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Informationen zum Dokument  BGer 2A.164/2000  Materielle Begründung
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BGer 2A.164/2000 vom 25.04.2000
 
[AZA 0]
 
2A.164/2000/odi
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
25. April 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
 
und Gerichtsschreiber Häberli.
 
---------
 
In Sachen
 
B.________, geb. 1980, Guinea-Bissau, z.Zt. im Ausschaffungsgefängnis des Kantons Graubünden, Promenade 85, Davos-Platz, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden, Kreispräsident Chur als Haftrichter,
 
betreffend
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
 
wird nach Einsicht:
 
- in den Entscheid des Kreispräsidenten Chur als Haftrichter vom 14. März 2000, mit dem die vom Amt für Polizeiwesen Graubünden gegenüber B.________ gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) am 10. März 2000 verfügte Ausschaffungshaft bis zum 9. Juni 2000 bewilligt wird,
 
- in die von B.________ hiegegen am 6. April 2000 erhobene Beschwerde und in seine ergänzende Stellungnahme vom 17. April 2000,
 
- in die Vernehmlassung des Amtes für Polizeiwesen Graubünden vom 17. April 2000,
 
in Erwägung gezogen:
 
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), als gegeben erscheinen,
 
- dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte,
 
- dass insbesondere die Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ebenso wenig die Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung,
 
- dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu befinden ist,
 
- dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 OG),
 
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, dem Kreispräsidenten Chur sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 25. April 2000
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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