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Informationen zum Dokument  BGer H 236/1999  Materielle Begründung
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BGer H 236/1999 vom 05.06.2000
 
[AZA 7]
 
H 236/99 Gb
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiberin Hofer
 
Urteil vom 5. Juni 2000
 
in Sachen
 
G.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
A.- Mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse G.________ aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Einkommens von Fr. 39'402. - aus einem Jahr eine einmalige Abfindung für ihn und seine Ehefrau zu.
 
B.- Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, indem er beanstandete, dass eine einmalige Abfindung und nicht eine monatliche Rente ausbezahlt wurde. Am 27. Februar 1999 unterzeichnete er eine Erklärung mit dem Wortlaut: "Hiermit nehme ich die Beschwerde vom 2. Februar zurück. Mit Absprache der Kammer bin ich einverstanden, eine einmalige Ablösesumme zu bekommen". Darauf schrieb die Rekurskommission die Beschwerde als durch Rückzug erledigt ab (Präsidialverfügung vom 26. März 1999).
 
C.- G.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher er geltend macht, er habe nie eine Erklärung abgegeben, wonach er davon absehe, eine monatliche Rente zu beziehen. Mit einer einmaligen Abfindung sei er nach wie vor nicht einverstanden.
 
Die Schweizerische Ausgleichskasse enthält sich einer Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
D.- Mit Verfügung vom 22. Juli 1999 hat der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts G.________ aufgefordert, innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 500. - bezahlen. Die Zahlung wurde am 24. November 1999 am Postschalter geleistet.
 
E.- Am 9. Mai 2000 ersuchte die Instruktionsrichterin die Rekurskommission, in einer Vernehmlassung zu den Vorbringen des G.________ Stellung zu nehmen. Deren Stellungnahme erging am 24. Mai 2000 und wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Rekurskommission die Beschwerde mit Recht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat. Hingegen kann es auf den materiellen Antrag auf Ausrichtung einer monatlichen Rente anstelle der verfügten Abfindung nicht eintreten (vgl. BGE 117 V 122 Erw. 1).
 
2.- a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
b) Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleitungen, sondern ausschliesslich um eine prozessuale Frage geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Entsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 1999 aufgefordert, innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Gemäss Bestätigung der Schweizerischen Botschaft in S.________ vom 14. Februar 2000 konnte diese Verfügung erst am 18. November 1999 zugestellt werden. Der am 24. November 1999 am Postschalter einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500. - ist daher rechtzeitig erfolgt.
 
3.- Nach der Rechtsprechung kann der Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis). Der Rückzug eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich; denn die entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Hingegen kann eine wegen Beschwerderückzugs ergangene Abschreibungsverfügung angefochten werden mit der Begründung, der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel (BGE 109 V 237 Erw. 3; vgl. auch BGE 111 V 58 und 156 mit weiteren Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer hat die gegen die Rentenverfügung vom 21. Dezember 1998 erhobene Beschwerde am 27. Februar 1999 ausdrücklich und vorbehaltlos zurückgezogen. Bei dieser Erklärung ist er zu behaften. In den Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass seine Willensäusserung nicht eindeutig gewesen oder irrtümlich erfolgt wäre, was das Gericht verpflichten würde, den tatsächlichen Willen des Rechtsuchenden zu ermitteln (unveröffentlichtes Urteil M. vom 5. November 1985, H 193/85). Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde über eine angebliche Zusicherung, wonach das, was er unterschreibe, ein Bescheid sei, gemäss welchem er ab dem 2. Februar 1999 eine monatliche Rente bekomme, sind nicht geeignet darzutun, dass er die Beschwerde unter dem Einfluss eines relevanten Willensmangels zurückgezogen hat. Dass die Abfindung an Stelle der Rente tritt, wenn diese weniger als 20 % der entsprechenden Vollrente ausmacht, konnte unmissverständlich der Kassenverfügung vom 21. Dezember 1998 entnommen werden. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2000 führt die Vorinstanz aus, der Versicherte habe von sich aus und noch bevor die Vernehmlassung der Ausgleichskasse ergangen sei, die Beschwerde zurückgezogen. Eine Rücksprache mit der Rekurskommission sei nicht erfolgt. Die vorinstanzlichen Gerichtsakten enthalten denn auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich nach Einreichung der Beschwerde mit der Rekurskommission in Verbindung gesetzt und allenfalls eine missverständliche oder gar falsche Auskunft erhalten hätte. Dies wird in der Ergänzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht behauptet. Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz kann somit nicht beanstandet werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 5. Juni 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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