BGer 1A.106/2000 | |||
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BGer 1A.106/2000 vom 30.05.2000 | |
[AZA 0]
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1A.106/2000/bmt
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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30. Mai 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
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Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
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1. X.________ Foundation,
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2. Y.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Stern, St. Peterstrasse 1, Postfach 5001, Zürich,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich,
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betreffend
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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an Russland - B 109483,
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hat sich ergeben:
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A.- Die Staatsanwaltschaft des administrativen Westbezirkes der Stadt Moskau führt eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen eines Tötungsdeliktes an Z.________.
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Mit Begehren vom 22. Dezember 1997 und Ergänzung vom 21. September 1998 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die schweizerischen Behörden auf diplomatischem Wege um Rechtshilfe.
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a) Laut Rechtshilfeersuchen sei das Opfer am 22. Mai 1997, ca. 20.00 Uhr, im Treppenhaus vor seiner Moskauer Wohnung mit zwei Pistolenschüssen getötet worden.
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Seit 1990 habe Z.________ Geschäfte im Bereich der Flugzeugtechnik und Waffenindustrie getätigt. Er sei dabei als Repräsentant verschiedener Firmen aufgetreten, darunter der Firma A.________. Ein Teil der geschäftlichen Finanztransaktionen sei über ein Konto dieser Gesellschaft bei der B.________ Bank (Zürich) abgewickelt worden. Y.________, der Schwager von Z.________, sei dessen Bevollmächtigter bei den Geschäften mit der B.________ Bank gewesen.
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b) Im Jahre 1994 habe Z.________ einen Vertrag mit der Firma Firma D.________ abgeschlossen. Deren Vertreter habe ebenfalls über ein Konto bei der B.________ Bank (Zürich) verfügt. Als Vorauszahlung habe die genannte Firma am 25. Juli 1994 über die B.________ Bank USD 1,349 Mio. an Z.________ transferiert. Nachdem der Vertrag gekündigt worden sei, habe Z.________ das Geld nicht zurückbezahlt.
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Das Konto, auf welches die Einzahlung erfolgt sei,
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könne nach den vorläufigen Ermittlungen Z.________ selbst, seiner Ehefrau oder einer mit ihnen unmittelbar verbundenen juristischen oder natürlichen Person gehört haben.
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c) Die für das Tötungsdelikt an Z.________ Verantwortlichen hätten bisher noch nicht ermittelt werden können. Um weitere Erkenntnisse zu erhalten, werde versucht, das geschäftliche und private Umfeld des Opfers auszuleuchten und namentlich Informationen darüber zu erhalten, welche Geschäftspartner und Angehörige des Getöteten Vermögensansprüche gegen diesen geltend gemacht hätten. Zum Zwecke der Wahrheitsfindung benötige die ersuchende Behörde Angaben über das Vorhandensein von Bankkonten auf die Namen von Z.________, seiner Ehefrau E.________ sowie verschiedener Gesellschaften, darunter der Fa. A.________. Von Interesse seien sodann Erhebungen über die an den betreffenden Konten bevollmächtigten Personen und die erfolgten Kontenbewegungen.
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Ausserdem sei der für die Konten zuständige Mitarbeiter der B.________ Bank als Zeuge zu befragen.
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B.-Mit Eintretensverfügung vom 28. November 1998 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) dem Rechtshilfeersuchen und erliess eine Editionsverfügung an die B.________ Bank (Zürich).
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Gleichzeitig ordnete es die Zeugeneinvernahme des Bankangestellten F.________ an. Nach Eingang der Kontenunterlagen erliess das BAK IV am 29. März 1999 eine Schlussverfügung. Diese wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Juni 1999 auf Rekurs hin aufgehoben. Mit neuer Schlussverfügung vom 25. August 1999 entsprach die BAK IV dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von diversen Bankdokumenten an
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die ersuchende Behörde an, darunter Kontenunterlagen lautend auf die Gesellschaften G.________, A.________ sowie X.________ Foundation.
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C.-Den dagegen von E.________, Y.________, der X.________ Foundation (Vaduz) sowie den (aufgelösten) Gesellschaften G.________ und A.________ (beide ehemals Tortola/British Virgin Islands) erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Februar 2000 ab.
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D.-Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Februar 2000 gelangten die X.________ Foundation (Vaduz) sowie Y.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. März 2000 an das Bundesgericht. Pro forma (und ohne entsprechende Vollmacht) wird die Beschwerde auch noch im Namen der liquidierten Gesellschaften G.________ und A.________ (beide ehemals Tortola/British Virgin Islands) eingereicht. In der Beschwerde werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
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"Es sei das Rechtshilfeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit
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einzustellen;
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eventualiter sei der Beschluss der III. Strafkammer
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des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar
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2000 aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern;
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subeventualiter sei die Auskunft auf die Beantwortung
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der im Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen
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nach Kontoverfügungen unmittelbar nach dem Tod von
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Z.________ zu beschränken oder es seien nur
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diejenigen Bankdokumente, anonymisiert von jedem
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Hinweis auf unbeteiligte Dritte, von Konti solcher
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Personen oder Gesellschaften herauszugeben, die im
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Rechtshilfeersuchen genannt sind.. "
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E.-Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet. Die BAK IV und das Bundesamt für Polizei beantragen mit Vernehmlassungen vom 13. bzw. 19. April 2000 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-a) Russland hat das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) am 10. Dezember 1999 ratifiziert. Das Übereinkommen ist gemäss Art. 28 Ziff. 2 EUeR am 9. März 2000 für die Russische Föderation in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Zulässigkeit der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland nicht mehr nach inländischem Recht (IRSG [SR 351. 1] und IRSV [SR 351. 11]), sondern in erster Linie nach dem EUeR zu beurteilen ist. Das Landesrecht ist nur noch subsidiär anwendbar, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und deshalb nach dem Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG; vgl. BGE 122 II 140 E. 2 S. 141 f., 485 E. 1 und 3a - b S. 486 f., je mit Hinweisen).
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Das gilt auch für laufende Rechtshilfeverfahren wie dem vorliegenden.
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Grundsätzlich sind Bestimmungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sofort anwendbar, auch auf hängige Verfahren (vgl. Art. 110a IRSG und BGE 123 II 153 E. 1 S. 156). Es wäre überdies sinnwidrig, ein Rechtshilfeersuchen auf der Grundlage des IRSG abzuweisen, das kurz darauf erneut eingereicht werden könnte und dem nunmehr, auf der Grundlage des EUeR, stattzugeben wäre.
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b) Im angefochtenen Entscheid (Seite 3 E. II/1) wurden die Beschwerdeführer auf die Ratifikation des EUeR durch Russland ausdrücklich aufmerksam gemacht. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides war das EUeR für Russland noch nicht in Kraft. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ändert die Anwendbarkeit des EUeR im vorliegenden Fall nichts an der Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe.
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2.-a) Die Verfügung der letztinstanzlichen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes vom 15. Februar 2000 handelt es sich um eine letztinstanzliche Schlussverfügung im Sinne von Art. 80f Abs. 1 IRSG. Soweit die Beschwerde sich inhaltlich gegen die (nach Auffassung der Beschwerdeführer ungenügend begründete) unterinstanzliche Schlussverfügung der BAK IV vom 25. August 1999 richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.
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b) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) und Staatsvertragsrecht sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw.
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auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher
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ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
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3.-a) Zur Beschwerdeführung gegen letztinstanzliche kantonale Schlussverfügungen (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
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b) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).
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c) Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c - d
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S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt allerdings dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
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4.-a) Wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, seien die Fa. G.________ und die Fa. A.________ (beide ehemals Tortola/British Virgin Islands) am "23. Oktober 1997 liquidiert" worden. Dementsprechend könnten auch keine Prozessvollmachten dieser Gesellschaften mehr eingeholt werden.
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Die beiden aufgelösten Firmen sind selbst nicht mehr rechts- und prozessfähig. Sie werden in der Beschwerde denn auch nur noch pro forma (in Klammern) als Rechtsuchende aufgeführt.
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b) Die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 wird im angefochtenen Entscheid insoweit bejaht, als die streitigen Rechtshilfehandlungen ihre eigenen Bankkonten betreffen.
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Ausserdem macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, sie sei "Hauptaktionärin" der unterdessen aufgelösten direktbetroffenen Gesellschaften gewesen. Keine Legitimation kommt hingegen dem Beschwerdeführer 2 (Schwager des Getöteten) zu.
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In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, er sei "Bevollmächtigter der Fa. G.________ und der Fa. A.________" gewesen und habe als solcher "ein bedeutendes schutzwürdiges
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Interesse am Ausgang dieses Verfahrens". Es wird jedoch nicht behauptet, der Beschwerdeführer 2 sei selbst Inhaber von betroffenen Konten oder er sei (wie angeblich die Beschwerdeführerin 1) an den direkt betroffenen (unterdessen liquidierten) Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt gewesen.
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Solches ginge auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor.
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c) Nach dem Gesagten kann nur auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 eingetreten werden, und zwar in dem Umfang, als ihre eigenen Konten von Rechtshilfemassnahmen betroffen sind. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob sich ihre Beschwerdelegitimation darüber hinaus auch noch auf Kontenunterlagen der beiden liquidierten Gesellschaften erstrecken würde.
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5.-Wie schon im kantonalen Rekursverfahren stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sei "nicht nur lückenhaft, sondern vollkommen ungenügend". Sie setzen sich jedoch mit den gegenteiligen - zutreffenden - Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 5a - b) nicht bzw. nur sehr oberflächlich auseinander. Ebensowenig legen sie dar, welche rechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen.
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Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens bzw. seiner Ergänzung vom 21. September 1998 ist im Lichte von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und der (im angefochtenen Entscheid dargelegten) einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes offensichtlich ausreichend (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
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6.-Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen, die erhobenen Kontenunterlagen könnten zum Vornherein "nicht zur Aufklärung des Tötungsdeliktes an Z.________ beitragen".
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Im angefochtenen Entscheid (E. 5c - d) wird zutreffend dargelegt, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich alle rechtshilfeweise erhobenen Dokumente an die ersuchende Behörde zu übermitteln sind, welche einen ausreichenden inhaltlichen Sachzusammenhang zum untersuchten Straftatbestand aufweisen (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen). Dies trifft auf die hier fraglichen Bankdokumente zu.
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a) Die Einwände, es sei "absurd, sich aufgrund von Bankdokumenten irgendwelche Rückschlüsse auf eine Tötung zu versprechen", bzw. "die beschlagnahmten Dokumente müssten nach Lehre mindestens ein Tatbestandselement der untersuchten Straftat beweisen", gehen an der Sache vorbei. Das gleiche gilt für Ausführungen folgender Art: "Findet (...) die Polizei nun den meist namenlosen Auftragskiller, was beinahe unmöglich ist (diese sterben zudem aus unerfindlichen Gründen selber reihenweise), muss man obendrein herausfinden, wer der Auftraggeber war. Ohne rechtmässigen Untersuchungsmittel" (sic) "wird man den Killer jedoch nicht zum sprechen bringen, da er lieber stirbt, als zu sprechen, vorallem weil er sowieso getötet wird, wenn er spricht".
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b) Wie im angefochtenen Entscheid (E. 5b, S. 7) hinlänglich dargelegt wurde, erhoffen sich die russischen Behörden von den Kontenerhebungen Aufschluss über die Geschäftskontakte des Opfers und die Hintergründe der von ihm und seinen Angehörigen ausgeführten Geldtransaktionen. Im Hinblick auf allfällige Tatmotive soll namentlich untersucht werden, welche Personen gegenüber dem Getöteten finanzielle
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Ansprüche geltend machten. Laut Ersuchen seien über Konten bei der B.________ Bank in Zürich namentlich USD 1,349 Mio.
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an Z.________ transferiert worden, welche dieser (trotz Vertragskündigung) nicht an seine Geschäftspartner zurückbezahlt habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang namentlich auch Kontoverfügungen relevant, welche vor dem Tod Z.________s erfolgt sind.
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Anhaltspunkte für eine (von den Beschwerdeführern vermutete) unzulässige Beweisausforschung sind aus den Akten nicht ersichtlich.
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c) Unbehelflich ist auch der Einwand, die Kontenunterlagen der Beschwerdeführerin 1 dürften nicht weitergeleitet werden, "da diese als ausschliessliche Familienstiftung nichts mit der Geschäftsumgebung von Z.________ zu tun" gehabt habe. Einerseits erscheinen diese Ausführungen insofern widersprüchlich, als in der Beschwerde gleichzeitig geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 1 sei "Hauptaktionärin" der liquidierten Geschäftsfirmen G.________ und A.________ (beide ehemals Tortola/British Virgin Islands) gewesen. Anderseits wünscht die ersuchende Behörde gerade auch Informationen über die Rolle von Familienangehörigen bei den fraglichen Transaktionen.
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7.-a) Die unbelegten Spekulationen der Beschwerdeführer zur "vermutlichen Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens" (recte: Rechtshilfeverfahrens) sind offensichtlich unbehelflich und hätten unterbleiben können. Es finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine (definitive) Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen im Tötungsfall Z.________. Noch viel weniger ist seitens der ersuchenden Behörde ein Rückzug des Rechtshilfegesuches
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erfolgt. Die Frage, ob allenfalls eine vorläufige Einstellung der Strafuntersuchung (bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bzw. Eingang der erbetenen Dokumente) erfolgt sein könnte, ist für die Zulässigkeit der Rechtshilfe unerheblich.
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b) Auch in den nicht weiter belegten Ausführungen, wonach "die Gefahr" bestehe, "dass einige der Beschwerdeführer für Geld erpresst und mit Leib und Leben bedroht werden" könnten, sind keine Rechtshilfehindernisse ersichtlich.
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c) Die verfahrensrechtlichen Rügen "übermässiger Rechtsverzögerung und vor allem Rechtsverweigerung" bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs (seitens der BAK IV) erscheinen ebenfalls offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 2a). Das Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten "nie eine umfassende Begründung der BAK IV erhalten, hätten sie sich nicht selbst darum bemüht", enthält auch keine substantiierte Rüge einer Grundrechtsverletzung.
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8.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern (solidarisch und zu gleichen Teilen) auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Polizei (Abteilung internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 30. Mai 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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