BGer 6S.420/1999 | |||
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BGer 6S.420/1999 vom 21.06.2000 | |
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6S.420/1999/bue
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KASSATIONSHOF
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Sitzung vom 21. Juni 2000
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Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Näf.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Doswald, Wartstrasse 14, Zürich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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betreffend
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mehrfache Rassendiskriminierung
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(Art. 261 Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB), hat sich ergeben:
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A.- 1. Anfang 1995 versandte X.________ je ein Exemplar eines von G.________ verfassten Buches von seinem Wohnort in der Schweiz aus an sieben Personen in Deutschland (Anklagepunkt 1a).
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2. Im Winter 1995/1996 liess X.________ bei einem Fotokopier-Service ca. 100 Exemplare der Zeitschrift "A.________, Ausgabe 9/10, Winter 1995/96" erstellen, welche grösstenteils von ihm selbst verfasste Beiträge enthielt. Er sandte die fragliche Ausgabe an Personen in der Schweiz und im Ausland (Anklagepunkt 1b/aa).
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3. Im Frühling 1996 liess X.________ bei einem Fotokopier-Service ca. 100 Exemplare der Zeitschrift "A.________, Ausgabe 11/12, Frühjahr 1996" erstellen. Diese Ausgabe enthielt einen Beitrag von G.________, in welchem der Autor ein von ihm erstelltes Buch zusammenfasste, sowie ein von X.________ verfasstes Vorwort. X.________ sandte die fragliche Ausgabe der Zeitschrift an Personen in der Schweiz und im Ausland (Anklagepunkt 1b/bb).
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4. Auf der letzten Seite der Ausgabe 9/10 der Zeitschrift "A.________" wird in einer Buchanzeige auf zwei Bücher von G.________ hingewiesen und die Bezugsquelle genannt (Anklagepunkt 2).
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5. Wegen dieser Sachverhalte erhob die Bezirksanwaltschaft Meilen gegen X.________ Anklage wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2, 3 und 4 StGB.
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B.- Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen sprach X.________ am 3. Juni 1997 schuldig der rassendiskriminierenden Propaganda im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Von den übrigen Anklagepunkten sprach sie ihn frei. Sie bestrafte ihn mit 20'000 Franken Busse.
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Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 24. März 1999 schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB sowie der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB. In den übrigen Anklagepunkten sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Busse von 18'000 Franken.
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C.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
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D.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 25. November 1999 ab.
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E.- Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
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Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gemäss Art. 261bis StGB ("Rassendiskriminierung") wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft,
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wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,
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wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,
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wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
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wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
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wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert.
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a) Der Beschwerdeführer hat Exemplare eines von G.________ verfassten Buches in Kenntnis des Inhalts von der Schweiz aus an sieben Adressaten in Deutschland geschickt (Anklagepunkt 1a). Nach Auffassung der ersten Instanz hat er dadurch im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Dagegen habe er nicht auch die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB (Leugnung von Völkermord etc. ) erfüllt, da ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass er sich den Äusserungsgehalt des fraglichen Buches zu eigen gemacht habe, weshalb er insoweit vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB freizusprechen sei (siehe angefochtenes Urteil S. 12/13; erstinstanzlicher Entscheid S. 37).
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b)DerBeschwerdeführerhatca. 100Exemplare der Ausgabe 9/10 der Zeitschrift "A.________", die vor allem von ihm selbst verfasste Beiträge enthielt, an Personen in der Schweiz und im Ausland gesandt (Anklagepunkt 1b/aa). Nach Auffassung der ersten Instanz hat er dadurch die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB (Leugnung von Völkermord etc. ) erfüllt. Dagegen habe er nicht auch die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 2 erfüllt, da in den von ihm verfassten Beiträgen keine auf die systematische Herabsetzung von Juden gerichteten Ideologien im Sinne dieser Bestimmung verbreitet würden, weshalb er insoweit vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB freizusprechen sei (siehe angefochtenes Urteil S. 13; erstinstanzlicher Entscheid S. 29).
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c) Der Beschwerdeführer hat ca. 100 Exemplare der Ausgabe 11/12 der Zeitschrift "A.________", die einen Beitrag von G.________ sowie ein vom Beschwerdeführer verfasstes Vorwort enthielt, an Personen in der Schweiz und im Ausland gesandt (Anklagepunkt 1b/bb). Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm verfasste Vorwort vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB freigesprochen, da das Vorwort keine Herabsetzung der Juden enthalte (siehe angefochtenes Urteil S. 13/14; erstinstanzlicher Entscheid S. 30 Mitte). Doch hat die erste Instanz den Beschwerdeführer wegen dieses Vorworts in Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB verurteilt; indem er den von G.________ verfassten Aufsatz im Vorwort ausdrücklich als Beitrag zur Wahrheitsfindung und Vergangenheitsbewältigung bezeichnet habe, habe er seinerseits die Vergasung der Juden unter der nationalsozialistischen Diktatur in Zweifel gezogen (erstinstanzlicher Entscheid S. 40). In Bezug auf den in der Zeitschrift abgedruckten Aufsatz von G.________ hat die erste Instanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen. Zwar enthalte der Aufsatz tatbestandsmässige Äusserungen im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB. Der Beschwerdeführer könne aber hiefür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Es gebe keine Hinweise, dass er G.________ zum Verfassen des fraglichen Aufsatzes inspiriert oder angestiftet habe oder daran beteiligt gewesen sei. Als Redaktor und Verleger der Zeitschrift "A.________" könne der Beschwerdeführer hiefür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, da der Verfasser bekannt und daher in Anwendung des Pressestrafrechts im Sinne von Art. 27 (a)StGB allein verantwortlich sei (siehe angefochtenes Urteil S. 13; erstinstanzlicher Entscheid S. 21, 36 f.).
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d) In Bezug auf das in der Ausgabe 9/10 der Zeitschrift "A.________" enthaltene Inserat für zwei Bücher von G.________ hat die erste Instanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Propagandaaktionen) freigesprochen. Verfasser und Einsender des Inserats sei die im Verlag hiefür verantwortliche Person; diese sei gemäss Art. 27 Ziff. 1 und 4 (a)StGB allein strafrechtlich verantwortlich (siehe angefochtenes
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Urteil S. 14; erstinstanzlicher Entscheid S. 45 f.).
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e) Die erstinstanzlichen Freisprüche sind gemäss einer Bemerkung der Vorinstanz von keiner Seite angefochten worden, "weshalb sie unter Hinweis auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen" der ersten Instanz "zu bestätigen" seien (angefochtenes Urteil S. 14 Mitte).
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2.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten Versendung je eines Exemplars eines Buches von G.________ an sieben Personen in Deutschland (Anklagepunkt 1a) in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids schuldig gesprochen des öffentlichen Verbreitens von Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind (angefochtenes Urteil S. 15 - 19).
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Der Beschwerdeführer kannte unstreitig den wesentlichen Inhalt des fraglichen Buches. Er stellt mit Recht nicht in Abrede, dass darin eine auf die systematische Herabsetzung der Juden gerichtete Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB vertreten wird. Er macht mit Recht auch nicht geltend, dass er (auch) insoweit in Anwendung von Art. 27 StGB (alte und/oder neue Fassung) hätte freigesprochen werden müssen, da der Verfasser des Buches bekannt sei. Zum einen hatte der Beschwerdeführer in Bezug auf das fragliche Buch nicht eine Funktion im Sinne von Art. 27 StGB (alte oder neue Fassung) inne; zum andern und vor allem ist die presse- bzw. medienstrafrechtliche Sonderregelung im Sinne von Art. 27 StGB (alte und neue Fassung) auf Straftaten gemäss Art. 261bis StGB, auch soweit es sich dabei um Äusserungsdelikte handelt, ohnehin nicht anwendbar (siehe dazu BGE 125 IV 206 E. 3).
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a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch die Zustellung des fraglichen Buches an sieben Adressaten in Deutschland die im Buch vertretenen Ideologien nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB "öffentlich ... verbreitet" habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 13 ff.).
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b) Öffentlichkeit der Äusserung beziehungsweise des Verhaltens wird nicht nur in Art. 261bis Abs. 1 - 4 StGB vorausgesetzt, sondern auch in verschiedenen weiteren Tatbeständen des Strafgesetzbuches, so beispielsweise in Art. 259 StGB (betreffend öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit), in Art. 260 Abs. 1 StGB (betreffend Landfriedensbruch durch Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung), in Art. 261 Abs. 1 StGB (betreffend Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit), in Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (betreffend die öffentliche Beschimpfung eines Leichnams), ferner in Art. 152 Abs. 2 StGB (betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe in öffentlichen Bekanntmachungen), in Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (betreffend öffentliches Ausstellen und Zeigen von pornographischen Gegenständen etc. ), in Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend öffentliche Aufforderung zum Ungehorsam gegen militärische Befehle usw. ) und in Art. 296 f. StGB (betreffend die öffentliche Beleidigung eines fremden Staates etc. beziehungsweise von zwischenstaatlichen Organisationen). Öffentlich ist eine Äusserung nach allgemeiner Auffassung dann, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann (BGE 123 IV 202 E. 3d S. 208; 111 IV 151 E. 3 S. 154; Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 259 N 3a, Art. 261 N 3, Art. 261bis N 15; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 4. Aufl. 1995, § 38 N 15; Niggli, Rassendiskriminierung, Kommentar, 1996, N 696, 704). Öffentlich ist die Aufforderung zu Verbrechen und Gewalttätigkeit, die auf einem Plakat geäussert wurde, welches auf einer Strassensignalisationstafel auf dem Predigerplatz in Zürich aufgeklebt war (BGE 111 IV 151). Öffentlich sind antisemitische Äusserungen in einem Brief, der an 432 Personen und somit an einen grösseren Personenkreis versandt wurde (BGE 123 IV 202 E. 3d und E. 4c). Äusserungen in einem Schreiben, das an rund 50 Personen verschickt wurde, hat der Kassationshof in BGE 126 IV 20 E. 1d S. 25 f. als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB qualifiziert mit der Begründung, der Beschuldigte in jenem Verfahren habe das Schreiben möglicherweise nur an Bekannte beziehungsweise an ohnehin interessierte Personen versandt, doch habe das Risiko bestanden, dass das Schreiben von den Adressaten weiterverbreitet und somit sein Inhalt über die fragliche Gruppe hinaus bekannt werde (S. 26 oben).
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c) aa) Ob Öffentlichkeit gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist. Zu den massgebenden Umständen gehören unter anderem einerseits der Ort, an dem die Äusserung getan wird, und andererseits, bei Äusserungen gegenüber einem bestimmten, begrenzten Personenkreis, die Zahl der Adressaten und die Beziehung des Urhebers der Äusserung zu ihnen, wovon es unter anderem auch abhängt, wie hoch das Risiko einer Weiterverbreitung der Äusserung durch einzelne Adressaten ist (siehe dazu auch BGE 126 IV 20 E. 1d S. 25 f.). Die Festlegung eines bestimmten "Grenzwerts" in Bezug auf die Zahl der Adressaten, dessen Überschreitung Öffentlichkeit begründet, empfiehlt sich schon wegen der Gefahr von "Umgehungen" nicht. Eine Äusserung, die an einem Ort getan wird, wo sie von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden könnte, kann auch dann eine öffentliche sein, wenn sie tatsächlich nur von zwei Personen zur Kenntnis genommen wird. Demgegenüber kann in Bezug auf eine Äusserung in einem geschlossenen oder gar vertrauten Kreis Öffentlichkeit fehlen, auch wenn dieser Kreis beispielsweise 20 Personen umfasst. In solchen Fällen wird unter Umständen auch der (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit zu verneinen sein.
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bb) In der Lehre ist umstritten, ob eine Äusserung gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis allein schon dann und deshalb als öffentliche Äusserung im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren ist, wenn und weil objektiv das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserung an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten und der Urheber der Äusserung dies subjektiv in Kauf nimmt. Die Frage wird von einigen Autoren bejaht (zum Beispiel Robert Rom, Die Behandlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht, Diss. Zürich 1995, S. 121; Peter Müller, Die neue Strafbestimmung gegen Rassendiskriminierung - Zensur im Namen der Menschenwürde? ZBJV 130/1994 S. 241 ff., 253; siehe auch Niggli, a.a.O., N 709, 717). Sie wird von anderen Autoren verneint (zum Beispiel Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl. 1996, S. 185).
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d) Der Beschwerdeführer hat das fragliche Buch per Post an sieben Personen versandt.
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aa) Die Vorinstanz begründet die Öffentlichkeit mit Recht nicht damit, dass in einem Fall der vorliegenden
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Art schon sieben Personen als Öffentlichkeit zu qualifizieren seien.
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bb) Nach der Auffassung der Vorinstanz ist eine Äusserung unter anderem auch dann öffentlich, wenn ihr Urheber sie zwar bloss an einen kleinen, begrenzten Personenkreis richtet, aber mit einer Weiterverbreitung seiner Äusserung durch einzelne Adressaten rechnen muss, auf die er keinen Einfluss hat. Massgebend sei somit, ob der Täter die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen oder Handlungen habe. Dies könne nur unter Berücksichtigung aller Umstände beantwortet werden. Kontrolle über den Wirkungskreis sei üblicherweise dann anzunehmen, wenn die Handlung oder Äusserung im kleinen Kreis vertrauter Personen vorgenommen werde, nicht aber bei Äusserungen gegenüber flüchtig bekannten Personen. Der Täter müsse sich somit nicht direkt an die Öffentlichkeit richten, sondern lediglich damit rechnen beziehungsweise in Kauf nehmen, dass seine Äusserungen mittelbar an die Öffentlichkeit weitergetragen werden könnten. Beim Versand von Schriften an eine Redaktion sei bezüglich des Einsenders Öffentlichkeit zu bejahen, sofern zwischen ihm und der Redaktion nicht persönliche Beziehungen bestünden, die ihn zu Recht annehmen liessen, dass das Schreiben nicht weiterverbreitet werde (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Der Beschwerdeführer habe zumindest zu vier der sieben Adressaten, unter anderem zum Verleger B.________, nur eher lose Kontakte gehabt. Daher habe er jedenfalls insoweit keine Kontrolle über den Wirkungskreis des von ihm an diese vier Personen versandten Buches mehr gehabt und deshalb nicht darauf zählen können, dass diese den Inhalt des Buches nicht weiterverbreiten würden. Allerdings wäre es nach der Auffassung der Vorinstanz stossend, Öffentlichkeit bereits dann anzunehmen, wenn das Buch auf diesem Wege bloss an eine weitere Einzelperson gelangen könnte, was grundsätzlich auch im intimsten Kreis möglich wäre. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit erfordere vielmehr die Möglichkeit der Verbreitung an einen weiteren (grösseren) Personenkreis. Mit dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer aber jedenfalls beim Versand des Buches von G.________ an B.________ rechnen müssen, der Herausgeber einer Zeitschrift und nach den Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls ein "Revisionist" sei. Indem er das Buch gleichwohl versandt habe, habe er eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
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cc) Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er habe in Bezug auf alle sieben Adressaten des Buches darauf vertrauen dürfen, dass diese dessen Inhalt nicht an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten würden. Weder habe objektiv das Risiko einer solchen Weiterverbreitung bestanden noch habe er subjektiv damit rechnen müssen. Den Adressaten, insbesondere auch dem Verleger B.________, sei bekannt, dass sie sich durch ein Weiterverbreiten in Deutschland angesichts des Inhalts des Buches von G.________ nach deutschem Recht strafbar machen würden. Er habe die Adressaten auch nicht etwa für die Anliegen des Buches "werben" wollen. Alle sieben Empfänger seien "Revisionisten" und müssten daher für "revisionistische" Ansichten nicht geworben werden. Er habe den sieben Personen das Buch zum Zwecke der Denkanregung zugestellt.
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e) Die von der Vorinstanz als massgebend erachtete Möglichkeit der Kontrolle über eine Weiterverbreitung beziehungsweise über den Wirkungskreis einer Äusserung ist für sich allein kein taugliches Kriterium; denn eine solche Kontrollmöglichkeit besteht im Prinzip nie. Selbst bei einer Äusserung im engsten Freundeskreis hat der Urheber keine Kontrolle über deren Weiterverbreitung durch einzelne Adressaten. Dies räumt denn auch die Vorinstanz selbst ein (siehe angefochtenes Urteil S. 18/19), die daher der Auffassung ist, dass die Möglichkeit der Weiterverbreitung der Äusserungen an eine weitere Einzelperson noch keine Öffentlichkeit begründe. Besteht aber im Prinzip keine Kontrollmöglichkeit, so kann der Urheber der Äusserung auch keinen Einfluss darauf nehmen, ob ein Adressat die Äusserung allenfalls nur an einige weitere Einzelpersonen oder aber an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnte. Richtig ist nur, dass das Risiko einer Weiterverbreitung der Äusserung an einen grösseren Personenkreis, je nach den Umständen, grösser oder kleiner sein kann, wobei das Ausmass dieses Risikos unter anderem davon abhängt, ob die Äusserung im engen Freundeskreis oder aber gegenüber blossen Bekannten oder gar Fremden getan wird. Öffentlich ist eine an wenige Personen gerichtete Äusserung aber nicht schon dann, wenn das Risiko ihrer Weiterverbreitung durch einen Adressaten an einen grösseren Personenkreis hoch ist, sondern erst dann, wenn die Äusserung tatsächlich an einen grösseren Personenkreis weiterverbreitet wird. Das Ausmass des Risikos ist als solches nur in Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Bedeutung. Je höher das Risiko ist, desto eher wird man dem Urheber der Äusserung vorwerfen können, er habe die allfällige Realisierung dieses Risikos im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, was Voraussetzung für eine eventuelle Verurteilung als Mittäter oder Teilnehmer ist für den Fall, dass die Äusserung von einem Adressaten tatsächlich an einen grösseren Personenkreis weiterverbreitet wird.
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Die Öffentlichkeit kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit der Begründung bejaht werden, es habe das erhebliche Risiko bestanden, dass einer der sieben Adressaten des Buches, jedenfalls der Verleger B.________, dessen wesentlichen Inhalt an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnte, was der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe. Entscheidend ist, dass unstreitig keiner der sieben Empfänger des Buches dessen wesentlichen Inhalt tatsächlich weiterverbreitet hat. Damit fehlt es aber an der Öffentlichkeit.
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Das Risiko der Weiterverbreitung einer Äusserung durch einen Adressaten an einen grösseren Personenkreis kann beim Entscheid über die Öffentlichkeit allenfalls dann mitberücksichtigt werden, wenn die Zahl der Personen, an die der Urheber seine Äusserung direkt gerichtet hat, insoweit einen Grenzfall darstellt. In einem solchen Grenzfall könnte es entscheidend darauf ankommen, wie hoch das (vom Urheber der Äusserung in Kauf genommene) Risiko der Weiterverbreitung an einen grösseren Personenkreis ist. Ein derartiger Grenzfall liegt aber bei sieben Adressaten, denen eine tatbestandsmässige Äusserung in Schriftform per Post zugestellt wird, nicht vor.
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f) Auch eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Versuchs des öffentlichen Verbreitens von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB fällt ausser Betracht. Wer eine rassendiskriminierende oder den Holocaust leugnende Äusserung gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis tut in der allenfalls begründeten Erwartung, dass einzelne Adressaten die Äusserung an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten, macht sich dadurch nicht schon der versuchten öffentlichen Rassendiskriminierung schuldig. Dies ergibt sich unter anderem auch aus Art. 24 Abs. 2 StGB betreffend den Anstiftungsversuch. Selbst wenn der Beschwerdeführer, was ihm nicht vorgeworfen wird, einzelne Adressaten, etwa den Verleger B.________, dazu zu bestimmen versucht hätte, den Inhalt des Buches von G.________ einem grösseren Personenkreis zugänglich zu machen, könnte er nicht bestraft werden. Nur wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB ist aber lediglich ein Vergehen. Der Versuch der Anstiftung eines andern zur öffentlichen Verbreitung von rassendiskriminierenden Ideologien gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB ist daher nicht strafbar.
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Dies gilt auch dann, wenn man die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Zustellung eines Exemplars des Buches von G.________ an B.________ als Herausgeber einer Zeitschrift im Besonderen wie die Einsendung einer Zuschrift, etwa eines Leserbriefs, an eine Redaktion zum bestimmungsgemässen Zweck der Veröffentlichung behandeln wollte. Die Äusserung in einem der Redaktion zugestellten Leserbrief ist nicht schon als solche, sondern erst dann eine öffentliche Äusserung, wenn sie von der Redaktion veröffentlicht wird (ebenso Trechsel, a.a.O., Art. 261 StGB N 3; anderer Auffassung Niggli, a.a.O., N 711). Die Einsendung etwa eines rassendiskriminierende Äusserungen enthaltenden Leserbriefs an die Redaktion stellt (entgegen der Andeutung von Trechsel, a.a.O.:"evtl. Versuch") als solche aus den genannten Gründen auch noch keinen Versuch der öffentlichen rassendiskriminierenden Äusserung dar.
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g) Auch in Anbetracht von Sinn und Zweck von Art. 261bis StGB im Besonderen und des dadurch geschützten Rechtsgutes besteht kein Grund, eine Äusserung gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis schon dann und deshalb als (zumindest versuchte) öffentliche Rassendiskriminierung zu verfolgen, wenn und weil das Risiko besteht, dass ein Adressat die Äusserung an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnte und der Urheber dies in Kauf nimmt. Die Absätze 1 - 3 von Art. 261bis StGB erfassen gemäss den Ausführungen in der Botschaft die rassistische Propaganda, das heisst "die Einwirkung auf ein unbestimmt zahlreiches Publikum mit dem Ziel, dieses gegen bestimmte Personen oder Gruppen von Personen aufzuhetzen" (BBl 1992 III 269 ff., 312).
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h) Der Beschwerdeführer hat sich somit durch die ihm zur Last gelegte Zustellung des Buches von G.________ an sieben Adressaten in Deutschland (Anklagepunkt 1a) nicht gemäss Art. 261bis StGB strafbar gemacht, da entgegen der Ansicht der Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit nicht erfüllt ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
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3.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen der von ihm verfassten Beiträge in der Ausgabe Nr. 9/10 der Zeitschrift "A.________" in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB verurteilt.
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Diese Aufsätze des Beschwerdeführers enthalten laut Anklageschrift unter anderem die folgenden Passagen:
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"Heute haben sich die Juden mit der neuen Weltreligion des Holocaust den ganzen Erdball unterworfen. "
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"Das Symbol des verruchten Hitlerismus sind die 'Gaskammern'! An ihrer Existenz zu zweifeln, ist eine Todsünde!" "'Historiker' amten als die Hohepriester des Gaskammernrituals. Scheuklappen, Augenbinde und Maulkörbe gehören zum Arsenal ihrer Ausrüstung. "
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"Der Historiker darf die Existenz von Gaskammern behaupten, denn er kann sich berufen:
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-auf die Aussagen von 'Zeugen',
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-auf die 'Bilddokumente' der Hollywoodfilme, ...".
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a) aa) Durch diese Äusserungen wird nach dem Verständnis des Durchschnittslesers die Massenvernichtung von Juden in Gaskammern durch das nationalsozialistische Regime geleugnet. Die Massenvernichtung von Juden durch den Einsatz von Gas in speziell hiefür eingerichteten Gaskammern in verschiedenen Vernichtungslagern ist eine durch zahllose Beweise als wahr erwiesene historische Tatsache, von welcher auch der Gesetzgeber ausgeht. Der Kassationshof hat weder darüber Beweis zu führen noch auf die "Beweisführung" in der so genannten "revisionistischen" Literatur einzugehen, auf die sich der Beschwerdeführer unter anderem beruft.
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bb) Wer die Massenvernichtung der Juden durch Vergasung bestreitet oder in Zweifel zieht, leugnet damit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und verharmlost - auch bei gleichzeitiger "Anerkennung" von Massentötungen in anderer Weise, etwa durch Erschiessungen - im Sinne der genannten Bestimmung gröblich einen Völkermord. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Texten nicht behauptet, die Juden seien minderwertige Wesen und hätten weniger Anspruch auf die Menschenrechte als andere Menschen; dies ist zur Erfüllung der Tatbestandsvariante gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB nicht erforderlich.
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b) Der Beschwerdeführer macht in weitschweifigen Ausführungen im Wesentlichen geltend, er habe nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB "aus einem dieser Gründe" gehandelt. Er sei weder Antisemit noch Sympathisant nationalsozialistischer Ideen; es gehe ihm einzig um die objektive historische Wahrheit.
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aa) Gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht. Art. 261bis Abs. 4 StGB ist in dieser Formulierung vom Nationalrat als Erstrat in das Gesetz eingefügt worden. Nach dem bundesrätlichen Entwurf sollte bestraft werden, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe in ihrer Menschenwürde angreift oder aus einem dieser Gründe das Andenken von Verstorbenen verunglimpft (Botschaft und Entwurf des Bundesrates, BBl 1992 III 269 ff., 309). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft wurde die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener "im Hinblick auf die Auschwitzlüge in den Tatbestand aufgenommen". Damit sollen "die als wissenschaftlich getarnten Werke der sog. Revisionisten" erfasst werden, so die Behauptung, der Holocaust habe gar nicht stattgefunden; es habe keine Gaskammern gegeben; es seien nicht 6 Millionen Juden umgebracht worden, sondern viel weniger, und die Juden würden aus dem Holocaust wirtschaftliche Vorteile ziehen (Botschaft, a.a.O., S. 314). In der Literatur wurde die im bundesrätlichen Entwurf vorgeschlagene Formulierung betreffend die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener als zu vage kritisiert und gefordert, das damit Gemeinte sei "konkret und präzise zum Ausdruck zu bringen, indem die Leugnung, gröbliche Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Tathandlungen benannt werden" (Karl-Ludwig Kunz, Neuer Straftatbestand gegen die Rassendiskriminierung - Bemerkungen zur bundesrätlichen Botschaft, ZStrR 109/1992 S. 154 ff., 164). Diesem Vorschlag von Kunz sind der Nationalrat mit seiner Kommission und anschliessend der Ständerat ohne grössere Diskussionen gefolgt (AB 1992 N 2650 ff., 2674 ff.; AB 1993 S 90 ff., 96 ff.).
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bb) Die Wendung "aus einem dieser Gründe" ("pour la même raison", "per le medesime ragioni") in Abs. 4 Hälfte 2 nimmt offenbar Bezug auf die Wendung "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion" ("en raison de leur race, de leur appartenance ethnique ou de leur religion", "per la loro razza, etnia o religione") in Abs. 4 Hälfte 1. Das Leugnen, gröbliche Verharmlosen etc. von Völkermord oder von anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist mithin nur strafbar, wenn sie aus rassendiskriminierenden bzw. antisemitischen etc. Beweggründen erfolgen (Trechsel, op.cit. , Art. 261bis N 38; Niggli, op.cit. , N 1222 ff.; siehe auch bereits BGE 123 IV 202 E. 4c S. 210).
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Der Gesetzgeber hält es somit für möglich, dass Völkermord und andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus andern als aus diskriminierenden Gründen geleugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen gesucht werden können. Inwiefern solche andere Gründe in Bezug auf den rassistisch bzw. antisemitisch motivierten Völkermord an den Juden durch das nationalsozialistische Regime möglich seien, ist jedoch schwer vorstellbar. Insbesondere ist in Anbetracht der Beweislage kaum vorstellbar, inwiefern die Massenvernichtung von Juden durch Vergasung im Besonderen etwa aus wissenschaftlichen Gründen bestritten oder in Frage gestellt werden könnte. Wer die Massenvernichtung von Juden durch Vergasung bestreitet oder in Frage stellt, muss sich grundsätzlich, eben gerade weil er dies tut und dadurch die Juden in ihrer Menschenwürde trifft, den Vorwurf des Handelns aus rassendiskriminierenden bzw. antisemitischen Gründen gefallen lassen, und er kann sich nicht auf andere Beweggründe herausreden, auch nicht beispielsweise auf Profitgier oder Geltungssucht. Wer die Existenz von Gaskammern zur Massenvernichtung von Juden durch das nationalsozialistische Regime bestreitet, bringt damit zumindest implizit zum Ausdruck, dass dieses Regime nicht schlimmer gewesen sei als manches andere Regime auch, dass in Tat und Wahrheit viel weniger Menschen umgebracht worden seien als allgemein angenommen werde und dass die Gaskammern eine Erfindung seien, von welcher gerade auch die Juden heute profitieren wollten. Die Leugnung der Gaskammermorde ist denn auch unter anderem aus diesen Gründen zu einem Vehikel für extremistische antisemitische Strömungen geworden.
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Ob ausnahmsweise Fälle denkbar sind, in denen die Existenz von Gaskammern zur Massenvernichtung von Juden durch das nationalsozialistische Regime nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB "aus einem dieser Gründe", mithin nicht aus rassendiskriminierenden bzw. antisemitischen Gründen, bestritten wird, muss hier indessen nicht abschliessend entschieden werden.
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cc) Die in der Anklageschrift ausdrücklich als tatbestandsmässig eingeklagten Passagen in der Ausgabe Nr. 9/10 der Zeitschrift "A.________" manifestieren nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 6 ff.) deutlich die rassendiskriminierende bzw. antisemitische Motivation des Beschwerdeführers. Dieser schreibt von "der neuen Weltreligion des Holocaust", mit welcher sich die Juden "den ganzen Erdball unterworfen" haben. Er spottet über Historiker, die "als die Hohepriester des Gaskammernrituals" amten und sich zum Beweis für die Existenz von Gaskammern auf "Bilddokumente der Hollywoodfilme" berufen. Wer sich in dieser Weise zum Thema äussert, muss sich den Vorwurf des Handelns aus rassendiskriminierenden bzw. antisemitischen Gründen gefallen lassen.
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c) Der Beschwerdeführer hat sich somit durch die inkriminierten Passagen in der Ausgabe Nr. 9/10 der Zeitschrift "A.________" nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig gemacht.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
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4.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm verfasste Vorwort in der Ausgabe Nr. 11/12 der Zeitschrift "A.________" zum darin abgedruckten Aufsatz von G.________ in Abweichung von der ersten Instanz vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB freigesprochen. Zwar habe der Beschwerdeführer, indem er den Aufsatz von G.________, in welchem die Existenz von Gaskammern zur Massenvernichtung bestritten werde, im Vorwort als Beitrag zur Wahrheitsfindung bezeichnet habe, seinerseits öffentlich die Vergasung der Juden in Zweifel gezogen; doch erscheine das Vorwort insgesamt als zu wenig intensiv, um dem Beschwerdeführer insoweit rassendiskriminierende Motive im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB nachweisen zu können (angefochtenes Urteil S. 29 - 31).
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Ob dieser Freispruch vor Bundesrecht standhält, ist mangels Anfechtung durch die Anklagebehörde nicht zu prüfen.
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5.- Die erste Instanz hatte den Beschwerdeführer zu einer Busse von 20'000 Franken verurteilt. Die Vorinstanz hat eine Busse von 18'000 Franken ausgefällt. Sie hat dabei den Freispruch des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vorwort in der Ausgabe Nr. 11/12 der Zeitschrift "A.________" sowie zwei Korrekturen an den erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen (betreffend das Engagement des Beschwerdeführers bei der von der ersten Instanz als "rechtsextremistisch" eingestuften "Nationalen Aktion" und betreffend die Motive des Beschwerdeführers für dessen Kontakte zu jüdischen Verbänden) mitberücksichtigt (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 34, S. 32 in Verbindung mit S. 27).
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte die von der ersten Instanz ausgefällte Busse erheblich stärker herabsetzen müssen. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz ist als kantonale Berufungsinstanz von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, bei Wegfall einzelner von der ersten Instanz straferhöhend oder strafschärfend berücksichtigter Umstände die erstinstanzlich ausgefällte Strafe "entsprechend" herabzusetzen und damit diejenige Strafe auszufällen, welche die erste Instanz bei der veränderten Lage allenfalls ausgesprochen hätte (s. BGE 80 IV 156 E. 8 S. 158).
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Inwiefern die Busse von 18'000 Franken gegen Bundesrecht verstosse, vermag der Beschwerdeführer im Übrigen nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich.
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6.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'600. -- zu tragen und Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800. --. Er hat somit per Saldo eine Gerichtsgebühr von Fr. 800. -- zu zahlen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen (Anklagepunkt 1a), das Urteil des
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Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 1999 insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2000
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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