BGer 2A.62/1999 | |||
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BGer 2A.62/1999 vom 01.03.2000 | |
[AZA 0/4]
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2A.62/1999/hzg
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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1. März 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung,
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Betschart, Hungerbühler, Müller,
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Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Arnold.
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In Sachen
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SteuerverwaltungdesKantons Bern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ehepaar X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Diego Clavadetscher, Länggass-Strasse 7, Postfach 7161, Bern,
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SteuerrekurskommissiondesKantons Bern,
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betreffend
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direkte Bundessteuer 1995/96
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(Kosten für Wertschriftenverwaltung), hat sich ergeben:
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A.- Die Veranlagungsbehörde Bern-Mittelland veranlagte das Ehepaar X.________ am 2. März 1998 für die direkte Bundessteuer 1995/96 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 178'596. --. Dabei liess sie u.a. einen Anteil von Fr. 3'677. -- der für die Wertschriftenverwaltung geltend gemachten Kosten (total Fr. 5'660. -- für 1993 und Fr. 4'895. -- für 1994) nicht zum Abzug zu. Im Einspracheverfahren erhöhte sie die Abzüge gegenüber der Veranlagung um Fr. 122. -- auf Fr. 1'722. -- (Bemessungsjahr 1993) und um Fr.
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139. -- auf Fr. 1'739. -- (Bemessungsjahr 1994). Das steuerpflichtige Einkommen wurde neu auf Fr. 174'466. -- festgesetzt.
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B.- Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Diese hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. Dezember 1998 (zugestellt am 6. Januar 1999) teilweise gut und liess Kosten für die Wertschriftenverwaltung in Höhe von Fr. 5'127. -- (für 1993) und Fr. 5'015. --(für 1994) zum Abzug zu. Das bundessteuerpflichtige Einkommen wurde auf Fr. 171'100. -- herabgesetzt.
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C.- Gegen diesen Entscheid hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Eingabe vom 5. Februar 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer aufzuheben und das Ehepaar X.________ gemäss Einspracheentscheid vom 19. Juni 1998 für die direkte Bundessteuer 1995/96 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 174'466. -- festzusetzen; ausserdem seien die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission nach dem
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Ausgang des Verfahrens neu festzulegen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen:
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2.- a) Strittig ist einzig noch der Abzug von Kosten für die Verwaltung des Wertschriftenvermögens der Beschwerdegegner. Diese hatten per 31. Dezember 1993 Wertschriften (Obligationen und Aktien) sowie Kontokorrent- und Termingeldguthaben im Wert von Fr. 759'340. 70 deklariert, per 31. Dezember 1994 Wertschriften und Kapitalanlagen in Höhe von Fr. 818'503. --. Die Vorinstanz hat bei der direkten Bundessteuer folgende Kosten für die Wertschriftenverwaltung zum Abzug zugelassen:
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1993: 1994:
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Depotgebühren: Fr. 1'469. -- Fr. 4'876. --
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Verwaltungsgebühren: Fr. 3'547. --
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Banklagernd-Gebühr: Fr. 100. -- Fr. 100. --
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Spesen: Fr. 11.-- Fr. 39.--
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TOTAL Fr. 5'127.-- Fr. 5'015. --
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Die Veranlagungsbehörde hat für beide Jahre, offenbar pauschal, einen Abzug von je Fr. 1'600. -- zuzüglich Fr. 122. -- und Fr. 139. -- für diverse belegte Spesen zum Abzug zugelassen.
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b) Der Einkommenssteuer unterliegen nach Art. 20 DBG auch die Erträge aus beweglichem Vermögen, namentlich Zinsen aus Guthaben und Dividenden sowie Gewinnanteile aus Beteiligungen (lit. a und c). Art. 32 Abs. 1 DBG sieht vor, dass zur Ermittlung des Reineinkommens (Art. 25 ff. DBG) bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. Als Kosten der Verwaltung durch Dritte gelten bei Wertschriften nach der Praxis namentlich Ausgaben für Tresormiete, für die Verwahrung (Gebühren offener Depots) oder Aufwendungen, die der Sicherung oder Einforderung von beweglichem Vermögen dienen (vgl. ASA 67 477 E. 2e zum früheren Recht). Auslagen für eine Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangelegenheiten gelten nicht als anrechenbare Kosten der Verwaltung durch Dritte, sondern als Kosten für die Lebenshaltung oder für die Anschaffung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen, die nach Art. 34 lit. a und d DBG nicht abzugsfähig sind (vgl. ASA 67 477 E. 2e und f).
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c) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ohne weitere Beweismassnahmen, insbesondere ohne eindeutige Stellungnahme der abrechnenden Bank, angenommen, die geltend gemachten Verwaltungsgebühren stellten ordentliche und damit abzugsfähige Verwaltungskosten dar. Die Beschwerdegegner hätten den Zweck und die Ursachen der geltend gemachten Kosten nicht nachgewiesen. Es fehle eine klare Zuordnung der Kosten zu bestimmten Tätigkeiten der Bank. Die Vorinstanz beurteile die geltend gemachten Kosten einzig aufgrund ihrer Bezeichnung. Die Steuerpflichtigen hätten den Nachweis nicht erbracht, dass es unter den ausgewiesenen Kosten neben den unbestrittenen Depotgebühren und Spesen noch andere allgemeine Verwaltungskosten habe, weshalb dieser Abzug nicht gewährt werden dürfe.
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d) Die Vorinstanz hat einerseits unbestrittene kleinere, teilweise nicht näher spezifizierte Spesenbeträge (Banklagernd-Gebühren von Fr. 100. -- pro Jahr und "Spesen" von Fr. 11.-- und Fr. 39.--) zum Abzug zugelassen, anderseits Depotgebühren (von Fr. 1'469. -- und Fr. 4'876. --). Ausserdem liess sie für 1993 auch "Verwaltungsgebühren" der Banken von Fr. 3'547. -- zum Abzug zu. Angesichts der Tatsache, dass sich der Wertschriftenbestand im Jahre 1994 nicht wesentlich verändert hat, muss angenommen werden, dass auch die Depotgebühr von Fr. 4'876. -- einen Honoraranteil für die Vermögensverwaltung enthält. Es ist unbestritten, dass reine Depotgebühren und mit der Depotverwaltung verbundene Spesen nach Art. 32 Abs. 1 DBG abzugsfähige Verwaltungskosten sind. Unklar ist, wofür der Bank die fragliche "Verwaltungsgebühr" entrichtet wurde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich keine vollständige Sachverhaltsfeststellung getroffen. Sie führt einzig aus, es sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Aufwendungen um Gewinnungskosten respektive um ordentliche Verwaltungskosten handle, welche vom rohen Ertragseinkommen abgezogen würden.
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Die Beschwerdegegner haben in ihrer Einsprache vom 11. März 1998 bezüglich der "Verwaltungsspesen" ausgeführt, die Bank habe ein volles Vermögensverwaltungsmandat für ihr Wertschriftenportefeuille inne; die professionelle Vermögensverwaltung ergebe einen höheren Ertrag. Auch in der Vernehmlassung vom 7. Mai 1999 bringen die Beschwerdegegner vor, sie hätten der Bank von Ernst & Cie AG einen "Vermögensverwaltungsauftrag" erteilt. Sie hätten für die Verwaltung ihrer Wertschriften ausdrücklich ein auf Sicherheit ausgerichtetes Modell gewählt, bei dem das Vermögen schwergewichtig in Obligationen angelegt werde und Ertrag abwerfen solle. Daraus gehe hervor, dass die Aufwendungen der Bank ausschliesslich mit der Erzielung der Erträge des Wertschriftenportefeuilles im Zusammenhang stünden.
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Diesen Ausführungen der Beschwerdegegner kann entnommen werden, dass sie bei der Bank nicht bloss ein Wertschriftendepot unterhalten, sondern dass sie dieser einen umfassenden Vermögensverwaltungsauftrag erteilt haben. Die Veranlagungsbehörde hat - zu Recht - die Depotgebühren (Kosten für die Aufbewahrung von Wertschriften im offenen Depot und das Inkasso von Zinsen, Dividenden und Rückzahlungen) in Höhe von Fr. 1'600. -- zum Abzug zugelassen.
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Die Rechnungsstellung für weitere Tätigkeiten der Bank lässt sich somit nur mit dem umfassenderen Vermögensverwaltungsauftrag erklären, den die Beschwerdegegner der Bank nach eigener Darstellung erteilt haben. Aufgrund eines solchen Vermögensverwaltungsauftrags, den Banken bei grösseren Anlagen übernehmen, verwaltet die Bank das Depot branchenüblich im Rahmen einer vom Kunden gewählten Anlagestrategie weitgehend selbständig, d.h. sie tätigt Käufe und Verkäufe im Hinblick auf eine maximale Rendite und die gewählte Sicherheit nötigenfalls auf eigene Initiative. Die hiefür verlangten "Verwaltungsgebühren" dienen letztlich der Anlageberatung. Sie sind somit Lebenshaltungskosten bzw. Kosten, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Wertschriften verbunden sind. Solche Auslagen stellen keine Vermögensverwaltungskosten im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DBG dar und sind nach Art. 34 lit. a und d DBG nicht abzugsfähig (vgl. ASA 67 477 E. 2e und f).
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Als Kosten der Vermögensverwaltung durch Dritte (Art. 32 Abs. 1 DBG) kommen nur solche Auslagen in Betracht, die Aufwendungen darstellen (vgl. Art. 25 DBG). Aufwendungen (früher als Gewinnungskosten bezeichnet, vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt) sind Auslagen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens getätigt werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. ASA 67 477 E. 2c). Solche Aufwendungen sind diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen und Kosten), die wesentlich durch die Erzielung des Einkommens verursacht sind (so genannter kausaler Gewinnungskostenbegriff, vgl. ASA a.a.O. E. 2c). Kosten der Anlageberatung dienen - wie das Bundesgericht in ständiger Praxis erkannt hat (vgl. ASA 67 477 E. 2d und e) - dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Als Aufwendungen für die Anschaffung, Veräusserung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen sind sie nach Art. 34 lit. d DBG nicht abziehbar. Dass im Wertschriftenportefeuille der Beschwerdegegner in der fraglichen Periode nur geringe Umschichtungen vorgenommen wurden, führt nicht zum Schluss, dass die Tätigkeit, für welche die Bank die Gebühr verlangt hat, nicht Anlageberatung darstellte, war ihr diese Gebühr doch nach ausdrücklicher Darstellung der Beschwerdegegner für ein "volles Vermögensverwaltungs-Mandat" geschuldet.
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Lausanne, 1. März 2000
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