BGer U 255/1999 | |||
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BGer U 255/1999 vom 11.04.2000 | |
«AZA»
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U 255/99 Gi
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Urteil vom 11. April 2000
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in Sachen
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M.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Gestützt auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen und Abklärungen in erwerblicher Hinsicht sprach
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die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1944 geborenen M.________ für die Folgen eines am 9. September 1991 erlittenen Unfalls mit Verfügung vom 17. Mai 1995 ab 1. Mai 1995 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine auf einer 10 %igen Integritätseinbusse beruhende Entschädigung zu. Auf Einsprache hin erhöhte sie die Integritätsentschädigung auf 20 %. Im Übrigen hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 24. November 1997).
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der
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M.________ die Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beruhenden Rente beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Juni 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________
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das vorinstanzliche Rechtsbegehren wiederholen. Gleichzeitig bringt er einen Bericht des Hausarztes Dr. G.________ vom 10. August 1999 bei.
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Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet,
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hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Mit der Vorinstanz ist bezüglich der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen) auf die zutreffenden Ausführungen der SUVA im Einspracheentscheid vom 24. November 1997 zu verweisen. Richtig sind auch die Erwägungen des kantonalen Gerichts zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351).
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2.- a) Wie von der Vorinstanz dargelegt, steht nach den medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die Unfallfolgen in einer körperlich leichteren Tätigkeit voll einsetzbar ist, welche keine Kraft erheischenden Überkopfarbeiten erfordert. Dies ist mit der zusätzlichen Einschränkung verbunden, keine die Schultergelenke mit Kräften über 20 kp repetitiv belastende Arbeiten ausführen zu müssen. Dagegen ist das Heben von Gewichten bis auf Brusthöhe ohne nennenswerte Einschränkungen möglich. Davon ist mit dem kantonalen Gericht auszugehen.
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b) Die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte der
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Eingliederungsstätte A.________ vom 23. November 1993 sowie der Rehabilitationsklinik B.________ vom 9. März 1995 vermögen nichts zu ändern. Diese wurden vor dem am 21. März 1996 durchgeführten operativen Eingriff im Bereich des linken Schultergelenks abgegeben, weshalb sie für den Grad der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (24. November 1997) - worauf nach ständiger Rechtsprechung abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) - nicht aussagekräftig sind. Zudem beruht die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Arztes der Eingliederungsstätte massgeblich auf den Schilderungen des Versicherten, was indessen nicht entscheidend sein kann. So nimmt der Arzt etwa die (unbewiesene) Behauptung des Beschwerdeführers, dass er wegen Schmerzen mehrmals täglich Eiswickel machen müsse, als Grundlage für die Umschreibung der leidensangepassten Tätigkeit und hält gleichzeitig fest, es sei unmöglich, die Schulterschmerzen objektiv zu quantifizieren. Sodann stehen die Ausführungen im Bericht der Rehabilitationsklinik keineswegs im Widerspruch zur vorinstanzlichen Einschätzung der unfallbedingten Restarbeitsfähigkeit. Denn darin wird lediglich im Sinne einer Momentaufnahme festgehalten, der Versicherte sei für leichte Sortierarbeiten uneingeschränkt arbeitsfähig, ohne explizit weitere, dem Leiden ebenfalls angepasste Arbeiten auszuschliessen.
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Auch die weiteren Einwändungen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. So verneint nicht nur Dr. E.________ im Bericht vom 1. April 1997, sondern nun auch Dr. G.________ in der letztinstanzlich beigebrachten Stellungnahme vom 10. August 1999 einen Zusammenhang zwischen den, eine wechselbelastende Tätigkeit gebietenden Rückenbeschwerden und dem Unfall, weshalb der Versicherte mit Rücksicht auf die Ereignisfolgen bei der Arbeit sehr wohl ausschliesslich sitzen oder stehen kann, wovon übrigens auch Dr. G.________ ausgeht. Weiter finden sich im genannten Bericht des Dr. G.________ keine Gesichtspunkte, welche die auf allseitigen Untersuchungen beruhende, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigende, in Kenntnis der Vorakten abgegebene Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. Frei vom 30. September 1997 zur Restarbeitsfähigkeit, worauf die Vorinstanz massgeblich abgestellt hat, zu erschüttern vermöchten. Insbesondere ist es vorliegend nicht zulässig, ausgehend von einer sämtliche Leiden berücksichtigenden Restarbeitsfähigkeit mittels einer prozentualen Anteilsrechnung auf die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Vielmehr sind die mit dem Unfall nicht zusammenhängenden Rückenbeschwerden und weiteren von Dr. med. G.________ aufgelisteten Krankheitsdiagnosen ausser Acht zu lassen und anschliessend zu fragen, in welchem Umfang der Versicherte in einer die unfallkausalen Gesundheitsschäden berücksichtigenden Tätigkeit einsatzfähig ist. Endlich erübrigen sich zusätzliche Abklärungen, da hievon keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (24. November 1997) zu erwarten sind. Die unter der Herrschaft der aBV ergangene Rechtsprechung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis) zum Verzicht auf unnötige Beweisvorkehren (sog. antizipierte Beweiswürdigung) hat auch unter Geltung der neuen Bundesverfassung Bestand (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das kantonale Gericht kann in diesem Zusammenhang demnach ebenso wenig die Rede sein, wie wenn es sich - wie vorliegend - mit den Einwänden des Beschwerdeführers nur insoweit ausdrücklich auseinandersetzt (insbesondere im Zusammenhang mit dem Bericht der Eingliederungsstätte A.________ vom 23. November 1993), als sich diese auf für den Entscheid wesentliche Gesichtspunkte beziehen (BGE 118 V 58 Erw. 5b mit Hinweisen; ARV 1993/1994 Nr. 28 S. 198 Erw. 1a/aa; vgl. RKUV 1993 Nr. U 175 S. 201 Erw. 4a/aa).
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c) Was die Auswirkungen der ereignisbedingten Einschränkung in erwerblicher Hinsicht anbelangt, kann auf den von der Vorinstanz bestätigten Einkommensvergleich der SUVA, woraus sich ein Invaliditätsgrad von rund 25 % ergab, verwiesen werden. Das anhand konkreter Verweisungstätigkeiten festgelegte Invalideneinkommen von jährlich Fr. 42'900.- erscheint auch mit Blick auf den statistischen Durchschnittslohn eines Mannes für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahr 1996 (Lohn- und Gehaltserhebungen 1996 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 1) bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 1997, Heft 7, Tabelle B 9.2) von Fr. 53'976.- (4294 x 12 x 41.9 / 40) als realistisch. Denn wenn SUVA und Vorinstanz von einem rund 20 % unter diesem Durchschnittswert liegenden zumutbaren Verdienst ausgehen, berücksichtigen sie den Umstand angemessen, dass der Versicherte auch für leichtere Arbeiten nicht uneingeschränkt einsatzfähig ist, daher im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig oftmals benachteiligt sein dürfte und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2000 S. 81 Erw. 2b, 1999 S. 181 Erw. 2b mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. April 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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