BGer 2P.94/2000 | |||
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BGer 2P.94/2000 vom 13.06.2000 | |
[AZA 0]
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2P.94/2000/sch
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2A.230/2000
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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13. Juni 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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X.________, geb. 28. Februar 1968, Beschwerdeführer,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
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betreffend
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Fremdenpolizei,
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wird festgestellt und
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in Erwägung gezogen:
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1.-a) X.________, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo), erlitt 1993, nachdem er mehrmals mit Saisonbewilligungen in der Schweiz gearbeitet hatte, bei einem Fussballspiel eine Verletzung, und sein Aufenthalt wurde in der Folge im Rahmen von Kurzaufenthaltsbewilligungen als Patient geregelt. Seit 1996 wurden weitere Bewilligungen verweigert; diesbezüglich liegt ein rechtskräftiger Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 1997 vor. X.________ wurde aus dem Kanton Aargau weggewiesen. Das Bundesamt für Ausländerfragen dehnte die Wegweisung am 23. Dezember 1997 auf das ganze Gebiet der Schweiz aus; diese Verfügung ist rechtskräftig. In der Folge wurde X.________ verschiedentlich zur Ausreise aufgefordert, jeweilen unter Ansetzung einer Ausreisefrist. Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 und 15. März 2000 setzte die Fremdenpolizei nochmals Ausreisefristen fest (auf den 10. März 2000 bzw. auf den 22. März 2000).
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X.________ gelangte am 21./23. März 2000 an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Mit Instruktionsverfügung des Rekursgerichts vom 24. März 2000 wurde er aufgefordert, bis spätestens 3. April 2000 klarzustellen, ob und wogegen er Beschwerde erheben wolle; für den Fall, dass er Beschwerde führe, wurde er aufgefordert, diese innert gleicher Frist zu verbessern und den anzufechtenden Einspracheentscheid der Fremdenpolizei des Kantons Aargau einzureichen. Am 30./31. März 2000 legte X.________ dem Rekursgericht die zwei erwähnten Schreiben der Fremdenpolizei vom 15. Februar und vom 15. März 2000 vor. Das Rekursgericht trat mit Urteil vom 14. April 2000 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die rekursgerichtlichen Verfahrenskosten X.________.
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b) Mit Schreiben vom 24. April (Postaufgabe
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26. April) 2000 wandte sich X.________ an das Bundesge- richt; er erklärte, gegen den Entscheid des Rekursgerichts Beschwerde erheben zu wollen, und stellte eine Beschwerdeergänzung in Aussicht. Er ersuchte insbesondere um vorsorgliche Massnahmen. Gestützt auf diese Eingabe wurde ein Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eröffnet (2P. 94/2000).
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Der Abteilungspräsident wies den Beschwerdeführer indessen darauf hin, dass die Eingabe vom 24./26. April 2000 offensichtlich nicht als den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift betrachtet werden könne, weshalb die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ausser Betracht falle.
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Mit einer neuen Rechtsschrift vom 12. Mai 2000 erhob X.________ gegen den Entscheid des Rekursgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Gestützt darauf wurde auch ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet (2A. 230/2000).
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Das Rekursgericht im Ausländerrecht und die Fremdenpolizei des Kantons Aargau haben die Akten eingereicht.
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2.-Angesichts des engen Sachzusammenhangs, insbesondere richten sich beide Beschwerden desselben Beschwerdeführers gegen einen einzigen Entscheid, sind die Verfahren 2P.94/2000 und 2A.230/2000 zu vereinigen.
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3.-a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3), sowie gegen die Wegweisung (Ziff. 4). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens, welcher Art. 101 OG zugrunde liegt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unzulässig gegen Nichteintretensentscheide, wenn sie gegen den Sachentscheid unzulässig wäre (vgl. BGE 111 Ib 73; 119 Ib 412 E. 2a S. 414).
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Materieller Hintergrund des angefochtenen Entscheids bildet die Frage der fremdenpolizeilichen Bewilligung bzw. der Wegweisung des Beschwerdeführers. Entgegen seinem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Antrag auf eine gegenteilige Feststellung (Rechtsbegehren 2.10, S. 4) hat er weder gestützt auf Gesetzesrecht des Bundes noch gestützt auf Völkerrecht einen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Rekursgerichts gemäss Art. 101 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 OG als unzulässig.
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b/aa) Der Nichteintretensentscheid des Rekursgerichts kann hingegen grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. In der Beschwerdeschrift müsste indessen aufgezeigt werden, dass und inwiefern das Rekursgericht dadurch verfassungsmässige Rechte verletzt habe, dass es auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde nicht eintrat (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dies setzt eine konkrete Auseinandersetzung mit Inhalt und Begründung des angefochtenen Entscheids voraus. Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensproblematik beziehen.
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bb) Das Rekursgericht erachtet sich bloss als zuständig zur Beurteilung von Einspracheentscheiden der kantonalen Fremdenpolizei, dies entsprechend der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung (§ 9 Abs. 1 des aargauischen Einführungsgesetzes vom 14. Januar 1997 zum Ausländerrecht). Da nach seiner Einschätzung mit der Beschwerde vom 21./23. März 2000 zahlreiche, verschiedene Behörden betreffende Rechtsbegehren gestellt worden waren und kein konkreter Einspracheentscheid der Fremdenpolizei beigelegt war, forderte es den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde entsprechend zu konkretisieren bzw. zu verbessern und insbesondere den anzufechtenden Einspracheentscheid einzureichen. Die in der Folge vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Fremdenpolizei vom 15. Februar und 15. März 2000 wertete das Rekursgericht nicht als Einspracheentscheide; es trat auf die Beschwerde aus diesem Grunde sowie darum nicht ein, weil keine Beschwerdeverbesserung beigebracht worden war; dabei stützte es sich auf § 39 des aargauischen Gesetzes vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege.
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Der Beschwerdeführer äussert sich vorwiegend zur Frage der Bewilligungserteilung und Wegweisung; damit ist er angesichts der einzig sich stellenden verfahrensrechtlichen Frage nicht zu hören. Erst in Ziff. 3.7 der Beschwerdeschrift befasst er sich mit dieser Problematik. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die für sich allein das Nichteintreten rechtfertigende Auffassung des Rekursgerichts, es habe nur Beschwerden gegen Einspracheentscheide zu behandeln und die beiden nachträglich eingereichten Schreiben der Fremdenpolizei könnten nicht als Einspracheentscheide betrachtet werden, willkürlich sei oder sonst gegen verfassungsmässige Rechte verstosse. Es fehlt damit an einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Begründung, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, in welcher Hinsicht erfolgreich Rügen gegen den schlüssig erscheinenden Nichteintretensentscheid erhoben werden könnten.
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c) Damit ist auf beide Beschwerden im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) ohne weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel) nicht einzutreten. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
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d) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 156 OG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 153 OG) ist insbesondere die Art der Prozessführung des Beschwerdeführers, welchem das Verhalten der ihn offenbar beratenden Person anzurechnen ist, zu berücksichtigen (Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die Verfahren 2P.94/2000 und 2A.230/2000 werden vereinigt.
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2.-Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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