BGer 2P.22/2000 | |||
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BGer 2P.22/2000 vom 22.03.2000 | |
[AZA 0]
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2P.22/2000/leb
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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22. März 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,
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Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiberin Diarra.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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betreffend
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Art. 4 und 31 aBV (Prozessführungsbefugnis),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- A.________ betreibt seit Jahren ein Büro für Rechtsberatung in Zürich, verfügt aber nicht über das Anwaltspatent.
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In einem Verfahren vor Arbeitsgericht Zürich wurde sie zunächst als Prozessvertreterin zugelassen, weil sie erklärt hatte, nur ausnahmsweise und unentgeltlich auf Wunsch eines langjährigen Kollegen und Freundes dessen Unternehmung vor Gericht vertreten zu wollen. Als A.________ das Mandat später entgeltlich weiterführen wollte, entzog ihr das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17. November 1999 die Prozessführungsbefugnis, weil eine berufsmässige Vertretung den patentierten Anwälten vorbehalten sei. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 21. Dezember 1999.
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Gegen den Beschluss des Obergerichts hat A.________ Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich und zugleich staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Kassationsgericht ist auf die Beschwerde am 29. Februar 2000 nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin die Prozesskaution nicht geleistet hatte.
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2.- a) Mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Obergericht lege den Begriff der "berufsmässigen Vertretung", wie er für die den Anwälten vorbehaltene Tätigkeit massgebend sei (§ 1 des zürcherischen Gesetzes über den Anwaltsberuf), willkürlich aus. Mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde, für welche sie die Prozesskaution nicht geleistet hatte, hätte die Beschwerdeführerin geltend machen können, der Entscheid des Obergerichts beruhe auf einer Verletzung "klaren materiellen Rechts" (§ 281 Ziff. 3 der zürcherischen Zivilprozessordnung [ZPO]). Diese Kognition ist nicht enger als jene, die dem Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 aBV zukommt (BGE 117 Ia 393 E. 1b S. 395). Die Beschwerdeführerin hat daher mit der unmittelbaren Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft (Art. 86 Abs. 1 OG), so dass auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
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b) Die beiläufig erhobene Rüge der Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit hätte demgegenüber mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht vorgebracht werden können, weil die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde subsidiär ist zum Weiter-zug an das Bundesgericht, soweit diesem freie Prüfungsbefugnis zukommt und es den angefochtenen Entscheid nicht nur auf Willkür überprüft (vgl. § 285 ZPO; BGE 104 Ia 401; 117 Ia 393 E. 1b S. 395; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. , Zürich 1997, Rz. 16 ff. zu § 285 ZPO).
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c) Das Grundrecht der Handels- und Gewerbefreiheit ist aber offensichtlich nicht dadurch verletzt, dass kantonales Recht die entgeltliche Vertretung durch Nichtanwälte vor Gericht ausschliesst. Es liegt im Interesse des rechtsuchenden Publikums wie auch der Funktionstüchtigkeit und Qualität der Rechtspflege, dass zugelassene Rechtsvertreter über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, was durch das Anwaltsmonopol sichergestellt werden kann (BGE 114 Ia 34 E. 2b und c S. 37 f.; 105 Ia 67 E. 7b S. 77). Davon abzuweichen, wenn nur in einem Einzelfall die Vertretung übernommen werden will, sind die Kantone nicht verpflichtet (vgl. BGE 120 Ia 247), zumal das Schutzbedürfnis in diesem Fall kein geringeres ist.
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3.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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