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Informationen zum Dokument  BGer 5P.135/2000  Materielle Begründung
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BGer 5P.135/2000 vom 29.05.2000
 
[AZA 0]
 
5P.135/2000/bnm
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
29. Mai 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi,
 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Schneeberger.
 
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In Sachen
 
M.S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter, Habsburgerstrasse 20, 6003 Luzern,
 
gegen
 
A.A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke, Obergericht des Kantons Luzern, (Instruktionsrichterin, II. Kammer),
 
betreffend
 
Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB),
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- a) Mit Urteil des Amtsgerichts H.________ vom 15. September 1999 wurden A.A.________ (Klägerin) und M.S.________ (Beklagter), die sich 1995 in Jordanien verheiratet hatten, geschieden. Zwischen den Parteien ist zur Zeit das Appellationsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Luzern hängig, in dem über die internationale Zuständigkeit der Luzerner Gerichte gestritten wird. Der Präsident des Amtsgerichts H.________ hatte mit Entscheid vom 27. Feb-ruar 1998 im Verfahren nach aArt. 145 ZGB die 1996 geborene Tochter der Parteien unter die Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten ein Besuchsrecht gewährt. Schliesslich wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.-- für diese selbst und von Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulage für das Kind zu entrichten (Dispositiv-Ziff. 4). Auf Rekurs des Beklagten bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. Mai 1998 die erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge.
 
Der beklagte M.S.________ ersuchte das Obergericht, Dispositiv-Ziff. 4 des amtsgerichtlichen Entscheids vom 27. Februar 1998 aufzuheben, A.A.________ persönlich keinen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen und denjenigen für die Tochter auf Fr. 300.-- im Monat herabzusetzen; beides rückwirkend per
 
7. Juni 1998, eventuell per 21. Oktober 1997. Mit Entscheid vom 6. März 2000 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Luzern das Gesuch ab.
 
b) Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt M.S.________ hauptsächlich, den obergerichtlichen Renten- und Kostenentscheid aufzuheben. Im Weiteren ersucht er im Rahmen von Art. 94 OG vorsorglich um Sistierung der Rentenpflicht gegenüber A.A.________. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
In Rücksicht auf das zugleich gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Präsident der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 7. April 2000 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs auf Antrag des bundesgerichtlichen Referenten in Aussicht gestellt. Gleichzeitig hat er das Gesuch nach Art. 94 OG abgewiesen.
 
2.- Weil die staatsrechtliche Beschwerde von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen kassatorischer Natur ist (BGE 124 I 327 E. 4a bis c S. 332 ff.) und weil das Obergericht im Fall der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde in Rücksicht auf den im Beschwerdeverfahren analog geltenden Art. 66 OG ohnehin an die Begründung des bundesgerichtlichen Urteils gebunden wäre (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Mess-mer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz 158 S. 225 f. mit Fn 10), ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit verlangt wird, das Obergericht sei im Fall der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde anzuweisen, die Frauenrente superprovisorisch zu sistieren, und der bundesgerichtliche Instruktionsrichter habe unter Beizug kantonaler Akten eine mündliche öffentliche Verhandlung durchzuführen.
 
3.- a) Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, SR 0.101) damit, er sei durch den Umstand, dass er das Abänderungsgesuch dem Amtsgericht eingereicht habe, das üblicherweise eine Verhandlung anberaume, um diese gebracht worden, weil das Dossier an das Obergericht weitergeleitet und von diesem ohne Verhandlung beurteilt worden sei. Diese Begründung genügt Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, der auch für auf die EMRK gestützte Rügen gilt (BGE 113 Ia 225 E. 2 S. 230), offensichtlich nicht (BGE 123 III 261 E. 4a und b S. 270, 121 I 225 E. 4c S. 230, 118 Ia 20 E. 5c S. 27 unten):
 
Erstens begründet er nicht, weshalb ein im Kanton Luzern tätiger Rechtsanwalt nicht wissen kann, ob im Rechtsmittelverfahren die Rechtsmittelinstanz oder die erste Instanz für den Massnahmeentscheid zuständig ist (vgl. Art. 58 OG). Zweitens wird nicht begründet, weshalb er in seiner Eingabe die Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung nicht verlangen konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (dazu BGE 124 I 49 E. 3a, 124 II 132 E. 2b, 123 I 63 E. 2a) schützt den Betroffenen nicht vor eigenen Versäumnissen, und das staatsrechtliche Verfahren dient nicht dazu, im kantonalen Verfahren Versäumtes nachzuholen (BGE 120 Ia 19 E. 2c/bb, 119 Ia 221 E. 5a). Daher kann offen bleiben, ob Art. 29 Abs. 2 BV dem Betroffenen überhaupt Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gewährt (verneinend BGE 122 II 464 E. 4c S. 469 zu aArt. 4 BV).
 
b) Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe entgegen seiner Praxis vor Erlass des Entscheids keine spezifizierte Kostennote einverlangt, ist nicht hinreichend begründet. Denn er legt nicht dar, weshalb er nicht freiwillig schon früher eine begründete Kostennote hätte einreichen können.
 
4.- a) In der Sache wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, Art. 137 ZGB, dessen Gehalt zu einem erheblichen Teil demjenigen von aArt. 145 ZGB entspricht (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 1 und N 11 ff. zu Art. 137 ZGB; Praxiskommentar Scheidungsrecht, herausg. von I. Schwenzer, N 13 f. und 19 ff. zu Art. 137 ZGB), sei willkürlich auf einen Fall angewendet worden, auf den er mangels Bestehens einer rechtsgültigen Ehe zwischen den Parteien unmöglich passe.
 
So wie die Rüge begründet ist, grenzt sie an Mutwillen:
 
Spätestens seit dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts vom 15. September 1999 sollte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt sein, dass für die Anerkennung des jordanischen Scheidungsurteils in der Schweiz die Frage entscheidend ist, ob die vom Beschwerdeführer in Jordanien erhobene Scheidungsklage vor derjenigen der Beschwerdegegnerin in der Schweiz rechtshängig gemacht worden ist und (falls diese Frage bejaht werden kann) ob das jordanische Scheidungsurteil bezüglich der Nebenfolgen unverändert bleiben kann. Wäre diese Frage zu verneinen, müsste zuletzt geprüft werden, ob das ausländische Urteil bezüglich der Nebenfolgen zu ergänzen, beziehungsweise abzuändern ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 ff., Art. 49, Art. 59 bis 65 und 84 IPRG, SR 291).
 
b) Weiter hält der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid entgegen, es sei willkürlich nicht auf die verbindlichen Eintragungen im Zivilstandsregister der Wohnsitzgemeinde abgestellt worden. Aus den Beweis im Sinne von Art. 9 ZGB schaffenden Registereinträgen gehe nämlich hervor, dass er von der Beschwerdegegnerin 1998 in Jordanien geschieden worden sei und sich dort 1999 erneut mit einer Jordanierin verheiratet habe.
 
Die Anerkennung eines ausländischen Urteils kann unter anderem von der Frage abhängen, ob das ausländische Verfahren vor dem in der Sache identischen schweizerischen rechtshängig gemacht worden ist. Denn danach richtet sich die Zuständigkeit im internationalen Verhältnis (Art. 9 und 25 lit. a IPRG; BGE 124 III 83 E. 5a und 5b, 123 III 414 E. 6c und 6d, 118 II 188 E. 3b). Art. 29 Abs. 3 IPRG sieht vor, dass über die Anerkennung die angerufene inländische Behörde vorfrageweise befinden kann, wobei sich das Gesetz nicht dazu äussert, in welchem Stadium des schweizerischen Verfahrens diese Frage beurteilt werden muss. In der Literatur wird mehr oder weniger deutlich die Auffassung vertreten, dafür stehe primär das Verfahren über die Hauptsache, vorliegendenfalls das Scheidungsverfahren zur Verfügung (Volken, in: IPRG-Kommentar, N 37 und 39 zu Art. 25 IPRG sowie N 7 und 9 zu Art. 29 IPRG; Berti/Schnyder, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N 14 f. zu Art. 29 IPRG; Siehr, a.a.O.
 
N 14 zu Art. 65 IPRG; Dutoit, Droit international privé suisse, Commentaire de loi fédérale du 18 décembre 1987, 2.
 
Auflage 1997, N 1 zu Art. 29 IPRG und N 2 zu Art. 65 IPRG). Vor diesem Hintergrund ist denn auch Art. 62 Abs. 1 IPRG zu sehen, wonach in der Schweiz Massnahmen so lange angeordnet werden dürfen, als die Unzuständigkeit des schweizerischen Richters nicht offensichtlich oder nicht rechtskräftig festgestellt ist; der Inhalt der Massnahmen richtet sich nach Art. 137 ZGB, bzw. vor dessen Inkrafttreten nach aArt. 145 ZGB (Art. 62 Abs. 2 IPRG; BGE 116 II 97 E. 5; Dutoit, a.a.O. N 1 f. zu Art. 62 IPRG; Volken, a.a.O. N 3 bis 6 und 8 zu Art. 62 IPRG; Siehr, a.a.O.
 
N 5 f. und 9 zu Art. 62 IPRG). Zweifel an der schweizerischen Zuständigkeit genügen nach dem Gesagten nicht, die Kompetenz des Massnahmerichters hinfällig werden zu lassen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 1993 i.S. C., E. 4b; vgl. BGE 122 III 213 E. 3 f. und BGE 116 II 97 E. 4b). Somit hilft dem Beschwerdeführer der Hinweis, dass die 1998 in Jordanien vollzogene Scheidung und die dort 1999 geschlossene Ehe im Zivilstandsregister bereits eingetragen sind (vgl. BGE 122 III 344 zu Art. 32 IPRG), im Massnahmeverfahren nicht weiter. Denn das Zivilstandsregister schafft keinen unumstösslichen Beweis (Art. 9 ZGB i.V.m. Art. 27 f.
 
der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 [ZStV, SR 211. 112.1]). Wie dem erstinstanzlichen Scheidungsurteil entnommen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin hinreichend glaubhaft gemacht (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 1 und N 23 zu Art. 137 ZGB; Praxiskommen-tar Scheidungsrecht, herausg. von I. Schwenzer, N 55 zu Art. 137 ZGB; vgl. allgemein BGE 118 II 376 E. 3 und 118 II 378 E. 3b S. 381 zu aArt. 145 ZGB und zum innerstaatlichen Zuständigkeitsstreit BGE 83 II 491 E. 1), dass das jordanische Scheidungsurteil, das in der Schweiz wohl gemäss Art. 133 und 137 ZStV eingetragen worden ist, möglicherweise nicht anerkannt werden kann. Diesfalls müsste die vom schweizerischen Richter bislang noch nicht ausgesprochene Scheidung eingetragen bzw. müssten die bestehenden Einträge berichtigt werden, weil die von den Registerbehörden vorgenommenen Eintragungen den richterlichen Entscheid in der Hauptsache nicht zu präjudizieren vermögen (Art. 42 Abs. 1 ZGB und aArt. 45 Abs. 1 ZGB; Art. 51 und 55 ZStV; BGE 117 II 11 E. 4, 91 I 364 E. 5 S. 373). Der Beschwerdeführer meint, es sei auf die bestehenden Einträge abzustellen, und will das ihm genehme Resultat vorweggenommen wissen, was offensichtlich nicht angeht.
 
Er verkennt weiter, dass ein in der Schweiz gefälltes Scheidungsurteil erst eingetragen werden kann, wenn es rechtskräftig geworden ist (Art. 130 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZStV) mit der Folge, dass Scheidungen aus Ländern, die ein einfaches oder gar kein eigentliches Scheidungsverfahren kennen, durch die Registerbehörden regelmässig früher eingetragen werden können als die vom schweizerischen Richter ausgesprochenen.
 
Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), weshalb nicht glaubhaft gemacht sein soll, dass das ausländische Scheidungsurteil möglicherweise nicht anerkannt werden kann, und weshalb diese Frage uneingeschränkt im Massnahmeverfahren und nicht entsprechend den kantonalen Instanzen im Sachverfahren geprüft werden soll. Schliesslich behauptet er nicht einmal, die Beschwerdegegnerin sei von der Aufsichtsbehörde angehört worden, bevor diese die Eintragungen verfügt habe, oder in Jordanien seien die Parteirechte der Beschwerdegegnerin gewahrt worden (Art. 32 Abs. 1 und 3 IPRG; Art. 137 ZStV).
 
5.- Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, auf die bei der Anwendung von Art. 9 BV abgestellt werden darf (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl. 1997 I S. 144 f. zu EArt. 8), liegt willkürliche Beweiswürdigung nur vor, wenn der Richter seinen grossen Ermessensspielraum bei der Würdigung der Beweise offensichtlich missbraucht hat, wenn das Beweisergebnis geradezu unhaltbar ist oder wenn es auf einem offenkundigen Versehen beruht. Der Richter muss z. B. die Beweise krass einseitig zu Gunsten einer Partei gewürdigt oder wichtige Beweise völlig ausser Acht gelassen haben (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40, 118 Ia 28 E. 1b). In der Beschwerdeschrift muss unter Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids aufgezeigt werden, inwiefern Beweise geradezu unhaltbar oder der tatsächlichen Situation offensichtlich zuwiderlaufend gewürdigt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 121 I 225 E. 4c S. 230, 118 Ia 20 E. 5c S. 27 unten).
 
a) Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, zu seinem Einkommen, mit dem er auch die im gleichen Haushalt lebende und von ihm 1999 in Jordanien geheiratete Frau unterhalte, sei willkürlich ein hypothetisches Einkommen dieser Frau hinzugerechnet worden. Es sei unhaltbar und widerspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine 20-jährige Jordanierin ohne Deutschkenntnisse einer Erwerbstätigkeit nachgehen und Fr. 972.-- im Monat verdienen könne; seine Ehefrau stehe "offensichtlich nicht in Konkurrenz mit dem angeblichen nachehelichen Unterhaltsanspruch nach Art. 125 ZGB der Beschwerdegegnerin".
 
Das Obergericht hat die Mehrkosten, die der Aufenthalt der 20-jährigen Jordanierin in der Schweiz mit sich bringt (Differenz des Grundbetrages zwischen einer und zwei Personen, Krankenkassenprämie und Anteil von Fr. 446.-- an den monatlichen Mietzinskosten von Fr. 1'246.--), der besagten Frau auferlegt mit der Begründung, die Kosten seien durch ihren Zuzug in die Schweiz verursacht worden. Weil diese hier arbeiten dürfe und ihr Anspruch gleichrangig neben dem der Beschwerdegegnerin stehe, sei ihr (wohl in Rücksicht auf die eheliche Beistandspflicht gegenüber Unterhaltsberechtigten aus früherer Ehe) zuzumuten, einem Erwerb nachzugehen; die Beschwerdegegnerin, die für sich und das Kind nur Fr. 702.-- Wohnkosten pro Monat habe, könne dies in Rücksicht auf ihre Kinderbetreuungspflichten nicht. Gemessen an dieser Begründung genügen die Rügen des Beschwerdeführers Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht:
 
Einerseits begründet er in tatsächlicher Hinsicht (dazu BGE 126 III 10 E. 2b S. 12) nicht hinreichend, weshalb einer 20-jährigen Jordanierin nicht einmal eine wenig anspruchsvolle Hilfstätigkeit (z. B. in einer Wäscherei, im Gastgewerbe, etc.) zugemutet werden kann, für die Sprachkenntnisse eine sehr untergeordnete Rolle spielen.
 
Andererseits begründet er überhaupt nicht, weshalb es willkürlich sein soll, den Unterhaltsansprüchen der Beschwerdegegnerin den gleichen Rang wie denjenigen der 20-jährigen Jordanierin zu geben (vgl. BGE 79 II 137 und Hand-buch des Unterhaltsrechts, herausg. von Hausheer et al., Rz 08.23 ff. und 08.27 ff. S. 444 ff. und 446 ff.), zumal bei der Beschwerdegegnerin das gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind wohnt und noch nicht einmal feststeht, ob das jordanische Scheidungsurteil anerkannt werden kann und ob - von dieser Frage abhängig - die 20-jährige Jordanierin nach schweizerischem Recht schon jetzt als mit dem Beschwerdeführer verheiratet gelten und von ihm Unterstützung verlangen kann. Dieser behauptet vielmehr sinngemäss bloss, der Anspruch der von ihm 1999 in Jordanien geheirateten Frau gehe dem der Beschwerdegegnerin vor, weil er das Ergebnis des Sachverfahrens vorwegnehmen will (vgl. E. 4b hiervor). Aus der gleichen Sicht begründet er weiter auch nicht, weshalb er vom Obergericht in wirtschaftlicher Hinsicht willkürlich wie eine bloss der Beschwerdegegnerin gegenüber unterhaltspflichtige Einzelperson behandelt worden sei.
 
b) Der Beschwerdeführer macht weiter erfolglos geltend, seinem Ehegattenhaushalt sei willkürlich nur der Grundbetrag von Fr. 1'010.-- und die Krankenkassenprämie von Fr. 184.-- (recte wohl Fr. 194.-- gemäss S. 7 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids) für eine Einzelperson angerechnet worden, für ihn seien willkürlich bloss Wohnkosten im Betrag von Fr. 800.-- eingesetzt worden und zumindest hätte ihm eine Übergangsfrist für die Suche einer entsprechend günstigen Wohnung zugestanden werden müssen. Hat das Obergericht ohne Willkür entschieden, einer 20-jährigen Jordanierin könne in der Schweiz ab sofort einen Verdienst in entsprechendem Umfang zugemutet werden, vermögen die Rügen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht zu beeinflussen (BGE 122 I 53 E. 5 S. 57): Könnte in der Schweiz von einer rechtsgültigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der 20-jährigen Jordanierin ausgegangen werden, wäre sie ihm gegenüber unterstützungspflichtig (Art. 159 und 163 ZGB) mit der Folge, dass auch sie an die Lasten des Haushaltes ihren Anteil beizutragen hätte.
 
Dürfte dagegen nicht von einer Ehe ausgegangen werden, müsste der Beschwerdeführer mangels Unterstützungspflicht gegenüber der 20-jährigen Jordanierin unterhaltsrechtlich wie eine Einzelperson behandelt werden.
 
Soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe des anrechenbaren Mietzinses richtet, setzt sie sich nicht mit der Entscheidbegründung auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), wonach auf die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in E.________ abgestellt und dem Beschwerdeführer nicht viel mehr zugestanden werden darf als die Beschwerdegegnerin ausweist.
 
Auch kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts aus dem auf anderen Verhältnissen beruhenden Bundesgerichtsentscheid vom 7. Dezember 1995 i.S. K., E. 4d, ableiten.
 
c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei unter Verletzung der Verfassung die Aufrechnung von Fr. 500.-- im Monat für Steuern auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum verweigert worden. Soweit sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf das Bundesgericht beruft, hat er den Inhalt von dessen Urteil vom 2. April 1997 i.S.
 
W., E. 4, nicht richtig wahrgenommen: Kann aus dem Einkommen das Existenzminimum beider Parteien knapp gedeckt werden, haben Steuerlasten ausser Betracht zu bleiben.
 
d) Ist somit das Existenzminimum des Beschwerdeführers verfassungskonform berechnet worden, fehlt dem Vorwurf, in dieses sei willkürlich eingegriffen worden, der Boden, weil die ganze Rentenlast von Fr. 2'300.-- dieses nicht tangiert.
 
Soweit der Beschwerdeführer - wie schon vor Obergericht - in die Existenzminimumsberechnung andere Zahlen einsetzt als im angefochtenen Entscheid, fehlt (von einer knappen Beschreibung der einzelnen Positionen abgesehen) jede Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
6.- Der Beschwerdeführer macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen zeitlichen Aufwand von 6,5 Std. geltend und begründet den Vorwurf willkürlicher Festsetzung des Anwaltshonorars (total Fr. 639. 95) im angefochtenen Entscheid damit, nach Abzug von Spesen und Mehrwertsteuer würde ein Stundenansatz von Fr. 87.15 verbleiben. Zwar verweist der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass dieser Stundenansatz tief ist (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134 f.). Jedoch verkennt er, dass mit BGE 118 Ia 133 E. 2b und c der kantonale Kostenentscheid aufgehoben wurde, weil der geltend gemachte Zeitaufwand willkürlich als überrissen bezeichnet worden war, und dass BGE 117 Ia 22 E. 4b bis e einen ganz anders gelagerten Fall betraf. In Rücksicht darauf, dass der behauptete Zeitaufwand im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt ist und somit im Beschwerdeverfahren nicht darauf abgestellt werden darf (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212, 121 I 367 E. 1b S. 370, 118 Ia 28 E. 1b), begründet der Beschwerdeführer nicht entsprechend den von der Rechtsprechung wiederholt als massgeblich bezeichneten Bemessungsfaktoren (zuletzt BGE 122 I 1 E. 3a; dazu der Rechtsprechungsbericht in der ZBJV 132/1996 S. 403 f.), inwiefern die Entschädigung für einen Zwischenentscheid innerhalb eines ganzen Sachverfahrens willkürlich tief angesetzt ist. Er geht trotz des tiefen Ansatzes von einem Gewinn von Fr. 43.-- pro Std. aus und behauptet somit nicht einmal, einen Verlust erlitten zu haben (BGE 117 Ia 22 E. 4e S. 26).
 
Der Beschwerdeführer übt unzulässige appellatorische Kritik, auf die nicht eingetreten werden kann (BGE 121 I 225 E. 4c S.
 
230, 118 Ia 20 E. 5c S. 27 unten), und verkennt offenbar, dass Willkür nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Entscheidvariante möglich oder gar vorzuziehen wäre (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88 mit Hinw. , 120 Ia 369 E. 3a, 119 Ia 113 E. 3a).
 
7.- Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe in Kenntnis des jordanischen Scheidungsurteils in der Schweiz nur deshalb auf Scheidung geklagt, um der fremdenpolizeilichen Ausweisung zu entgehen, kann nicht eingetreten werden, weil er sich auf im angefochtenen Entscheid nicht festgestellte Tatsachen beruft.
 
Soweit der Beschwerdeführer bloss in allgemeiner und damit ungenügender Form (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) eine Einschränkung des Rechts auf Ehe geltend macht (Art. 14 BV; Art. 12 EMRK), verkennt er, dass die schweizerische Rechtsordnung abzuklären gebietet, wo die Scheidung durchzuführen ist und ob die 1999 in Jordanien geschlossene Ehe allenfalls anerkannt werden kann.
 
8.- Ist die Beschwerde unter Auslassung wichtiger Umstände und über weite Strecken ohne Auseinandersetzung mit den Motiven des angefochtenen Entscheids begründet worden, muss sie als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (BGE 123 I 145 E. 2b/bb, 122 I 267 E. 2b) mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG). Somit wird er als unterliegend kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) und schuldet keine Parteientschädigung, weil keine Vernehmlassungen eingeholt worden und somit auch keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG). Obwohl vorliegendenfalls darauf nichts ankommt, wird der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf den Umstand hingewiesen, dass das Bundesgericht zugesprochene Parteientschädigungen praxisgemäss entgegen seinem Begehren nicht aufschlüsselt und der Pauschalbetrag somit auch die Mehrwertsteuer und die Auslagen enthält (BGE 125 V 201 E. 4b S. 202).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern (Instruktionsrichterin, II. Kammer) schriftlich mitgeteilt.
 
_______________
 
Lausanne, 29. Mai 2000
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des
 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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