gesundheitlichen Schwächen tragen zu lassen, als ob der Schädiger sich den Gesundheitszustand des Opfers aussuchen könnte (BGE 113 II 86 E. 3b S. 94). Die Vorinstanz hat mithin massgebliche Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung ausser Acht gelassen und damit Bundesrecht (Art. 43/44 OR) verletzt, wenn sie den Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch der Klägerin wegen konstitutioneller Prädisposition um 5% herabgesetzt hat. Die Berufung ist in diesem Punkte gutzuheissen.
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3.- Weiter wirft die Klägerin dem Obergericht vor, die Genugtuungssumme mit Fr. 20'000.-- zu tief veranschlagt zu haben.
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a) Art. 55 Abs. 1 lit. b OG verlangt bei Forderungsklagen die ziffernmässige Angabe des zuzusprechenden Betrags. Das Rechtsbegehren der Klägerin genügt diesen Anforderungen nur insofern, als sie eine Genugtuung von mindestens Fr. 35'000.-- verlangt (BGE 119 II 333 E. 3 S. 334; 105 II 308 E. 6 S. 316, je mit Hinweisen). Soweit ihr Antrag ohne Bezifferung über diese Summe hinausgeht, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
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b) aa) Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Ob das kantonale Gericht sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüft. Das Bundesgericht beachtet dabei jedoch praxisgemäss, dass dem Sachrichter ein eigener weiter Ermessensspielraum zusteht. Dementsprechend auferlegt es sich bei der Überprüfung Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn das kantonale Gericht grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen abgewichen ist, wenn es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn es andererseits Umstände ausser Betracht gelassen hat, die es in seinen Entscheid hätte mit einbeziehen müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417 f.; 123 III 10 E. 4c/aa, S. 12 f., je mit Hinweisen).
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bb) Der angefochtene Entscheid erscheint in diesem Lichte als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die wesentlichen Umstände angeführt, welche bei der Bemessung der Genugtuungssumme in Betracht zu ziehen sind. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Klägerin durch die Körperverletzung schwer geschädigt worden und heute zu 90% arbeitsunfähig sei. Sie leide unter Schmerzen, und die durch den Unfall hervorgerufenen Depressionen äusserten sich in verminderter Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit. Damit verbunden sei ein vermindertes Selbstwertgefühl, ein Schuldgefühl gegenüber dem Ehemann, Suizidgedanken, Schlafstörungen, Interessenverlust und sozialer Rückzug. Da sie vielfach auf Hilfe angewiesen sei, seien ferner die Auswirkungen auf ihre Angehörigen, namentlich den Ehemann zu berücksichtigen. Die Klägerin leide durch das schädigende Ereignis physisch und psychisch nach wie vor und auf Dauer, ihre Lebensfreude und Lebensqualität seien in erheblichem Masse eingeschränkt. Auf der andern Seite habe sich die Klägerin aber keinen einschneidenden Spitalaufenthalten oder gefährlichen Operationen unterziehen müssen. Sie habe ihren Alltag ohne Unterbrechung fortsetzen können und sei beispielsweise unmittelbar nach dem Vorfall in die Ferien gereist. Sie halte sich heute nach wie vor regelmässig im Geschäft auf und könne kurze Strecken selber Auto fahren. Schliesslich habe die Körperverletzung auch zu keinerlei für Dritte sichtbaren physischen Beeinträchtigungen geführt.
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Was die Klägerin hiergegen einwendet, vermag eine Bundesrechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Soweit sie der Vorinstanz vorwirft, im Unterschied zum Bezirksgericht zwar zusätzlich die Belastung der Angehörigen erwähnt, die Genugtuungssumme aber dennoch nicht erhöht zu haben, übersieht sie, dass das Obergericht innerhalb einer Gesamtbetrachtung die einzelnen Bemessungskriterien durchaus anders gewichten durfte als die erste Instanz. Unbegründet ist sodann die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie die zwischen erst- und zweitinstanzlichem Urteil ergangene Verfügung der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt habe. Abgesehen davon, dass die Klägerin in der Berufung nicht darlegt, entsprechende Behauptungen schon im Verfahren vor Obergericht vorgebracht zu haben, setzt eine Ergänzung des Sachverhaltes gemäss Art. 64 OG eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz voraus. Diese hat den Sachverhalt ungenügend festgestellt, wenn sie in der Rechtsanwendung eine auf die Streitsache anzuwendende Norm des Bundesrechts übersehen, zu Unrecht für unmassgeblich gehalten oder unrichtig ausgelegt und deshalb den gesetzlichen Tatbestand unvollständig erfasst hat. Die Feststellungen sind daher nur zu ergänzen, wenn die Anwendung des massgebenden Rechts es erheischt. Eine Ergänzung ist hingegen ausgeschlossen, wenn der kantonalen Instanz einzig eine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen wird, da es sich dabei um Fragen der Beweiswürdigung handelt, deren Überprüfung im Berufungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 380 E. 3b S. 382 mit Hinweisen). Ebensowenig kann von einer unzulässigen reformatio in peius die Rede sein, nachdem die Vorinstanz die vom Bezirksgericht zugesprochene Genugtuungssumme nicht herabgesetzt hat. Um unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung handelt es sich ferner, wenn sich die Klägerin gegen die Feststellung des Obergerichts wendet, sie könne kurze Strecken noch selber Auto fahren.
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Eine bundesrechtswidrige Ermessensausübung lässt sich schliesslich auch nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 1995 in Sachen Tishukaj gegen Bizzozero & Mollet AG nachweisen. Wohl betrug in jenem Fall, in welchem dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.-- zugesprochen wurde, die Erwerbsunfähigkeit 70%. Erwerbsunfähigkeit und Invaliditätsgrad sind aber nur einzelne Elemente unter einer Vielzahl von Umständen, welche im Einzelfall berücksichtigt werden müssen. Im zitierten Entscheid erlitt der damalige Kläger eine Schädelfraktur, eine Läsion der Halswirbelsäule, Rippenfrakturen und eine contusio cordis, mithin recht schwere physische Verletzungen, was sich genugtuungserhöhend auswirken kann. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid hingegen darauf hingewiesen, dass die Klägerin weder schwere Eingriffe noch längere Spitalaufenthalte erdulden musste und ihren Alltag ohne Unterbrechung wieder aufnehmen konnte. Angesichts dieser Unterschiede und des dem Sachgericht zustehenden breiten Ermessensspielraums erscheint die schliesslich zugesprochene Summe von Fr. 20'000.-- nicht als bundesrechtswidrig.
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4.- Der Beklagte ersucht in der Berufungsantwort um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Bedürftigkeit des Beklagten ist aufgrund der Akten ohne weiteres ausgewiesen. Da sein Rechtsstandpunkt auch nicht aussichtslos erscheint, er vielmehr mit seinen Begehren teilweise durchdringt, ist dem Gesuch zu entsprechen.
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5.- Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Nachdem beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 152 Abs. 1 OG). Die Klägerin obsiegt in einem für das weitere Verfahren nicht unwichtigen Punkt, unterliegt jedoch mit ihrem zweiten Begehren auf Erhöhung der Genugtuungssumme. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Parteikosten wettzuschlagen. Schliesslich sind die Akten zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts (2. Strafkammer) des Kantons Aargau vom 24. August 1999 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
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"1. In teilweiser Gutheissung der Zivilklage wird
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der Angeklagte B.________ verpflichtet, der
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Zivilklägerin A.________ als Genugtuung den
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Betrag von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins von 5%
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seit 4. Oktober 1995 zu bezahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegen-
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über der Zivilklägerin A.________ zu 100%
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schadenersatzpflichtig ist. Die Beurteilung der
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Höhe der Schadenersatzforderung wird auf den
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Zivilweg verwiesen."
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Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
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2.- Dem Beklagten wir die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Esther Küng als Rechtsbeistand beigegeben.
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3.- Es werden keine Kosten erhoben.
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4.- Rechtsanwalt Patrick Stutz wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
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5.- Rechtsanwältin Esther Küng wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
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6.- Die Akten werden an das Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Aargau zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückgewiesen.
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7.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2000
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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