BGer U 106/1999 | |||
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BGer U 106/1999 vom 18.04.2000 | |
«AZA»
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U 106/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel
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Urteil vom 18. April 2000
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in Sachen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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D.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin M.________,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Der 1954 geborene D.________ war ab 27. August 1979 bei der Firma A.________ als Schreiner tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Für die Restfolgen zweier am 27. Dezember 1983 (Läsion des vordern und hintern Kreuzbandes und Ruptur des Ligamentum femoro-tibiale links) und am 27. April 1985 (Kniedistorsion links) erlittener Unfälle sprach ihm die SUVA mit Wirkung ab 1. April 1986 eine Invalidenrente von 10 % zu (Verfügung vom 6. Juni 1986, Einspracheentscheid vom 21. August 1986). Diese Rente hob sie auf den 1. November 1993 revisionsweise auf mit der Begründung, es liege keine unfallbedingte Lohneinbusse mehr vor, da D.________ bei der Firma S.________, bei welcher er ab 1. Oktober 1990 als Hilfsschlosser angestellt war, einen Lohn von Fr. 4500.- erziele (Verfügung vom 19. Oktober 1993, Einspracheentscheid vom 10. August 1994).
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Nachdem der SUVA am 24. März 1994 und 20. März 1995 Rückfälle gemeldet worden waren, sprach sie D.________ mit Verfügung vom 11. November 1996 mit Wirkung ab 1. September 1996 eine Invalidenrente von 15 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 54'680.- sowie eine Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 1997 fest.
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B.- Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Rentenberechnung ein versicherter Jahresverdienst von mindestens Fr. 63'900.- zu Grunde zu legen, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 1998 teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid dahingehend ab, als es die SUVA verpflichtete, die Invalidenrente auf der Basis eines massgebenden Jahresverdienstes von Fr. 62'100.- zu berechnen.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
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D.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gestützt auf die ihm in Abs. 3 eingeräumte Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 24 UVV unter dem Titel "massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei einem Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.
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2.- Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist.
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Die Vorinstanz erachtet gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV als massgebend den Lohn, welchen der Beschwerdegegner bei der Firma S.________, bei welcher er ab 1. Oktober 1990 angestellt war, in der Zeit vom 1. September 1995 bis 31. August 1996 erzielt hätte (Fr. 62'100.-).
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Die Beschwerde führende SUVA vertritt demgegenüber die Auffassung, abzustellen sei in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV auf den Lohn (inkl. Schichtzulagen), welchen der Beschwerdegegner bei der Firma A.________, bei welcher er zum Zeitpunkt der Unfälle vom 27. Dezember 1983 und 27. April 1985 gearbeitet hat, im Jahr vor dem Rentenbeginn (1. September 1995 bis 31. August 1996) bezogen hätte (Fr. 54'680.-).
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3.- Nach der Betrachtungsweise der Vorinstanz ist eine Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UVV in dem Sinne, dass nur die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich berücksichtigt werden könne, zu restriktiv und nur in jenen Fällen gerechtfertigt, in denen der Versicherte im Zeitpunkt der Festsetzung der Rente kein oder ein tieferes Einkommen als im Jahr vor dem Unfall erzielt hat. Habe der Versicherte indessen ein Jahr vor dem Rentenbeginn - sei dies nun im angestammten oder, wie vorliegend, in einem anderen Tätigkeitsbereich - tatsächlich ein höheres Einkommen bezogen, müsse bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV, um ein unbilliges Ergebnis auszuschliessen, auf den höheren Verdienst abgestellt werden. Anders als die SUVA annehme, verstosse diese Berechnungsweise des versicherten Verdienstes nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
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4.- Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Einklang mit der Lehre (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 331 Ziff. 2) wiederholt festgehalten hat, strebt Art. 24 Abs. 2 UVV nur die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich an und bezweckt in diesem Sinne nur, einen allfälligen Lohnausfall, z.B. wegen teuerungsbedingter Lohnerhöhung, auszugleichen. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Unfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes ohne Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung bleiben. Vorbehältlich Art. 24 Abs. 4 UVV gilt der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere kann eine spätere Rentenrevision - auch wenn diese, wie vorliegend, im Rahmen eines Rückfalles vorgenommen wird - nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst an nachträgliche Veränderungen in den erwerblichen Verhältnissen anzupassen. Nicht anders verhält es sich grundsätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu einem höheren Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Denn hierbei handelt es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht bleiben müssten. Diese Faktoren fallen nur, aber immerhin, beim Einkommensvergleich in Betracht und sind beim versicherten Verdienst irrelevant (BGE 119 V 492 Erw. 4b, 118 V 303 Erw. 3b; RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404).
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Wie die SUVA richtig darlegt, würde die Betrachtungsweise der Vorinstanz mitunter dem Äquivalenprinzip (vgl. hiezu BGE 118 V 301 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 326 Ziff. 5) widersprechen, indem die Versicherungsleistungen auf einer anderen Basis, als sie im Zeitpunkt des Unfalles galt, festgelegt würden. Ebenso zutreffend weist die SUVA darauf hin, dass die vorinstanzliche Auslegung zu Ungleichbehandlungen führen könnte, indem einerseits Vollinvalide - anders als Teilinvalide - nie die Möglichkeit einer Aufbesserung des versicherten Verdienstes erhielten und andererseits Versicherte, deren Rente vor Ablauf der Fünfjahresfrist beginnt, nicht zu einer höheren Berechnungsbasis gelangen könnten, weil bei ihnen die Grundregel (Art. 15 Abs. 2 UVG) Anwendung fände.
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5.- Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung hat die SUVA somit Art. 24 Abs. 2 UVV richtig ausgelegt und entsprechend dem Grundsatz, dass sich der versicherte Verdienst an den tatsächlichen beruflichen und erwerblichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Unfalls orientiert, der Invalidenrente zu Recht das Einkommen von Fr. 54'680.- zu Grunde gelegt, welches der Beschwerdegegner vom 1. September 1995 bis 31. August 1996 bei der Firma A.________, bei welcher er zum Zeitpunkt der Unfälle vom 27. Dezember 1983 und 27. April 1985 angestellt war, erzielt hätte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
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Aargau vom 16. Dezember 1998 aufgehoben.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
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richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-
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versicherung zugestellt.
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Luzern, 18. April 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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