BGer B 12/1998 | |||
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BGer B 12/1998 vom 24.05.2000 | |
[AZA 0]
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B 12/98 Hm
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Arnold
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Urteil vom 24. Mai 2000
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in Sachen
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S.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M.________,
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gegen
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Progressa Sammelstiftung BVG der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft,
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Avenue Eugène Pittard 16, Genf, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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A.- Der 1965 geborene S.________ war seit 4. Mai 1992 bei der Firma X.________ als Chauffeur angestellt und dadurch der Progressa Sammelstiftung BVG der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Stiftung), Genf, angeschlossen.
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Am 18. Mai 1992 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine BWK-3/4-Translationsverletzung mit Einengung des Spinalkanals durch ausgesprengte Frakturfragmente, was eine sensomotorisch komplette Paraplegie unterhalb Th 3 zur Folge hatte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtet ihm als obligatorische Unfallversicherung ab 1. September 1993 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % eine UVG-Invalidenrente aus. Von der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht er seit 1. Mai 1993 eine ganze Invalidenrente.
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Im Frühjahr 1994 liess S.________ gegenüber der Stiftung die Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragen. Die Vorsorgeeinrichtung lehnte dieses Begehren ab, weil die Leistungen der Invaliden- und der Unfallversicherung mehr als 90 % des massgebenden Verdienstes erreichten.
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B.- Am 12. August 1997 liess S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 22'920. - ab 1. Mai 1994 nebst Teuerungszulage und Verzugszins. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Klage ab (Entscheid vom 17. Dezember 1997).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Der Eingabe liegen verschiedene Urkunden bei.
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Die Stiftung und das kantonale Gericht beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss BVG (BGE 117 V 295 Erw. 2a, 114 V 244 Erw. 3d). Dabei ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer materiellrechtlich (Art. 23 und 24 BVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten darin, ob die Leistungspflicht der Stiftung gestützt auf Art. 24 und 25 Abs. 2 BVV2 sowie Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin (in der seit September 1991 geltenden Fassung) entfalle. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bejahen dies, da der Beschwerdeführer andernfalls ungerechtfertigt bevorteilt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 wäre, weil die Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der Unfallversicherung 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen würden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, ihm stehe nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten gemäss Art. 16 Abs. 2 des Reglements der Stiftung die ungekürzte ganze Invalidenrente zu, welche gemäss Vorsorge-Ausweis Fr. 22'920. - betrage. Während kantonales Gericht und Stiftung für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes vom vor dem Unfallereignis erzielten Lohn bei der Firma X.________ (Fr. 52'000. - jährlich) ausgehen, ist gemäss dem Versicherten darauf abzustellen, dass er ohne das Unfallereignis 1993 zusammen mit H.________ und F.________ eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Gerüstbau aufgenommen hätte, woraus ein die Kürzung der Invalidenrente ausschliessender hypothetischer Verdienst resultiere.
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2.- a) Nach Art. 34 Abs. 2 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1); treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusammen, gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor (Satz 2).
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Unter dem Titel "Ungerechtfertigte Vorteile" hat der Bundesrat in Art. 24 BVV2 nähere Vorschriften zur Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge erlassen. Nach Abs. 1 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 (in der seit 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Fassung) Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Nach Abs. 3 (in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung) dürfen Ehepaarrenten der AHV/IV nur zu zwei Dritteln angerechnet werden. Die Einkünfte der Witwe und der Waisen werden zusammengerechnet. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV2 (in der seit 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Fassung) kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist.
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b) Das Reglement der Stiftung enthält in Art. 26 Bestimmungen über die "Koordination mit Unfall- und Militärversicherung" und in Art. 27 Regeln über das "Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen". Nach Art. 26 Abs. 1 entsteht der Anspruch auf Invalidenrente nicht, wenn die Unfall- oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist und die daraus resultierenden Leistungen zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (gemäss Art. 27 Abs. 3) 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Ein allfälliger Anspruch aus dem Reglement beschränkt sich in jedem Fall auf die Mindestleistungen gemäss BVG.
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c) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte in jüngerer Zeit verschiedentlich Gelegenheit, darüber zu befinden, was unter dem Begriff "mutmasslich entgangener Verdienst" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 zu verstehen ist. In BGE 122 V 151 entschied es nach eingehender Auseinandersetzung mit Literatur und koordinationsrechtlichen Normen aus anderen Sozialversicherungszweigen, dass sich dieser, seinem wörtlichen Sinne entsprechend, auf das hypothetische Einkommen bezieht, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Gemäss BGE 123 V 277 Erw. 2b unterliegt er keiner oberen Grenze, wie z.B. dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Als Faktor der Überentschädigungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV2 sodann jederzeit neu festgelegt werden (BGE 123 V 197 Erw. 5a mit Hinweisen). Im jüngst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil J. vom 28. April 2000, B 6/98, entschied es, dass unter mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 auch nichtversicherte Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen sind.
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3.- Die Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 24 f. BVV2 setzt in grundsätzlicher Hinsicht voraus, dass fest steht, wieviel die - ungekürzte - Invalidenrente nach BVG beträgt. Art. 16 Abs. 5 des Reglements bestimmt unter dem Titel "Invalidenrente", die Höhe der jährlichen Invalidenrente betrage 60 % des koordinierten Lohnes. Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Reglements, welcher die Koordination mit Unfall- und Militärversicherung zum Gegenstand hat, beschränkt sich ein reglementarischer Anspruch im Koordinationsfall auf die Mindestleistungen nach BVG. Das ist auch im Lichte der Rechtsprechung zulässig, wonach die Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge frei ist, die gesetzlichen Koordinationsbestimmungen statutarisch zu übernehmen oder ihre Zahlungen z.B. ganz auszuschliessen (BGE 123 V 208 Erw. 4b/aa, 116 V 189, insbesondere 197 Erw. 4; Nef, Die Leistungen der Beruflichen Vorsorge in Konkurrenz zu anderen Versicherungsträgern sowie haftpflichtigen Dritten, SZS 1987 S. 24). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ermittelt sich demnach die ungekürzte ganze Invalidenrente nach Gesetz (Art. 24 Abs. 2 und 3 BVG). Die gemäss Vorsorgeausweis festgehaltene Leistung von Fr. 22'920. - (60 % des koordinierten Lohnes von Fr. 38'200. -) ist nicht massgebend.
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4.- a) Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf den 18. Mai 1994 (als unter den Parteien unbestrittenen ersten Koordinationszeitpunkt) einerseits die Höhe der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers nach Gesetz (Art. 24 BVG) ermittle und die Überentschädigungsrechnung gemäss Art. 24 f. BVV2 vornehme.
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b) Das kantonale Gericht wird bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 in beweisrechtlicher Hinsicht folgende Grundsätze zu beachten haben: Die Überentschädigung bildet hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs weder eine negative Anspruchsvoraussetzung, worauf die Formulierung von Art. 26 Abs. 1 des Reglements schliessen liesse, noch eine anspruchsbegründende Tatsache, wie es das kantonale Gericht annimmt. Es handelt sich um einen - gegebenenfalls vollumfänglichen - Kürzungsgrund, wofür nach den allgemeinen Beweisregeln die Beschwerdegegnerin beweisbelastet ist (vgl. Kummer, Berner Kommentar, N 164 ff. zu Art. 8 ZGB; RKUV 1994 U 206 S. 326 ff.). Der im Sozialversicherungsprozess vorherrschende Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass Beweislast nicht im Sinne einer Beweisführungslast zu verstehen ist. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Diese tragen im sozialversicherungsrechtlichen Prozess regelmässig eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
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Nach dem unter Erw. 2c in fine Gesagten fallen unter den mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 grundsätzlich auch nichtversicherte Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (zur Publikation vorgesehenes Urteil J. vom 28. April 2000, B 6/98). Während die versicherte Person im dort beurteilten Fall indes bereits im Zeitpunkt des Unfallereignisses einen Nebenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte, macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte sich ohne Unfall selbstständig gemacht. Ob der Versicherte ohne Unfallereignis eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Gerüstbaus ausüben würde, ist Gegenstand des von der Vorinstanz durchzuführenden Beweisverfahrens. Der Entscheid darüber, welche Beweisvorkehren im Einzelnen zu treffen sind sowie die Würdigung der Beweise ist Sache der Vorinstanz. In grundsätzlicher Hinsicht ist gleichwohl festzuhalten, dass für den Nachweis einer beruflichen Neuorientierung im Sinne der hier geltend gemachten Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit um so höhere Anforderungen zu stellen sind, als die versicherte Person sich hiefür nur oder überwiegend auf Verumständungen berufen kann, die nach dem Unfallereignis datieren. Dies rechtfertigt sich bereits vor dem Hintergrund der mit einem derartigen Statuswechsel verbundenen Umtriebe.
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Soweit das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangen sollte, der Beschwerdeführer wäre ohne das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin unselbstständig erwerbstätig, bliebe darüber zu befinden, ob er auf Grund der persönlichen Verhältnisse (Alter, Ausbildung, berufliche Laufbahn etc. ) die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur - wenn ja, zu welchem Lohn - oder eine andere, seiner Ausbildung adäquate Stelle ausüben würde: Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, der Beschwerdeführer würde ohne Unfallereignis nach wie vor als Chauffeur zu dem bei Stellenantritt erzielten Lohn (indexiert) arbeiten. Mangels Nachweises eines Karrieresprungs sei auf den entsprechenden Lohn abzustellen. Mit Blick auf die konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Falles liegen auf Grund der aktuellen Aktenlage gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versicherte im Mai 1994 ohne Unfallereignis nicht zum Vor-Unfall-Lohn (der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst) der zuletzt kurzzeitig ausgeübten Tätigkeit nachgegangen wäre. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass der junge Beschwerdeführer, der die Stelle als Chauffeur erst kurz vor dem Unfallereignis angetreten hatte, zwar nach den Feststellungen der Vorinstanz in den Wintermonaten 1991/1992 als Maschinist mit einem Monatslohn von Fr. 3'800. - (1991) und Fr. 3'990. - (1992) arbeitete, davor aber während längerer Zeit (Februar 1988 bis Oktober 1991) als Gerüstbauer einen wesentlich höheren Lohn erzielt hatte (1991: Fr. 5'715. - monatlich). Mit Blick auf den beruflichen Werdegang - der Versicherte hat ausweislich der Akten nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit eine Maurerlehre begonnen, diese abgebrochen und arbeitete danach während einigen Jahren als Bauhandlanger - wäre es allenfalls angezeigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis im Mai 1994 eine seiner beruflichen Laufbahn entsprechende unselbstständige Tätigkeit ausgeübt hätte, für deren Verdienstmöglichkeiten sich der Rückgriff auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik anböte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 1997 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Klage neu entscheide.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die Progressa Sammelstiftung BVG der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf, hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500. - zu bezahlen.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Mai 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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