BGer 1P.189/2000 | |||
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BGer 1P.189/2000 vom 21.06.2000 | |
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1P.189/2000/sch
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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21. Juni 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
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Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Steinmann.
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In Sachen
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X.________ Mode AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher, Museumstrasse 35, St. Gallen,
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gegen
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G.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel, Zürcherstrasse 49, Postfach 333, Lachen, Verhöramt des Kantons Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
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betreffend
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Art. 9 und 29 BV (Aufhebung Kontensperre), hat sich ergeben:
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A.- Das Verhöramt des Kantons Schwyz führt seit März 1997 gegen G.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Dieser wird verdächtigt, als Angestellter der X.________ Mode AG von deren Lieferanten grosse Geldsummen und andere Leistungen gefordert und erhalten zu haben und seinerseits dafür besorgt gewesen zu sein, dass entsprechende Geschäfte mit der X.________ Mode AG zustande kamen.
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Im Rahmen der Strafuntersuchung liess das Verhöramt sämtliche bekannten Bankkonten und Depots von G.________ sperren und seine Liegenschaft mit einer Grundbuchsperre belegen. Von Mai 1997 bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit wurden ihm zur Begleichung der Lebenskosten von sich und seiner Familie sowie der Hypothekarschulden monatliche Beträge von seinen Konten freigegeben.
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Im Jahre 1997 wurden G.________ Beiträge von Fr. 10'000.-- und 15'000.-- zur Bezahlung von Anwalts- kosten freigegeben. Ein weiteres Gesuch um Freigabe von Fr. 20'000.-- für die Leistung eines weiteren Anwaltskostenvorschusses wurde von der Staatsanwaltschaft Schwyz am 28. April 1998 bzw. durch Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts vom 24. August 1998 abgelehnt.
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B.- Im April 1999 ersuchte G.________ den Untersuchungsrichter erneut um Freigabe grösserer Beträge von seinem Konto bei der Zürcher Kantonalbank für die Bezahlung aufgelaufener und künftiger Hypothekarzinsen, zur Begleichung einer Zwischenabrechnung seiner Rechtsanwälte, zur Zahlung einer Rechnung der Y.________ AG sowie für die Einstellkosten des beschlagnahmten Jaguars.
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Der Untersuchungsrichter wies diese Begehren ab.
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Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Kantonsgericht am 15. Februar 2000 teilweise gut; es wies das Kantonsverhöramt an, Fr. 25'000.-- für die Verteidigerkosten sowie Fr. 5'400.-- für die Einstellkosten des Personenwagens Jaguar freizugeben.
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C.- Gegen diesen Beschluss des Kantonsgerichts hat die X.________ Mode AG beim Bundesgericht am 23. März 2000 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht und dessen Aufhebung beantragt, soweit Geldbeträge von den gesperrten Konten an G.________ freigegeben worden waren. Sie macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 2 BV, des Willkürverbotes nach Art. 9 BV sowie der Eigentumsgarantie gemäss Art. 22ter aBV und Art. 26 BV geltend. Zur Begründung führt sie aus, sie übe im Strafverfahren gegen ihren ehemaligen Zentraleinkäufer als Zivil- und Strafklägerin Parteirechte aus. Das rechtliche Gehör sei ihr dadurch verletzt worden, dass ihr die zum angefochtenen Entscheid führenden Gesuche und Verfügungen nicht zugestellt worden seien und sie dazu nicht habe Stellung nehmen können. Die Freigabe der Beträge von den gesperrten Konten sei in der Sache selbst willkürlich und verletze sie in ihren Eigentumsrechten.
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Das Kantonsgericht beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. Es führt aus, dass die Beschlagnahme bzw. die Kontensperre eine rein strafprozessuale Massnahme darstelle und die Beschwerdeführerin daher keine Parteirechte ausüben könne. Zudem sei diese durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, da die teilweise Vermögensfreigabe nicht in die Parteirechte eingreife. Die Freigabe bezwecke allein, Strafuntersuchungskosten vorab aus Vermögen des Angeschuldigten zu decken. Der angefochtene Entscheid sei schliesslich auch materiell nicht zu beanstanden.
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Der Beschwerdegegner G.________ stellt - ausser in Bezug auf eine Parteientschädigung - keinen förmlichen Antrag.
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D.- Der staatsrechtlichen Beschwerde wurde mit Verfügung vom 20. April 2000 aufschiebende Wirkung beigelegt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das Bundesgericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 I 412 E. 1a S. 414, mit Hinweisen). In dieser Hinsicht ist vorerst die Frage zu untersuchen, ob die Beschwerde im Lichte von Art. 87 OG zulässig und die Beschwerdeführerin nach Art. 88 OG legitimiert ist.
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b) Nach der alten, bis Ende Februar 2000 gültigen Fassung (Art. 87 aOG) ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide wegen Verletzung von Art. 4 aBV nur zulässig, soweit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Mit dem Bundesgesetz über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung vom 8. Oktober 1999 ist der Wortlaut von Art. 87 aOG geändert worden (AS 2000 416/417): Nach Art. 87 Abs. 2 OG ist die Beschwerde allgemein und unabhängig vom Beschwerdegrund gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Gesetzesnovelle ist am 1. März 2000 in Kraft getreten (AS 2000 418).
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c) Es braucht im vorliegenden Fall - in dem der angefochtene Entscheid vor dem 1. März 2000 ergangen ist - nicht entschieden zu werden, ob die alte oder die neue Fassung von Art. 87 OG zur Anwendung gelangt (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 23. Mai 2000 i.S. M.), da die Beschwerdeführerin in erster Linie Verfassungsverletzungen im Sinne von Art. 4 aBV geltend macht. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 87 OG handelt (nachfolgend E. 2).
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2.- a) Nach der Rechtsprechung zu Art. 87 OG können Beschlagnahmeentscheide vom Betroffenen mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Zum einen stellen solche Beschlagnahmeentscheide Zwischenentscheide dar, weil mit der Beschlagnahme nicht definitiv über die beschlagnahmten Gegenstände befunden wird. Zum andern können sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben, da der Betroffene in der Zwischenzeit nicht über die entsprechenden Gegenstände verfügen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 10. Februar 1995 i.S. J. in: RDAT II 21 60 E. 1, vom 21. September 1999 i.S. H. betr. Grundbuchsperre). Gleich verhält es sich mit einer Kontosperre, wie sie von den Untersuchungsbehörden im vorliegenden Fall gegenüber dem Beschwerdegegner angeordnet worden war.
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Demgegenüber steht im vorliegenden Verfahren die teilweise Aufhebung einer Kontosperre in Frage. Ob der Umstand, dass mit der angefochtenen Freigabe gewisse Beträge im Strafverfahren definitiv nicht mehr zur Verfügung stehen, daher nicht eingezogen und weder für die Begleichung von Verfahrenskosten noch zu Restitutions- oder Schadenersatzzwecken verwendet werden können, es rechtfertigt, den angefochtenen Entscheid als Endentscheid zu betrachten, kann offen gelassen werden. Dieser kann auf jeden Fall, wie nunmehr zu zeigen ist, als Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann, betrachtet werden.
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid nach Art. 87 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 117 Ia 398 E. 1, mit Hinweisen).
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Indessen muss die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügen (BGE 117 Ia 254, mit Hinweisen).
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c) Nach § 35 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (StPO/SZ) können Vermögenswerte zur Sicherung beschlagnahmt werden, soweit dies zur Deckung der Kosten und zur Vollstreckung des Strafurteils erforderlich ist. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Staat auf die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten greifen kann. Zum andern zeigt sich, dass diese Vermögenswerte auch zur Vollstreckung des Strafurteils im Zivilpunkt verwendet werden können. Der Strafrichter sieht nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von der Einziehung von Vermögenswerten ab, wenn diese dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden; gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB spricht der Strafrichter dem Geschädigten bis zur Höhe des Schadens eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Erlös zu.
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In Anbetracht dieser Rechtslage hat der Geschädigte nicht nur ein rein faktisches, sondern ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Beschlagnahme aufrecht erhalten wird, um durch das Strafurteil im Sinne von Restitutions- oder Schadenersatzansprüchen tatsächlich entschädigt werden zu können. Soweit frei gegebene Beträge nicht mehr vorhanden sind, kann sie der Strafrichter weder einziehen noch dem Geschädigten herausgeben. Damit kann der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid tatsächlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen.
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An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass Geschädigte und Opfer nach § 36 StPO/SZ zur Sicherstellung ihrer Schadenersatzforderungen das Arrestverfahren gemäss Art. 271 ff. SchKG verlangen können.
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Daraus ergibt sich, dass Art. 87 OG dem Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht entgegensteht.
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3.- Das Kantonsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung Nichteintreten auf die Beschwerde, da es der Beschwerdeführerin an einem eigenen rechtlich geschützten Interesse fehle. Diese sei vom Verfahren der Beschlagnahmung bzw. von deren teilweiser Aufhebung nicht unmittelbar beeinträchtigt, da ihr keine Vermögenswerte entzogen würden und sie keine dinglichen Rechte geltend machen könne.
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Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch sie persönlich treffende Verfügungen erlitten haben. Dabei kann nur eine Verletzung in rechtlich geschützten eigenen Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich ein Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezifisches Grundrecht geschützt sein. Das in Art. 4 aBV bzw. in Art. 9 BV enthaltene allgemeine Willkürverbot verschafft, soweit Mängel in der Rechtsanwendung geltend gemacht werden, für sich allein noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG; die Legitimation zur Willkürbeschwerde ist nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht, dessen Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner Interessen bezweckt (zur Publikation bestimmtes Urteil vom 3. April 2000 i.S. R., 121 I 267 E. 2 S. 268, 121 I 367 E. 1b S. 369, mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin nimmt unbestrittenermassen als Privatklägerin und Geschädigte am kantonalen Strafverfahren teil. Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge haben kann.
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Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführerin auch die Legitimation zur Beschwerde im Sinne von Art. 88 OG zuzusprechen.
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Demnach kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
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4.- Die Beschwerdeführerin rügt als erstes, dass ihr das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV verweigert worden ist. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach ständiger Praxis formeller Natur; ist die Rüge begründet, so ist der angefochtene Entscheid unabhängig von der materiellen Rechts- lage aufzuheben (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24, 121 I 230 E. 2 S. 232, mit Hinweisen).
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a) Das rechtliche Gehör als verfassungsrechtlicher Anspruch nach Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10, 126 I 15 E. 2a/aa S. 16, 119 Ia 260 E. 6a S. 261, mit Hinweisen).
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b) Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich ein rechtliches Interesse daran, im Verfahren um (teilweise) Aufhebung einer Kontosperre oder Beschlagnahme angehört zu werden. Die Aufhebung der Kontosperre hat zur Folge, dass das Vermögenssubstrat des Beschuldigten für allfällige Schadenersatzforderungen und Restitutionsansprüche dahinfällt.
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Daran ändert der Umstand nichts, dass beschlagnahmte bzw. später allenfalls eingezogene Vermögenswerte auch zur Deckung der staatlichen Verfahrenskosten (inkl. der Aufwendungen für eine amtliche Verteidigung) verwendet werden.
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Das Kantonsgericht stellt auch nicht grundsätzlich in Frage, dass die Beschwerdeführerin Geschädigte ist; es führt lediglich aus, dass zur Zeit offen ist, inwieweit bzw. in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin durch die Ausrichtung von "Schmiergeldern" an den Beschwerdegegner tatsächlich geschädigt wurde. Aus dem Begriff des Geschädigten im strafprozessualen Sinne kann nichts zur Unterstützung der Auffassung des Kantonsgerichts abgeleitet werden: Als Geschädigter gilt nach vorherrschender Auffassung zwar nur der unmittelbar Geschädigte, d.h. der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes (BGE 117 Ia 135 E. 2a S. 137, mit Hinweisen). Wie es sich diesbezüglich mit der Annahme von sog. Schmiergeldern im Allgemeinen verhält, braucht nicht geprüft zu werden. Entscheidend im vorliegenden Fall ist vielmehr, dass die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Betruges und ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 146 und 158 StGB) geführt wird. Das Kantonsgericht verweist weiter auf die Lehrmeinung von Niklaus Schmid: Danach dürften Vermögensstücke zu Gunsten des Geschädigten nur beschlagnahmt werden, wenn sie diesem direkt durch die Straftat entzogen worden sind; ohne diesen direkten Zusammenhang und bloss zur Deckung von zivilrechtlichen Ansprüchen des Geschädigten sei die Vermögensbeschlagnahme nicht zulässig (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage 1997, Rz. 753); da der Geschädigte bei Vermögenseinziehungen nach Art. 60 StGB lediglich im Sinne einer Reflexwirkung von der Massnahme profitiert, sei die Legitimation zu verneinen; es sei nicht möglich, Vermögenswerte, die im Hinblick auf Art. 58 f. StGB beschlagnahmt und schliesslich nicht eingezogen werden, dem Geschädigten zuzusprechen (Niklaus Schmid, Das neue Einziehungsrecht nach StGB Art. 58 ff., ZStrR 113/ 1995 S. 359 und 365 f.). Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts schliesst diese Lehrmeinung indessen nicht aus, dass beschlagnahmte Vermögenswerte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB dem Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Es wird Sache des Strafrichters sein, darüber zu entscheiden, ob eine solche Restitution für die vorliegend umstrittenen Schmiergelder anzuordnen ist; eine Restitution kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der Strafrichter eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte nach Art. 60 StGB zwingend zu Gunsten des Geschädigten zu verwenden hat; die Revision von Art. 60 StGB bezweckte eine Stärkung der Stellung des Geschädigten (vgl. Schmid, Einziehungsrecht, a.a.O., S. 357 und 358 f.). Schliesslich stehen auch die Möglichkeiten nach Art. 44 und 271 SchKG dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Beteiligung am Verfahren der Kontosperre nicht entgegen.
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Es genügt somit die Feststellung, dass die geschädigte Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der Beteiligung am Verfahren um die Kontosperre hat. Bei dieser Sachlage greift die teilweise Aufhebung der Kontosperre in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein. Sie hat daher von Verfassung wegen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im oben umschriebenen Sinne. Im vorliegenden Fall aber hat sie unbestrittenermassen am Verfahren der teilweisen Aufhebung der Kontosperre nicht teilnehmen können; sie hatte insbesondere keine Gelegenheit zur Akteneinsicht (hinsichtlich des Verfahrens um Aufhebung der Massnahme), bekam von den Gesuchen des Beschwerdegegners keine Kenntnis und konnte sich dazu nicht äussern. Damit ist ihr das rechtliche Gehör in verfassungswidriger Weise verweigert worden.
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Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, ohne dass die übrigen Rügen zu prüfen sind, und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
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5.- Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich auf eine Stellungnahme und einen Antrag verzichtet, indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Er ist offensichtlich überschuldet und kann über seine Vermögenswerte nicht verfügen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2000 aufgehoben.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Rechtsanwalt Dr. Martin Michel wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
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5.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Verhöramt und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 21. Juni 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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