BGer 5C.32/2000 | |||
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BGer 5C.32/2000 vom 25.04.2000 | |
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5C.32/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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25. April 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli und
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Gerichtsschreiber Schneeberger.
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In Sachen
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E.N.________, Kläger, vertreten durch Fürsprecher Felix Bangerter, Bälliz 62, 3600 Thun,
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gegen
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M.N.________, Beklagte, vertreten durch Fürsprecher Dr. Werner Knecht, Seestrasse 2, Postfach 165, 3700 Spiez,
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betreffend
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Ehescheidung (Rente nach aArt. 151 ZGB), hat sich ergeben:
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A.- Nachdem in der Scheidungssache zwischen M.N.________ (Jahrgang 1950) und E.N.________ (geboren 1936) verschiedene vorsorgliche Massnahmen getroffen worden waren, wurde das seit 1989 verheiratete Ehepaar auf Klage des Ehemannes vom Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises X Thun mit Urteil vom 11. Juni 1998 wegen Zerrüttung geschieden. Das Gericht liquidierte den Güterstand der Parteien, verpflichtete den Kläger, der Beklagten gestützt auf aArt. 151 ZGB eine auf acht Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsurteils befristete, monatliche und indexierte Rente von Fr. 2'200.-- zu bezahlen, und regelte die Verfahrenskosten auf der Basis der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.
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Auf Appellation beider Parteien schied der Appellationshof des Kantons Bern mit Urteil vom 11. August 1998 die Ehe wegen Zerrüttung, setzte die Parteien güterrechtlich auseinander und verpflichtete gestützt auf aArt. 151 ZGB den Kläger, der Beklagten eine bis zu deren Eintritt in das Pensionsalter befristete monatliche und indexierte Rente von Fr. 2'025.-- zu bezahlen. Er gewährte beiden Parteien die Verfahrenshilfe und regelte die Verfahrenskosten in zwei Schritten.
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B.- Mit Berufung beantragt der Kläger, das Urteil des Appellationshofes bezüglich der Rentenfestsetzung aufzuheben und ihn zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf aArt. 151 ZGB eine monatliche und auf sieben Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils befristete Rente in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu bezahlen.
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Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und beantragt mit Anschlussberufung, das Urteil des Appellationshofes bezüglich der Rentenfestsetzung aufzuheben und den Kläger zu verpflichten, ihr ab dem 12. August 1999 bis zum 30. November 2001 monatlich Fr. 3'039.--, danach bis zum 30. April 2014 Fr. 3'428.-- und anschliessend Fr. 2'128.-- (unbefristet) zu bezahlen; diese Beträge seien entsprechend dem angefochtenen Urteil zu indexieren.
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In seiner Antwort auf die Anschlussberufung schliesst der Kläger auf deren Abweisung, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Der Appellationshof hat keine Gegenbemerkungen angebracht.
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C.- In Rücksicht auf das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Präsident der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 15. März 2000 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs auf Antrag des bundesgerichtlichen Referenten in Aussicht gestellt.
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D.- Am 3. April 2000 hat der für die Behandlung des Massnahmegesuchs der Beklagten zuständige Appellationshof erkannt, der Kläger habe der Beklagten rückwirkend ab dem
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12. August 1999 bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids im Scheidungsverfahren monatlich Fr. 2'025.-- zu entrichten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Obwohl am 1. Januar 2000 das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten ist (AS 1999 S. 1118 und 1144), überprüft das Bundesgericht lediglich, ob der im Vorjahr ergangene obergerichtliche Entscheid auf richtiger Anwendung des alten Rechts beruht (Art. 7b Abs. 1 e contrario und Abs. 3 SchlTZGB; Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl. 1996 I S. 170 unten Ziff. 253. 2).
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Da das Bundesgericht von besonderen Ausnahmen abgesehen an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d, Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG), muss das von der Beklagten eingereichte Arztzeugnis unbeachtet bleiben; dies gälte selbst für den Fall, dass damit ein echtes Novum belegt würde (Poudret/Sandoz-Mo-nod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N 1.5.3.2 zu Art. 55 OG S. 437; Mess-mer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz 115 insbes. S. 156 bei und mit Fn 36; W. Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N 8b/aa zu Art. 55 OG S. 204).
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2.- Der Appellationshof hat in Würdigung des Verschuldens beider Parteien entschieden, dasjenige des Klägers sei so hoch, dass er nach aArt. 151 ZGB überwiegend schuldig und rentenpflichtig sei. Nach dieser Bestimmung sei die massgebliche nacheheliche Lebenshaltung festzulegen und davon der gegenwärtige und künftige Selbstversorgungsanteil abzuziehen.
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Die Ehe der Parteien habe neun Jahre gedauert (davon sechs gemeinsam verbrachte), die Beklagte habe Anspruch auf Absicherung des während der Ehe gelebten Standards und die Rente sei nach aArt. 151 ZGB grundsätzlich lebenslänglich geschuldet. Die Vorinstanz geht für die Rentenberechnung von folgenden Einkommen und Existenzkosten aus: Weil die Beklagte an Stelle eines Lohnes eine Rente von Fr. 2'458.-- im Monat beziehe, sich das Monatseinkommen des Klägers bis Ende Jahr auf Fr. 8'055.-- belaufe und der Notbedarf des Klägers Fr. 4'235.-- und derjenige der Beklagten Fr. 3'485.-- betrage, würden die Parteien bei einem Totaleinkommen von Fr. 10'513.-- insgesamt Existenzkosten von Fr. 7'720.-- ausweisen.
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Da somit der Überschuss Fr. 2'793.-- betrage und die mit vorehelichen Geschäften zusammenhängenden Schuldentilgungsraten der Parteien nicht berücksichtigt werden dürften, liege es im richterlichen Ermessen, zum Notbedarf der Beklagten rund 30 % hinzuzurechnen, ihre Rente infolgedessen auf Fr. 2'025.-- (= ca. 1,3 x Fr. 3'485.-- abzüglich Fr. 2'458.--) festzusetzen und die Rentenpflicht zwecks Vermeidung einer Versorgungslücke auf den Zeitpunkt des Eintritts der Beklagten in das AHV-Alter zu befristen. Die Parteien finden die Festsetzung der Rente aus verschiedenen Gründen bundesrechtswidrig:
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a) Während der Kläger gegen die Rentenbefristung einwendet, das grosse Mitverschulden der Klägerin, die kurze Dauer der Ehe und die lange Trennungszeit hätten zu einer Befristung der Rentenpflicht auf acht Jahren gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid führen müssen, ist die Beklagte der Ansicht, im Alter von über 45 Jahren stehe ihr nach jetzt gut zehn Jahre dauernder Ehe eine unbefristete Rente zu, weil ihr Verschulden nicht so gross sei, dass eine Rentenbefristung gerechtfertigt wäre. Gegen eine Befristung spreche auch, dass der Kläger ab Dezember 2001 nebst der Pension eine AHV-Rente erhalten werde und dass der diskontierte Ertrag von monatlich Fr. 1'231. 90 aus einem Teil des Zuschusses aus der Pensionskasse zum Einkommen des Klägers nicht hinzugerechnet worden sei.
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aa) Hat der anspruchsberechtigte Ehegatte das Alter von 45 Jahren erreicht und in längerdauernder Ehe gelebt (zwischen fünf und zehn Jahren), steht ihm regelmässig eine unbefristete Rente zu, weil seine Wiedereingliederungschancen in das Erwerbsleben in der Regel gering sind. Trotz dieser Faustregel ist die Befristung der Rente nach Massgabe der konkreten Fallumstände zu prüfen (BGE 115 II 6 E. 5a S. 11 f., 111 II 305 E. 5c S. 306 f., 110 II 225 E. 5 S. 226 f., 109 II 184 E. 5 S. 185 f., 109 II 286 E. 5b S. 289 f.; vgl. BGE 114 II 9 E. 7a und b S. 11 f.; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl. 1995, S. 288 f.; Bühler/Spühler und Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, je N 21 ff. zu Art. 151 ZGB; Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N 10 lemma 3 zu Art. 151 ZGB).
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Da die Ehe der Parteien zu dem Zeitpunkt, als der Appellationshof sein Urteil fällte, neun Jahre gedauert hatte, die Parteien sechs Jahre zusammengelebt hatten und die Beklagte fast 50 Jahre alt war, hätte Bundesrecht somit durchaus erlaubt, eine unbefristete Rente zuzusprechen.
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Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beklagte könne sich wohl kaum noch in das Erwerbsleben eingliedern und wirtschaftlich auch nicht an die vorehelichen Verhältnisse anknüpfen, und sie hat die Befristung der Rente nicht damit begründet, die Beklagte werde dannzumal wieder Erwerbschancen haben (vgl. zu den Gründen für eine Befristung Handbuch des Unterhalts-rechts, herausg. von Hausheer/Spycher, Rz 05.93 S. 276, Bühler/Spühler, N 38 und 53 zu Art. 151 ZGB und Spühler/Frei-Maurer, N 42 und 53 zu Art. 151 ZGB). Ihre Begründung liegt auf einer anderen Ebene, weshalb sich das Bundesgericht zur Anwendung der eingangs geschilderten Faustregel im vorliegenden Fall nicht zu äussern braucht.
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bb) Der Appellationshof hat die Befristung der Rente der Beklagten auf den Zeitpunkt ihres Eintrittes in das AHVAlter damit begründet, sie werde dannzumal eine AHV-Rente beziehen und die bis dahin zu deckende Versorgungslücke werde dadurch geschlossen werden. Damit hat er im Ergebnis entschieden, ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte den in der Ehe gelebten Standard mit eigenen Mitteln sichern könne, stehe ihr keine Rente mehr zu. Somit hat er auf ein bundesrechtskonformes Argument abgestellt, auf dem auch die unter lit. aa hiervor erwähnte Rechtsprechung beruht: Fällt der "Schaden" (dazu BGE 123 III 1 E. 3b/bb, 117 II 211 E. 3) weg, besteht auch keine Pflicht mehr, diesen zu decken. Anders als in den von der zitierten Praxis beurteilten Fällen, ist hier der Unterhaltsersatzanspruch nicht wegen der möglichen Wiedereingliederung weggefallen, sondern weil der während der Ehe geübte Lebensstandard der Beklagten ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung mit dem Bezug von Renten der 2. und 3. Säule zusammen gedeckt ist (BGE 117 II 519 E. 4; vgl. Lüchinger/ Geiser, a.a.O. N 14 a.A. zu Art. 151 ZGB). Der angefochtene Entscheid erweist sich bezüglich der Befristung entgegen der Ansicht der Parteien als bundesrechtskonform. Im Widerspruch zur Meinung des Klägers hat der Appellationshof zu Recht eine "Versorgungslücke" vermieden, und was die Beklagte zur Höhe des Einkommens des Klägers ausführt, hat auf die Befristung keinen Einfluss.
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Wenn die Parteien auch in diesem Zusammenhang mit dem kausalen Verschulden argumentieren, verkennen sie, dass dieses einzig und allein zu einer Reduktion der Rentenhöhe führen kann (vgl. lit. d hiernach).
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b) Der Kläger ist weiter der Meinung, er sei statt zu einer angemessenen Entschädigung zu vollem Schadenersatz, bzw. sogar zu einem solchen ohne Schaden verurteilt worden, weil die Selbstversorgungskompetenz der nur teilweise erwerbsunfähigen Klägerin, die Fr. 1'000.-- bis 1'200.-- pro Monat durchaus verdienen könnte, unberücksichtigt geblieben sei. Die Beklagte findet, ihr könne eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, da sie aus gesundheitlichen Gründen, die wegen der ehelichen Schwierigkeiten entstanden seien, vorzeitig pensioniert worden sei; die vom Kläger namhaft gemachten Fr. 1'200.-- pro Monat könnte sie nicht verdienen.
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Weil der Überschuss halbiert werden müsse, der diskontierte Ertrag von monatlich Fr. 1'231. 90 bis zur Pensionierung des Klägers und ab Dezember 2001 dessen AHV-Rente im Betrag von Fr. 2'010.-- zu dessen Einkommen hinzugerechnet werden müssten, ergäben sich folgende Unterhaltsbeiträge: ab dem
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12. August 1999 bis zum 30. November 2001 monatlich Fr. 3'039.--, danach bis zum 30. April 2014 Fr. 3'428.-- und anschliessend Fr. 2'128.--.
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aa) Hat der Appellationshof für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), der schlechte Gesundheitszustand der Beklagten und der Umstand, dass sie eine BVG-Rente beziehe, zwinge zum Schluss, dass die Beklagte in Zukunft nicht mehr wird arbeiten können, übt der Kläger mit der Schilderung von Erwerbsmöglichkeiten der Beklagten unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223, 120 II 97 E. 2b S. 99, 119 II 84 E. 3 S. 85). Weil die Beweislastregel gegenstandslos ist, wenn der Richter Beweise abgenommen und gewürdigt hat (BGE 119 II 114 E. 4c S. 117, 118 II 142 E. 3a S. 147 f.), macht der Kläger vergeblich geltend, der Beklagten sei in Verletzung von Art. 8 ZGB unzureichende Gesundheit bescheinigt worden. Indem die Vorinstanz der Beklagten einzig ihre Rente von Fr. 2'458.-- im Monat angerechnet hat, ist die Selbstversorgungskompetenz der Beklagten somit ohne Verletzung von Bundesrecht beurteilt worden (Handbuch des Unter-haltsrechts, a.a.O. Rz 05.132 ff. S. 291 ff.).
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Weil die Unterhaltsersatzrente nach aArt. 151 Abs. 1 ZGB bei längerer Ehedauer die während der Ehe geübte Lebenshaltung des Anspruchsberechtigten nach Auflösung der Ehe absichern soll (BGE 118 II 229 E. 3a, 117 II 519 E. 4c, 115 II 6 E. 3; Hinderling/Steck, a.a.O. S. 275; Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N 9 zu Art. 151 ZGB; Bühler/ Spühler und Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, je N 9 ff., 21 ff. und 32 ff. zu Art. 151 ZGB; Handbuch des Unter-haltsrechts, a.a.O. Rz 05.119, 05.125, 05.129 bis 05.131 S. 286 ff.; vgl. BGE 117 II 359 E. 5a und 117 II 211 E. 3), somit scheidungsbedingte finanzielle Vorteile anzurechnen sind (BGE 114 II 117 E. 2b S. 120) und Überschussverteilungs- und Prozentzuschlagsregeln nur bei den Rentenansprüchen nach aArt. 145 Abs. 2 und aArt. 152 ZGB eine Rolle spielen (BGE 126 III 8 E. 3c, 123 III 1 E. 3b/bb je mit Hinw.), kommt der Höhe des Einkommens des Klägers entgegen der Ansicht der Beklagten jedenfalls dann keine Bedeutung zu, wenn es - wie hier - noch höher liegt, als für diejenige Rente ausreicht, mit der der "Schaden" gedeckt ist. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob die von der Beklagten für ein höheres Einkommen des Klägers geltend gemachten Fakten gegen das Novenverbot im Berufungsverfahren vor Bundesgericht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) verstossen.
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bb) Der Appellationshof hat dem während der Ehe gelebten Standard der Beklagten dadurch Rechnung getragen, dass er deren erweiterten Notbedarf um rund 30 % erhöht hat.
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Inwiefern dies bundesrechtswidrig sein soll, wird vom Kläger weder gerügt noch gehörig begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 92 E. 2, 116 II 745 E. 3).
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cc) Soweit der Kläger geltend macht, die Rente sei mehr als bloss angemessen im Sinne von aArt. 151 Abs. 1 ZGB, verkennt er, dass der Sachrichter die Höhe der Rente nach Ermessen festsetzt (BGE 116 II 103 E. 2f S. 109, 108 II 30 E. 8 S. 32) und dass das Bundesgericht dessen Entscheid insoweit mit grosser Zurückhaltung überprüft (BGE 124 III 401 E. 2a, 120 II 229 E. 4a S. 235, 119 II 157 E. 2a S. 160 je mit Hinw.); dies gilt besonders, wenn - wie hier - persönliche Belange zu beurteilen sind, denen der kantonale Richter näher steht als das Bundesgericht (Messmer/Imboden, a.a.O. Rz 75 S. 106 mit Fn 21). Was der Kläger zur Behauptung vorbringt, er sei zu einer unangemessen hohen Leistung verpflichtet worden, ist nicht geeignet, eine bundesrechtswidrige Ermessensausübung darzutun. Das Gleiche gilt für seine Behauptung, ein Zusatzverdienst von Fr. 3'500.-- im Monat sei weggefallen. Denn er behauptet nicht einmal, der Appellationshof hätte den ihm angerechneten Monatsverdienst von Fr. 8'055.-- entsprechend kürzen müssen.
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c) Während der Kläger der Meinung ist, ihm müsse eine Schuldentilgungsrate von Fr. 1'000.-- im Monat angerechnet werden, bei der Bemessung der Rente müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte bei Fortbestand der Ehe Schulden in sechsstelliger Höhe hätte mittragen müssen, und dass somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- angemessen sei, begründet die Beklagte die gegenteilige Ansicht damit, der Kläger müsse seine Schulden gemäss Art. 202 ZGB selber tragen. Da diese Bestimmung das Ehegüterrecht betrifft und hier der Einfluss laufender Ausgaben (Schuldentilgungsraten) auf die Bemessung der Rente zur Debatte steht, kann die strittige Rechtsfrage nicht auf der Basis von Art. 202 ZGB entschieden werden.
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Zum Grundbedarf des Unterhaltspflichtigen können zu Lasten des Unterhaltsberechtigten aktuelle (laufende) und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Schuldzahlungen, die im Interesse der Gemeinschaft begründet worden sind, hinzugeschlagen werden, sofern die zuzusprechende Rente noch immer ausreicht, den Notbedarf des Rentengläubigers zu decken. Denn Unterhaltsverpflichtungen gehen Schuldzahlungen der (geschiedenen) Ehegatten gegenüber Dritten grundsätzlich vor (s. zu aArt. 145 Abs. 2, aArt. 151 Abs. 1 und aArt. 152 ZGB BGE 114 II 393 E. 4b und c S. 395 f., unveröffentlichte E. 5b von BGE 116 II 220, unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 1997 zwischen den gleichen Parteien, E. 3a; Bräm, Zürcher Kommentar, N 118A zu Art. 163 ZGB, S. 131 Ziff. 9.1 lit. b, SJZ 87/1991 S. 358 Nr. 56/1, Bühler/Spühler und Spühler/Frei-Maurer, je N 162 zu Art. 145 ZGB, Lüchinger/Geiser, N 13 zu Art. 151 ZGB, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz 02.43 bis 02.48 S. 81 ff., D. Gessler, Kritische Bemerkungen zur Rentenfestsetzung bei Scheidungen, SJZ 91/1995, S. 68 bei und mit Anm. 35, J.-F. Perrin, La méthode du minimum vital, SJ 115/1993, S. 426 lit. b und S. 436 f. lit. G, U. Eng-ler, Aus der Praxis des Ehegerichtspräsidenten Basel-Stadt, BJM 1990, S. 176). Indem der Appellationshof die Berücksichtigung der Schuldentilgungsraten abgelehnt hat mit den Begründungen, die Schulden seien teils nicht im Zusammenhang mit der hier geschiedenen Ehe begründet worden und teils dadurch entstanden, dass die Parteien über ihren finanziellen Verhältnissen gelebt, bzw. die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nicht zweckmässig verwendet hätten, hat er Bundesrecht nicht verletzt. Wenn er im Übrigen in seinem Massnahmeentscheid vom 3. April 2000 zutreffend vorrechnet, dass dem Kläger bei einem Überschuss von Fr. 3'820.-- und einer Rente von Fr. 2'025.-- monatlich fast Fr. 1'600.-- für die Tilgung von Schulden verbleiben, stellt der Kläger mit seinen Überlegungen, die sich bezüglich des geschuldeten Betrages als unbelegte Behauptungen erweisen, nur Urteilsmotive in Frage und zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis Bundesrecht verletzt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 111 II 398 E. 2b S. 399 unten, 103 II 155 E. 3 S. 159).
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d) Der Kläger macht weiter geltend, das nicht leicht zu gewichtende Verschulden der Beklagten am Scheitern der Ehe müsse zu einer Rentenreduktion führen. Die Beklagte wendet ein, auf Grund eines nicht kausalen leichten Verschuldens dürfe die Rente nicht reduziert werden.
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Hat der Appellationshof verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 117 II 13 E. 3) festgestellt, die von der Beklagten gesetzten Zerrüttungsursachen seien für das Scheitern der Ehe nicht kausal, und das Verschulden der Beklagten ohne Verletzung von Bundesrecht als leicht gewürdigt (BGE 103 II 168 E. 2; vgl. BGE 108 II 364 E. 2a S. 366), so ist weder begründet noch ersichtlich, inwiefern die Verweigerung einer Reduktion gegen Bundesrecht verstossen könnte (Lüchinger/Geiser, a.a.O. N 4 lemma 1 zu Art. 151 ZGB; Handbuch des Unterhalts-rechts, Rz 05.97 und 05.104 ff. S. 277 und 279 f.; Bühler/Spühler und Spühler/Frei-Maurer, je N 19 zu Art. 151 ZGB).
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e) Wenn die Beklagte schliesslich geltend macht, die Scheidungsrente hätte (auch im Hinblick auf den zeitaufwändigen Instanzenzug) ab einem Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft des Rentenurteils zugesprochen werden müssen, verkennt sie, dass eine entsprechende Pflicht nicht besteht, dass der Beginn der Rentenpflicht ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Rentenurteils die Regel ist und jedenfalls eine Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft des Rentenurteils nicht in Betracht kommt (BGE 109 II 87 E. 4 S. 91 f.; Bühler/Spühler und Spühler/Frei-Maurer, je N 54 zu Art. 151 ZGB). Obwohl im vorliegenden Fall die Scheidung als solche rechtskräftig geworden ist (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 OG; BGE 71 II 49 E. 2 S. 54), hilft der Beklagten ihr Begehren nichts. Denn sie weist zu Recht darauf hin, dass in Rücksicht auf Art. 54 Abs. 2 OG der kantonale Richter für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des bundesgerichtlichen Berufungsverfahrens zuständig bleibt (Art. 58 OG). Ein solcher Entscheid ist denn auch am 3. April 2000 ergangen und spricht der Beklagten gestützt auf bisheriges Recht monatlich Fr. 2'025.-- ab dem 12. August 1999 zu. Dabei hat der Appellationshof nicht nur auf das Datum des angefochtenen Entscheids abgestellt, sondern auch auf die darin festgesetzte Rentenhöhe.
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3.- Richten sich Berufung und Anschlussberufung sowohl gegen die Befristung als auch die Höhe der Rente, ist die Behandlung beider Rechtsschriften gleich aufwändig und sind beide Parteien in Rücksicht auf die Erfolglosigkeit ihrer Rechtsmittel gleichermassen als obsiegend und unterliegend zu betrachten. Die Anschlussberufung kann insoweit nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, als sie auf eine unbefristete Rente abzielt und den Beginn der Rentenpflicht in Frage stellt, weshalb der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 123 I 145 E. 2b/bb, 122 I 267 E. 2b). Dementsprechend sind die Gerichtsgebühr dem Kläger hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen; das Honorar für den amtlichen Rechtsvertreter wird gekürzt (Art. 9 des Tarifs für die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978; SR 173. 119.1).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- a) Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen.
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b) Das Urteil des Appellationshofes (II. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 11. August 1998 wird bestätigt.
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2.- Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird Fürsprecher Dr. Werner Knecht, Spiez, zu deren Rechtsbeistand bestellt.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Parteien hälftig auferlegt und bezüglich der Hälfte der Beklagten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
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4.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.- Fürsprecher Dr. Werner Knecht, Spiez, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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6.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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