BGer 1P.130/2000 | |||
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BGer 1P.130/2000 vom 20.03.2000 | |
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1P.130/2000/odi
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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20. März 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
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Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
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B.________, z.Zt. im Untersuchungsgefängnis, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,
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betreffend
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Hafterstreckung, hat sich ergeben:
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A.- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern führen gegen B.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB). Im Überweisungsbeschluss vom 20. Januar 2000 des Amtsstatthalteramtes Hochdorf ans Kriminalgericht des Kantons Luzern wird B.________ insbesondere vorgeworfen, am 5. Juni 1998 K.________ und I.________ geschlagen und massiv bedroht sowie letztere vergewaltigt zu haben. Zwischen Mai und Oktober 1999 soll er zudem F.________ mehrmals massiv bedroht, geschlagen und zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben.
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B.________ wurde am 6. September 1998 polizeilich festgenommen und am 9. Oktober 1998 entlassen. Seit dem
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16. Oktober 1999 befindet er sich erneut in Untersuchungshaft.
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Mit Verfügung vom 28. Januar 2000 erstreckte der Amtsstatthalter von Hochdorf die Untersuchungshaft wegen Kollusions- und Fluchtgefahr. Dagegen rekurrierte B.________ ans Obergericht des Kantons Luzern, welches den Rekurs am 28. Februar 2000 abwies.
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B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. März 2000 beantragt B.________, der Entscheid des Obergerichts vom 28. Februar 2000 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Er macht sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid verletze die persönliche Freiheit und das Willkürverbot.
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C.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Luzern beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sinngemäss eine Verletzung des bisher ungeschriebenen, neu in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Grundrechtes der persönlichen Freiheit vor. Dazu ist er legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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b) Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 121 I 334 E. 1b, je mit Hinweisen).
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c) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
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d) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 123 I 31 E. 3a; 114 Ia 281 E. 3, je mit Hinweisen).
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2.- a) Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Erstreckung der Untersuchungshaft bestätigt, da der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig sei und sowohl Flucht- als auch Kollusionsgefahr bestehe. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Flucht- oder Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit grundsätzlich nichts entgegen.
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b) Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Zum Beweis führt er ein Schreiben von F.________ vom 4. Juni 1999 an, in welcher diese erklärt, ihren Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Drohung zurückzuziehen und bestreitet, dass sie der Beschwerdeführer vergewaltigt habe.
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Diese Rüge ist neu, da der Beschwerdeführer im Haftrekurs vom 8. Februar 2000 den dringenden Tatverdacht ausdrücklich anerkannte (Ziff. 4 S. 3). Die Begründung genügt zudem den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht. Der Verweis auf die Erklärung von Frau F.________ ist von vornherein nicht geeignet, den Tatverdacht in Bezug auf die ihm zu Lasten von K.________ und I.________ vorgeworfenen schwerwiegenden Straftaten auszuräumen.
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Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.
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c) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Fluchtgefahr bestehe. Er habe in der Schweiz positive Aussichten für seine Weiterbildung und könne bei seinem Onkel leben.
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Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach einem Schreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 30. November 1999 die Schweiz bis zu diesem Datum hätte verlassen müssen. Da die zwangsweise Ausschaffung von Personen, die aus dem Kosovo stammten, zurzeit möglich sei, stehe fest, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Untersuchungshaft sofort in Ausschaffungshaft versetzt werde, weshalb er in der Schweiz nicht auf freien Fuss komme. Nach diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, legal in der Schweiz zu bleiben und eine Ausbildung zu erhalten. Der Beschwerdeführer setzt sich damit mit keinem Wort auseinander, sondern behauptet unbekümmert darum, in der Schweiz "positive Aussichten" für seine Weiterbildung zu haben. Das genügt den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht, weshalb auf die - im Übrigen offensichtlich unbegründete - Rüge nicht einzutreten ist.
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3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
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Dieses ist indessen abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 20. März 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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