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Informationen zum Dokument  BGer 1P.78/2000  Materielle Begründung
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BGer 1P.78/2000 vom 31.05.2000
 
[AZA 0]
 
1P.78/2000/hzg
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
31. Mai 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
 
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Karlen.
 
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In Sachen
 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, Baden,
 
gegen
 
Kommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen
 
B a s e l - S t a d t, Elisabethenstrasse 23, Postfach 332, Basel, Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons B a s e l -S t a d t,
 
betreffend
 
Lehrabschlussprüfungen 1999 für Orthopädisten, hat sich ergeben:
 
A.- H.________ nahm im Frühsommer 1999 an der Lehrabschlussprüfung für Orthopädisten teil, bestand sie aber nicht. Gegen den negativen Prüfungsentscheid erhob er Einsprache. Die Kommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen Basel-Stadt wies diese am 15. Oktober 1999 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt am 5. Januar 2000 teilweise gut. Es wies die Sache zur Wiederholung der praktischen Prüfung und anschliessendem neuen Entscheid über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung an die Kommission zurück.
 
B.- H.________ hat den Entscheid des Wirtschafts- und Sozialdepartements mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und beantragt dessen Aufhebung.
 
Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Ausstandsvorschriften. Ferner kritisiert er, die Notengebung widerspreche dem massgeblichen Prüfungsreglement und verletze die Chancengleichheit.
 
Das Wirtschafts- und Sozialdepartement stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) zur Behandlung zu überweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung für Orthopädisten bestanden habe. Es handelt sich dabei um eine Lehrabschlussprüfung im Sinne Art. 38 ff. des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG; SR 412. 10).
 
Die Einzelheiten der Durchführung dieser Prüfung werden in dem vom EVD erlassenen Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Orthopädisten vom 19. September 1983 geregelt.
 
Die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen obliegt den Kantonen bzw. den Berufsverbänden (Art. 42 BBG).
 
Der Rechtsmittelweg gegen Entscheide der Prüfungsbehörden richtet sich nach Art. 68 BBG und dem kantonalen Verfahrensrecht.
 
Gegen Prüfungsentscheide kann zunächst eine Beschwerde bei einer kantonalen Instanz erhoben werden (Art. 68 lit. b BBG; Art. 17 des Prüfungsreglements). Im Kanton Basel-Stadt steht zunächst die Einsprache bei der Kommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen und hernach der Rekurs an das Wirtschafts- und Sozialdepartement zur Verfügung (§§ 47a und 48 des kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 21. Februar 1985).
 
Die Entscheide des Departements über das Ergebnis von Prüfungen sind gemäss § 48 Abs. 2 des genannten kantonalen Gesetzes endgültig. Diese Aussage bezieht sich allerdings nur auf den kantonalen Instanzenzug, denn nach Art. 68 lit. c BBG können kantonale Beschwerdeentscheide über Prüfungen bei der Rekurskommission EVD angefochten werden.
 
Gegen deren Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig (Art. 68 lit. e BBG in Verbindung mit Art. 99 Abs. 1 lit. f OG), und mangels eines kantonalen Entscheids steht auch die staatsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung.
 
Nach der dargestellten Ordnung war der Beschwerdeentscheid des Wirtschafts- und Sozialdepartements bei der Rekurskommission EVD anfechtbar. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG).
 
2.- Nach Art. 96 Abs. 1 OG ist eine Beschwerde, die rechtzeitig beim Bundesgericht eingereicht wurde, aber in die Zuständigkeit des Bundesrats oder einer besonderen eidgenössischen Instanz fällt, dieser anderen Behörde von Amtes wegen zu überweisen. Die Rechtsmittelfrist gilt diesfalls als eingehalten. Demnach ist die vorliegende Beschwerde der Rekurskommission EVD zur Behandlung zu überweisen. Kosten sind nicht zu erheben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Die Beschwerde wird an die Rekurskommission EVD überwiesen.
 
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen Basel-Stadt und dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 31. Mai 2000
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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