BGer 7B.122/2000 | |||
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BGer 7B.122/2000 vom 08.06.2000 | |
[AZA 0]
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7B.122/2000/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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8. Juni 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Weyermann,
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Bundesrichterin Nordmann und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
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Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
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- B.________,- C.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Entscheid vom 26. April 2000 des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
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betreffend
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Pfändung,
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hat sich ergeben:
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Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau erteilte in der von der Güterzusammenlegungskorporation D.________ angehobenen Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Tobel gegen B.________ und C.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'290.-- nebst 5 % von Fr. 55'290.-- vom 1. Mai 1996 bis 8. Dezember 1998 sowie von Fr. 20'290.-- seit 9. Dezember 1998. Die von den Schuldnern erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Mai 1999 ab. Mit Pfändungsurkunde vom 23. September 1999/25. Januar 2000 pfändete das Betreibungsamt Tobel die Parzellen Nrn. ... (alle Grundbuch X.________) sowie Parzellen Nrn. ... und ... (Grundbuch Y.________).
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Eine von der Erbengemeinschaft A.________ bzw. B.________ und C.________ dagegen eingereichte Beschwerde hatte weder vor dem Gerichtspräsidium Z.________ noch vor dem Obergericht des Kantons Thurgau Erfolg.
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Die Erbengemeinschaft A.________ hat mit Beschwerde vom 24. Mai 2000 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2000 als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sowie die Pfändung des Betreibungsamtes Tobel vom 23. September 1999 seien aufzuheben.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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zieht in Erwägung:
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1.- Die Beschwerdeführer rügen, die Pfändung sei gestützt auf den Entscheid des Obergerichts durchgeführt worden. Da aber im damaligen Verfahren keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen, stütze sich die Pfändung auf eine nicht rechtmässige Verfügung und sei somit nicht zulässig und widerspräche Art. 81 und 82 SchKG. Diese Einwände können nicht gehört werden, denn die Entscheide betreffend definitive Rechtsöffnung sind in Rechtskraft erwachsen und können ohnehin nicht auf dem Weg der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG nochmals einer Überprüfung unterzogen werden.
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2.- Die Aufsichtsbehörde führt aus, die gepfändeten Grundstücke stünden im Eigentum der betriebenen Schuldner, das heisse, dass letztere noch im Grundbuch formell als Eigentümer eingetragen seien. Wohl würden die gepfändeten Parzellen bereits von den künftigen Eigentümern bewirtschaftet.
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Dies sei allerdings für die Pfändung ohne Bedeutung.
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Formell seien noch die betriebene Erbengemeinschaft bzw. B.________ und C.________ Eigentümer jener Parzellen, weshalb diese auch ohne weiteres gepfändet werden könnten.
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Für die Frage der Pfändbarkeit habe der Umstand, dass die gepfändeten Grundstücke nach Abschluss der Güterzusammenlegung eine Neuzuteilung erfahren würden, keine Bedeutung.
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Dem werde allenfalls im Rahmen der Verwertung Beachtung zu schenken sein. Ein allfälliger Erwerber werde in die Rechte der bisherigen Eigentümer eintreten müssen und später anderes Land zugeteilt erhalten; wie dies im Detail zu erfolgen habe, brauche im Zusammenhang mit der Pfändung nicht näher geklärt zu werden.
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Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, die Auffassung des Obergerichts, die Neuzuteilung wäre erst bei einem Verwertungsverfahren allenfalls zu berücksichtigen, sei "wohl kaum zutreffend". Gepfändet werden könne nur, was auch verwertbar sei. Dies sei aber bei den gepfändeten Grundstücken gerade nicht der Fall. Auf welches Grundstück sich eine Zuweisung beziehen würde, sei völlig unklar; und bei einer solchen Ausgangslage werde sich aber kaum ein Dritter für den Erwerb einer Parzelle im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung interessieren. Mit diesen Ausführungen genügen die Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wonach in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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3.- Sodann rügen die Beschwerdeführer, die Pfändung könne nicht im beabsichtigten Umfang durchgeführt werden, da gemäss § 42 der Statuten der Güterzusammenlegungskorporation D.________ der definitive Antritt des neuen Bestandes den Grundeigentümern erst mitgeteilt werde, wenn sämtliche Einsprachen und Rekurse erledigt seien. Bevor der definitive Antritt erfolgen könne, sei nochmals Gelegenheit zur Einsprache gemäss § 102 aEGZGB/TG zu geben. Diese Einwände beschlagen ganz offensichtlich kantonales Recht, dessen Verletzung vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG nicht überprüft werden kann (BGE 120 III 116 E. 3a; 114 III 56 E. 1a; 113 III 146 E. 4a), weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann.
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4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (Güterzusammenlegungskorporation D.________, vertreten durch den Präsidenten E.________), dem Betreibungsamt Tobel, Fliegeneggstrasse 5, 9555 Tobel, und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2000
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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