BGer 2A.138/2000 | |||
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BGer 2A.138/2000 vom 11.04.2000 | |
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2A.138/2000/odi
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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11. April 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied
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der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart,
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Hungerbühler und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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In Sachen
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P.________, geb. 1976, z.Zt. Flughafengefängnis, Postfach, Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, Limmatquai 72, Zürich,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Zürich, Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
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betreffend
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Haftverlängerung bzw. -entlassung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) Der aus Angola stammende P.________ (geb. 1976) reiste im Oktober 1998 illegal in die Schweiz ein. Am 12. April 1999 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab und wies ihn weg. Diesen Entscheid bestätigte die Schweizerische Asylrekurskommission auf Beschwerde hin am 28. Mai 1999, worauf P.________ aus dem ihm zugewiesenen Durchgangszentrum in Thalwil verschwand. Am 9. Dezember 1999 wurde er im Kanton Freiburg angehalten und tags darauf von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und bestätigte diese am 11. Dezember 1999 bis zum 9. März 2000. Am 1. März 2000 wies er ein Haftentlassungsgesuch von P.________ ab, wobei er gleichzeitig die von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich beantragte Haftverlängerung bis zum 9. Juni 2000 genehmigte.
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b) P.________ hat hiergegen am 31. März 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; die Fremdenpolizei und das Bundesamt für Ausländerfragen (für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement) beantragen, die Beschwerde abzuweisen. P.________ hat sich innert Frist nicht mehr vernehmen lassen.
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2.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, soweit die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B.
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wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; vgl. dazu BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.).
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3.- Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt, weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung (vgl.
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Abs. 3) abzuweisen ist:
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a) Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Flüchtlinge bzw. die Asylrekurskommission rechtskräftig weggewiesen und verfügt hier über keine Anwesenheitsberechtigung.
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Hieran ändern seine Heiratsabsichten nichts. Gegen ihn besteht nach wie vor ein gültiger Wegweisungsentscheid, dessen Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 13b ANAG mit Ausschaffungshaft gesichert werden kann.
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Seine Verlobung mit einer Schweizer Bürgerin lässt die Wegweisung nicht als offensichtlich und augenfällig unzulässig erscheinen (so bei ähnlicher Ausgangslage die unveröffentlichten Urteile vom 6. Januar 2000 i.S. Mohamdi, E. 3a, vom 20. April 1998 i.S. Khouri, E. 2, vom 25. Mai 1998 i.S.
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Frak, E. 4a, und vom 11. November 1998 i.S. Hross, E. 4a).
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Nur in diesem Fall hätte der Haftrichter von Bundesrechts wegen die Haftgenehmigung verweigern müssen (vgl. BGE 121 II 59 ff.). Es obliegt in solchen Situationen dem Betroffenen, gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg oder wiedererwägungsweise an die für die Wegweisung zuständigen Behörden zu gelangen (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220 f.). Schliesslich ist auch auf Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142. 31) zu verweisen, wonach vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden kann, soweit kein Anspruch auf eine solche besteht, was zurzeit beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Es ist ihm zumutbar, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten, umso mehr, als er nach eigenen Angaben in Angola im Konkubinat gelebt und dort offenbar auch zwei Kinder hat. Sobald er vollständige, unverfälschte Papiere beibringen kann, wird er bei einer schweizerischen Vertretung gegebenenfalls um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat ersuchen können. Da der Vollzug der Wegweisung damit zurzeit sachlich wie rechtlich möglich ist, die angolanischen Behörden inzwischen die Ausstellung eines Laissez-Passer-Papiers zugesichert haben und dem Beschleunigungsgebot nachgekommen wurde, ist der angefochtene Haftentscheid rechtmässig, falls ein Haftgrund besteht, was, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, zu bejahen ist.
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b) Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann ein Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Untertauchensgefahr). Dabei muss der Vollzug der Wegweisung erheblich gefährdet erscheinen. Dies trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet oder durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert (vgl.
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BGE 122 II 49 E. 2a; 119 Ib 193 E. 2b S. 198). Hier war dies der Fall: Der Beschwerdeführer tauchte kurz vor Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist unter. Bei seiner Anhaltung im Kanton Freiburg wies er sich mit einem gefälschten, auf den Namen D.________ (geb. 1976) lautenden portugiesischen Pass aus. Über seinen Reiseweg machte er widersprüchliche Angaben, will er doch einmal über Italien und ein anders Mal über Portugal und Frankreich in die Schweiz eingereist sein.
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Sein ganzes bisheriges Verhalten belegt, dass er - zumindest zurzeit - nicht bereit ist, sich an die hier geltenden ausländerrechtlichen Regeln zu halten. Selbst die Heiratsabsichten mit seiner Freundin hinderten ihn nicht daran, gegenüber den Behörden gefälschte Papiere zu gebrauchen. Die ihm nach dem negativen Entscheid der Asylrekurskommission gesetzte Ausreisefrist nutzte er nicht, um sich die für die Verehelichung erforderlichen Papiere zu beschaffen oder sich im Hinblick auf die Heirat mit den Fremdenpolizeibehörden in Verbindung zu setzen. Zwar hat sich offenbar am 1. Dezember 1999 ein Freiburger Anwalt bei diesen darum bemüht, dass der Beschwerdeführer sich zur Vorbereitung der Heirat hier aufhalten dürfe; das hat den Beschwerdeführer aber nicht daran gehindert, bei der Kontrolle am 9. Dezember 1999 den gefälschten Ausweis zu gebrauchen, nachdem seinem Anwalt am 7. Dezember 1999 von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Freiburg mitgeteilt worden war, sie sei gestützt auf Art. 14 AsylG vorerst nicht bereit, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zwecks Heirat zu bewilligen. Dieser bietet somit keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. beim nunmehr absehbaren Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs, zur Verfügung halten wird (vgl.
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BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, wenn der Haftrichter die Haftverlängerung genehmigt und das Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat.
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4.- Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall des Unterliegens um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Da sein Rechtsbegehren jedoch zum Vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG; so auch bei gleicher Ausgangslage das unveröffentlichte Urteil vom 6. Januar 2000 i.S.
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Mohamdi, E. 4b). Der Beschwerdeführer würde demnach kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.- Es werden keine Kosten erhoben.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei, dem Bezirksgericht Zürich (Haftrichter) sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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