BGer 2A.181/2000 | |||
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BGer 2A.181/2000 vom 15.05.2000 | |
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2A.181/2000/leb
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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15. Mai 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler,
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Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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A.B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, Postfach 530, Langenthal,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
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betreffend
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Ausweisung,
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hat sich ergeben:
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A.-Der türkische Staatsangehörige A.B.________ hielt sich seit 1972 im Kanton Zürich, ab 1. Mai 1977 im Kanton Aargau auf. Seine Ehefrau lebt seit 1976 in der Schweiz. Das Ehepaar B.________ und dessen gemeinsamer, am 17. November 1983 geborener Sohn haben seit 1983 die Niederlassungsbewilligung.
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Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Juni 1995 wurde A.B.________ der (teilweisen qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen die Bestimmungen über den Er-werb von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige schuldig befunden und mit zwölf Jahren Zuchthaus bestraft; das Bezirksgericht verwies A.B.________ zudem für 15 Jahre des Landes. In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.B.________ setzte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. September 1996 die Zuchthausstrafe auf zehn Jahre herab. Bestätigt wurde insbesondere die unbedingte Landesverweisung von 15 Jahren. Die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 24. März 1997 ab.
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A.B.________ befindet sich nach wie vor im Strafvollzug.
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Eine allfällige bedingte Entlassung ist frühestens am 12. Juni 2000 möglich.
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B.-Am 9. April 1998 wies die Fremdenpolizei des Kantons Aargau A.B.________ auf unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus und setzte die Ausreisefrist auf den Zeitpunkt
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fest, da die Haft verbüsst sein würde. Die Fremdenpolizei wies am 1. Oktober 1998 die gegen ihre Verfügung erhobene Einsprache ab. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies am 3. März 2000 die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
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C.-Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. April 2000 beantragt A.B.________, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und ihn nicht aus der Schweiz wegzuweisen.
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Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Der Beschwerdeführer reichte am 27. April 2000 einen Bericht von Dr. med. C.________, X.________, über den Gesundheitszustand der Ehefrau von A.B.________ ein.
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D.-Mit Verfügung vom 17. April 2000 ist dem in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung vorsorglich entsprochen worden, indem alle Vollziehungsvorkehrungen bis zu weiterem Entscheid untersagt wurden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG;
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SR 142. 20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142. 201]).
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Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei geprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 122 II 433 E. 2a S. 435, mit Hinweisen).
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Die Ermittlung des Sachverhalts der Vorinstanz als richterlicher Behörde bindet das Bundesgericht, soweit sie ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
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b/aa) Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1987 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden war, wurde er 1995 zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt; der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist erfüllt. Das Strafurteil ist im Rechtsmittelverfahren überprüft worden und
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rechtskräftig. Im Ausweisungsverfahren kann die Verurteilung nicht nochmals in Frage gestellt werden, wie dies der Beschwerdeführer versucht (Beschwerdeschrift S. 4 oben). Gestützt auf die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe und die Erwägungen des Strafurteils durfte das Rekursgericht das Verschulden als sehr schwer einstufen. Insbesondere bei schweren Betäubungsmitteldelikten besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung. Bei einer Verurteilung zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe wegen eines solchen Delikts ist die Ausweisung regelmässig angemessen, jedenfalls dann, wenn der Ausländer nicht im Land aufgewachsen, sondern - wie der Beschwerdeführer - erst als Erwachsener in die Schweiz eingereist ist (vgl. dazu BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). In solchen Fällen ist die Ausweisung nur dann unzulässig, wenn besondere persönliche Verhältnisse eine Rückkehr in das Heimatland bzw. ein Verlassen der Schweiz als unzumutbar erscheinen lassen.
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bb) Was die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, hat das Rekursgericht in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festgehalten:
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Der Beschwerdeführer lebt seit 1972 in der Schweiz, wobei er allerdings zuletzt während Jahren in Untersuchungs- bzw. Strafhaft weilte. Mehr als einmal wurde ihm die Arbeitsstelle wegen Nichteinhaltens der arbeitsvertraglichen Pflichten gekündigt. Er verkehrte während Jahren vorab im Kreise seiner (türkischen) Landsleute und sprach auch nach langer Anwesenheit in der Schweiz nur gebrochen Deutsch, was der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, dass im Gefängnis vorwiegend Deutsch gesprochen wurde, zumindest für die Zeit bis zu seiner Inhaftierung letztlich gar nicht in Frage stellt. Die Kontakte zur Türkei, wo zwei seiner Geschwister
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wohnen und wo er (in Istanbul) zumindest bis vor Kurzem eine 2 1/2-Zimmerwohnung besass, hat er nicht abgebrochen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist er nicht von einer Anwesenheit in der Schweiz abhängig, da er (wie seine Ehefrau) eine IVRente bezieht, die grundsätzlich auch in der Türkei ausbezahlt werden kann. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG ebenso wenig zu beanstanden wie die tatsächliche Einschätzung, dass eine Ausweisung die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, auch in Berücksichtigung von dessen Alter, angesichts der langjährigen, durch den Haftvollzug bedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht in relevanter Weise nachteilig beeinflussen würde. Schliesslich hat das Rekursgericht den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der medizinischen Versorgung des herzkranken Beschwerdeführers in der Türkei in genügender Weise abgeklärt; die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene blosse Behauptung, in der Türkei gebe es keine Krankenkassen und der Beschwerdeführer könnte die nötigen Medikamente nicht finanzieren, genügt zur Darlegung von im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert mangelhafter Sachverhaltsermittlung schon darum nicht, weil es sich dabei um ein neues tatsächliches Vorbringen handelt (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). Als unzulässiges Novum erweist sich im Übrigen auch der ärztliche Bericht von Dr. med. C.________ vom 25. April 2000.
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cc) Ausgehend von diesem Sachverhalt durfte das Rekursgericht den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht besonders stark integriert und umgekehrt seinem Heimatland keineswegs entfremdet ist und dorthin zurückkehren kann.
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Dies ergibt sich auch aus dem Strafurteil; der Beschwerdeführer wurde unbedingt des Landes verwiesen, weil die Reso- zialisierungsaussichten für ihn in der Türkei nicht schlechter sind als in der Schweiz (vgl. S. 43/44 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. September 1996). Die Interessenabwägung des Rekursgerichts, welches auch den der Ehefrau und dem Sohn drohenden Nachteilen gebührend Rechnung trug, erweist sich als umfassend und zutreffend. Es kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (insbesondere E. II.2d und e) verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Auch Art. 8 EMRK steht einer Ausweisung nicht entgegen (E. II.3 des angefochtenen Entscheids). Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht nicht.
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2.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und - im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) - abzuweisen.
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Da die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG); die bundesgerichtlichen Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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