BGer U 161/1998 | |||
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BGer U 161/1998 vom 19.05.2000 | |
«AZA 0»
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U 161/98 Ge
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Spira, Rüedi, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber Fessler
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Urteil vom 19. Mai 2000
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in Sachen
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J.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- a) Der 1950 geborene J.________ war ab 4. März 1988 als angelernter (Hilfs-)Arbeiter in der Firma K.________, Säge- und Hobelwerk, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb, tätig. Am 1. Juni 1994 verletzte er sich bei der Arbeit an der Hobelmaschine, als er beim Abblasen mittels Druckluft in den laufenden Fräskopf geriet, wobei ihm drei Finger der rechten Hand weggerissen wurden. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder in der Höhe von Fr. 106.- aus. Anfang Mai 1995 nahm die Anstalt eine Korrektur der Taggeldberechnung vor und reduzierte die Betreffnisse (rückwirkend unter Verrechnung mit fälligen Leistungen) auf Fr. 98.-. Auf Intervention von Rechtsanwalt B.________, welcher sich am 12. Mai 1995 als Vertreter von J.________ in das Administrativverfahren eingeschaltet hatte, gab die SUVA mit Schreiben vom 27. Juni 1995 die Bemessungsgrundlagen an (Fr. 18.70 Stundenlohn, 46 Stunden Wochenarbeitszeit, 52 Arbeitswochen, Fr. 150.- monatliche Kinderzulage, Fr. 50.- monatliche Nichtraucherzulage), was einen massgebenden Jahresverdienst von Fr. 47'130.40 und einen Taggeldsatz von Fr. 104.- ergab. Nachdem der Versicherte gegen diese Berechnungsweise hatte einwenden lassen, der Arbeitgeber sei seinen gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, weshalb er einen Jahreslohn von mindestens Fr. 50'000.- beanspruchen könnte, erliess die SUVA am 11. Juli 1995 eine Verfügung, womit sie das Taggeld auf Fr. 104.- festsetzte. Zur Begründung führte die Anstalt u.a. aus, falls der Rechtsvertreter der Meinung sei, dass seinem Mandanten ein höherer Lohn zustehe, sei dies ein arbeitsrechtliches Problem, in welches sie sich nicht einzumischen habe. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. August 1995 fest.
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b) In gesundheitlicher Hinsicht entwickelte sich bei J.________ ein therapierefraktäres Schulter-Arm-Handschmerzsyndrom rechts, und zwar gemäss Prof. Dr. med. S.________, Klinik X.________, als Folge der peripheren Nervenschädigung (Gutachten vom 10. Oktober 1995). Sodann war im Rahmen des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik Y.________ der SUVA vom 2. November bis 14. Dezember 1994 eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Dementsprechend schickte der Hausarzt, Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, den Versicherten Mitte März 1995 zum Psychologen Dr. phil. H.________ in die Psychotherapie. Nachdem J.________ am 20. Oktober 1995 mit Wirkung ab 1. August 1995 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für seine Ehefrau und eine Kinderrente zugesprochen worden war, teilte die Kreisagentur Zürich der SUVA seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 mit, sie schliesse den Fall «auf der Behandlungsseite» ab und stelle demzufolge die Heilkostenleistungen grundsätzlich ein, sie werde aber auf Zusehen hin weiter für die psychologische Betreuung durch Dr. phil. H.________ aufkommen. Taggelder würden noch bis Ende Februar 1995 (recte: 1996) ausgerichtet; ab 1. März 1996 werde sein Mandant eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zugesprochen erhalten. Mit Verfügung vom 7. Februar 1996 setzte die Anstalt die Invalidenrente (als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente für den Sohn D.________) auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 46'407.- und eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 100 % auf monatlich Fr. 2649.- fest, die Integritätsentschädigung für die unfallbedingte praktische Gebrauchsunfähigkeit des dominanten rechten Arms auf Fr. 48'600.- (Integritätseinbusse: 50 %). Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher J.________ erneut die Höhe des versicherten Verdienstes beanstanden und weiter eine angemessene Erhöhung der Integritätsentschädigung, «insbesondere auch für Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit», beantragen liess, lehnte die SUVA mit Entscheid vom 5. Juni 1996 ab.
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c) Nach dem Wegfall der invalidenversicherungsrechtlichen Kinderrente für den Sohn D.________ infolge
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Erreichens des 18. Altersjahres nahm die SUVA eine Neuberechnung der Komplementärrente vor und setzte diese mit Verfügung vom 24. September 1996 mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 auf Fr. 2845.- im Monat fest. Die Einsprache dagegen, womit der für die Feststellung der Höhe der anrechenbaren IV-Leistungen angenommene Zeitpunkt beanstandet wurde, lehnte die Anstalt mit Entscheid vom 6. November 1996 ab.
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B.- a) J.________ liess gegen alle drei Einspracheentscheide beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Neufestsetzung von Taggeld und Komplementärrente aufgrund eines höheren versicherten Verdienstes und zusätzlich ab 1. Oktober 1996 niedrigerer anrechenbarer IV-Leistungen sowie der Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der unfallbedingten Verletzung der seelischen Gesundheit. In formeller Hinsicht machte sein Rechtsvertreter geltend, das angerufene Gericht sei aufgrund der Sitzgemeinschaft mit der Kreisagentur Winterthur der SUVA nicht unabhängig und daher nicht befugt, über die Begehren materiell zu entscheiden.
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b) Aufgrund dieser Rüge verfügte der Präsident des Sozialversicherungsgerichts die Sistierung des ersten am 17. August 1995 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens und überwies die Akten dem Kantonsrat des Eidgenössischen Standes Zürich zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens gegen die Mitglieder des Gerichts. Dieser Vorgehensweise opponierte Dr. B.________ in seiner Eingabe vom 7. September 1995 mit der Begründung, es gehe nicht um die Frage der (richtigen) Besetzung des Gerichts, sondern darum, ob das kantonale Sozialversicherungsgericht in der (örtlichen) Lage, in welcher es sich befinde, ein unabhängiges Gericht im Sinne der Verfassung sei. Der Entscheid darüber falle nicht in die Zuständigkeit des Parlamentes. Nachdem das Gericht (auch) zu diesen Einwendungen Stellung genommen hatte, wies das Büro des Kantonsrates mit Beschluss vom 26. Oktober 1995 das Ablehnungsbegehren ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 22. April 1996 sistierte das Gericht das wiederaufgenommene und mit der Vernehmlassung der SUVA fortgesetzte Verfahren auf Antrag des Rechtsvertreters von J.________ ein weiteres Mal «bis zur rechtskräftigen Erledigung des in Aussicht genommenen Zivilverfahrens gegen den Arbeitgeber des Beschwerdeführers betreffend den vertraglichen Lohnanspruch». Am 27. Mai 1997 teilte dieser mit, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 29. April 1997 als durch Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben worden sei. In der Vereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass der Kläger in den Jahren 1993 und 1994 als angelernter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 9.3 des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Holzindustrie bei der Beklagten tätig war (Ziff. 1) und dass sich diese in Abgeltung sämtlicher aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche für diese Jahre zur Bezahlung des Betrages von Fr. 2865.- verpflichte (Ziff. 2). Im Rahmen des nach Aufhebung der Sistierung am 19. Juni 1997 durchgeführten zweiten Schriftenwechsels stellte die SUVA den Antrag, es sei festzustellen, dass der Lohn des Versicherten in den Jahren 1993 und 1994 total Fr. 2865.- höher gewesen sei, als dies die Arbeitgeberin deklariert habe. Entsprechend seien der versicherte Jahresverdienst und die sich daraus ergebenden Versicherungsleistungen zu erhöhen.
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c) Die beiden anderen am 3. September und 4. Dezember
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1996 eingeleiteten Beschwerdeverfahren waren am 4. Oktober 1996 und 14. Januar 1997, das jüngere nach Vernehmlassung des Unfallversicherers, «bis zur rechtskräftigen Erledigung des (...) am Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verfahrens betreffend R.H. gegen SUVA» sistiert worden. In jenem Prozess beantragte Dr. B.________ die Anerkennung des Obergerichts (Versicherungsgericht) des Kantons Aargau als Notgerichtsstand für die im Kanton Zürich wohnhafte Versicherte H. Nach Erlass des den Nichteintretensentscheid der aargauischen Gerichtsinstanz mangels örtlicher Zuständigkeit schützenden Urteils in dieser Sache vom 6. Juni 1997 (U 9/96), wurden die Verfahren bis zu den Repliken fortgesetzt.
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d) Mit Verfügung vom 8. Januar 1998 vereinigte der Vorsitzende der urteilenden I. Kammer alle drei Beschwerdeverfahren und gab der SUVA Gelegenheit zur Duplik. Nach deren Eingang erliess das zürcherische Sozialversicherungsgericht am 7. Mai 1998 folgenden Entscheid:
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«1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird der Ein-
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spracheentscheid vom 14. August 1995 dahingehend ab-
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geändert, dass der Taggeldberechnung ein versicherter
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Jahresverdienst von Fr. 48'562.90 zugrunde zu legen
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ist, und werden die Einspracheentscheide vom 5. Juni
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1996 und vom 6. November 1996 dahingehend abgeändert,
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dass den (Komplementär-)Rentenberechnungen ein versi-
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cherter Jahresverdienst von Fr. 47'839.50 zugrunde zu
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legen ist. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewie-
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sen, soweit auf sie eingetreten wird.
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(...).»
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C.- J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich kein unabhängiges Gericht im Sinne der Verfassung ist, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt
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für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat der Rechtsvertreter von J.________ weitere Eingaben gemacht, welche der SUVA zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird wie schon im kantonalen Verfahren die Verfassungsmässigkeit der Sitzwahl des zürcherischen Sozialversicherungsgerichts bestritten. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz an der Lagerhausstrasse 19 bei der SUVA eingemietet sei, wo diese im gleichen Gebäudekomplex, an der Lagerhausstrasse 15-17, die Kreisagentur Winterthur betreibe, der diese Sitzgemeinschaft begleitenden Umstände sowie der sich daraus ergebenden tagtäglichen Bevorzugung der Anstalt als Streitpartei sei die in Art. 58 Abs. 1 aBV und Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltene Garantie auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiliches Gericht verletzt.
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b) Zu diesen Einwendungen hat das kantonale Sozialversicherungsgericht im Entscheid vom 7. Mai 1998 erwogen, das mit der ersten Beschwerde vom 17. August 1995 u.a. erhobene Ausstandsbegehren gegen sämtliche seiner Mitglieder sei mit Beschluss des Büros des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 26. Oktober 1995 rechtskräftig abgewiesen worden, nachdem dagegen keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden sei. Demzufolge seien die im Urteilsrubrum aufgeführten Mitglieder zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Im Schreiben vom 26. September 1995 an den kantonsrätlichen Beschwerde- und Petitionsausschuss sodann hatte der damalige Präsident des Sozialversicherungsgerichts der Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers widersprochen, welcher sich in seiner Eingabe vom 7. September 1995 auf den Standpunkt gestellt hatte, der Entscheid über die Verfassungsmässigkeit des Gerichts obliege nicht dem Kantonsrat. Vielmehr sei das Eidgenössische Versicherungsgericht zuständig zum Entscheid über die «Verfassungsmässigkeit der Wahl des Gerichtssitzes». Dazu bedürfe es indessen eines anfechtbaren Urteils des (abgelehnten) Gerichts.
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c) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 125 V 186 Erw. 2d, 123 II 20 Erw. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 123 V 296 Erw. 3a mit Hinweisen).
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Zu den auf bundessozialversicherungsrechtlicher Grundlage beruhenden Verfügungen im dargelegten Sinne gehören auch die im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Unfallversicherungssachen nach Art. 106 UVG erlassenen (Zwischen-)Entscheide über den Ausstand von Mitgliedern eines kantonalen Versicherungsgerichts (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 13. April 1992 [U 99/91]; vgl. BGE 124 V 25 Erw. 2a) und zwar auch insoweit als sie sich auf (selbstständiges) kantonales Verfahrensrecht stützen (zur Publikation in BGE 126 V bestimmtes Urteil C. vom 3. April 2000 [B 5/98]). Sieht dieses die Überprüfung eines Ablehnungsbegehrens durch eine bestimmte kantonale Behörde vor, handelt es sich bei deren Erkenntnis um einen ebenfalls auf bundesrechtlicher Verfügungsgrundlage beruhenden Zwischenentscheid im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG. Dagegen kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden, und zwar entweder selbstständig (vgl. BGE 124 V 25 Erw. 2b, 104 V 176 f. Erw. 1 und Art. 109 UVG; vgl. auch BGE 124 I 59 f. Erw. 2b) oder auch, wie vorliegend, erst zusammen mit der Anfechtung des Endentscheides (in RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117 ff. nicht publizierte Erw. 1 des Urteils B. vom 10. März 1992 [U 19/90] mit Hinweis auf BGE 108 Ib 381 Erw. 1b).
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Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
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sind, ist nach dem Gesagten auf die Rüge der fehlenden Verfassungsmässigkeit der Wahl des Sitzes des zürcherischen Sozialversicherungsgerichts einzutreten.
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2.- Nach Art. 58 Abs. 1 (erster Teilsatz) aBV darf niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welcher grundsätzlich in allen bundessozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten anwendbar ist (BGE 122 V 50 f. Erw. 2a mit Hinweisen), verlangt, dass über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in billiger Weise öffentlich und innerhalb angemessener Frist durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht entschieden wird (vgl. BGE 122 V 163 Erw. 2a zu den einzelnen Verfahrensgarantien).
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a) Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Trennung des Gerichts von staatlichen und privaten Einflüssen beurteilen sich im Bereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 58 Abs. 1 aBV nach den gleichen Massstäben (Kölz, BV-Kommentar, Rz 41 zu Art. 58 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Dies gilt auch unter der Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV). Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, hat an der aus Art. 58 Abs. 1 aBV abgeleiteten Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters nichts geändert (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [BBl 1997 I 1 ff., 183] sowie Tschannen, Die Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Berner Tage für die juristische Praxis [BTJP] 1999, S. 223 ff., insbes. S. 246 ff.). Es kann mithin offen bleiben, ob im hier zu beurteilenden Fall die neue oder die alte Bundesverfassung Anwendung findet.
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b) aa) Ob Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines auf Gesetz beruhenden Gerichts als staatliche Institution in den Schutzbereich von Art. 58 Abs. 1 aBV resp. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen, ist unklar. Literatur und Rechtsprechung geben auf diese Frage keine Antwort. Die Anwendungsfälle aus der Praxis betreffen die Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von einzelnen Gerichtspersonen oder Justizbeamten (vgl. die Beispiele bei Kölz, a.a.O., Rzrn. 11, 17 ff., 58 ff. und Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., S. 248 ff. sowie aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts: BGE 104 V 174, 114 V 292, 115 V 257, 119 V 309, 124 V 22; RSKV 1982 Nr. 505 S. 201, RKUV 1997 KV Nr. 14 S. 309, 1999 UV Nr. 332 S. 193; ferner Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 168 ff., und Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., S. 262 ff.). Dagegen spricht zum einen der aus der Konventionsbestimmung sich ergebende Anspruch auf den gesetzlichen Richter, mit welchem dessen Ablehnung in einem gewissen Spannungsverhältnis steht, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben muss, damit die regelhafte Verfahrensordnung nicht von dieser Seite her ausgehöhlt wird (BGE 124 V 133 Erw. 4, 116 Ia 340 Erw. 3b/bb, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 105 Ia 303 unten; ferner Kölz, a.a.O., Rz 21). Diesem Gesichtspunkt kommt umso grösseres Gewicht zu, wenn ein Gericht als solches in einem konkreten Fall oder sogar, wie vorliegend, für eine Vielzahl von Fällen abgelehnt wird. Es kommt dazu, dass die Feststellung der Abhängigkeit oder Parteilichkeit eines auf Gesetz beruhenden Gerichts als Institution im Ergebnis der Aufhebung der betreffenden richterlichen Behörde gleichkäme, was schwerlich mit dem Gewaltenteilungsprinzip zu vereinbaren wäre. Ohne die eingangs gestellte Frage hier abschliessend zu beantworten, ist festzustellen, dass selbst bei Annahme, die Garantie der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäss Art. 58 Abs. 1 aBV, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK treffe auch auf eine gerichtliche Behörde als solche zu, diese vorliegend nicht als verletzt bezeichnet werden kann, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
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bb) Vorab gilt es zu beachten, dass sich bei einem Gericht als einer staatlichen Institution lediglich die Frage der Unabhängigkeit von anderen staatlichen Gewalten oder immer wieder als Partei auftretenden natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts stellen kann. Demgegenüber kann sich Unvoreingenommenheit bloss auf die einzelnen Gerichtspersonen beziehen, welche von den erwähnten Bestimmungen erfasst werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Frowein/Peukert, a.a.O., S. 254 Rz 129, wonach «Unabhängigkeit» die Voraussetzung für «Unparteilichkeit» ist). Die in diesem Verfahren und vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente vermögen weder in dieser noch in jener Hinsicht eine Verletzung von Bundesverfassung und Konvention darzutun. Dies gilt zunächst in Bezug auf den unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit einzig in Betracht fallenden Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seinen Sitz in einem der SUVA gehörenden Gebäude hat und mit dieser in einem Mietverhältnis steht. Dass diese Rechtsbeziehung die rechtsprechende Tätigkeit des Gerichts zugunsten des Unfallversicherers und damit zuungunsten der Versicherten beeinflusst, ist zu verneinen. An dieser Feststellung ändert insbesondere der Umstand nichts, dass das Gericht selber im Rahmen der ihm vom Regierungsrat zugebilligten und von der Oberaufsichtsbehörde gemäss kantonalem Recht bestätigten Justizverwaltungskompetenz diese Sitzwahl getroffen hatte, zumal der fragliche Standort auch von der Exekutive als eine von mehreren Varianten in Betracht gezogen worden war. In diesem Zusammenhang kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die von den im damaligen Zeitpunkt bereits gewählten Mitgliedern des Gerichts und dem Gerichtspersonal angegebenen Gründe für die Sitzwahl, u.a. (erwartete) schwächere Immissionen, rein sachlicher Natur waren und die Tatsache, dass die Kreisagentur Winterthur der SUVA im selben Gebäudekomplex untergebracht sein wird, keine Rolle gespielt hatte. Wenn und soweit, was anzunehmen ist, auch persönliche Präferenzen, etwa die Aussicht, in einen Neubau zu ziehen, mit allen damit verbundenen Vorteilen, ein Grund für diese Wahl gewesen sein mag, ist dagegen unter dem Gesichtswinkel der Unabhängigkeit nichts einzuwenden. Im Weitern wird auch nicht geltend gemacht, die Mietbedingungen seien für das Gericht günstiger als für irgendeinen potentiellen anderen Mieter. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die mit Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht weiterziehbaren Einspracheentscheide am Hauptsitz der SUVA in Luzern und nicht durch die Kreisagenturen gefällt werden, so dass auch insofern nicht von einer Gefahr der Abhängigkeit gesprochen werden kann. Soweit schliesslich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf eine gerichtsinterne Veranstaltung hinweist, an welcher ein Facharzt der SUVA über ein bestimmtes Thema referiert habe, ist nicht einzusehen, inwiefern das Gericht dadurch in seiner institutionellen Unabhängigkeit beeinträchtigt sein könnte.
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cc) Der Anspruch der Prozessparteien auf einen unparteilichen Richter ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Tatsachen gegeben sind, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (iudex suspectus; BGE 124 V 26 Erw. 5, 120 Ia 187 Erw. 2b; vgl. auch BGE 122 V 50 Erw. 2a). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters oder in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten liegen (BGE 123 I 91 Erw. 4a). In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken können. Dabei ist indessen nicht auf das subjektive Empfinden einer Prozesspartei abzustellen; das Misstrauen hinsichtlich der Unvoreingenommenheit muss vielmehr objektiv begründet erscheinen (BGE 120 V 365 Erw. 3a in fine, 118 Ia 286 Erw. 3d, 117 Ia 326, 184 Erw. 3b; vgl. Kölz, a.a.O, Rzrn. 56 ff.).
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aaa) Der verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Streitsache durch einen unparteilichen Richter ist, wie die Hinweise auf die Praxis in Erw. 2b/aa hievor zeigen, in den verschiedensten Fallkonstellationen konkretisiert und ausdifferenziert worden. Ein Blick in diese Rechtsprechung zeigt, dass die Rüge der Befangenheit in Form des objektiven Anscheins dazu jeweils durchdrang, wenn die betreffende Gerichtsperson zu einer der am Recht stehenden Parteien oder deren Rechtsvertreter in einer qualifizierten Nähe stand, sei es aus beruflichen, persönlichen oder anderen Gründen, die geeignet war, beim durchschnittlichen Bürger Misstrauen in die richterliche Unbefangenheit zu erwecken.
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bbb) Hier ist es vorab die örtliche Nähe, der Umstand, dass das kantonale Sozialversicherungsgericht im selben Gebäudekomplex untergebracht ist wie die Kreisagentur Winterthur der SUVA, welche der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Befangenheitsrüge anruft. Dies kann indessen nicht genügen, um die Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber als voreingenommen erscheinen zu lassen, sowenig wie die Bedeutung, welche der Anstalt im und für den gesamten Sozialversicherungsbereich der Schweiz zukommt. Zum einen verfügt das Gericht über eine eigene Adresse und Hausnummer (Lagerhausstrasse 19) und einen eigenen Eingang. Zum andern besteht keine gebäudeinterne Verbindung zur Kreisagentur. Das Gericht hat eine eigene Bibliothek und einen eigenen Aufenthaltsraum. Dass dort oder auch anderswo informelle Fallbesprechungen zwischen Gerichtspersonen einerseits und Verwaltungsangestellten anderseits stattfinden, ist nicht anzunehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Es liegt somit eine klare räumliche und funktionale Trennung von Gericht und Kreisagentur vor. Daran ändert der Umstand, dass Gericht und Versicherer unter dem gleichen Dach untergebracht sind, nichts. Inwiefern der einheitliche architektonische Stil der gesamten Bauten und die Tatsache, dass die unter Arkaden liegende Front der Eingänge zum Verwechseln ähnlich sind, sodass Besucher der Kreisagentur oft zuerst sich am Empfang des Sozialversicherungsgerichts meldeten, umgekehrt vom Gericht vorgeladene Personen sich oft an den Empfang der Verwaltung wendeten, objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken soll, wie geltend gemacht wurde, ist nicht einsehbar. Von einem Augenschein, wie beantragt, ist daher abzusehen. Im Übrigen ergeben sich auch aus der Verfahrensleitung keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der am Entscheid beteiligten Gerichtspersonen. Vielmehr hat das Gericht den durch formelle und materielle Vorfragen und Anträge verfahrensrechtlich komplex gewordenen Fall unter Berücksichtigung der Interessen aller am Prozess Beteiligten in rechtsstaatlich fairer Weise behandelt und erledigt (zur Bedeutung von Verfahrensfehlern für die Frage der Befangenheit vgl. Kölz, a.a.O., Rz 60 und dortige Hinweise auf die Rechtsprechung).
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c) Die Rüge der fehlenden Verfassungsmässigkeit der Sitzwahl des zürcherischen Sozialversicherungsgerichts ist, soweit zulässig, unbegründet.
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3.- Der Beschwerdeführer rügt weiter Willkür in Verfahrensführung, -ablauf und -gestaltung. Es seien Verfahrensanträge unbehandelt geblieben. Die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch ungleich gewährt, insbesondere indem sie nach der Verfahrenszusammenlegung keinen zusätzlichen Schriftenwechsel durchgeführt, sondern lediglich die SUVA (noch) habe duplizieren lassen. Sie habe auch keine Vereinigungs- und Abschreibungsverfügungen erlassen, was sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren lasse. Sodann seien Geheimakten vorhanden. Der Beschwerdeführer sei über den Austausch von Akten und Stellungnahmen zwischen kantonalem Gericht, Kantonsratsbüro und SUVA nicht in Kenntnis gesetzt worden. Es liege seitens der SUVA eine gesetz- und weisungswidrige Aktenführung vor. Mehrfache Umnummerierungen von Aktenstücken sowie die fehlende Anlage eines Aktenverzeichnisses zeigten, dass die Anstalt nach Gutdünken bestimmte Akten zurückbehalte. Schliesslich verletze der vorinstanzliche Entscheid die Begründungspflicht.
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Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die gerügten
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Verfahrensmängel hätten ihn an einer wirksamen Rechtsverfolgung gehindert, insbesondere er und sein Rechtsvertreter hätten nicht in alle für die Verfechtung seines Standpunktes wichtigen Akten Einsicht nehmen können. Unter diesen Umständen und da die Sache ohnehin aus materiellen Gründen (Integritätsentschädigung) an die SUVA zurückzuweisen ist (vgl. nachstehend Erw. 4c), braucht auf die verfahrensrechtlichen Einwendungen nicht weiter eingegangen zu werden. Was den Vorwurf der Zurückbehaltung von Akten im Besonderen anbetrifft, ist im Übrigen an die schon vor Inkrafttreten des Eidgenössischen Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) ergangene Rechtsprechung (BGE 115 V 297) zu erinnern, aus welcher sich die Pflicht des Unfallversicherers ergibt, grundsätzlich alle einen Einspracheentscheid stützenden Unterlagen zu den Akten zu nehmen.
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4.- a) Materiell ist die im kantonalen Verfahren in Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt für die Festsetzung der Höhe der anrechenbaren IV-Leistungen angefochtene Komplementärrentenberechnung nicht mehr streitig. Auf diesen Punkt näher einzugehen, besteht im Lichte von Gesetz (Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz UVG) und Rechtsprechung (BGE 122 V 340 f. Erw. 4b, 351 Erw. 8) nach Lage der Akten kein Anlass.
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b) Was den versicherten Verdienst als ein wesentli- cher Faktor der Bemessung von Taggeld und Invalidenrente (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 UVG) anbetrifft, lässt sich im Weitern der kantonale Entscheid im Ergebnis nicht beanstanden. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Vorab wird zu Recht die im Sozialversicherungsprozess zu vermutende Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 29. April 1997, worin sich die beklagte Arbeitgeberin in Abgeltung sämtlicher aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche für die Jahre 1993 und 1994 zur Bezahlung des Betrages von Fr. 2865.- verpflichtete, nicht in Frage gestellt. Das Bestehen eines darüber hinausgehenden Lohnzahlungsanspruchs als erste Voraussetzung für die Berücksichtigung eines höheren als der verglichenen Summe bei der Verdienstberechnung ist daher vom Sozialversicherungsrichter nicht selbständig zu beurteilen (RKUV 1995 Nr. U 226 S. 187; vgl. BGE 120 V 382 Erw. 3a und dortige Hinweise).
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Es kann sich somit einzig fragen, ob die Firma, wie
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geltend gemacht wird, über die aus den Lohnbuchunterlagen sich ergebenden und verabgabten Fr. 46'407.- hinaus noch weitere Arbeitsentgelte ausgerichtet hat. Dies lässt sich zwar, insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, aufgrund der Differenz zwischen dem eingeklagten Betrag von Fr. 19'614.86 und den zugesprochenen Fr. 2865.- einerseits und der im Vergleich getroffenen Feststellung, dass er in den Jahren 1993 und 1994 als angelernter Arbeitnehmer im Sinne des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages tätig war und nicht bloss den Status eines Hilfsarbeiters hatte, anderseits nicht ausschliessen. Aufgrund der Umstände des Zustandekommens des Vergleichs anlässlich der Referentenaudienz vom 29. April 1997, wie sie von Rechtsanwalt F.________, welchem Dr. B.________ die Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten im arbeitsgerichtlichen Prozess übertragen hatte, im Schreiben vom 22. Mai 1997 geschildert werden, sind von weiteren Abklärungen betreffend die effektiven Lohnzahlungen im Jahr vor dem Unfall jedoch keine verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (vgl. BGE 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 vor Erw. 4a, 104 V 210 f. Erw. a). Dies rechtfertigt sich auch deswegen, weil ein Lohnverzicht durch den Arbeitnehmer nicht schlechthin unzulässig ist (vgl. Art. 341 Abs. 1 OR und BGE 124 II 453 Erw. 10 e/dd, 110 II 170 f. Erw. 3b, 106 II 222) und ein solcher im Lichte dieser Rechtsprechung vorliegend nicht ausgeschlossen erscheint. Der im Übrigen nicht angefochtene, von der Vorinstanz ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 48'562.90 für die Taggeldberechnung und Fr. 47'839.50 für die Rentenberechnung ist somit rechtens.
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c) Den Anspruch auf eine höhere als die von der SUVA für die unfallbedingte praktische Gebrauchsunfähigkeit des dominanten rechten Armes zugesprochene Integritätsentschädigung von Fr. 48'600.- (50 % von Fr. 97'200.-) durch zusätzliche Abgeltung einer allfälligen Verletzung der psychischen Integrität hat die Vorinstanz mit der Begründung verneint, weder aus dem UVG (Art. 24) noch aus der UVV (Art. 36) noch aus Anhang 3 zur UVV lasse sich die Berücksichtigung psychischer Leiden bei der Festsetzung dieser Leistung ableiten. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
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Gemäss BGE 124 V 29 und 209 besteht Anspruch auf Integritätsentschädigung grundsätzlich auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Integrität. Voraussetzung ist allerdings, dass in Bezug auf die unfallbedingten psychogenen Leiden eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst. Für den Entscheid über die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens und die Notwendigkeit einer entsprechenden psychiatrischen Abklärung ist die Praxis wegleitend, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 115 V 133; vgl. BGE 124 V 39 ff. Erw. 5).
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Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird die SUVA nach ergänzenden Abklärungen den Anspruch auf Integritätsentschädigung neu zu beurteilen haben.
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5.- Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG).
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Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer, praxisgemäss nicht hingegen der SUVA (BGE 122 V
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330 Erw. 6, 112 V 49 Erw. 3), eine nach Massgabe seines Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozial-
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versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai
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1998 und der Einspracheentscheid vom 5. Juni 1996, so-
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weit die Integritätsentschädigung betreffend, aufgeho-
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ben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen
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wird, damit sie, nach Aktenergänzung im Sinne der Er-
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wägungen, über den Anspruch auf Integritätsentschädi-
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gung neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungs-
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gerichtsbeschwerde abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-
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teientschädigung von Fr. 1250.- zu bezahlen.
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IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
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über eine Parteientschädigung für die kantonalen Ver-
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fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
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Sozialversicherung und dem Büro des Kantonsrates des
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Eidgenössischen Standes Zürich zugestellt.
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Luzern, 19. Mai 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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