BGer 1A.263/1999 | |||
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BGer 1A.263/1999 vom 22.06.2000 | |
[AZA 0/4]
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1A.263/1999
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126 II 237
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25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Juni 2000 i.S. A.F. gegen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Art. 13 und 14 OHG, Berechnung des Versorgerschadens, Abzug von ausgerichteten Versicherungsleistungen.
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Zulässigkeit und Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1a, 2a und 3).
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Berechnung des Versorgerschadens, Kapitalisierung des Erwerbseinkommens auf das AHV-Alter von 65 Jahren (E. 4).
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Berücksichtigung des Rentenverkürzungsschadens (E. 5).
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Anrechnung von erhaltenen Leistungen; dazu zählen nursolche, die dem Schadensausgleich dienen. Berücksichtigungvon ausgerichteten Versicherungsleistungen im vorliegenden Fall (E. 6).
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Art. 13 et 14 LAVI, calcul de la perte de soutien, déduction de prestations d'assurances.
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Recevabilité et objet du recours de droit administratif(consid. 1a, 2a et 3).
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Calcul de la perte de soutien, capitalisation du revenujusqu'à l'âge AVS de 65 ans (consid. 4).
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Prise en considération du dommage consécutif à laréduction d'une rente (consid. 5).
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Déduction de prestations reçues, dans la mesure oùcelles-ci constituent une réparation du dommage. Prise enconsidération des prestations d'assurances versées enl'espèce (consid. 6).
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Art. 13 e 14 LAV, calcolo della perdita di sostegno, deduzione delle prestazioni assicurative.
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Ricevibilità e oggetto del ricorso di dirittoamministrativo (consid. 1a, 2a e 3).
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Calcolo della perdita di sostegno, capitalizzazione delreddito fino all'età AVS di 65 anni (consid. 4).
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Considerazione del danno cagionato dalla riduzione di unarendita (consid. 5).
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Imputazione delle prestazioni ricevute, nella misura incui esse costituiscono un risarcimento del danno.
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Considerazione delle prestazioni assicurative versate inconcreto (consid. 6).
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F. (Jahrgang 1946) wurde im Jahre 1995 in Biel von Jugendlichen getötet. Diese wurden in der Folge des Mordesund Raubes für schuldig befunden und sind zur Zeit in Erziehungsheimen.
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Im Jahre 1997 reichte die Witwe A.F. (Jahrgang 1961)sowie die vier Töchter (Jahrgänge 1981, 1985, 1989 und1993) bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Gesuche um Entschädigungen und Genugtuungengemäss Opferhilfegesetz ein. Die Direktion sprachrechtskräftig folgende Genugtuungsbeiträge aus: Frau A.F. Fr. 40'000. -, den Töchtern je Fr. 25'000. -.
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In der Folge setzte die Direktion die Entschädigungen für Frau A.F. auf Fr. 2'157. 65 und für die Töchter auf je Fr. 1'083. 85 fest. In Anwendung von Art. 13 Opferhilfegesetzberechnete sie den Versorgerschaden unter Annahme eines Jahreseinkommens des F. von Fr. 50'000. - undberücksichtigte die Todesfallkosten für die Bestattungsowie die Notwendigkeit zu einer reduzierten Erwerbstätigkeit von A.F. Ferner brachte sie dieausgerichteten Leistungen von drei Versicherungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 120'000. - in Abzug.
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Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Festsetzung der Entschädigungen.
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Frau A.F. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie rügt als Verletzung des Opferhilfegesetzes die Berechnung des Versorgerschadens undden vollständigen Abzug der ausbezahlten Versicherungsleistungen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut.
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Aus den Erwägungen:
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1.- a) Die Beschwerdeführerin ficht ein Urteil einerletzten kantonalen Instanz betreffend Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten(Opferhilfegesetz, OHG; SR 312. 5) an. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht wegen Entschädigung und Genugtuung ist zulässig (BGE 125 II 169 E. 1 S. 171, 122 II 211 E. 1 mit Hinweisen). Die Prozessvoraussetzungen hierfür sind im vorliegenden Fallgegeben, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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2.- a) Nach Art. 2 Abs. 1 OHG erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellenoder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigtworden und damit Opfer ist, und zwar unabhängig davon, obder Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaftverhalten hat. Der Ehegatte und die Kinder werden dem Opferhinsichtlich der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung gleichgestellt, soweit ihnen gegenüber dem Täter Zivilansprüche zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Die Entschädigung und Genugtuung richtet sich im Einzelnen nach Art. 11 ff. OHG. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Instanzen anerkannt, dass der Beschwerdeführerin Entschädigungsansprüche aus dem Opferhilfegesetz zustehen. Umstritten ist indessen deren Höhe sowie die Anrechnung vonausbezahlten Versicherungsleistungen.
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3.- Die Beschwerdeführerin macht zum einen inverschiedener Hinsicht geltend, der ihr durch den Tod ihres Ehemanns entstandene Schaden sei unrichtig berechnetworden. Zum andern erblickt sie in der vollen Anrechnungder Leistungen von drei Versicherungen eine Verletzung von Bundesrecht.
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Im Folgenden sind vorerst die einzelnen Schadenspostenund -berechnungen zu überprüfen. Dazu zählen der erlittene Versorgerschaden (E. 4) und der sog. Rentenverkürzungsschaden (E. 5). Die Todesfallkosten sindnicht mehr streitig und daher nicht Gegenstand desvorliegenden Verfahrens. In einem zweiten Schritt wirdhernach zu prüfen sein, inwiefern die der Beschwerdeführerin ausgerichteten Versicherungsleistungenim Rahmen von Art. 14 OHG auf die staatliche Entschädigunganzurechnen sind (E. 6).
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4.- a) Das Verwaltungsgericht hat im Grundsatz eine Entschädigung für den Versorgerschaden, den die Beschwerdeführerin durch den Tod ihres Ehemanns erleidet, anerkannt. Für die Berechnung des Versorgerschadens hat esseinem Entscheid ein gerundetes Jahreseinkommen von F. von 50'000 Franken zu Grunde gelegt. Es ist weiter von einer Witwenquote von 54% ausgegangen undhat diese wegen möglicher bescheidener Erwerbstätigkeit umweitere 2% auf 52% gekürzt. Schliesslich hat es angenommen, dass der umstrittene Versorgerschaden nicht mit einer Rente, sondern mittels einer Kapitalzahlung abzugelten sei(BGE 117 II 609 E. 10c S. 625). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht werdendiese Grundlagen nicht in Zweifel gezogen.
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b) In Bezug auf die Höhe des Versorgerschadens ist beider Berechnung der Kapitalzahlung umstritten, welche Dauerder Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Kapitalisierung zu Grunde zu legen ist. Das Verwaltungsgericht hat hierfür auf das Pensionierungsaltervon 65 Jahren abgestellt und daher die Kapitalisierung fürverbundene Leben nach Tabelle 26 von STAUFFER/SCHÄTZLE(temporäre Verbindungsrente bis Alter 65 des aktiven Versorgers) vorgenommen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, für den Ausgleich des Versorgerschadens sei im vorliegenden Fall dashypothetische Aktivitätsende massgebend und daher von Tabelle 25 von STAUFFER/SCHÄTZLE (Verbindungsrente füraktiven Versorger und Versorgte) auszugehen.
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c) Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die neuerebundesgerichtliche Rechtsprechung die Kapitalisierung bei Invaliditätsschäden auf den Eintritt des AHV-Alters hinvornehme. In BGE 123 III 115 hat sich das Bundesgericht mitder Frage nach der zeitlichen Berechnung im Einzelnenauseinander gesetzt und sowohl auf die Rechtsprechung alsauch auf die daran geübte Kritik in der Doktrin verwiesen. Es ist zum Schluss gekommen, dass zumindest beiunselbständiger Erwerbstätigkeit nicht auf die statistische Erwerbsfähigkeit, sondern gemäss dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auf den Eintritt des AHV-Alters abzustellen sei (BGE123 III 115 E. 6a-c S. 117). Dieser Entscheid ist mit BGE124 III 222 E. 3a S. 226 sinngemäss bestätigt worden. Dieselbe Auffassung wird in der Doktrin vertreten (vgl. ROLAND BREHM, Berner Kommentar, Band VI/1/3/1, 2. Auflage1998, Rz. 46 ff., insbes. 46b f. und 60 der Vorbemerkungenzu Art. 45 und 46 OR; STAUFFER/SCHÄTZLE, Barwerttafeln, 4. Auflage 1989, Rz. 634 f.; STEPHAN WEBER, Der Rentenschaden: Zur Berechnung des "Invaliditätsschadens" auf neuer Grundlage, in: SJZ 88/1992 S. 232).
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Was die Beschwerdeführerin gegen die Kapitalisierung aufdas Alter von 65 Jahren des verstorbenen Ehemanns konkretvorbringt, vermag keine Bundesrechtsverletzungnachzuweisen. Nach der dargelegten Rechtsprechung wird bei unselbständig Erwerbenden generellauf das AHV-Alter abgestellt. Es bedürfte daher ganzbesonderer und konkreter Umstände, um auf einen späteren Zeitpunkt zu kapitalisieren. Solche liegen nicht vor. Insbesondere kann es nicht allein auf den Wunsch und dieallfällige Notwendigkeit eines weiteren, über das AHV-Altervon 65 Jahren hinaus reichenden Erwerbseinkommens ankommen. Denn es kann in keiner Weise abgeschätzt werden, welche Verhältnisse dannzumal hinsichtlich Arbeitsmarkt und dertatsächlichen Möglichkeit einer weiteren Erwerbstätigkeitsowie des Gesundheitszustandes des Ehemanns der Beschwerdeführerin vorliegen würden.
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d) Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Kapitalisierungsalter weiter geltend, die genannte Rechtsprechung beziehe sich lediglich auf Invaliditätsschäden und könne daher nicht auf dievorliegend umstrittene Entschädigung für einen Versorgerschaden übertragen werden. Da sie auch über das AHV-Alter ihres Ehemannes von diesem abhängig wäre, müsseder Versorgerschaden bis zum Ende der üblichen A-ktivitätauf der Basis des Erwerbseinkommens und danach auf Grunddes Einkommens aus Renten und/oder Vermögen berechnetwerden, welche gemeinsam den Versorgten zukämen. Wegen derkomplizierten doppelten Berechnung werde von der Doktrindas Abstellen auf die volle Aktivität gemäss demstatistischen E-rwerbsfähigkeitsalter empfohlen.
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Diese Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich alsunbegründet. Sowohl beim Invaliditätsschaden als auch beim Versorgerschaden geht es in erster Linie darum, eine Entschädigung für das entgangene Erwerbseinkommensicherzustellen. Das Erwerbseinkommen nimmt grundsätzlichmit dem Erreichen des AHV-Alters sein Ende. Beimentgangenen Einkommen handelt es sich daher in beiden Schadensfällen um dieselbe Grösse. Demnach hat auch deren Berechnung grundsätzlich auf dieselbe Weise zu erfolgen. Esist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Frage, aufwelches Alter hin kapitalisiert wird, bei Invaliditäts- undbei Versorgerschaden unterschiedlich beantwortet werdensollte. Unterschiede bei der konkreten Berechnung ergebensich wegen der unterschiedlichen Anspruchsberechtigtenlediglich insofern, als beim Versorgerschaden auch das Alter der versorgten Person mitberücksichtigt und dahereine kapitalisierte Rente für verbundene Leben zugesprochenwird. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheidüberzeugend dargelegt, dass das Kapitalisierungsalterhinsichtlich Invaliditätsschaden und Versorgerschadengleich bleibt. Das geht auchaus der Rechtsprechung und der Literatur hervor, welche Invaliditätsschaden und Versorgerschaden insoweit nichtunterscheiden. Das Bundesgericht machte diesbezüglich inden Entscheiden BGE 123 III 115, wo ein Invaliditätsschadenin Frage stand, und BGE 124 III 222, in dem es um die Anrechnung eines Versorgerschadens ging, keinen Unterschied. BREHM nennt im Abschnitt über die Kapitalisierung beide Fälle in einem Zug (BREHM, a.a.O., Rz. 27 f. und 42/43 der Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR).
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e) Es ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass überdas AHV-Alter ihres Ehemannes hinaus Versorgungsleistungenauch aus andern Quellen als aus dem Erwerbseinkommenfliessen könnten, denen aus der Sicht des Haftpflichtrechtsbzw. des Schadensausgleichs nach dem Opferhilfegesetzgrundsätzlich Rechnung zu tragen wäre. Solche über das Erwerbseinkommen hinausgehende Versorgungsleistungen sindindessen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Soweit essich dabei um Erträge aus dem Vermögen des Ehemanneshandeln sollte, ist dieses der Beschwerdeführerin ohnehinauf Grund von Güter- und Erbrecht bereits zugekommen undbrauchen entsprechende Leistungen nicht ausgeglichen zuwerden. Leistungen aus dem Sozialversicherungsrecht an den Ehemann nach Erreichen des AHV-Alters wären allein diesemzugestanden und können nicht unter dem Gesichtswinkel eines Versorgerschadens berücksichtigt werden (vgl. STAUFFER/SCHAETZLE, a.a.O., Rz. 255).
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f) Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf die Berechnungdes Versorgerschadens abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sinngemäss einen Rentenschaden bzw. Rentenverkürzungsschaden geltend macht, ist darauf in der folgenden Erwägung einzugehen.
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5.- a) Der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin kannfür diese einen weiteren finanziellen Schaden bewirken. Eskann sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei Erreichen ihres AHV-Alters von der AHV und der Pensionskasse infolge geringeren Deckungskapitals und wegen Beitragslücken nur verringerte Leistungen erhält. Dieser Schaden wird als R-entenschaden bzw. als Rentenverkürzungsschaden bezeichnet. In Rechtsprechung und Literatur wird anerkannt, dass bei gegebener Haftpflichtauch dieser Rentenverkürzungsschaden nach allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts zu entschädigen ist (vgl. BGE 126 III 41 E. 3 S. 44 f.; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 5. Auflage 1995, Rz. 308 zu § 6; BREHM, a.a.O., Rz. 23 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR; WEBER, a.a.O., S. 230 und 235; MARC SCHAETZLE, Der Schaden und seine Berechnung, in: Peter Münch/Thomas Geiser, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel/Genf/München 1999, Rz. 9.57). Damit stellt sich für den vorliegenden Fall die Frage, wiediesem Rentenverkürzungsschaden Rechnung getragen wird. b) In der Literatur wird in Bezug auf Invaliditätsschädendarauf hingewiesen, dass Rentenschäden einen künftigen, ersatzpflichtigen, mit der Invalidität in direktem Zusammenhang stehenden Schaden darstellten. Dem werde mitder bundesgerichtlichen Rechtsprechung dadurch Rechnunggetragen, dass eine angemessene Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge (insbesondere von Seiten des Arbeitgebers) einen umfassenden Schadenersatz gewähre(BREHM, a.a.O., Rz. 24 der Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR; vgl. auch SCHAETZLE, a.a.O., Rz. 9.57 ff.).
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Das Bundesgericht hat sich erstmals in BGE 113 II 345 E. 1b/aa zur Frage geäussert, wie ein Rentenverkürzungsschadenzu berechnen ist. Es hielt dafür, dass - neben dem Nettoeinkommen - auch die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an AHV und Pensionskasseneinzubeziehen und nach den Aktivitätstafeln zukapitalisieren seien. In BGE 116 II 295 E. 4 präzisiertees, dass die Berücksichtigung nur insofern erfolgen dürfe, als den Beitragsleistungen rentenbildende Funktion zukomme. Entgegen der dazu geäusserten Kritik in der Literatur hieltdas Bundesgericht mit der Begründung an seiner Rechtsprechung fest, es handle sich um eine einfache undpraktikable Lösung, währenddem es zweifelhaft erscheine, obsich der Rentenschaden mit vertretbarem Aufwand konkretberechnen lasse (Pra 84/ 1995 Nr. 172 S. 548 E. 4b S. 555). In neueren Urteilen wurde zum Teil davon abgewichen. Schliesslich hat das Bundesgericht in neuester Zeit die Frage aufgeworfen, ob angesichts der heute gegebenen Möglichkeiten konkreter Behandlung die vereinfachende Lösung über die Kapitalisierung der rentenbildenden Beiträge noch gerechtfertigt werden könne. Es hat die Frageindessen ausdrücklich offen gelassen (BGE 126 III 41 E. 3 S. 44 ff.). Demnach ist für den vorliegenden Fall davonauszugehen, dass mit dem Einbezug der Sozialversicherungsbeiträge in die Kapitalisierung dem Rentenverkürzungsschaden voll Rechnung getragen wird. Daranvermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Rentenschadengemäss Anregungen in der Doktrin auch in anderer Weiseberücksichtigt und berechnet werden könnte (vgl. WEBER, a.a.O., S. 232 ff. und 235; SCHAETZLE, a.a.O., Rz. 9.62). c) Im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne vorgegangenund sind die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebersvon 11,5% voll aufgerechnet worden. Damit ist im Sinne derbundesgerichtlichen Rechtsprechung der Rentenverkürzungsschaden tatsächlich berücksichtigt worden. Demnach wird mit der Berechnung des von der Beschwerdeführerin erlittenen Schadens im angefochtenen Entscheid auch in dieser Hinsicht kein Bundesrecht verletzt.
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6.- Im Folgenden ist nun zu prüfen, inwiefern auf dennunmehr feststehenden Schaden Leistungen aus Versicherungenanzurechnen sind, welche die Beschwerdeführerin erhaltenhat.
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a) Nach Art. 14 Abs. 1 OHG werden Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, von der Entschädigungnach OHG abgezogen; ausgenommen werden von dieser Anrechnung lediglich Leistungen (Renten und Kapitalabfindungen), die bereits bei der Berechnung deranrechenbaren Einnahmen berücksichtigt worden sind; ingleicher Weise werden Genugtuungsleistungen von der Genugtuung abgezogen.
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Staatliche Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen nachdem OHG haben subsidiären Charakter. Sie werden nurausgerichtet, sofern Haftpflichtige oder Sozial- und Privatversicherungen den entstandenen Schaden nichthinreichend decken. Deren Leistungen werden von derstaatlichen Entschädigung (in Bezug auf Schadenersatz und Genugtuung) abgezogen (BGE 125 II 169 E. 2b/cc S. 174 mit
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Hinweisen).
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b) Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerinhinsichtlich der Anwendung von Art. 14 OHG im Wesentlichengeltend, die ihr von drei Versicherungen ausgerichteten Leistungen dürften nach Art. 14 OHG nicht bzw. nicht invollem Ausmass an ihre Schadenersatzforderungen aus dem OHGangerechnet werden. Mit dem Vorgehen der Vorinstanz werdedas im Haftpflichtrecht allgemeingültige Kongruenzprinzipverletzt. Dieser Grundsatz gelte sowohl nach der Literatur(vgl. PETER GOMM/PETER STEIN/DOMINIK ZEHNTNER, Kommentarzum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Rz. 20 ff. zu Art. 14) alsauch nach dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Gericht führe aus, dass die Subsidiarität der staatlichen OHG-Leistungen und die Anrechnung nach Art. 14 OHG nur insoweit gälten, als Identität zwischen den Kosten, die von Dritten übernommenwerden, und denjenigen, die nach OHG zu ersetzen sind, besteht (vgl. zum Grundsatz der Kongruenz bei der Anrechnung verschiedenartiger Leistungen bzw. bei der Subrogation BGE 124 III 222 E. 3 S. 225 und 112 II 87 E. 2c S. 94 mit Hinweisen; BREHM, a.a.O., Rz. 34 ff. zu Art. 42 OR; OFTINGER/STARK, a.a.O., Rz. 185 zu § 11; PETER BECK, Zusammenwirken von Schadenausgleichssystemen, in: Peter Münch/Thomas Geiser, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel/Genf/München 1999, Rz. 6.18 ff.).
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c) aa) Das Verwaltungsgericht führte zur Frage der Anrechnung von Versicherungsleistungen aus, nach dem OHGgälten eigene Regeln. Der Begriff des Schadenersatzes gehein diesem Bereich weiter als im Zivilrecht. Anzurechnenseien allgemein Leistungen von privaten Versicherungen, dienach einer Tötung oder Verletzung geleistet werden. Diesgelte selbst dann, wenn es sich dabei um eine Summenversicherung handelt, die unabhängig davon entrichtetwird, ob dem Opfer ein materieller Schaden überhauptentstanden ist oder nicht. Im Zivilrecht sei eine Anrechnung von Summenversicherungen nach Art. 96 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR221. 229.1) ausgeschlossen; Lebensversicherungen berührtenden Schaden üblicherweise nicht. Die Kumulation sei demnachzwar nach dem Zivilrecht zulässig. Demgegenüber habe das Opferhilfegesetz eine unterschiedliche Regelung getroffen. Es wolle nur - aber immerhin - sicherstellen, dass die vonder öffentlichen Hand erbrachten Leistungen das Opfer im Schadensfall entschädigen. Dieses Ziel werde erreicht, wennder Schaden ersetzt wird. Dies gelte insbesondere auchdann, wenn eine Summenversicherung den Schadensbetragersetzt.
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bb) Im angefochtenen Entscheid wird in diesem Zusammenhang auf den OHG-Kommentar verwiesen(GOMM/STEIN/ZEHNTNER, a.a.O., Rz. 12 ff. zu Art. 14). Darinwerden Leistungen aufgezählt, die sich das Opfer nach Erhalt unter dem Gesichtswinkel von Art. 14 Abs. 1 OHGanrechnen lassen muss (Rz. 13 ff.). Dazu solleninsbesondere gehören Leistungen aus privaten Versicherungenwie Lebensversicherungen, privaten Invalidenversicherungen, privaten Krankenversicherungen, privaten Unfallversicherungen, Unfall-Zusatzversicherungen, Kranken-und Taggeldversicherungen sowie Todesfallleistungen irgendwelcher Versicherungen (Rz. 14). Weiter wird ausgeführt, der Staat als Zahlungspflichtiger aus OHG sei nicht V-ersicherer im Sinne von Art. 96 VVG, weshalb die volle Kumulation der Ansprüche gemäss OHG mit entsprechenden Ansprüchen aus Versicherungsvertrag ausgeschlossen sei (Rz. 17). Bei der Ausgestaltung des Gesetzes sei bewusst davonausgegangen worden, dass demjenigen, welcher für sichselber durch den Abschluss von Versicherungen gesorgt hat, deren Leistungen angerechnet würden (Rz. 18).
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cc) In der Botschaft zur Volksinitiative zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen, auf die der Kommentar verweist, werden die Folgen einer Straftat fürdiejenigen Opfer beschrieben, die über keine entsprechenden Sozialversicherungen verfügen oder keine Versicherungenabgeschlossen haben, welche die finanziellen Folgen einer Straftat decken (BBl 1983 III 879 f.). Hinsichtlich des Gegenvorschlages zur Volksinitiative wird der subsidiäre Charakter der staatlichen finanziellen Hilfe hervorgehobenund bekräftigt, der Staat müsse nur eingreifen, wenn das Opfer nicht von anderer Seite (vom Täter, einem Dritten, einer Privat- oder Sozialversicherung) Schadenersatz erhält(a. a.O., S. 869).
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Der Bundesrat ist in der Botschaft zu einem Bundesgesetzüber die Hilfe an Opfer von Straftaten davon ausgegangen, dass das damalige Recht keine wirksame, rasche undhinreichende Deckung des Schadens, den das Opfer einer Straftat erleidet, garantiert (BBl 1990 II 975). Er hebtdie Notwendigkeit einer staatlichen Entschädigungspflichthervor. Die Entschädigung durch den Staat soll indessen die Ausnahme bilden und gegenüber den andern, dem Opfer bereitszustehenden Entschädigungsmöglichkeiten subsidiär bleiben(a. a.O., S. 976). In den Erläuterungen zu Art. 14 OHG wirdlediglich der Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmungwiederholt und auf die Möglichkeit hingewiesen, dass vonder Entschädigung alle Leistungen in Abzug gebracht werden, die das Opfer bereits als Schadenersatz erhalten hat(a. a.O., S. 993).
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dd) Es braucht im vorliegenden Fall nicht abstraktgeklärt zu werden, inwiefern die Kongruenzgrundsätze des Haftpflichtrechts im Einzelnen auf den Bereich des Opferhilfegesetzes übertragen werden können und sollen. Esgenügt, in Anlehnung an diese Grundsätze vom Wortlaut von Art. 14 OHG auszugehen.
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Nach Art. 14 Abs. 1 OHG werden von der Entschädigung im Sinne von Art. 11-13 OHG jene Leistungen abgezogen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat. Auf Grund dessubsidiären Charakters der Opferhilfe soll vermiedenwerden, dass das Gemeinwesen Leistungen für einen Schadenerbringt, der von dritter Seite bereits ganz oder teilweiseabgedeckt wird. Dabei sind nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 OHG nur solche Drittleistungen zu berücksichtigen, die tatsächlich dem Schadensausgleich dienen. Das Gesetzspricht ausdrücklich von Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat. Der Begriff des Schadenersatzesist im Sinne des Haftpflichtrechts zu verstehen. Demnachscheiden Drittleistungen aus, die unter einem anderen Titelerbracht werden. In gleicher Weise ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 OHG beider Genugtuung vorzugehen.
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Aus den erwähnten Materialien ergibt sich in gleicher Weise, dass der Staat einzuspringen habe, wenn das Opfernicht von dritter Seite Schadenersatz erhält. Soweitersichtlich, ist nirgends davon die Rede, dass eine Anrechnung auch dann zu erfolgen hätte, wenn von dritter Seite unter einem anderen Titel Leistungen erbracht werden. Der OHG-Kommentar erwähnt wohl die Anrechenbarkeit von Leistungen aus Lebensversicherungen, unterscheidet indesseninsbesondere nicht die Formen der Risiko- und der Kapitalversicherungen und legt das Gewicht auf Einrichtungen, die in irgendeiner Form dem Schadensausgleich dienen.
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Ausgehend von der Unterscheidung zwischen Schadens- und Summenversicherungen zählt das Verwaltungsgericht auchletztere zum Schadenersatz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG. Während Schadensversicherungen klar auf die Deckung vonbestimmten Schäden ausgerichtet sind, dienen Summenversicherungen nicht primär dem Schadensausgleich, sondern erbringen im Voraus vereinbarte Leistungen (vgl. BECK, a.a.O., Rz. 6.86; STEPHAN WEBER, Privatversicherung, in: Peter M-ünch/Thomas Geiser, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel/Genf/München 1999, Rz. 4.104 ff.). Dieser Umstand allein rechtfertigt es allerdings nicht, dieausgerichteten Leistungen der Summenversicherungen ganzallgemein im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG anzurechnen. Wieoben dargetan, sollen in erster Linie Leistungen verrechnetwerden, die das Opfer unter dem Titel des Schadenausgleichsinfolge eines schädigenden Ereignisses erhalten hat. Dazukönnen indessen solche nicht gerechnet werden, welche das Opfer ohnehin früher oder später (in einem bestimmten Ausmass) erhalten hätte. Insbesondere die Auszahlung eines- im Einzelnen zu berechnenden - Teils am Alterskapital beigemischten Personenversicherungen kann nicht als Schadensausgleich betrachtet und daher nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG verrechnet werden. Es ist daher im Einzelfall gestützt auf die konkreten Versicherungsleistungen festzulegen, welche Teile als Schadenersatz anzurechnen sind und welche nicht.
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Auf Grund dieser Erwägungen ist für den vorliegenden Fallzu prüfen, wie es sich mit der Anrechnung der der B-eschwerdeführerin ausgerichteten Versicherungsleistungenkonkret verhält.
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d) Aus dem Erbschaftsinventar ergibt sich, dass derverstorbene Ehemann drei Versicherungen abgeschlossen hat. Die entsprechenden Policen liegen den Akten indessen nichtbei.
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aa) Die Versicherung Helvetia/Patria ist eine reine Kapitalversicherung im Umfang von Fr. 40'000. -. Es istdaher davon auszugehen, dass die Versicherungsleistung im Erlebensfall auch ohne das tragische Ereignis nach Ablaufder Laufzeit ausbezahlt worden wäre. Die Auszahlung an die Beschwerdeführerin als solche steht damit grundsätzlich inkeinem direkten Zusammenhang mit dem Tod des Ehemannes. Sieweist daher keineswegs den Charakter eines Schadensausgleichs auf. Nach den vorstehenden Erwägungenkann sie daher unter dem Gesichtswinkel von Art. 14 Abs. 1 OHG grundsätzlich nicht angerechnet werden.
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Es gilt allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Erlebensfall nicht in den vollen Genuss der Auszahlung gelangt wäre. Auf Grund von Güter-und Erbrecht hätte sie nur einen Teil der Auszahlung fürsich beanspruchen können. Nur dieser Teil kann alsunabhängig vom Todesfall ihres Ehemannes bezeichnet werden. Daraus folgt, dass sie sich diesen Teil unter dem Gesichtswinkel von Art. 14 Abs. 1 OHG nicht anrechnenlassen muss. Den anderen Teil indessen hat sie in direktem Zusammenhang mit dem Todesfall ihres Ehemannes erhalten, sodass sie sich eine entsprechende Anrechnung gefallenlassen muss.
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Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits heute in den Genuss der Versicherungsleistung gekommen ist und sofort über das ihrzustehende Kapital verfügen kann. Dies rechtfertigt eineentsprechende Diskontierung. Im Ausmasse der Diskontierungauf dem Teil, den sie unabhängig vom Todesfall erhaltenhätte, gelangt sie daher in den Genuss einer Leistung, diemit dem Schadenereignis zusammenhängt und die sie sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG als Schadensausgleichebenfalls anrechnen lassen muss.
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bb) Bei der Berner Leben-Versicherung weist das Erbschaftsinventar die Hauptversicherung im Umfang von Fr. 30'000. - und einen Zusatz-Posten Unfalltod im Umfang von Fr. 30'000. - aus. Der Teilposten Unfalltod kann im Sinnedes angefochtenen Entscheides als Entschädigung für den Toddes Ehemannes betrachtet werden. Hierfür hat daher eine Anrechnung nach Art. 14 Abs. 1 OHG zu erfolgen. Für denandern Teil ist auf Grund der zur Verfügung stehenden Aktenwie in der vorstehenden Erwägung davon auszugehen, dass essich um eine Kapitalversicherung handelt. Deren Auszahlungist daher nur in dem in der vorstehenden Erwägungumschriebenen Ausmass anzurechnen.
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cc) Schliesslich ist der Beschwerdeführerin von der Zürich Lebenfür den Bereich der beruflichen Vorsorge das Todesfallkapital im Ausmass von Fr. 20'015. 50 entrichtetworden. Die dieser Kapitalzahlung zu Grunde liegende Rentewäre der Beschwerdeführerin lebenslänglich ausgerichtetworden. Die Kapitalabfindung enthält folglich auch den Anteil der Altersrente der Witwe. Dieser hat indessenoffensichtlich keine schadensausgleichende Funktion, sondern wäre der B-eschwerdeführerin auch ohne den Todihres Ehemannes zugekommen. In diesem Ausmass muss sie sichdaher die Leistungen der Zürich Leben nicht anrechnenlassen.
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e) Auf Grund dieser Erwägungen ergibt sich, dass dievolle Anrechnung sämtlicher Leistungen der genannten drei Versicherungen auf den erlittenen Schaden vor Art. 14 Abs. 1 OHG nicht standhält und der angefochtene Entscheid daher Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde erweist sich daherteilweise als begründet.
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Zur konkreten Berechnung der auf Grund der vorstehenden Erwägungen vorzunehmenden Anrechnung der ausgerichteten Versicherungsleistungen nach Art. 14 Abs. 1 OHG - sowie zur Neufestsetzung der Kostenregelung imverwaltungsgerichtlichen Verfahren - ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).
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Lausanne, 22. Juni 2000
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