BGer U 300/1999 | |||
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BGer U 300/1999 vom 26.06.2000 | |
«AZA 0»
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U 300/99 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Urteil vom 26. Juni 2000
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in Sachen
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P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1945 geborene P.________ war seit 1. Juni 1990 bei den Verkehrsbetrieben der Stadt Zürich (VBZ) als Lastwagenchauffeur in der Bahnbauwerkstatt angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Neben der Tätigkeit bei der VBZ besorgte er die Hauswartung der Liegenschaften X.________ Nr. 21, 23 und 25 in Y.________. Am 25. April 1993 kollidierte P.________ als Lenker eines Motorrads mit einem Personenwagen und erlitt dabei eine Patellalängsfraktur am linken Knie. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch am 28./29. Juni 1993 arbeitete er bis zu seiner Entlassung Ende August 1995 im Wesentlichen zu 50 % in der Bahnbauwerkstatt der VBZ. Die Erledigung der Hauswartarbeiten hat er nach dem Unfall seinem Sohn übertragen.
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Mit Verfügung vom 26. September 1995 stellte die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 1995 ein und verneinte gleichzeitig einen Anspruch auf Rentenleistungen und auf eine Integritätsentschädigung. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 12. Februar 1996 ab.
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B.- P.________ liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde führen und beantragen, die SUVA habe ihm auch nach dem 30. September 1995 die gesetzlichen Leistungen für den am 25. April 1993 erlittenen Unfall zu erbringen und es seien ihm demgemäss eine angemessene Invalidenrente, eventuell Taggeldleistungen sowie eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich P.________ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt hatte, liess der Versicherte zusätzlich beantragen, die SUVA habe die Kosten der spezialärztlichen Untersuchung durch Dr. med. K.________, Spital A.________, zu übernehmen. Mit Entscheid vom 17. August 1999 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ wiederum die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente und einer Integritätsentschädigung, sowie die Übernahme der Kosten der spezialärztlichen Untersuchung durch die SUVA beantragen und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
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Die SUVA verzichtet unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten Erfordernisse des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 121 V 49 Erw. 3a, 119 V 337 Erw. 1 und 406 Erw. 4a, je mit Hinweisen) sowie die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung von psychischen Gesundheitsstörungen nach Unfällen einschliesslich der dabei zu beachtenden Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a, 115 V 135 Erw. 4 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 Abs. 1 UVG; BGE 124 V 32 Erw. 1 mit Hinweisen) und für die Ausführungen über den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen).
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Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wenn sie infolge des Unfalls invalid wird (Art. 18 Abs. 1 UVG), wobei als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
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2.- a) Die Vorinstanz hat nach sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medizinischen Berichte ausführlich dargelegt, weshalb auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. S.________ (vom 2. Juli 1993, 4. Juli 1994, 12. Oktober 1994, 8. Dezember 1994, 17. Januar 1995, 7. Juni 1995), des Vertrauensarztes der VBZ Dr. med. B.________, Zürich (15. April 1994, 19. September 1994, 14. Juli 1995), der Klinik F.________, vom 16. November 1993 und 16. Juni 1994, des Spitals B.________, vom 6. Juni 1994, der Rehabilitationsklinik C.________ vom 16. August 1994 sowie der Klinik D.________, vom 27. März 1995, und nicht auf diejenigen der Klinik E.________ für Orthopädie und Sportmedizin, vom 15. November 1995, sowie des Dr. med. K.________, Spital A.________, vom 27. April 1998 abzustellen ist. Diesen medizinischen Beurteilungen ist grundsätzlich zu folgen und es ist daher gestützt auf die erwähnten Berichte, die sich eingehend, nachvollziehbar und schlüssig mit dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers befassen, davon auszugehen, dass somatische Beschwerden - meist wird von Restbeschwerden gesprochen - mit einer psychischen (funktionellen) Überlagerung vorliegen. Letztere kommt namentlich in den Berichten des Dr. med. B.________ vom 19. September 1994 und 14. Juli 1995 überzeugend zum Ausdruck.
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b) Während die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 25. April 1993 aufweisen, ist der adäquate Kausalzusammenhang bezüglich der psychischen Störungen - wie dies das kantonale Gericht ausführlich und zutreffend darlegt - nach den Kriterien der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für Unfälle im mittleren Bereich, zu welchen das vorgefallene Ereignis unbestrittenermassen zählt, zu verneinen. Insbesondere sind die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des Heilungsverlaufs grösstenteils psychisch, nicht physisch bedingt. Ausschlaggebend für die Beurteilung einer allfälligen unfallbedingten Invalidität sind somit die somatischen Restbeschwerden.
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3.- a) Vorinstanz und SUVA gehen gestützt auf die medizinische Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur nicht mehr arbeitsfähig sei, dass ihm jedoch eine ganztägige knieschonende Tätigkeit als Fahrer eines Schmierwagens mit automatischem Getriebe zumutbar wäre. Auch die Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart könne der Versicherte - allenfalls mit Verlangsamung - uneingeschränkt ausüben, sodass er keine unfallbedingte Erwerbseinbusse erleide.
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b) Dieser optimistischen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit kann indessen nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur nicht mehr arbeitsfähig ist und dass die Ärzte im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids grossmehrheitlich eine ganztägige Tätigkeit als Chauffeur auf einem Fahrzeug mit automatischer Kupplung als zumutbar erachten (vgl. Berichte des Dr. med. B.________ vom 14. Juli 1995 und der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. S.________ vom 7. Juni 1995). Die VBZ wäre denn auch bereit gewesen, auf den Versicherten Rücksicht zu nehmen und ihm ein Schmierfahrzeug mit automatischem Getriebe zur Verfügung zu stellen, dies jedoch unter der unabdingbaren Voraussetzung, dass er in dieser Tätigkeit voll einsatzfähig wäre (Berichte der Telefongespräche mit Frau Z.________, Leiterin Sozialdienst, VBZ, vom 5. und 7. Juli 1995). Damit er keine massgebliche Einkommenseinbusse erleiden würde, müsste der Beschwerdeführer demzufolge das Schmierfahrzeug im vollen Pensum mit Schichtarbeiten verrichten und nebstdem auch die Hauswartstelle vollumfänglich versehen können. Diese Anforderungen kann der Versicherte aber gestützt auf die medizinischen Beurteilungen entgegen der Auffassung von Vorinstanz und SUVA nicht erfüllen. Der Einsatz auf dem Schmierfahrzeug setzt nämlich einen Fahrer voraus, welcher der Arbeitgeberin Gewähr bietet, dass er den Dienst mit den für einen Gesunden üblichen wenigen Absenzen versieht. Ein solcher Fahrer ist der Versicherte, auch wenn nur somatisch bedingte Beschwerden berücksichtigt werden, nicht. Diese Restbeschwerden werden ärztlicherseits nicht negiert (vgl. kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. Juni 1995), und die Klinik D.________ attestierte am 27. März 1995, also in einem Zeitpunkt, in welchem die Diskussion über den Einsatz des Beschwerdeführers auf dem Schmierfahrzeug bereits eingesetzt hatte oder zumindest unmittelbar bevorstand, lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Der Berechnung der Einkommenseinbusse des Beschwerdeführers können demzufolge nicht - wie dies SUVA und Vorinstanz getan haben - ein vollumfänglicher Einsatz auf dem Schmierfahrzeug mit Schichtarbeit und erst noch eine Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart zu Grunde gelegt werden. Vielmehr hat die SUVA zu prüfen, welche anderen Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der somatischen Restbeschwerden in Frage kommen, gestützt darauf den Einkommensvergleich vorzunehmen und über allfällige Leistungen an den Beschwerdeführer neu zu verfügen.
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4.- Was das Begehren um Bezahlung des Gutachtens des Dr. med. K.________ vom 27. April 1998 durch die SUVA anbelangt, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass dessen Einholung angesichts der umfassenden medizinischen Abklärungen unnötig war, weshalb dieser Antrag zu Recht abgewiesen worden ist.
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5.- Vorliegend geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sodass von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozial-
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versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Au-
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gust 1999, soweit die Versicherungsleistungen betref-
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fend, und der Einspracheentscheid vom 12. Februar 1996
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aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückge-
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wiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfah-
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re und über die Leistungen neu verfüge. Im Übrigen
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wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
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Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
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über die Neuverlegung der Parteikosten für das kanto-
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nale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztin-
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stanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 26. Juni 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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