BGer 1P.354/2000 | |||
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BGer 1P.354/2000 vom 08.06.2000 | |
[AZA 0]
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1P.354/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. Juni 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Sigg.
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In Sachen
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S.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
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betreffend
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Strafverfahren, hat sich ergeben:
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A.- Das Bezirksgericht Aarau sprach S.________ am 7. Juli 1999 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen dasselbe Gesetz schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Gefängnis unbedingt. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von S.________ eingereichte Berufung am 23. März 2000 ab.
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B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Mai 2000 stellt S.________ folgende Anträge:
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"1. Der Suizid und die Einvernahmen sind unabhängig
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vom Kanton Aargau zu untersuchen
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2. Neue Zeugeneinvernahme vom Zeugen G.________
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wegen widersprüchlichen Aussagen
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3. Der Reinheitsgrad vom Kokain ist zu untersuchen
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4. Der Vorsatz meiner Tat ist neu zu prüfen
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5. Das Strafmass ist aufzuheben und vom Vorwurf
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der qualifizierten Widerhandlung gegen das
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BetmG freizusprechen
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6. Unentgeltliche Rechtspflege"
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Am 30. Mai 2000 stellte S.________ ausserdem folgende Anträge:
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"Strafmass Beurteilung
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Ambulante Therapie, Gemeinnützige Arbeit.. "
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Wegen Verletzung des eidgenössischen Strafrechts ist gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zulässig. Demnach hätte der Beschwerdeführer seine am 17. Mai 2000 gestellten Anträge 4 und 5 sowie die Anträge vom 30. Mai 2000 in einer Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts stellen können. Auf diese Anträge seiner staatsrechtlichen Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerde kann im Übrigen nicht als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen werden, weil sie nicht innerhalb der zehntägigen Frist nach Art. 272 Abs. 1 BStP angemeldet worden ist.
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b) Mit seinen übrigen Beweisanträgen verlangt der Beschwerdeführer, bestimmte Beweise seien zu erheben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist indessen kassatorischer Natur (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen), das heisst mit diesem Rechtsmittel kann nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden. Die übrigen Anträge sind aus diesem Grunde ebenfalls unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, das angefochtene Urteil sei wegen Willkür aufzuheben, fehlt seiner staatsrechtlichen Beschwerde eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher insgesamt im vereinfachten Verfahren mit bloss summarischer Begründung nicht einzutreten (Art. 36a Abs. 1 lit. a OG).
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2.- Da die staatsrechtliche Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Ausnahmsweise ist jedoch auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.- Es werden keine Kosten erhoben.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau,
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1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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