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Informationen zum Dokument  BGer 1A.360/1999  Materielle Begründung
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BGer 1A.360/1999 vom 05.04.2000
 
[AZA 0]
 
1A.360/1999/mng
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
5. April 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Forster.
 
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In Sachen
 
Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst A. Widmer, Löwenstrasse 61, Postfach, Zürich,
 
gegen
 
BezirksanwaltschaftIVfürdenKanton Zürich,
 
StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,
 
ObergerichtdesKantons Zürich, III. Strafkammer,
 
betreffend
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
 
an Spanien - B 97541/01, hat sich ergeben:
 
A.-Die Strafuntersuchungsbehörde (Juzgado de Instrucción 16) in Madrid ermittelt gegen Y.________ und X.________ wegen falscher Zeugenaussage und Bestechung. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten in einem separaten Strafverfahren gegen den ehemaligen Präsidenten der Banco Español de Credito (BANESTO Bank), Z.________, falsch ausgesagt. Dieser habe am 10. August 1990 ESP 600 Mio. (mehr als CHF 8,2 Mio. ) auf ein Konto des A.________ Trust (Kingstown/St. Vincent) bei der D.________ Bank (Zürich) überwiesen. Y.________ und X.________ werden verdächtigt, bezüglich des Zweckes und der Verwendung dieser Zahlung falsche Zeugenaussagen gemacht zu haben.
 
B.- Mit Begehren vom 30. Mai 1997 ersuchten die spanischen Behörden um Rechtshilfe zur Aufklärung des Verbleibes der genannten ESP 600 Mio. Insbesondere wurde um Kontenerhebungen bei der D.________ Bank in Zürich gebeten. Am 25. Juni 1997 erliess die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) eine Eintretensverfügung. Darin wurde die D.________ Bank angewiesen, die Kontenunterlagen bezüglich des fraglichen Kontos des A.________ Trust und (im Falle eines Kontentransfers) bezüglich weiterer betroffener Konten herauszugeben. Die D.________ Bank kam am 18. Juli 1997 dieser Aufforderung nach.
 
C.-Am 29. Juli 1999 erliess die BAK IV eine Schlussverfügung. Darin wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe von zahlreichen Dokumenten an die ersuchende Behörde verfügt, darunter Unterlagen eines Kontos der Firma C.________ (Panama) bei der D.________ Bank. Von den Rechtshilfemassnahmen betroffen sind neben der D.________ Bank und der Firma C.________ namentlich der A.________ Trust und der P.________ Trust (Kingstown/St. Vincent).
 
D.-Einen von Y.________ gegen die Schlussverfügung der BAK IV erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. November 1999 ab.
 
E.-Dagegen gelangte Y.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember 1999 an das Bundesgericht. Er stellt folgendes (Haupt-)Rechtsbegehren:
 
"Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 1999 und die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 29. Juli 1999 seien aufzuheben, und dem Rechtshilfeersuchen des Juzgado de Instrucción, Madrid, vom 30. Mai 1997 mit Ergänzungen vom 24. Juli 1997 sei nicht zu entsprechen".
 
Auf die übrigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
 
F.-Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt mit Stellungnahme vom 17. Januar 2000 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.-a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Spanien ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich, dem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351. 1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV, SR 351. 11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
 
b) Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Sie unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
 
c) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie - in den Fällen von Art. 65 IRSG - die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts (Art. 80i IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
 
2.-a) Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
 
b) Auch zur Beschwerdeführung gegen kantonale Schlussverfügungen (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
 
c) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).
 
d) Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direktbetroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in
 
Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren
 
Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c - d
 
S. 157 f.). Die Beweislast für die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen
 
Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von
 
Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
 
e) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei unmittelbar von Zwangsmassnahmen betroffen oder Inhaber der fraglichen Konten. Von den Rechtshilfemassnahmen direkt betroffen sind die Kontoinhaber, nämlich die Firma C.________ sowie der A.________ Trust und der P.________ Trust. Der Beschwerdeführer macht jedoch sinngemäss geltend, er sei an der Firma C.________ und am P.________ Trust wirtschaftlich berechtigt. Die beiden Gesellschaften seien mittlerweile aufgelöst worden und daher nicht mehr selbständig handlungsfähig.
 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Berechtigung an der Firma C.________ sind allerdings widersprüchlich. Einerseits wird auf Seite 10 (Ziff. 18) der Beschwerdeschrift ausgeführt: "Der Beschwerdeführer insistiert, dass er der wirtschaftlich Berechtigte an der Firma C.________ war". Anderseits heisst es kurz zuvor auf der gleichen Seite (Ziff. 17): "Wie nachfolgend noch gezeigt (...), war der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit nicht der wirtschaftlich Berechtigte an der Firma C.________".
 
f) Soweit die Beschwerde sich nicht gegen die Weiterleitung von Kontenunterlagen der Firma C.________ und des P.________ Trust richtet, ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der angeordneten Rechtshilfemassnahmen nicht legitimiert. Dementsprechend ist auch dem diesbezüglichen Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers keine Folge zu leisten und erschiene auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der kantonalen Instanzen als unbegründet.
 
Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Weiterleitung von Kontenunterlagen der Firma C.________ und des P.________ Trust berechtigt wäre. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob die betreffenden Gesellschaften tatsächlich aufgelöst wurden und ob deren Liquidation im vorliegenden Fall vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erschiene (vgl. BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).
 
3.-In materiellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Rechtshilfeersuchen entspreche "den Anforderungen des EUeR und des IRSG nicht, da für die den Angeschuldigten zur Last gelegten Straftaten keine Anhaltspunkte gegeben" würden. "Die Darstellung im Rechtshilfeersuchen sei "offensichtlich unrichtig und widersprüchlich", und das Ersuchen genüge "den formellen Anforderungen von Art. 14 EUeR und von Art. 28 IRSG nicht".
 
a) Das Rechtshilfegesuch muss die ersuchende Behörde nennen, den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, soweit möglich die Identität und die Staatsangehörigkeit der Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, sowie (soweit erforderlich) den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers (Art. 14 Ziff. 1 lit. a - d EUeR). Ausserdem ist die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und der relevante Sachverhalt kurz darzustellen (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Rechtshilfeersuchen können - auch unaufgefordert - ergänzt und präzisiert werden (vgl. Art. 28 Abs. 6 IRSG).
 
b) Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen. In den Gesuchseingaben werden die Strafnormen des spanischen Rechts erwähnt, welche nach Ansicht der ersuchenden Behörde im Falle einer Anklageerhebung auf den untersuchten Sachverhalt Anwendung finden könnten ("delito de falso testimonio", "delito de cohecho/trafico de influencia"; art. 458, art. 420-32/429-30 Codigo Penal). Diesbezüglich erfüllt das Ersuchen die Formerfordernisse von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Soweit das IRSG restriktivere Formvorschriften vorsähe als das EUeR, gingen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dem inländischen Gesetzesrecht vor (Art. 1 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 5c S. 139; 122 II 140 E. 2 S. 141). Da das Ersuchen eine "rechtliche Bezeichnung" der untersuchten Straftaten enthält, wäre im Übrigen auch der Vorschrift von Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG Genüge getan.
 
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden - dem Zweck des EUeR entsprechend - an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 14 EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 1 Ziff. 1 und Art. 2 EUeR; BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen).
 
d) Den Angeschuldigten wird im Ersuchen vorgeworfen, sie hätten in einem separaten Strafverfahren gegen den ehemaligen Präsidenten der Banco Español de Credito (BANESTO Bank), Z.________, falsch ausgesagt. Dieser habe am10. August 1990 ESP 600 Mio. auf ein Konto des A.________ Trust (Kingstown/St. Vincent) bei der D.________ Bank (Zürich) überwiesen. Der Beschwerdeführer und X.________ werden verdächtigt, bezüglich des Zweckes und der Verwendung dieser Zahlung falsche Zeugenaussagen gemacht zu haben. Ausserdem bestehe der Verdacht, dass ein Teil des überwiesenen Betrages, auf den die Angeschuldigten Zugriff gehabt hätten, für die Zahlung von Bestechungsgeldern verwendet worden sei ("sans omettre qu'une partie des ses possibles paiements ont été probablement destinés à un trafic d'influences").
 
Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, er habe "in aller Offenheit - bereits gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht in Spanien - erklärt (...), dass die Zahlung von ESP 600 Mio. eine Entschädigung für geleistete Dienste" dargestellt habe, "nämlich die Vermittlung von privaten Investoren für ein Anlageprojekt". Er habe "sich lediglich aus steuerlichen Gründen auf den zugegebenermassen formellen Standpunkt gestellt, dass er persönlich kein Geld erhalten habe" (Beschwerdeschrift, S. 25 Ziff. 58). Insofern habe er "vor dem spanischen Richter nicht unumwunden anerkannt", dass er "Empfänger eines Teilbetrages aus den ESP 600 Mio. war" (Beschwerdeschrift, S. 49 Ziff. 153).
 
e) Grundsätzlich kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl. BGE 122 II 134
 
E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, je mit Hinweisen). Die ersuchte
 
Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche
 
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137; 120 Ib 251 E. 5c
 
S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
 
aa) Solche Mängel vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Zwar macht er geltend, "die im Rechtshilfeersuchen enthaltene Behauptung, die angebliche Falschaussage des Beschwerdeführers sei für die Verurteilung von Z.________ kausal gewesen", sei "offensichtlich falsch". Dieses Vorbringen ist jedoch unbehelflich. Der Straftatbestand der falschen Zeugenaussage verlangt nicht, dass die fragliche Aussage zu einem konkreten "Erfolg", etwa einem Fehlurteil, geführt hat. Bei der falschen Zeugenaussage handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, welches bereits mit dem Abschluss der Aussage vollendet wäre (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1997, Art. 307 N. 16). Die Frage, ob die inkriminierte Aussage für die Verurteilung eines Dritten kausal erschiene oder nicht, ist daher unerheblich.
 
bb) Nachdem die spanischen Behörden unbestrittenermassen ein Strafuntersuchungsverfahren gegen die Angeschuldigten wegen falscher Zeugenaussage und Teilnahme an Bestechungsdelikten eröffnet haben, ist auch die Sachdarstellung des Beschwerdeführers unbehelflich, die Strafanzeige von Frau Z.________ gegen die Angeschuldigten habe "einzig den Zweck" verfolgt, "vermeintlich für relevant erachtete Beweismittel für die Verteidigung von Z.________ im Fall A.________ Trust in die Hand zu bekommen", bzw. die ersuchende Behörde setze sich "für die Interessen Z.________s ein". Dass nicht nur die Strafjustizbehörden des ersuchenden Staates sondern auch die von einer mutmasslich falschen Zeugenaussage betroffene Partei ein Interesse an der Abklärung der genannten Verdachtsgründe haben könnte, liegt in der Natur der Sache und lässt die Rechtshilfe nicht als unzulässig erscheinen.
 
cc) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Rechtshilfeersuchen sei "in sich widersprüchlich". "Einerseits" werde "behauptet, dass gemäss der Anzeigeerstatterin der Beschwerdeführer und Herr X.________ die Gelder als Honorar für erbrachte Dienstleistungen (...) erhalten hätten. Anderseits sollen die gleichen Gelder aber angeblich auch Bestechungsgelder gewesen sein". Im Ersuchen wird dargelegt, der verurteilte Z.________ ("le condamné") habe u.a. ausgesagt, den Betrag von ESP 600 Mio. als Honorare ("honoraires") an die Angeschuldigten überwiesen zu haben, was diese als Zeugen vor Gericht bestritten hätten. Da in diesem Zusammenhang allerdings auch von Schmiergeldzahlungen ("trafic d'influences") die Rede gewesen sei, werden die Angeschuldigten von der ersuchenden Behörde verdächtigt, sich neben falscher Zeugenaussage auch der Teilnahme an Korruptionsdelikten strafbar gemacht zu haben. Insofern erweist sich das Ersuchen nicht als offensichtlich widersprüchlich.
 
dd) Ebensowenig kann der weitschweifig vorgebrachten Argumentation gefolgt werden, die Strafuntersuchung wegen falscher Zeugenaussage sei "bloss vorgeschoben" und diene "in erster Linie" dem Zweck, "den Ruf der Angeschuldigten Herren X.________ und Y.________ zu schädigen". Dies um so weniger, als der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend macht, er sei an der Firma C.________ und am P.________ Trust wirtschaftlich berechtigt gewesen, und jedenfalls einräumt, bei seiner gerichtlichen Zeugenaussage, wonach er "persönlich kein Geld erhalten" habe, handle es sich um einen "zugegebenermassen formellen Standpunkt", der "aus steuerlichen Gründen" erfolgt sei.
 
Ob sich gestützt auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung eine Anklageerhebung wegen falscher Zeugenaussage oder Teilnahme an Korruptionsdelikten rechtfertigen könnte, wird durch die zuständigen spanischen Behörden zu beurteilen sein. Daran ändert auch das eingereichte Parteigutachten nichts, laut dem eine Anklageerhebung unwahrscheinlich sei.
 
Eine Verwendung der übermittelten Unterlagen zur Ahndung allfälliger blosser Steuerhinterziehungsdelikte wurde in der
 
Schlussverfügung der BAK IV (per Spezialitätsvorbehalt) ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. dazu nachfolgend, E. 4). Falsche
 
Zeugenaussage zum Zwecke der Steuerhinterziehung wäre allerdings kein blosses Steuerdelikt.
 
f) Der bloss beiläufig erhobene Einwand, es fehle "am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit" ist ebenfalls unbegründet, da sowohl falsche Zeugenaussage als auch Beamtenbestechung nach spanischem und schweizerischem Recht strafbar sind (s. Art. 288, Art. 307 StGB).
 
4.-Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, "der Grundsatz der Spezialität" könne "im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden, da Z.________ Zugang zu sämtlichen nach Spanien übermittelten Unterlagen haben" werde. Es bestehe "die begründete Befürchtung, dass die nach Spanien übermittelten Unterlagen in Steuerverfahren gegen Herrn X.________ verwendet werden". "Hinsichtlich des Beschwerdeführers" sei "die Steuerproblematik wegen Eintritts der Verjährung mittlerweile hinfällig geworden".
 
a) Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Nach schweizerischem Recht ist die "kleine" Rechtshilfe bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Der Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG soll die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte i.S.v. Art. 3 IRSG verhindern. Einer zivilprozessualen Verwendung der Auskünfte stünde der Spezialitätsvorbehalt zwar nicht zum Vornherein entgegen; diese bedürfte jedoch grundsätzlich der Zustimmung durch das Bundesamt für Polizei (Art. 67 Abs. 2; vgl. BGE 125 II 258 ff.).
 
b) Im vorliegenden Fall wird von den spanischen Behörden nicht wegen Steuerdelikten ermittelt. In der Schlussverfügung wurde zudem ein ausdrücklicher Spezialitätsvorbehalt zu Lasten der Verfolgung blosser Steuerhinterziehung angebracht. Weder steht im vorliegenden Fall die Verwendung von Auskünften in einem Zivilprozess zur Diskussion, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die spanische Justiz sich über den erwähnten Spezialitätsvorbehalt hinwegsetzen könnte. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gar nicht legitimiert, den Spezialitätsgrundsatz im Interesse eines Dritten (X.________) anzurufen (vgl. BGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 362). Auch die blossen Spekulationen des Beschwerdeführers, die spanische Untersuchungsbehörde werde Strafuntersuchungsakten an Drittpersonen herausgeben, und diese könnten bestrebt sein, "den Ruf des Beschwerdeführers und Herrn X.________s zu schädigen", können nicht zu einer Verweigerung der Rechtshilfe führen. Gegen rechtswidrige Handlungen spanischer Behörden oder Dritter wären nötigenfalls in Spanien die geeigneten rechtlichen Schritte zu unternehmen. 5.-Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren eine Verletzung von Art. 2 lit. d IRSG, da sowohl das Verfahren in Spanien als auch das Rechtshilfeverfahren in der Schweiz "gravierende Mängel" aufwiesen.
 
Gemäss Art. 2 lit. d IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland "schwere Mängel" aufweist. Es kann offen bleiben, ob sich im Anwendungsbereich des EUeR aus Art. 2 lit. d IRSG überhaupt selbständige Gründe für die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchen ableiten lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Die Ansicht des Beschwerdeführers, die in Spanien eröffnete Strafuntersuchung basiere "auf einer fragwürdigen Anzeige" und werde (gestützt auf ein Parteigutachten) "mit grösster Wahrscheinlichkeit zu keiner Verurteilung führen", erlaubt keinen Rückschluss auf schwere Mängel des Strafverfahrens im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG. Analoges gilt für seine Vorbringen, der spanische Untersuchungsrichter habe "innerhalb von nur 2 Tagen ein Rechtshilfeersuchen" gestellt.
 
Zwar wirft der Beschwerdeführer auch den kantonalen Behörden angebliche "schwere Verfahrensmängel" vor (in dem ein Bezirksanwalt den Rechtsvertretern von Z. ________ und spanischen Journalisten unzulässige Informationen und Ratschläge gegeben habe). Er legt jedoch - über das bereits Erörterte hinaus - nicht dar, inwiefern sich daraus Rechtshilfehindernisse im Sinne des EUeR oder des IRSG ergeben würden.
 
Die ebenfalls noch beiläufig angerufenen Bestimmungen von Art. 4 und Art. 58 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung.
 
6.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch, die Rechtshilfe verstosse gegen den "Grundsatz der Verhältnismässigkeit".
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen (BGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.). Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind jedoch grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.).
 
Weder behauptet der Beschwerdeführer, die ersuchende Behörde betreibe eine unzulässige Beweisausforschung, noch bestreitet er, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den rechtshilfeweise erhobenen Informationen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung besteht. Er wiederholt vielmehr seine Vorbringen, "das Strafverfahren in Spanien" sei "von Z.________ bloss vorgeschoben worden, um auf diesem Wege Beweismittel zu beschaffen", sowie seine Befürchtungen, die an die spanischen Behörden weitergeleiteten Informationen würden "sofort in der Öffentlichkeit" präsentiert werden. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3e/bb, E. 3e/dd, E. 4), vermögen diese Vorbringen kein Rechtshilfehindernis zu begründen.
 
7.-Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Eventualbegehren gegen die Weiterleitung eines Schreibens eines Rechtsvertreters der D.________ Bank an die BAK IV wendet, ist er nicht beschwerdelegitimiert (vgl. E. 2f). Im Übrigen würde auch sein Vorbringen, aus dem fraglichen Schreiben könne ein "falscher Eindruck" (bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung an der Firma C.________) entstehen, nicht zu einem Rechtshilfehindernis führen.
 
Aus den vorstehenden Erwägungen 3 - 6 ergibt sich, dass auch die Weiterleitung von Kontenunterlagen der Firma C.________ und des P.________ Trust zulässig ist. Daher braucht (entgegen seinem Eventualbegehren) nicht geprüft zu werden, inwiefern der Beschwerdeführer an diesen Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt und damit beschwerdelegitimiert ist (vgl. E. 2d - e).
 
In einem weiteren Eventualbegehren wird verlangt, das Bundesgericht habe "sicherzustellen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers" (zu seinem Aussageverhalten bezüglich der Zahlung der ESP 600 Mio. und zur wirtschaftlichen Berechtigung an der Firma C.________) "ebenfalls in Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 29. Juli 1999 aufgenommen und zusammen mit den anderen Unterlagen herausgegeben werden". Auch diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Private Stellungnahmen des Beschwerdeführers bilden nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens. Weder das EUeR noch das IRSG sehen einen Anspruch vor, solche Unterlagen in die Rechtshilfe einzubeziehen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine persönlichen Erklärungen direkt bei den zuständigen spanischen Behörden einzureichen. Dies betrifft namentlich die geltend gemachten Beweggründe, weshalb er "vor dem spanischen Richter nicht unumwunden anerkannte", dass er "Empfänger eines Teilbetrages aus den ESP 600 Mio. war".
 
8.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 5. April 2000
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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