BGer 7B.79/2000 | |||
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BGer 7B.79/2000 vom 16.05.2000 | |
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7B.79/2000/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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16. Mai 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Weyermann,
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Bundesrichterin Nordmann und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
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Entreprise X.________ SA, en liquidation concordataire, p. adresse A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech Silvio Dreier, Rötzmattweg 5, 4603 Olten,
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gegen
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den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. März 2000,
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betreffend
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Zustellung des Zahlungsbefehls; Art. 33 Abs. 4 SchKG, hat sich ergeben:
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A.- Am 20. Mai 1999 genehmigte der Gerichtspräsident des Richteramtes Courtelary-Moutier-La Neuveville den Nachlass mit Vermögensabtretung der Entreprise X.________ SA, den diese mit den Gläubigern abgeschlossen hatte. Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 16. Juli 1999 änderte der Liquidator der Gesellschaft, A.________, den Namen der Gesellschaft vorschriftsgemäss in "Entreprise X.________ S.A. en liquidation concordataire". Das Domizil wurde an die Strasse S.________, V.________ verlegt. Am 16. November 1999 liess das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Moutier, der Firma "X.________ SA en liquidation", Concordat par abandon d'actif, Rue R.________, W.________, an deren ursprünglichem Domizil einen Zahlungsbefehl zukommen. Der Zahlungsbefehl wurde von B.________, einem Angestellten der Firma Y.________ Sàrl, welche sich im Gebäude der ursprünglichen Firma Entreprise X.________ S.A.
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eingemietet hat, entgegengenommen. Am 23. Dezember 1999 erwähnte B.________ gegenüber C.________, welche für die sich in Liquidation befindende Gesellschaft zeichnungsberechtigt ist, den Eingang des Zahlungsbefehls. Anfangs Dezember 1999 stellte die Bundesverwaltung, Abteilung für Mehrwertsteuer, das Fortsetzungsbegehren, und am 6. Januar 2000 wurde der X.________ SA "en liquidation" die Pfändung auf den 14. Januar 2000 angekündigt.
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B.- Mit Eingabe vom 17./19. Januar 2000 verlangte der Liquidator A.________ beim Amtsgerichtspräsidenten 3 von Courtelary-Moutier-La Neuveville Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG, nachdem er am 12. Januar 2000 gegen den Zahlungsbefehl vom 16. November 1999 schriftlich opponiert hatte. Auf das vom Amtsgerichtspräsidenten an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern weitergeleitete Wiederherstellungsgesuch sowie auf die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 13. März 2000 nicht eingetreten.
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Die Entreprise X.________ S.A. en liquidation concordataire hat mit Beschwerde vom 3. April 2000 die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (Ziff. 1). Ferner sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle Moutier, nichtig sei (Ziff. 2). Eventualiter sei festzustellen, dass gegen den Zahlungsbefehl rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben worden sei (Ziff. 3). Eventualiter sei die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wiederherzustellen (Ziff. 4). Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit Präsidialverfügung vom 11. April 2000 entsprochen worden.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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zieht in Erwägung:
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1.- Gemäss Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst.
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Da die Beschwerdeführerin ihre Eingabe dem Bundesgericht in deutscher Sprache eingereicht hat, rechtfertigt es sich, dass ihr das Urteil auch in dieser Sprache eröffnet wird.
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2.- a) Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG), aus dem Betreff des Briefes vom 23. Dezember 1999 der Beschwerdeführerin an die Gläubigerin gehe hervor, dass jene vor dem 12. Januar 2000 Kenntnis vom Zahlungsbefehl gehabt haben müsse; denn in diesem Betreff würde in allen Punkten präzise auf den Zahlungsbefehl Bezug genommen. Mit der Beachtung der für Weihnachten geltenden Betreibungsferien sei deshalb gestützt auf Gilliéron (Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite et pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, 216 f. zu Art. 17 SchKG) davon auszugehen, dass die Frist, Rechtsvorschlag zu erheben, am 5. Januar 2000 abgelaufen sei.
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Die Beschwerdeführerin rügt, die Annahme, dass der am 12. Januar 2000 gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei, verletze Bundesrecht. Mit diesem Einwand und den weiteren Vorbringen wird - soweit damit nicht in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz angegriffen werden - nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG eine Bundesrechtsverletzung dargetan.
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b) Die Aufsichtsbehörde hat auch ausführlich dazu Stellung genommen, warum im vorliegenden Fall die Voraussetzungen, um nachträglich im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG Rechtsvorschlag zu erheben, nicht vorlägen. Dazu wird in der Beschwerdeschrift lediglich angeführt, die zur vernachlässigende Unterlassung des ausseramtlichen Liquidators in Anbetracht der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage sei entschuldbar; ferner sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass das zuständige Betreibungsamt mehrere gravierende Fehler begangen habe. Auch diese Vorbringen genügen den Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG nicht, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann.
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3.- a) Die Beschwerdeführerin ersucht um Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle Moutier.
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Sie bringt vor, obwohl die Publikation des neuen Namens "Entreprise X.________ S.A. en liquidation concordataire" bzw. des neuen Domizils im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 16. Juli 1999 erfolgt sei, habe der Gläubigervertreter davon keine Notiz genommen. Für die Betreibung sei deshalb nicht die Dienststelle Moutier, sondern die Dienststelle Biel-Nidau zuständig gewesen. Ein Nichtigkeitsgrund liege auch vor, weil die Betreibungsurkunde einem Boten im Gebäude der ursprünglichen Firma Entreprise X.________ S.A. übergeben worden sei.
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Es kann offen gelassen werden, ob das Feststellungsbegehren, soweit die Nichtigkeit nur auf Beschwerde hin zu beachten ist (vgl. dazu E. Schmid, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Rz 28/29 zu Art. 46 SchKG, S. 356 f. und P. Angst, Rz 23 zu Art. 64 SchKG, S. 466), nicht ein unzulässiges neues Begehren darstellt (Art. 79 Abs. 1 OG).
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b) Die Aufsichtsbehörde führt aus, vom Betreibungsamt müsse erwartet werden, dass es über Änderungen, die den Schuldner beträfen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert würden, zur Kenntnis genommen würden. Gestützt auf Gilliéron (Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite et pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, N. 30 zu Art. 64 und N. 32 zu Art. 74 SchKG und die dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung) könne der Schuldner sich gegen die Zustellung einer Betreibungsurkunde, die nicht dem Gesetz entspreche, beschweren und deren Aufhebung verlangen. Unterlasse er dies, oder stehe fest, dass er die Urkunde trotz des Zustellungsfehlers erhalten habe, so sei die Zustellung wirksam und die Urkunde gültig. Nichtig sei eine Zustellung nur dann, wenn die Notifikation an den Schuldner sowie die Zustellungsbescheinigung fehlten oder wenn infolge sonst fehlerhafter Zustellung die Urkunde nicht in die Hände des Schuldners gelange.
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Diese Auffassung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Im angefochtenen Urteil wird jedoch nir-gends festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in die Hände der Schuldnerin gelangt ist. Diese hat in ihrem Brief vom 23. Dezember 1999 an den Gläubiger im Betreff erwähnt: "Entreprise X.________ SA en liquidation concordataire, votre commandement de payer du 15 novembre 1999, référence No ...,fr. 20'204. 40, 3ème trimestre 1998". Mit dieser Bezugnahme ist nach der eindeutigen und konstanten Rechtsprechung nicht erstellt, dass die Betreibungsurkunde auch tatsächlich in die Hände der Beschwerdeführerin gelangt ist (BGE 104 III 12 E. 1; 110 III 9 E. 3 S. 12; 120 III 114 E. 3b; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl.
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1997, § 12 Rz 28, S. 93). Darin liegt eine Verletzung von Art. 64 SchKG. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts stellt die Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung von Amtes wegen fest (BGE 125 III 337 E. 3b).
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Der Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle Moutier, vom 15. November 1999 wird als nichtig erklärt.
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4.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Von Amtes wegen wird die Nichtigkeit des am 15. November 1999 vom Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Moutier, erlassenen Zahlungsbefehls Nr. ... festgestellt.
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3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech Silvio Dreier, Rötzmattweg 5, 4603 Olten, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Moutier, rue du Château 30, 2740 Moutier, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Mai 2000
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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