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Informationen zum Dokument  BGer 5C.67/1999  Materielle Begründung
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BGer 5C.67/1999 vom 19.05.2000
 
[AZA 0]
 
5C.67/1999/bnm
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G
 
********************************
 
19. Mai 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Weyermann, Ersatzrichter Hasenböhler sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
 
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In Sachen
 
1.Z.________,
 
2.Y.________,
 
Beklagte und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Herzer, Bahnhofstrasse 61, Postfach 7675, 8023 Zürich,
 
gegen
 
1.X.________, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Stierlin, Stadthausstrasse 39, Postfach 134, 8402 Winterthur,
 
2.W.________,
 
3.V.________,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 
betreffend
 
Erbteilung; Herabsetzung, hat sich ergeben:
 
A.- Im Nachlass der verstorbenen U.________ war es vor Bezirksgericht Bülach zu einem Prozess auf Herabsetzung und Erbteilung gekommen, welcher am 16. April 1993 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde. Darin anerkannten T.________ und seine drei Töchter, dass der Pflichtteil des Sohnes X.________ am mütterlichen Nachlass Fr. 54'000. -- beträgt. Analog anerkannte X.________ Pflichtteilsansprüche seiner Schwestern in gleicher Höhe.
 
Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 17. Februar 1989 enterbte T.________ seinen Sohn X.________. Die Verfügung weist folgenden Wortlaut auf:
 
"1. Ich setze meinen Sohn X.________ (geb. 1938) in 9536
 
Schwerzenbach, in meinem Nachlass auf den Pflichtteil.
 
2. Darüber hinaus enterbe ich ihn in meinem Nachlass,
 
gestützt auf den folgenden Sachverhalt nach Art. 477
 
Ziff. 2 ZGB:
 
Mein Sohn hat aus dem Vermögen meiner Ehe durch meine
 
verstorbene U.________, erhebliche Vorbezüge erhalten.
 
Anstatt diese korrekt offenzulegen, hat er mich und
 
meine drei Töchter beim Bezirksgericht Bülach, 1988 auf
 
Herabsetzung und Erbteilung beklagt und seine Vorbezüge
 
zu 3/4 verschwiegen.
 
Das musste ihm in der Klageantwort vorgehalten werden.
 
Im November 1988 hat mich daraufhin X.________ unangemeldet
 
in Embrach aufgesucht, im Garten grob beschimpft
 
und tätlich angegriffen, so dass ich mich vor ihm ins
 
Haus in Sicherheit bringen musste.
 
Ich erlitt einen Schock und in Folge dessen Atembeschwerden,
 
so dass mir Frau S.________ und ihre Tochter zu
 
Hilfekamen. Die Polizei hat den Tatort fotografiert und
 
ein Protokoll aufgenommen.
 
Weil sein Verhalten zur Enterbung berechtigt (BGE 76 II
 
271), verfüge ich seine Enterbung. "
 
T.________, Witwer der U.________, verstarb am 30. März 1995. Er hinterliess als gesetzliche Erben X.________, W.________, V.________ und Z.________.
 
B.-Am 6. März 1996 klagte X.________ beim Bezirksgericht Bülach gegen die übrigen gesetzlichen Erben W.________, V.________ und Z.________ sowie gegen Y.________ auf Erbteilung und Herabsetzung im Nachlass seines verstorbenen Vaters. Am 29. Oktober 1997 wies das Bezirksgericht die klägerischen Feststellungsbegehren und den Herabsetzungsantrag ab und stellte fest, dass die Beklagten 1-3 keine Verrechnungsforderung gegen die Forderung des Klägers auf Auszahlung seines Pflichtteils aus dem mütterlichen Nachlass im Umfang von Fr. 54'000. -- hätten.
 
Mit Urteil vom 21. Januar 1999 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich die in der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 17. Februar 1989 über den Kläger ausgesprochene Enterbung für ungültig; es hob mit Beschluss vom gleichen Datum den erstinstanzlichen Entscheid auf, soweit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen war, und wies den Prozess zur Durchführung des Verfahrens betreffend die Erbteilung an die erste Instanz zurück.
 
C.-Mit eidgenössischer Berufung beantragen Z.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Oktober 1997 festzustellen, dass der Berufungsbeklagte 1 im Testament des Erblassers vom 17. Februar 1989 rechtsgültig enterbt worden sei und daher weder eine Erbteilungsklage noch ein Herabsetzungsbegehren stellen könne.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
 
D.-Z.________ und Y.________ reichten gegen das obergerichtliche
 
Urteil auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein, die das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 29. Januar 2000 abwies, soweit es darauf eintrat.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Berufungskläger rügen zunächst ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG). Ein offensichtliches Versehen, das vom Bundesgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 OG berichtigt werden könnte, liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 110 II 494 E. 4; 115 II 399 E. 2a). Mit der Versehensrüge muss nicht nur die angeblich übersehene oder missverstandene Aktenstelle genau angegeben, sondern auch eine bestimmte Feststellung tatsächlicher Natur bezeichnet werden, die mit jener Aktenstelle in Widerspruch steht (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG).
 
a) Zur Begründung machen die Berufungskläger zunächst geltend, der Sachverhalt sei nicht in seiner wahren Gestalt ins obergerichtliche Urteil übernommen worden. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte 1 beim Vorfall vom 19. November 1988 nur eine Platte der Mauerabdeckung zerschlagen habe, widerspreche nicht nur dessen eigenen Aussagen, sondern stehe auch offensichtlich im Widerspruch zu den unmittelbar nach dem Vorfall aufgenommenen Fotografien, die mindestens fünf schwer beschädigte Platten zeigen würden. Für die Beurteilung des fraglichen Vorfalles sei indessen wesentlich, ob der Berufungsbeklagte 1 nur einmal mit dem Spaten zugeschlagen oder aber in einem eigentlichen Wutanfall unkontrolliert immer wieder in Anwesenheit des Erblassers auf die Granitabdeckung eingeschlagen habe.
 
Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der im öffentlichen Testament des Erblassers erwähnte "tätliche Angriff" sei nicht näher spezifiziert und es existierten keine direkten Beweise, welche den Vorfall vom 19. November 1988 belegen würden. Einzig durch die Aussage des Berufungsbeklagten 1 sei erstellt, dass er eine Schaufel ergriffen und sie auf ein vom Erblasser frisch gepflästertes Mäuerchen habe niedersausen lassen, so dass eine Deckplatte zerbrochen sei. Dass der Berufungsbeklagte 1 aber irgendwie direkt die körperliche Integrität des Erblassers tangiert hätte, sei nicht dargetan.
 
Daraus erhellt, dass die Versehensrüge nur einen Ausschnitt aus der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zum Thema betrifft, ob der Berufungsbeklagte 1 durch einen tätlichen Angriff die physische Integrität des Erblassers beeinträchtigt habe. Nicht anders verhält es sich mit der im öffentlichen Testament erwähnten Flucht des Erblassers ins Haus und dem angeblich erlittenen Schockzustand, aber auch hinsichtlich der angerichteten Beschädigung, hat doch das Obergericht auch hier aufgrund seiner Beweiswürdigung festgehalten, weder der angebliche Schock noch die Flucht ins Haus noch der behauptete Umfang des Schadens seien beweismässig erstellt.
 
b) Offensichtliches Versehen werfen die Berufungskläger dem Obergericht auch deshalb vor, weil es eine Protokollstelle unrichtig wiedergegeben und dadurch den Sinngehalt der entsprechenden Aussage verfälscht habe. Im angefochtenen Urteil werde ausgeführt, der Berufungsbeklagte 1 habe auf den Vorhalt, dass "abrechnen" das Gleiche sei wie "umbringen", geäussert, das könne man interpretieren wie man wolle. Richtig laute die entsprechende Protokollstelle indessen wie folgt:
 
"Frage: "Abrechnen" ist doch das Gleiche wie "umbringen", was sagen sie dazu?"
 
"Antwort: Ja. Sie können das interpretieren wie sie wollen. "
 
Daraus gehe unzweideutig hervor, dass der Erblasser habe annehmen dürfen, er sei von seinem Sohn mit dem Tode bedroht worden. Die vom Berufungsbeklagten 1 in der obergerichtlichen Verhandlung versuchte Abschwächung seiner Aussage, wonach er mit "abrechnen" eine buchhalterische Abrechnung gemeint habe, sei angesichts des Vorfalles vom 19. November 1988 überhaupt nicht glaubhaft; sie widerspreche seinen eigenen früheren Aussagen und sei ganz offensichtlich nur aus prozesstaktischen Gründen erfolgt.
 
Die Berufungskläger nennen indessen keine tatsächlichen Feststellungen, welche das Obergericht als Folge der angeblich unrichtig wiedergegebenen Protokollstelle getroffen habe. Vielmehr behaupten sie lediglich, mit der im Protokoll festgehaltenen Aussage des Berufungsbeklagten 1 sei dargetan, dass dieser den Erblasser mit dem Tode bedroht habe. Ihre Ausführungen erweisen sich damit erneut als unzulässige Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung, auf die in der Berufung nicht einzugehen ist.
 
c) In Bezug auf die Versehensrüge erweist sich die Berufung demnach als unzulässig.
 
2.- Nach Art. 477 ZGB kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen den Pflichtteil einem Erben entziehen, wenn dieser gegen ihn oder eine ihm nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen hat (Ziff. 1) bzw. wenn er dem Erblasser oder einem seiner Angehörigen gegenüber die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (Ziff. 2). Eine Enterbung ist jedoch nach Art. 479 Abs. 1 ZGB nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. Diese Angabe muss überdies so konkret sein, dass keine Zweifel über die als Enterbungsgrund betrachteten Tatsachen bestehen können. Erklärungen allgemeiner Art wie etwa diejenige, dass sich der Erbe pflichtwidrig benommen bzw. seine Pflichten aus Art. 272 ZGB verletzt habe oder dass ein Enterbungsgrund gemäss Art. 477 ZGB vorliege, reichen somit nicht aus. Andernfalls hätten es die begünstigten Erben, die gemäss Art. 479 Abs. 2 ZGB im Streitfall die Richtigkeit der angeführten Enterbungsgründe nachzuweisen haben, in der Hand, im Prozess auf Vorkommnisse zurückzugreifen, die möglicherweise für den Entschluss des Erblassers gar nicht mitbestimmend gewesen waren. Eine allgemeine Formulierung genügt immerhin dann, wenn die nähere Begründung der Enterbung aus einer anderen Urkunde hervorgeht, auf die in der letztwilligen Verfügung verwiesen wird (BGE 48 II 434 E. 2 S. 436; 52 II 113 E. 2 S. 115/116; 73 II 208 E. 3 S.211/212; Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Mai 1995 i.S. Sch. /N. E. 3a, publiziert in: ZBGR 79/1998 S. 267 ff.).
 
a) Der Erblasser hat die Enterbung des Berufungsbeklagten 1 damit begründet, dieser habe ihn am 19. November 1988 grob beschimpft und tätlich angegriffen, so dass er ins Haus habe flüchten müssen und einen Schock mit Atembeschwerden erlitten habe. Nach Ansicht der Berufungskläger hat das Obergericht zu Unrecht in diesem Verhalten des Berufungsbeklagten 1 keinen Enterbungsgrund erblickt.
 
a/aa) Die Handlungsweise des Berufungsbeklagten 1 erfülle eindeutig den Tatbestand des schweren Verbrechens. Denn ein Schock sei als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, und das Obergericht stelle dies auch gar nicht in Abrede, sondern argumentiere damit, dass der angebliche Schockzustand des Erblassers nicht nachgewiesen sei. Indessen liege auf der Hand, dass der Wutausbruch des Berufungsbeklagten 1, das Zerschlagen mehrerer Abdeckplatten durch ihn und seine Bemerkung, er werde mit dem Vater abrechnen, beim körperlich geschwächten Erblasser einen Schock herbeigeführt habe, was zudem durch die Aussagen der Zeugin S.________ klar bewiesen sei.
 
Im angefochtenen Urteil wird hiezu bemerkt, die Verursachung eines Nervenschocks könne zwar als einfache Körperverletzung gelten, doch sei vorliegend nicht nachgewiesen, dass der Erblasser einen Schock erlitten habe. Zu diesem Ergebnis ist das Obergericht aufgrund des Beweisverfahrens gelangt. Soweit sich die Berufungskläger dagegen richten, üben sie Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was im Berufungsverfahren unzulässig ist.
 
a/bb) Nach Ansicht der Berufungskläger ist der Enterbungsgrund des schweren Verbrechens auch angesichts der Todesdrohungen gegeben, welche der Berufungsbeklagte 1 mehrfach gegenüber dem Erblasser ausgesprochen habe. Die Argumentation der Vorinstanz, dass im Testament nirgends eine Drohung erwähnt sei und eine solche deshalb auch kein Motiv für die Enterbung habe bilden können, sei falsch. Denn es genüge, wenn in der Verfügung der zur Enterbung führende Sachverhalt angegeben werde. Dies sei vorliegend durch den Hinweis auf den einschlägigen Polizeirapport geschehen, woraus sich die Todesdrohungen des Berufungsbeklagten 1 gegenüber dem Erblasser mit aller Deutlichkeit ergeben würden.
 
Der Passus, welcher nach Ansicht der Berufungskläger den Enterbungsgrund der Todesdrohung belegen soll, lautet wie folgt:
 
"... Im November 1988 hat mich daraufhin X.________
 
unangemeldet in Embrach aufgesucht, im Garten grob
 
beschimpft und tätlich angegriffen, so dass ich mich vor
 
ihm ins Haus in Sicherheit bringen musste. Ich erlitt
 
einen Schock und infolgedessen Atembeschwerden, so dass
 
mir Frau S.________ und ihre Tochter zu Hilfe kamen. Die
 
Polizei hat den Tatort fotografiert und ein Protokoll
 
aufgenommen. "
 
Der Hinweis auf den Polizeirapport schliesst unmittelbar an die Schilderung des Vorfalles vom 19. November 1988 durch den Erblasser an und sollte offenbar zur Erhärtung der zuvor genannten Ereignisse - Beschimpfung, tätlicher Angriff,
 
Flucht ins Haus und Schockzustand - dienen. Dagegen kann in diesem Hinweis keine mittelbare Angabe des Enterbungsgrundes der Todesdrohung erblickt werden, lässt doch die Verweisung auf den Polizeibericht nicht erkennen, dass der Erblasser den
 
Berufungsbeklagten 1 (auch) wegen der angeblich ausgestossenen
 
Todesdrohung hat enterben wollen.
 
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von jenem in BGE 73 II 211 f. Dort war die Enterbung mit dem Passus begründet worden: "Ich habe gegen ihn Strafklage stellen müssen". Dabei war mit Sicherheit zu erkennen, dass Anlass zur Enterbung das der Strafklage zu Grunde liegende Verhalten des Enterbten gebildet hatte. Durch den Hinweis auf die Strafklage hatte der Erblasser die Tatsachen, auf die er die Enterbung abstützte, unzweideutig bezeichnet. Anders verhält es sich im zum beurteilenden Fall. Im sehr allgemein gehaltenen Hinweis auf den Polizeirapport kann keine so klare Andeutung erblickt werden, dass der Erblasser unzweifelhaft die Enterbung des Berufungsbeklagten 1 auch wegen der angeblich von diesem geäusserten Todesdrohungen angeordnet hätte. Hinzu kommt, dass die als Enterbungsgrund angegebenen Tatsachen von den Begünstigten trotz der gesetzlichen Pflicht (Art. 479 Abs. 2 ZGB) auch nicht nachgewiesen worden sind. Das Obergericht hat festgehalten, eine Todesdrohung sei nicht nachgewiesen. Die Berufungskläger behaupten zwar das Gegenteil, doch erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässiger Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, weshalb auf ihre entsprechenden Vorbringen ohnehin nicht eingegangen werden kann.
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung annehmen durfte, dass vorliegend der Enterbungsgrund des schweren Verbrechens nicht gegeben ist.
 
b) Die Berufungskläger halten sodann dafür, das Obergericht hätte im Verhalten des Berufungsbeklagten 1 auch eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB erblicken müssen. Wer im Anschluss an ein Wortgefecht mit seinem Vater einen Spaten ergreife, damit wiederholt auf eine vom Erblasser frisch gemauerte Abdeckung einschlage und mehrere Platten zerstöre, der verstosse gegen die in Art. 272 ZGB verankerte Pflicht zur Rücksichtnahme und Achtung. Dies gelte umso mehr, als der Erblasser aufgrund der vorausgegangenen verbalen Attacke habe annehmen müssen, der tätliche Angriff mit dem Spaten sei gegen ihn persönlich gerichtet. Dem Berufungsbeklagten 1 habe nämlich bewusst sein müssen, dass der ihm körperlich unterlegene Erblasser wegen der Drohung des "Abrechnens" und wegen des massiven Wutausbruches allen Grund gehabt hatte, sich effektiv bedroht zu fühlen. Tätlichkeiten und Angriffe auf einen Familiengenossen, insbesondere auf dessen Ehre, würden auf jeden Fall eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten bilden.
 
Der Gesetzgeber hat den Enterbungsgrund der schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten in eine allgemeine Rahmenbestimmung gefasst, ohne auf Einzelheiten einzugehen. Ob eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten vorliegt oder nicht, hängt von den Umständen des konkreten Falles, von den Sitten und Anschauungen der betreffenden Kreise und auch vom Verhalten des Erblassers selbst ab, wobei dem Richter bei der Beurteilung der verschiedenen Umstände ein grosses Ermessen zusteht (BGE 106 II 304 E. 3b S. 307). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der kantonale Richter sein Ermessen eindeutig überschritten hat, d.h. wesentliche Gesichtspunkte grundlos ausser Acht gelassen oder Umstände berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht hätten in Betracht gezogen werden dürfen (BGE 100 II 194; Urteil der II. Zivilabteilung, a.a.O., E. 3c/aa).
 
Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgehalten, weder ein tätlicher Angriff des Berufungsbeklagten 1 auf den Erblasser, noch dessen Flucht ins Haus und ebenso wenig der von ihm angeblich erlittene Schock seien nachgewiesen. Im Hinweis des Erblassers auf den Bericht der Polizeistation Embrach kann - wie bereits erwähnt - keine indirekte Angabe des Enterbungsgrundes der Todesdrohung erblickt werden. Soweit die Berufungskläger die behauptete schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten aus diesen Umständen herleiten wollen, stösst ihre Argumentation folglich ins Leere.
 
Bei der Beurteilung des Geschehens vom 19. November 1988 hat die Vorinstanz das Umfeld jener Ereignisse mitberücksichtigt und insbesondere die prozessuale Auseinandersetzung zwischen dem Berufungsbeklagten 1 und seinen Familienangehörigen sowie die in diesem Zusammenhang ihm gegenüber erhobene Anschuldigung der Mitschuld am Tode der Mutter in Betracht gezogen. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, der Ausbruch des Berufungsbeklagten 1 im damals gegebenen Umfeld könne nicht als derart gravierende Pflichtverletzung gelten, die eine Enterbung zu rechtfertigen vermöchte. Dies ist im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, zumal nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) der Wutausbruch des Berufungsbeklagten 1 einzig zur Zerstörung einer Abdeckplatte (einer vom Erblasser frisch erstellten Gartenmauer) geführt hat. Indem das Obergericht unter diesen Umständen in diesem Verhalten keine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten erblickte, hat es sein Ermessen weder überschritten noch missbraucht.
 
c) Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene
 
Urteil zu bestätigen.
 
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei sie die Kosten zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen haben (Art. 156 Abs. 7 OG). Hingegen haben sie den Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zu entrichten, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
I. Zivilkammer, vom 21. Januar 1999 wird bestätigt.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 19. Mai 2000
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des
 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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