BGer U 275/1999 | |||
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BGer U 275/1999 vom 17.04.2000 | |
«AZA»
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U 275/99 Vr
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Urteil vom 17. April 2000
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in Sachen
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U.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat T.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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A.- Der 1957 geborene U.________ war ab dem 23. Juni 1987 als Bauarbeiter bei der Firma S.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert gewesen. Am 12. April 1994 stürzte er auf einer Baustelle aus einer Höhe von etwa drei Metern auf einen Betonboden und zog sich dabei eine Wirbelfraktur L1 und L2 zu. Nach anfänglich problemlosem Heilverlauf klagte der Versicherte ab Juli 1994 erneut über starke Rückenschmerzen. Der behandelnde Arzt Dr. C.________ stellte eine völlige Versteifung der Wirbelsäule fest und empfahl eine stationäre Behandlung in der Rehabilitationsklinik, welche in der Zeit vom 21. September bis 26. Oktober 1994 und erneut vom 8. März bis 21. April 1995 stattfand. Laut Austrittsbericht der Klinik vom 25. April 1995 konnte keine wesentliche Besserung erzielt werden; der Versicherte zeigte sämtliche Merkmale einer Chronifizierung des Thorakolumbovertebralsyndroms und war vollständig arbeitsunfähig. In einem Bericht vom 6. Juni 1995 teilte Prof. Dr. D.________, leitender Arzt an der Orthopädischen Klinik X.________, die Auffassung der Rehabilitationsklinik, wonach nebst der Verabreichung eines Antidepressivums keine erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeit mehr bestehe, die Prognose zufolge Unfallfehlverarbeitung und Chronifizierung schlecht sei und kaum mehr eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 21. Dezember 1995 erliess die SUVA am 19. Februar 1996 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten für die somatischen Unfallfolgen mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % und eine auf einer 10 %igen Integritätseinbusse beruhende Integritätsentschädigung zusprach; des Weiteren stellte sie fest, dass sie für die psychogenen Störungen mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfall nicht einzustehen habe. Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 1996 hielt die SUVA an dieser Verfügung fest.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher U.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens zwei Dritteln und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 40 % beantragte, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. Juni 1999 abgewiesen.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt U.________ das erstinstanzliche Beschwerdebegehren erneuern.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig ist zunächst, ob die SUVA auch für die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Störungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit leistungspflichtig ist. Die Vorinstanz verneint dies mit der Begründung, das psychische Leiden lasse sich nicht adäquat kausal auf den Unfall vom 12. April 1994 zurückführen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 36 Abs. 2 UVG und macht geltend, weil es sich um einen Gesundheitsschaden handle, welcher durch das Zusammenwirken konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Faktoren verursacht sei, sei eine Leistungskürzung nicht zulässig.
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2.- a) Nach Art. 36 Abs. 2 UVG werden Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles sind (Satz 1). Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Satz 2).
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Art. 36 UVG geht von der Annahme aus, dass nicht bloss ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde) Faktoren eine bestimmte Gesundheitsschädigung bewirken können. Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat, sieht Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG u.a. bei den Invalidenrenten eine Leistungskürzung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren vor. Das Kausalitätsprinzip wird in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG eingeschränkt im Bestreben, die Schadensabwicklung bei - in Bezug auf den versicherten Unfall - unfallfremden Vorzuständen zu erleichtern und zu vermeiden, dass der Versicherte sich für den gleichen Unfall an mehrere Versicherungsträger wenden muss. Dabei kann es sich um somatische oder psychische Vorzustände handeln (BGE 121 V 331 Erw. 3a).
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Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG findet nicht nur Anwendung, wenn die unfallfremden Faktoren im Verhältnis zu den allein dem Unfall zuzuschreibenden Beschwerden als sekundär erscheinen. Art. 36 UVG kommt gerade dann zur Anwendung, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis einen bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben, die Krankheitsbilder sich also überschneiden. Art. 36 Abs. 2 UVG ist lediglich dann nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten (BGE 121 V 333 Erw. 3c mit Hinweisen).
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b) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 115 V 413 ff. festgestellt hat, ändert Art. 36 Abs. 2 UVG am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs nichts. Die Frage der Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG stellt sich erst, wenn überhaupt ein leistungsbegründender adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsschädigung zu bejahen ist. Die Leistungskürzung setzt mithin das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraus (BGE 115 V 415 Erw. 12c/bb). Von diesem Grundsatz ist das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 121 V 326 ff. nicht abgerückt. Die Feststellung, wonach Art. 36 Abs. 2 UVG immer dann zur Anwendung gelangt, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben, bedeutet nicht, dass eine Leistungskürzung in solchen Fällen regelmässig zu entfallen hat. Art. 36 Abs. 2 UVG schränkt das Kausalitätsprinzip lediglich insofern ein, als ein Vorzustand, welcher vor dem Unfall zu keiner Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, zu keiner Leistungskürzung Anlass geben soll. Die Bestimmung ändert nichts daran, dass die Gesundheitsschädigung, auf welche sich der unfallfremde Vorzustand bezieht, in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall zu stehen hat. Nur wenn die Gesundheitsschädigung adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen ist, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG von einer Leistungskürzung abzusehen ist. Hievon ist das Eidgenössische Versicherungsgericht auch in BGE 121 V 326 ff. ausgegangen, indem es auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Unfallfolgen im konkreten Fall als derart locker, ja zufällig erscheine, dass Satz 2 von Art. 36 Abs. 2 UVG nicht mehr anwendbar sei, ausgeführt hat, diese Aussage betreffe die Frage, ob zwischen dem versicherten Unfall und der in der Folge eingetretenen psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit der für die Haftung des Unfallversicherers vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei. Sei dies - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, könne darauf nicht bei der Anwendung der Kürzungsbestimmung des Art. 36 Abs. 2 UVG, welche das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraussetze, zurückgekommen werden (BGE 121 V 333 f.). In BGE 123 V 103 Erw. 3c hat das Gericht erneut festgestellt, dass die Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraussetze.
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c) Nach dem Gesagten kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach sich aus Art. 36 Abs. 2 UVG im vorliegenden Fall eine volle Leistungspflicht des Unfallversicherers für die bestehende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ergibt. Denn es ist unbestritten, dass die vorhandenen psychischen Störungen die nach der Rechtsprechung für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weiterer Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens, allenfalls einer psychiatrischen Expertise, verlangt, bedarf es nicht.
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Die bestehenden somatischen Befunde (Thorakolumbovertebralsyndrom bei Status nach Wirbelkörperfraktur) und die psychischen Störungen (psychogene Fehlverarbeitung des Unfalls) stehen zwar in einem innern Zusammenhang, stellen jedoch selbstständige Gesundheitsschädigungen dar. Sie sind im Rahmen der Adäquanzprüfung getrennt zu betrachten, zumal für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen besondere Regeln gelten. Danach wird die Adäquanz auf Grund der Schwere des Unfallereignisses und bestimmter objektiver Kriterien, wie der Schwere der erlittenen Verletzungen, des Heilungsverlaufs, der Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Schmerzen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit beurteilt (BGE 115 V 138 Erw. 6). Das Ergebnis der Adäquanzbeurteilung darf nicht dadurch umgangen werden, dass die somatischen und psychischen Störungen im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG als einheitliche Gesundheitsschädigung aufgefasst werden. Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, hätte der Unfallversicherer auch für nicht adäquate psychische Unfallfolgen einzustehen, wenn gleichzeitig adäquat kausale somatische Unfallfolgen vorliegen, welche durch die psychischen Störungen beeinflusst werden. Ein solches Ergebnis liesse sich mit dem in der obligatorischen Unfallversicherung herrschenden Kausalitätsprinzip und insbesondere auch mit Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG nicht vereinbaren, welcher lediglich eine Milderung des Kausalitätsprinzips in dem Sinne bezweckt, dass krankhafte Vorzustände, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, nicht zu einer Leistungskürzung Anlass geben.
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d) Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er ein Abgehen von den nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung bei psychischen Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 133 ff. und seitherige Rechtsprechung) und eine Beurteilung unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten beantragt. Zu der vom Versicherungsgericht des Kantons BaselStadt in einem Entscheid vom 28. Januar 1997 erhobenen Kritik an dieser Praxis (BJM 1997 S. 83 ff.) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 veröffentlichten Urteil R. vom 11. November 1998 (Erw. 3 und 4, publiziert auch in BJM 1999 S. 49) eingehend Stellung genommen. Es hat dabei festgestellt, dass das vom kantonalen Gericht für die Adäquanzbeurteilung in den Vordergrund gerückte Kriterium der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten als untauglich abgelehnt werden müsse, da es einer objektivierten Betrachtungsweise, wie sie bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs u.a. im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten Platz zu greifen habe, zuwiderlaufe, und die Gefahr drohe, dass die Adäquanz ihre haftungsbegrenzende Funktion weitestgehend verlöre. An diesen Erwägungen ist unter Hinweis auf BGE 123 V 104 Erw. 3e und 122 V 417 Erw. 2c festzuhalten. Sie stehen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung (BGE 115 V 135 Erw. 4b), wonach bei der Adäquanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist (vgl. hiezu auch die Bemerkungen von Murer zum Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 1997 in SZS 41/1997 S. 403).
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3.- Streitig ist des Weiteren die für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsbemessung.
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a) SUVA und Vorinstanz gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne die Invalidität ein Jahreseinkommen von Fr. 52'130.-(13 x 4010.-) zu erzielen vermöchte und sich das zumutbare Invalideneinkommen auf Fr. 44'200.- (13 x 3400.-) im Jahr belaufe. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Annahme eines Invalideneinkommens von Fr. 3400.- im Monat (x 13) sei realitätsfremd und lasse unberücksichtigt, dass er keine schweren Arbeiten mehr zu verrichten vermöge, was praxisgemäss mit einem Abzug vom Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. Ferner sei zu prüfen, ob ein Abzug auch deshalb vorzunehmen sei, weil mögliche Arbeitgeber im Gesundheitsschaden eine schwerer wiegende Beeinträchtigung erblickten als dieser tatsächlich bedeute.
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b) Nach den ärztlichen Feststellungen sind dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Arbeiten in Industrie, Gewerbe und Administration bei einem Traglimit von 20 kg vollzeitlich zumutbar (Bericht des Kreisarztes Dr. I.________ vom 21. Dezember 1995). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus arbeitsunfähig ist, sind dafür die bestehenden psychischen Störungen ausschlaggebend, was nach dem Gesagten unberücksichtigt zu bleiben hat. Der Beschwerdeführer bestreitet die ärztlich bestätigte körperliche Restarbeitsfähigkeit nicht ausdrücklich, macht jedoch geltend, dem angegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprächen keine effektiv existierenden Arbeitsplätze. Soweit damit gesagt werden soll, dass in Industrie, Gewerbe und im Dienstleistungsbereich keine leichteren Tätigkeiten für ungelernte Arbeitskräfte, die keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichten können, angeboten werden, so trifft dies offensichtlich nicht zu. In der Verfügung vom 19. Februar 1996 hat die SUVA konkrete Einsatzmöglichkeiten (beispielsweise Kontroll-, Sortier-, Überwachungs- oder leichte Produktionsarbeiten) angegeben und hiefür Beispiele aus der von ihr geführten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erwähnt. Anhand dieser Verweisungstätigkeiten haben SUVA und Vorinstanz abgeleitet, dass der Beschwerdeführer mit einer geeigneten leichteren Tätigkeit ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 44'200.- zu erzielen vermöchte.
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c) Dass diese Annahme durchaus realistisch ist, zeigt ein Blick auf den statistischen Durchschnittslohn eines männlichen Arbeitnehmers im Produktionssektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahr 1996 von monatlich Fr. 4503.- brutto (Tabelle TA 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE] 1996; Zentralwert). Der statistische Wert beruht auf einer standardisierten Arbeitszeit von 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden und ist entsprechend der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden umzurechnen (BGE 124 V 323), was einen Durchschnittslohn von monatlich Fr. 4717.- ergibt. Dieser Betrag umschliesst bereits Bruttozahlungen für den 13. (allenfalls auch 14.) Monatslohn, Erschwerniszulagen und Sonderzahlungen (LSE 1994 S. 30), weshalb zur Ermittlung des Jahreslohnes der Faktor 12 zu verwenden ist. Der derart errechnete Verdienst liegt bei Fr. 56'604.- im Jahr. Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um damit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen bei einer Hilfstätigkeit mit einem geringeren Lohn rechnen müssen (SVR 1999 IV Nr. 6 S. 15) und Teilzeitbeschäftigte über den reduzierten Beschäftigungsgrad hinausgehende Lohneinbussen hinzunehmen haben (AHI 1998 S. 175 = SVR 1998 IV Nr. 15 S. 53). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall lediglich teilweise gegeben. Selbst wenn aber von einem unter den gegebenen Umständen als grosszügig zu bezeichnenden Abzug von 20 % ausgegangen würde, so beliefe sich das Invalideneinkommen auf jährlich Fr. 45'283.-, sodass kein Anlass besteht, von dem von SUVA und Vorinstanz der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Verdienst von Fr. 44'200.- abzugehen.
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d) Zu Recht unbestritten geblieben ist das auf Grund der Angaben des Arbeitgebers ermittelte Einkommen ohne die Invalidität von Fr. 52'130.-, sodass sich der Invaliditätsgrad auf rund 15 % beläuft.
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4.- Was schliesslich die Integritätsentschädigung anbelangt, hat nach dem Gesagten die psychische Beeinträchtigung unberücksichtigt zu bleiben. Den somatischen Befund haben die Ärzte der SUVA gemäss Tabelle 7.2 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA in Ergänzung zu den in UVV Anhang 3 enthaltenen Richtwerten herausgegebenen Tabellen mit 10 % und damit im Grenzbereich zwischen den Schmerzgraden ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) und +++ (mehr oder weniger starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe, bei Verstärkung lange Erholungszeit) angesetzt. Dies lässt sich insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerden in starkem Masse psychisch überlagert sind, nicht beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
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richt des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für So-
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zialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. April 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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