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Informationen zum Dokument  BGer 6S.149/2000  Materielle Begründung
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BGer 6S.149/2000 vom 24.03.2000
 
[AZA 0]
 
6S.149/2000/bue
 
KASSATIONSHOF
 
*************************
 
24. März 2000
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
 
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly,
 
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Monn.
 
---------
 
In Sachen
 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt X.________,
 
gegen
 
S.________, L.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hansruedi Wigger, Haldenstrasse 37b, Luzern,
 
betreffend
 
Genugtuung,
 
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
 
in Erwägung gezogen:
 
1.- a) Das Amtsgericht Hochdorf sprach B.________ am 8. Juli 1999 unter anderem wegen mehrfacher Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 20 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.--. Der Verurteilte wurde verpflichtet, L.________ einen Schadenersatz von Fr. 738. 50 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von S.________ sowie die Genugtuungsforderungen beider Privatkläger wurden abgewiesen.
 
Mit kantonaler Kassationsbeschwerde beantrag-ten die Privatkläger, B.________ habe ihnen je Fr. 1'000.-- Genugtuung zu bezahlen.
 
Das Obergericht des Kantons Luzern hiess dieses Begehren mit Urteil vom 6. Januar 2000 gut.
 
b) B.________, vertreten durch Rechtsanwalt X.________, führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
 
Diese richtet sich "alleine noch" gegen "die Genugtuung in Grundsatz und Höhe" (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 7).
 
c) Erreicht der Streitwert einer Zivilforderung Fr. 8'000.-- nicht, dann ist eine Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur zulässig, wenn der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst ist (Art. 271 Abs. 2 BStP i.V. mit Art. 46 OG).
 
Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht nicht mit dem Strafpunkt befasst, da sich die Beschwerde "alleine noch" gegen die Zivilforderung richtet. Der vorinstanzliche Streitwert erreicht Fr. 8'000.-- nicht.
 
Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
2.- Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Das Bundesgericht hat in einem Fall die Kosten dem Rechtsvertreter auferlegt, als dieser unzulässigerweise gegen einen angefochtenen Entscheid drei verschiedene Rechtsmittel gleichen Inhalts eingereicht hatte (Urteil vom 17. Februar 1984 i.S. S.; erwähnt in Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 37 FN 25).
 
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde auf die Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht hingewiesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat sich offenbar ohne weiteres darauf verlassen. Ein Rechtsanwalt sollte jedoch elementare Grundkenntnisse über die Streitwertgrenzen haben. Von einem Anwalt, der ans Bundesgericht gelangen will, darf überdies erwartet werden, dass er vorher einen Blick in die massgebliche Verfahrensordnung wirft. Dies hat der Vertreter des Beschwerdeführers offensichtlich unterlassen.
 
Hätte er es getan, wäre die Beschwerde unterblieben, weshalb unnötige Kosten entstanden sind. Diese hat der Vertreter zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X.________, auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
-------- Lausanne, 24. März 2000
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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