BGer 1P.40/2000 | |||
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BGer 1P.40/2000 vom 03.04.2000 | |
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1P.40/2000/mks
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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3. April 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Sigg.
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In Sachen
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D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler, c/o Gerber Séchy & Partner, Gartenstrasse 19, Postfach, Zürich,
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gegen
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Bezirksgericht Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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betreffend
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Strafverfahren (amtliche Verteidigung), hat sich ergeben:
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A.- R.________ ist Korrespondent der albanischsprachigen Tageszeitung Koha Ditore. Am 29. September 1998 veröffentlichte er in dieser Zeitung einen Bericht über den ausserordentlichen Parteitag des Landesverbandes Schweiz der politischen Partei LDK vom 27. September 1998 in Rotkreuz. Dieser Bericht enthält einen kurzen Absatz über den Delegierten D.________, der in den LDK-Vorstand gewählt worden war. Die ebenfalls albanischsprachige Tageszeitung Bota Sot veröffentlichte am 18. Oktober 1998 eine Stellungnahme von D.________, welche sich ausschliesslich gegen R.________ richtete. Die Redaktion von Koha Ditore, an welche D.________ das Manuskript ebenfalls gesandt hatte, lehnte eine Veröffentlichung ab.
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Am 18. Dezember 1998 erhob R.________ Anklage gegen D.________ und stellte den Antrag, D.________ sei wegen Ehrverletzungsdelikten nach den Art. 173, 174 und 177 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
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Ausserdem sei er zu verpflichten, dem Ankläger eine Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.-- zu bezahlen und das Urteil auf seine Kosten in Bota Sot zu publizieren.
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B.-Nachdem das Bezirksgericht Zürich die Strafuntersuchung eröffnet hatte, stellte D.________ ein Gesuch um Beigabe eines amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler. Der Präsident des Bezirksgerichts Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Oktober 1999 ab.
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C.- Gegen diese Verfügung erhob D.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 25. November 1999 ab, soweit es darauf eintrat.
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D.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Januar 2000 stellt D.________ folgende Anträge:
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"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene
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Beschluss des Obergerichtes des Kantons
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Zürich, III. Strafkammer, vom 25. November 1999
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sei aufzuheben.
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2. eventualiter sei das Bezirksgericht Zürich,
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1. Abteilung, anzuweisen, dem Beschwerdeführer
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für die Zeit ab 1.1.00 einen amtlichen Verteidiger
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in der Person des Unterzeichneten beizugeben;
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3. dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Umtriebsentschädigung
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zuzusprechen;
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4. dem Beschwerdeführer sei für das staatsrechtliche
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Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
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zu gewähren, er sei von der Bezahlung der
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Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der
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Parteientschädigung zu befreien und es sei ihm
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ein Rechtsanwalt im Sinne von Art. 152 Abs. 2 OG
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beizugeben;
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5. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
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bewilligen.. "
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Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bezirksgericht Zürich liess sich nicht vernehmen.
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Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 24. Februar 2000 aufschiebende Wirkung zu.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der angefochtene Entscheid ist ein selbständig eröffneter, kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der nach Art. 86 OG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung (AS 2000 417; BBl 1999 7937) nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Bei Zwischenentscheiden über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist diese Voraussetzung nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 87 OG in seiner bisherigen Fassung erfüllt (BGE 125 I 161 E. 1, mit Hinweisen). Unter dem geänderten Recht gilt nichts anderes. Der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde steht deshalb in dieser Hinsicht nichts entgegen.
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Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.- a) Der Beschwerdeführer rügt die Auffassung des Obergerichts als willkürlich, im Privatstrafverfahren wegen Ehrverletzung seien beide Parteien schon am Anfang des Verfahrens gleichwertig, weil ein öffentlicher Ankläger fehle.
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Ebenso willkürlich sei die Erwägung des Obergerichts, der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete die Bestellung eines amtlichen Verteidigers nicht schon dann, wenn die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten sei. Willkürlich sei schliesslich auch das Argument des Obergerichts, die Tatsache, dass der Ankläger entgeltlich durch einen Anwalt vertreten sei, spreche gegen einen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung für den Angeklagten.
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b) Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung bestimmt sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Die unmittelbar aus Art. 4 aBV hergeleiteten Regeln greifen nur dann Platz, wenn das kantonale Recht der bedürftigen Partei nicht in ausreichendem Masse die Möglichkeit sichert, ihre Rechte zu wahren (BGE 122 I 49 E. 2a; 120 Ia 14 E. 3a S. 15 mit Hinweisen). Mit seiner Argumentation beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 4 aBV und macht sinngemäss geltend, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung verletze den unmittelbar aus dieser Verfassungsbestimmung und aus Art. 6 Ziff. 3 EMRK fliessenden Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht frei.
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c) aa) Als besondere Garantie für den Angeschuldigten im Strafprozess gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und der Angeschuldigte mittellos ist. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wurde bisher als Minimalgarantie auch aus Art. 4 aBV abgeleitet: Danach hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der auch die Vertretung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst, sofern ein solcher zur gehörigen Interessenwahrung erforderlich ist (BGE 125 I 161 E. 3b; 125 V 32 E. 4a/b; 124 I 304 E. 2a). Dieser Anspruch ist nunmehr in Art. 29 Abs. 3 BV ausdrücklich gewährleistet worden.
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bb) Die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters ist geboten, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen.
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Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Im Strafprozess trifft dies dann zu, wenn dem Angeschuldigten (konkret, nicht abstrakt nach dem gesetzlichen Strafrahmen) eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person des Angeschuldigten liegende Gründe, wie etwa dessen Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f., mit zahlreichen Hinweisen).
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d) aa) Für Ehrverletzungsdelikte droht dem Angeschuldigten in der Regel weder eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme noch eine Strafe, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst.
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Eine derartige Strafe ist allein für Verleumdung möglich (Art. 174 Ziff. 1 und 2 StGB). Nach den meisten kantonalen Strafprozessordnungen ist indessen für Ehrverletzungsdelikte ein besonderes, dem Zivilprozess nachgebildetes Strafverfahren vorgesehen (im Kanton Zürich nach den § 286 ff. des kantonalen Gesetzes vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess [Strafprozessordnung, StPO]). Die für den Zivilprozess entwickelten Grundsätze über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung können deshalb auch für das Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten herangezogen werden.
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bb) Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung in nicht aussichtslosen Zivilprozessen einen unmittelbar auf Art. 4 aBV (Art. 29 Abs. 3 der neuen Bundesverfassung, BV) gestützten Anspruch bedürftiger Personen auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht, der - sofern die Wahrung der Interessen es verlangt - auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit einschliesst. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege will der Staat den Rechtsunterworfenen eine gewisse "Waffengleichheit" gewährleisten; jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den durch die Rechtsprechung geschaffenen Voraussetzungen Zugang zu den Gerichten und Anspruch auf die Vertretung durch einen Rechtskundigen haben (BGE 120 Ia 217 E. 1 S. 218; 119 Ia 134 E. 4 S. 135; 112 Ia 14 E. 3b S. 16). Ob ein Anspruch auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht oder nicht, hängt weitgehend davon ab, wie leicht die sich im Prozess stellenden Fragen zu beantworten sind, ob die gesuchstellende Partei selbst rechtskundig ist - wobei unter Umständen selbst bei Rechtskundigkeit ein Anspruch nicht ausgeschlossen werden kann - und ob sich die Gegenpartei ihrerseits von einem Anwalt vertreten lässt. Weiter ist auch die Tragweite des Entscheides von Bedeutung; dabei ist eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wo es ausschliesslich oder vorwiegend um finanzielle Interessen geht (BGE 104 Ia 72 E. 3c S. 77, mit weiteren Hinweisen). Im nicht veröffentlichten Urteil vom 19. Mai 1995 i.S. F. erkannte das Bundesgericht, unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit dränge es sich regelmässig auf, der unbemittelten Partei ebenfalls einen Rechtsvertreter beizugeben, wenn sich die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten lasse; das gelte unter Umständen sogar dann, wenn die Tragweite und der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens für sich allein eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu rechtfertigen vermöchten (E. 5).
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cc) Lässt sich der Ankläger im Strafverfahren wegen Ehrverletzung durch einen Anwalt vertreten, so muss im Sinne dieser Rechtsprechung dem bedürftigen Angeklagten unter Umständen selbst dann ein amtlicher Verteidiger beigegeben werden, wenn die Schwere der ihm drohenden Strafe und die Schwierigkeiten des Verfahrens für sich allein eine unentgeltliche Verteidigung nicht rechtfertigen würden. Das gilt vor allem dann, wenn anders die Waffengleichheit zwischen dem Kläger und dem Angeklagten nicht hergestellt werden kann und dem durch einen Anwalt vertretenen Ankläger sonst ein entscheidendes Übergewicht gegenüber dem bedürftigen Angeklagten zukäme.
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e) Im vorliegenden Fall spricht der Beschwerdeführer, ein Albaner aus dem Kosovo, kaum deutsch. Die Auffassung des Obergerichts trifft zwar zu, dass die unmittelbar mit der Sprache zusammenhängenden Probleme von den Übersetzern gelöst werden müssen. Ebenso richtig ist auch, dass es in erster Linie Sache des Gerichts ist, die Aussagen des Beschwerdeführers dahin zu würdigen, ob sie einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen. Sowohl der entgeltliche als auch der amtliche Anwalt sind jedoch befugt, an der Hauptverhandlung ein Plädoyer zu halten, in welchem sie nicht nur ihre Auffassung in tatsächlicher Hinsicht darlegen können, sondern in welchem sie auch ihren Standpunkt zu den sich stellenden Rechtsfragen vertreten dürfen und dabei unter Umständen das Gericht von ihrer Auffassung überzeugen können.
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Dem Beschwerdeführer fehlt nicht nur die Kenntnis der deutschen Sprache, sondern auch des schweizerischen und besonders des kantonalen Rechts. Obwohl es ganz unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe verurteilt wird, weist der Fall doch besondere Schwierigkeiten auf, die über das in Ehrverletzungsfällen übliche Mass hinausgehen: Für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts fällt ins Gewicht, dass sich der Streit zwischen dem Ankläger und dem Beschwerdeführer auf deren unterschiedliche politischen Standpunkte und auf eine literarische Publikation des Beschwerdeführers bezieht. In rechtlicher Hinsicht stellen sich besondere Fragen, weil ein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis in Frage kommen könnte und der Ankläger sowohl eine finanzielle Genugtuung als auch die Publikation des Urteils verlangt. Dem durch einen Anwalt vertretenen Ankläger kommt unter diesen Umständen gegenüber dem bedürftigen Beschwerdeführer ein entscheidendes Übergewicht zu, wenn diesem kein amtlicher Verteidiger beigeordnet wird. Selbst wenn die besonderen Schwierigkeiten des Falles für sich allein es nicht rechtfertigen würden, für den Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsvertreter zu bestellen, so ist ein solcher doch notwendig, um die Waffengleichheit zwischen den Parteien herzustellen, sei es für die Feststellung des Sachverhalts im Untersuchungsverfahren, sei es für die Meinungsbildung durch das Gericht an der Hauptverhandlung. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts, mit welchem dem Beschwerdeführer ein amtlicher Verteidiger verweigert wurde, verstösst deshalb gegen die unmittelbar aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 4 aBV folgende Minimalgarantie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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3.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb begründet.
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Sie ist gutzuheissen, und der angefochtene Beschluss ist aufzuheben.
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Dem unterliegenden Kanton Zürich sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Indessen hat er den Anwalt des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit der Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen.
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Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 1999 wird aufgehoben.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Der Kanton Zürich hat den Anwalt des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zürich sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 3. April 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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