BGer B 41/1998 | |||
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BGer B 41/1998 vom 21.06.2000 | |
[AZA 7]
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B 41/98 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Urteil vom 21. Juni 2000
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in Sachen
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X.________, 1937, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Haubensak, Hauptstrasse 5, Kreuzlingen,
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gegen
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Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals, Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
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A.- X.________ (geboren im August 1937) trat am 1. April 1978 als Verwaltungsbeamtin in die Dienste des Kantons Thurgau. Auf diesen Zeitpunkt hin wurde sie mit einer versicherten Besoldung von Fr. 23'296. - in die Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals (nachfolgend Pensionskasse) aufgenommen. Wegen fehlendem Einkauf belief sich der Rentensatz für eine Altersrente bei einem reglementarischen Rücktrittsalter von 62 Jahren auf 26,771 %. Im Rahmen einer Reglementsrevision wurde per 1. Januar 1985 für alle Versicherten ein fixer Altersrentensatz von 50 % der versicherten Besoldung festgelegt. Für Versicherte, die zu diesem Zeitpunkt einen reduzierten Rentensatz hatten, wurde der Fehlbetrag in eine fixe Kürzung der beitragspflichtigen Besoldung umgewandelt. Auf den 1. Januar 1995 wurde ferner der Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat vollzogen.
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Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 20. Februar 1996 wurde X.________ als Beamtin nur noch befristet bis zum 31. August 1997 (Vollendung des 60. Altersjahres im August 1997) wiedergewählt, da für sie mittelfristig eine Einsatzmöglichkeit im neu organisierten Amt fehle. Auf den 1. September 1997 erfolgte daraufhin die Pensionierung von X.________ auf Verlangen des Arbeitgebers. Die Pensionskasse errechnete ein massgebendes Sparguthaben von Fr. 304'619. 25 und ermittelte bei einem Umwandlungssatz von 7 % eine monatliche Rente von Fr. 1776. 95 (Fr. 21'323. 40:12). Ferner berechnete sie die monatliche Überbrückungsrente mit Fr. 1512. 55, welche X.________ ab Vollendung des 62. Altersjahres mit einer lebenslänglichen Kürzung der monatlichen Altersrente um Fr. 254. 45 zurückzubezahlen hatte. An dieser Berechnung hielt die Pensionskassenkommission mit Einspracheentscheid vom 17. November 1997 fest.
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B.- Die von X.________ in der Folge gegen die Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals eingereichte Klage mit dem Begehren, es sei ihr eine monatliche Rente von Fr. 4260. 80 auszurichten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. April 1998 ab.
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C.- X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass ein massgebendes Sparguthaben (Alterskapital) in der Höhe von Fr. 378'755. 45 gegeben sei und ihr somit eine jährliche Altersrente bei einem Umwandlungssatz von 7,2 % von Fr. 27'270. 40 zustehe. Des Weitern sei die lebenslängliche Kürzung der Altersrente um Fr. 254. 45 aufzuheben. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder die Pensionskassenverwaltung zurückzuweisen zwecks Erstellen eines gesetzeskonformen individuellen Kontos über das Alterssparguthaben. Ferner beantragt sie die unentgeltliche Verbeiständung.
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Die Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vertritt in der Vernehmlassung die Auffassung, ein Umwandlungssatz von 7,0 % verstosse gegen Art. 14 BVG, sieht jedoch von einem Antrag ab. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht die Pensionskasse unaufgefordert eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BSV ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Nach § 32 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 1995 in Kraft stehenden und im vorliegenden Fall anwendbaren (BGE 121 V 97) Reglements der Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals vom 6. Dezember 1994 (nachfolgend SPK- Reglement) besteht für Versicherte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Altersrente. Die Altersrente beginnt nach Ablauf der Lohnzahlungen (§ 32 Abs. 3 erster Satzteil). Die Altersrente wird in Prozenten (Umwandlungssatz) des Sparguthabens berechnet und beträgt im Alter 60 6,60 %, 61 6,80 %, 62 7,00 % und ab 63 7,20 % (§ 33). Erfolgt die Pensionierung auf Verlangen des Arbeitgebers vor Vollendung des 63. Altersjahres (Männer) oder des 62. Altersjahres (Frauen), werden die bis zu diesem Alter möglichen Spargutschriften auf der Basis der letzten beitragspflichtigen Besoldung aufgerechnet, wobei der Arbeitgeber der Pensionskasse diese Gutschriften zu vergüten hat (§ 35).
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Vor Vollendung des 63. Altersjahres kann die Bezügerin einer Altersrente die Ausrichtung einer Überbrückungsrente verlangen, solange sie keine Rente der Invalidenversicherung oder der AHV erhält. Die Überbrückungsrente entspricht der mutmasslichen einfachen AHV-Altersrente, vermindert um 0,6 % pro Monat des Bezugs (§ 37 Abs. 1). Nach Vollendung des 62. Altersjahres wird bei Frauen die reglementarische Altersrente um die Verminderung gemäss Absatz 1 reduziert (§ 37 Abs. 2).
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b) Im Zusammenhang mit der vorzeitigen Pensionierung auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Regierungsrat folgende § 35 SPK-Reglement ergänzende Regeln beschlossen (RRB Nr. 546 vom 17. Juni 1997):
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"1. -Eine Pensionierung auf Verlangen des Arbeitgebers kann frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr erfolgen.
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-Die Aufrechnung der Spargutschriften erfolgt inkl. Verzinsung des Sparguthabens.
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-Dem versicherten Mitglied wird der Arbeitgeberanteil an die Beiträge der AHV/IV zum Erhalt der erworbenen AHV-Altersrente ausgerichtet.
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-Erfolgt die Pensionierung zwischen dem vollendeten 58. und dem 61. Altersjahr, wird ein Umwandlungssatz von 7 % angewendet.
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-Das versicherte Mitglied kann gemäss § 37 des Pensionskassen-Reglements die Überbrückungsrente beantragen.
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-Die Pensionskasse kann die Leistungen kürzen, sofern das versicherte Mitglied ein Erwerbseinkommen erzielt, das die einfache maximale AHV-Altersrente übersteigt.
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-§ 69 des Pensionskassen-Reglementes ist nicht kumulativ anwendbar.
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-Diese Regelung findet für Angehörige des Polizeikorps keine Anwendung.
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2.Die Sonderleistungen gemäss Ziff. 1 kommen nur bei Personen zur Anwendung, deren Stelle abgebaut oder umstrukturiert wird, und wenn die Kostensenkung ausgewiesen und gesichert ist.
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3.Über vorzeitige Pensionierungen mit diesen Sonderleistungen entscheidet der Regierungsrat. Die Pensionierungskosten werden den jeweiligen Ämtern und Anstalten in Rechnung gestellt.
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4.Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1997 in Kraft und ist befristet bis 31. Dezember 1999. "
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2.- a) Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst das für den Zeitpunkt der Pensionierung per 1. September 1997 errechnete Sparguthaben. Die Pensionskasse ermittelte für den Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. September 1997 ein Sparguthaben von Fr. 304'619. 25. Sie ging dabei für den Zeitpunkt des Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat am 1. Januar 1995 von einem Startsparguthaben von Fr. 211'953. 70 aus. Unter Berücksichtigung der Spargutschriften (20 % für 1995 und 21 % ab 1996) und eines Zinses von 4,5 % bzw. 4 % (ab 1997) rechnete sie das Startsparguthaben gestützt auf § 35 der SPK-Reglementes bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 62. Altersjahres (am 16. August 1999) per 31. August 1999 auf.
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Demgegenüber nimmt die Beschwerdeführerin bei ihrer Berechnung als Startsparguthaben die ihr mit Leistungsausweis vom 31. März 1995 mitgeteilte Freizügigkeitsleistung von Fr. 249'509. - (per 1. Januar 1995) zum Ausgangspunkt und rechnet diesen Betrag unter Annahme eines Zinses von durchgehend 4,5 % auf das Alter 63, somit den 31. August 2000 hoch. Auf diese Weise resultiert ein massgebendes Sparguthaben von Fr. 378'755. 45.
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b) Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich die Richtigkeit des Startsparkapitals per 31. Dezember 1994 von Fr. 211'953. 70.
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Auf diesen Zeitpunkt hin wechselte die Beschwerdegegnerin vom Leistungs- zum Beitragsprimat. Gestützt auf § 67 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen SPK-Reglementes hat sie die Berechnung des Startsparguthabens vorgenommen. Ob der gutgeschriebene Betrag, welcher der Freizügigkeitsleistung gemäss § 53 des bisherigen Reglementes entsprach, richtig berechnet worden ist, lässt sich auf Grund der Akten nicht in zuverlässiger Weise ermitteln. So befinden sich insbesondere das bisherige, bis 31. Dezember 1994 in Kraft gewesene Reglement und allfällige dazugehörige Berechnungstabellen nicht in den Akten. Ursprünglich hatte die Pensionskasse der Beschwerdeführerin ein Startsparguthaben von Fr. 249'509. - mitgeteilt (Leistungsausweis vom 31. März 1995). Später korrigierte sie diesen Wert mit Schreiben vom 19. April 1996 und 3. Oktober 1996 auf den neuen Betrag von Fr. 211'953. 70 mit der Begründung, die (seit der Reglementsrevision per 1. Januar 1985) bestehende, auf den fehlenden Versicherungsjahren beruhende Kürzung von Fr. 10'389. 95 sei nicht auf die neue Versicherten- Nummer übertragen und der Fehler sei erst bei einer Nachkontrolle bemerkt worden. Diese Erklärung erscheint zwar plausibel, ändert jedoch nichts daran, dass auf Grund der vorhandenen Akten die Ermittlung der Freizügigkeitsleistung per 31. Dezember 1994 im Betrag von Fr. 211'953. 70 nicht nachvollzogen werden kann. Das kantonale Gericht hat sich zudem damit begnügt, den errechneten Betrag ohne nähere Begründung und ohne Sachverhaltsfeststellungen als richtig zu bezeichnen. Da somit die Richtigkeit des von der Beschwerdegegnerin errechneten Startsparguthabens nicht in zuverlässiger Weise überprüft werden kann, geht die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses die Akten vervollständige, insbesondere auch durch Beizug der erstmals von der Pensionskasse im letztinstanzlichen Verfahren mit der Vernehmlassung eingereichten Detailkontoauszüge, und hernach die Berechnung überprüfe. Unter Umständen wird auch ein Bericht oder ein Gutachten eines externen Pensionskassenexperten beizuziehen sein.
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c) Die Beschwerdeführerin verlangt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Hochrechnung der Spargutschriften auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Altersjahres per Ende August 2000 und macht damit eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den männlichen Versicherten geltend. In der Tat sieht § 35 des SPK-Reglementes vor, dass bei vorzeitiger Pensionierung auf Verlangen des Arbeitgebers vor Vollendung des 63. Altersjahres (Männer) oder des 62. Altersjahres (Frauen) die bis zu diesem Alter möglichen Spargutschriften auf der Basis der letzten beitragspflichtigen Besoldung aufgerechnet werden, wobei der Arbeitgeber der Pensionskasse diese Gutschriften zu vergüten hat. Aus welchem Grund im Reglement diese unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern erfolgt bei sonst gleichem ordentlichen Rentenalter 63 (vgl. §§ 33, 36 und 40 des SPK-Reglementes), ist schwer nachzuvollziehen und aus den Akten sowie den Rechtsschriften der Parteien nicht ersichtlich. Sodann enthält der vorinstanzliche Entscheid keine diesbezüglichen Feststellungen. Es lässt sich daher auch nicht abschliessend beurteilen, ob diese unterschiedliche Regelung überhaupt vor der Rechtsgleichheit (Art. 4 aBV, Art. 8 BV) stand hält.
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3.- Die Beschwerdeführerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, der von der Pensionskasse angewandte Umwandlungssatz von 7,0 % verstosse gegen Art. 14 BVG. Diese Auffassung wird vom BSV in der Vernehmlassung geteilt.
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a) Nach Art. 13 Abs. 2 BVG können die reglementarischen BestimmungenderVorsorgeeinrichtungabweichendvondeminArt. 13Abs. 1BVGfestgelegtenRentenalter(62für Frauen, 65 für Männer) vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14 BVG) entsprechend anzupassen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 BVG wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat bestimmt den Mindestumwandlungssatz unter Berücksichtigung der anerkannten technischen Grundlagen. Mit der Zustimmung des Bundesrates können Vorsorgeeinrichtungen laut Art. 14 Abs. 2 BVG einen tieferen Umwandlungssatz anwenden, wenn sie die sich daraus ergebenden Überschüsse zur Leistungsverbesserung verwenden. Nach Art. 17 Abs. 1 BVV2 beträgt der Umwandlungssatz unabhängig von Geschlecht und Zivilstand 7,2 % des Altersguthabens. Die bis Ende Dezember 1996 in Kraft gewesenen Absätze 2 und 3 von Art. 17 BVV2, wonach unter bestimmten Voraussetzungen für die Rückdeckung (Art. 43 BVV2) und für die Behebung von Deckungslücken (Art. 44 BVV2) ein tieferer Umwandlungssatz zulässig war, wurde mit Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 (AS 1996 3452) ersatzlos aufgehoben.
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b) Nach dem Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau Nr. 546 vom 17. Juni 1997 ist bei Versicherten, deren Pensionierung auf Verlangen des Arbeitgebers zwischen dem vollendeten 58sten und dem 61sten Altersjahr erfolgt, ein Umwandlungssatz von 7 % anzuwenden. Dieser Umwandlungssatz steht in Einklang mit Art. 13 Abs. 2 BVG, wonach bei früherer oder späterer Pensionierung der Umwandlungssatz entsprechend anzupassen ist. Der Umwandlungssatz wird im Wesentlichen bestimmt durch die durchschnittliche Lebensdauer, das Alter beim Rentenbeginn, die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt und den Verlauf der Risiken (Peter Wirth/ Hansjürg Saager, Die zweite Säule, S. 50). Der Bezug von Altersleistungen vor dem gesetzlichen oder statutarischen Rentenalter hat einerseits eine Verlängerung der Rentenbezugsdauer, anderseits eine Verkürzung der Beitragsdauer zur Folge. Die daraus entstehenden Mehrkosten und Mindereinnahmen sind durch Rentenkürzung auszugleichen. Denn ohne Rentenkürzung käme der flexible Vorbezug einer allgemeinen Herabsetzung des Rentenalters gleich (Jürg Brühwiler, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Probleme des vorzeitigen Altersrücktritts, in: Hans Schmid [Hrsg. ], Der vorzeitige Altersrücktritt - Möglichkeiten und Grenzen, S. 26). Bei vorgezogenem Pensionierungsalter muss damit entweder eine niedrigere Rente in Kauf genommen oder eine Zusatzfinanzierung geleistet werden (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl. , S. 214; Roland A. Müller, Die vorzeitige Pensionierung - Möglichkeiten und Grenzen im Lichte verschiedener Sozialversicherungszweige, SZS 1997 S. 350). Eine solche Anpassung des Umwandlungssatzes infolge des früheren (oder späteren) Leistungsbezugs sieht Art. 13 Abs. 2 zweiter Satz BVG für den Bereich der obligatorischen Vorsorge denn auch ausdrücklich vor (vgl. dazu auch die in den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 7 vom 5. Februar 1988, S. 5 Rz 37, aufgeführten Richtwerte für die Anpassung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung oder bei Aufschub des Rentenalters). Nicht zu übersehen ist auch, dass im vorliegenden Fall ein Teil der mit der vorzeitigen Pensionierung verbundenen finanziellen Nachteile dadurch ausgeglichen worden ist, dass gemäss § 35 des SPK-Reglementes die bis zum ordentlichen Schlussalter möglichen Spargutschriften auf der Basis der letzten beitragspflichtigen Besoldung aufgerechnet worden sind und damit die Zusatzfinanzierung durch den Arbeitgeber geleistet worden ist.
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Die vom BSV unter Hinweis auf die Aufhebung von Art. 17 Abs. 2 und 3 BVV2 mit Verordnung vom 9. Dezember 1996 angetönte Problematik betrifft nicht den tieferen Umwandlungssatz wegen vorzeitigem Bezug von Altersleistungen, sondern Leistungskürzungen wegen eines tieferen Umwandlungssatzes zum Zweck der Rückdeckung oder der Behebung bestehender Deckungslücken. Einzig letzteren Aspekt hatte die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates im Auge, als sie den Bundesrat einlud, umgehend die Gesetzmässigkeit der Regelungen wiederherzustellen, die es ermöglichen, dass "zur Behebung von Deckungslücken der Vorsorgeeinrichtung ein niedrigerer Umwandlungssatz des Altersguthabens angewendet werden kann" (BBl 1995 IV 1259). Nichts anderes ergibt sich aus den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 37 vom 11. Dezember 1996, S. 7 Rz 214 Ziff. 3. c) Da der Umwandlungssatz von 7 % in § 33 des SPK- Reglementes und im regierungsrätlichen Beschluss vom 17. Juni 1997 (Ziff. 1) die von Art. 13 Abs. 2 BVG geforderte reglementarische Basis und damit eine genügende Rechtsgrundlage hat, erweist sich der bei der Beschwerdeführerin, welche im Alter von 60 Jahren vor Erreichen des ordentlichen gesetzlichen und statutarischen Rentenalters pensioniert worden ist, angewandte Umwandlungssatz von 7 % für den Bereich der obligatorischen wie auch weitergehenden Vorsorge als rechtmässig. Soweit die Leistungsausweise jeweils den Satz von 7,2 % enthielten, so bezogen sie sich auf das ordentliche Rentenalter von 63.
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4.- Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner auch, dass sie die Überbrückungsrente nach deren Dahinfallen mit einer lebenslänglichen Kürzung der Altersrente um Fr. 254. 45 zurückzubezahlen hat. Diese Kürzung ist im Grundsatz rechtmässig. Nach § 37 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) der SPK-Statuten wird nach Vollendung des 62. Altersjahres (Frau) oder 63. Altersjahres (Mann) die reglementarische Altersrente um die Verminderung der Überbrückungsrente, d.h. um 0,6 % pro Monat des Bezugs, gekürzt. Namentlich hat der Regierungsrat im Beschluss vom 17. Juni 1997 nicht etwa eine Regelung getroffen, wonach bei Pensionierung auf Verlangen des Arbeitgebers auf die (teilweise) Rückerstattung der Überbrückungsrente und damit auf die Reduzierung der Altersrente verzichtet wird. Ein Verstoss gegen Art. 13 ff. BVG liegt schon deshalb nicht vor, weil der Abzug für die zuvor während zweier Jahren ausgerichtete Überbrückungsrente (zu deren Zweck vgl. SVR 1997 BVG Nr. 79 S. 245 Erw. 3d) erfolgt und es sich bei dieser Leistung um einen Anspruch aus dem Bereich der weitergehenden Vorsorge handelt. Hingegen wird auch hier zu prüfen sein, ob die unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau vor der Rechtsgleichheit stand hält. Auch in betraglicher Hinsicht wird das kantonale Gericht, nachdem die Sache ohnehin zurückgewiesen wird, die Überbrückungsrente und die entsprechende Verminderung nochmals zu überprüfen haben, zumal nun die von der Beschwerdeführerin tatsächlich bezogene AHV-Altersrente betraglich feststeht.
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5.- Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin für die geltend gemachte höhere Rente auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Einerseits habe ihr die Pensionskasse verschiedentlich in den Versicherungsausweisen höhere Altersleistungen in Aussicht gestellt. Anderseits habe ihr Regierungsrat Stähelin zugesichert, sie werde eine angemessene Altersleistung im Betrag von rund Fr. 4200. - monatlich erhalten. Bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen entsteht das Vorsorgeverhältnis auch im überobligatorischen Bereich von Gesetzes wegen (BGE 119 V 144 Erw. 5b mit Hinweisen) und die Leistungen folgen aus den dazugehörigen gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen. Den der Beschwerdeführerin ausgehändigten Versicherungsausweisen geht daher schon aus diesem Grund der verbindliche Charakter ab. Eine von Gesetz und Reglement abweichende Behandlung wegen unzutreffender Auskunft kann die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht ableiten, da weder dargetan noch ersichtlich ist, welche nachteilige, nicht wieder gut zu machende Disposition die Beschwerdeführerin auf die Auskünfte hin getroffen haben soll (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Pensionierung der Beschwerdeführerin erfolgte auf Verlangen des Arbeitgebers und gegen ihren Willen. Immerhin hat der Regierungsrat im Beschluss vom 17. Juni 1997 für den Fall der Pensionierung auf Verlangen des Arbeitgebers ergänzende rentenverbessernde Regelungen getroffen (vgl. Erw. 1b hievor).
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6.- Da es um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenfrei (Art. 134 OG). Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin als obsiegend zu betrachten, weshalb sie Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 2 OG). Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 22. April 1998 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen wird, damit dieses nach Vornahme der ergänzenden Abklärungen über die Klage im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. Juni 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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