BGer 1E.7/2000 | |||
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BGer 1E.7/2000 vom 30.03.2000 | |
[AZA 3]
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1E.7/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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Beschluss vom 30. März 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen
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Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter
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Catenazzi und Gerichtsschreiberin Schilling.
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In Sachen
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Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4, handelnd durch deren Präsidenten Karl Providoli, case postale 606, Sierre,
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betreffend
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örtliche Zuständigkeit der Schätzungskommissionen
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(Art. 65 EntG),
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zieht das Bundesgericht in Erwägung:
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1.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigte am 14. Juni 1999 das Ausführungsprojekt der Nationalstrasse A9, Abschnitt Sitten-Siders und Siders-Gampel, Teilstrecke Siders Ost bis Leuk-Susten West.
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Gestützt darauf ersuchte das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis am 9. März 2000 den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, um Einleitung des Enteignungsverfahrens.
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Von den zu enteignenden Parzellen liegen vier - nämlich die Parzellen Nrn. 7817, 7818, 8673 und 8674 - auf dem Gebiet der Gemeinde Siders, mithin im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 3.
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2.- Mit Eingabe vom 27. März 2000 ersucht der Präsident der Schätzungskommission, Kreis 4, das Bundesgericht, seine Kommission gestützt auf Art. 65 Abs. 2 EntG zur Beurteilung der Enteignungsbegehren betreffend die fraglichen Parzellen für zuständig zu erklären.
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Begründet wird das Gesuch damit, dass sich die genannten Parzellen in der gleichen Geländekammer wie die Grundstücke auf dem Gebiet der angrenzenden Gemeinde Salgesch befänden und es darum gehe, eine einheitliche Schätzung zu ermöglichen sowie Kosten zu sparen. Überdies habe sich der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 3, mit dem Gesuch um Kompetenzfestsetzung einverstanden erklärt.
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3.- Gemäss Art. 65 Abs. 2 EntG kann das Bundesgericht auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskommission ausnahmsweise eine Schätzungskommission auch zur Beurteilung von Enteignungen ausserhalb ihres Kreises ermächtigen, um damit eine einheitliche Schätzung oder eine Kostenersparnis zu erzielen. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb dem Gesuch vom 27. März 2000 ohne weiteres zu entsprechen ist.
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Demnach wird beschlossen:
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1.- Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4, wird zur Beurteilung der im Zusammenhang mit dem Ausführungsprojekt der A9 stehenden Enteignungsbegehren betreffend die Parzellen Siders, Nrn. 7817, 7818, 8673 und 8674 (Plan Nr. 3.P4.62.20.2746 des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis) als zuständig erklärt.
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2.- Kosten werden keine erhoben.
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3.- Dieser Beschluss wird den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen der Kreise 3 und 4 schriftlich mitgeteilt.
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4.- Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, wird angewiesen, den am Enteignungsverfahren beteiligten Privaten sowie dem Departement für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis von diesem Beschluss Kenntnis zu geben.
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Lausanne, 30. März 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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