BGer 5C.255/1999 | |||
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BGer 5C.255/1999 vom 27.06.2000 | |
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5C.255/1999/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G
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Sitzung vom 27. Juni 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Raselli,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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S.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Schumacher, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden,
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gegen
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E.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Fürsprecher Frank Brunner, Badstrasse 15, Mäderhof, 5400 Baden,
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betreffend
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Notwegrecht, hat sich ergeben:
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A.- E.________ ist Eigentümer der mit einem Einfamilienhaus überbauten Liegenschaft GB B.________ Nr. yyy. Zu seiner Liegenschaft besteht für Fahrzeuge keine Zufahrtsmöglichkeit; als Zugang dient ein Fuss- bzw. Treppenweg von ca. 50 m Länge, der von der 12 m tiefer liegenden Strasse R.________ über die nördlich und nordöstlich angrenzenden Parzellen GB B.________ Nr. xxx und Nr. zzz heranführt und als Fusswegrecht von 80 cm Breite im Grundbuch eingetragen ist. Die südlich angrenzende Liegenschaft GB B.________ Nr. qqq gehört S.________, der darauf ein Wohnhaus erbaut hat. Diese Liegenschaft ist erschlossen über den südlich davon verlaufenden Weg T.________, an welchem E.________ ein im Grundbuch eingetragenes Fuss- und Fahrwegrecht zusteht.
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B.- Mit Klage vom 27. August vom 1997 verlangte E.________ im Wesentlichen, dass zugunsten seiner Liegenschaft und zulasten der Liegenschaft von S.________ ein Fuss- und Fahrwegrecht als Notwegrecht gemäss Art. 694 ZGB im Grundbuch eingetragen werde. Das Bezirksgericht Baden hiess seine Klage mit Urteil vom 25. Juni 1998 teilweise gut. Es verpflichtete S.________, zugunsten der Liegenschaft GB B.________ Nr. yyy und zulasten seiner Liegenschaft GB B.________ Nr. qqq Zug um Zug gegen Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 30'000. -- ein Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht (ohne Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, aber z.B. für Handkarren mit Elektroantrieb und motorlose Fahrzeuge) auf 0,80 m Breite im Bereich seiner Garage und 1,10 m Breite im Bereich der Rasenfläche gemäss Einzeichnung im Bestandteil des Urteils bildenden Plan beim Grundbuchamt A.________ als Notwegrecht anzumelden, wobei im Bereich der Rasenfläche durch E.________ gegen den Garten des S.________ auf eigene Kosten ein Maschenzaun von mindestens 0,80 m Höhe mit Eisenpfosten zu erstellen sei. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die Parteikosten wettgeschlagen.
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C.- Hiergegen appellierte S.________ beim Obergericht des Kantons Aargau, dessen 1. Zivilkammer die Appellation mit Urteil vom 1. Oktober 1999 abwies, ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte und die zweitinstanzlichen Parteikosten wettschlug.
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D.- Mit eidgenössischer Berufung vom 15. November 1999 beantragt S.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 1999 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Gerichtskosten seien E.________ aufzuerlegen und dieser zum Ersatz seiner Parteikosten zu verurteilen; eventuell sei die Sache zur Festsetzung und Auferlegung der Parteikosten zulasten von E.________ an das Obergericht zurückzuweisen. E.________ beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Eine in der gleichen Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. Juni 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Beklagte wirft zunächst dem Obergericht mehrere offensichtliche Versehen betreffend Tatsachenfeststellungen vor und begehrt in verschiedener Hinsicht Berichtigungen und Ergänzungen des Sachverhalts an.
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a) Der Beklagte erblickt ein Versehen des Obergerichts darin, dass es eine Zufahrt für Motorfahrzeuge über sein Grundstück zwar für unzulässig erachtet, aber für das Fahrwegrecht Handkarren mit Elektroantrieb zugelassen hat, obwohl diese in der Alltagssprache und nach den massgeblichen Normen als Motorfahrzeuge gelten würden. Das Obergericht hat indessen gestützt auf das bezirksgerichtliche Urteilsdispositiv unter Motorfahrzeugen entgegen Art. 7 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SR 741. 01) ausschliesslich Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, nicht auch Handkarren mit Elektroantrieb verstanden, denn es hat besonders hervorgehoben, dass dem Kläger von der Erstinstanz in erster Linie ein Fusswegrecht und als Ergänzung dazu ein nur sehr eingeschränktes Fahrwegrecht eingeräumt worden sei. Da das Obergericht diesbezüglich keine Stelle im erstinstanzlichen Urteil unrichtig wahrgenommen hat (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 104 II 68 E. 3a), liegt auch nicht ein auf einem Versehen beruhender Widerspruch vor, wenn das Obergericht festgehalten hat, dass eine Zufahrt mit dem Motorfahrzeug nicht mehr Streitgegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens bilde.
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b) Der Beklagte wirft dem Obergericht ein offensichtliches Versehen vor, weil es hinsichtlich der Grundstücke der Parteien von einem Muttergrundstück ausgehe, obwohl aus der Replikbeilage 9 hervorgehe, dass die beiden Grundstücke nie zusammengehörten. Eine Aussage diesen Inhalts lässt sich indessen dem angeführten Aktenstück nicht entnehmen. Erstens liesse sich die Aussage, dass die beiden Grundstücke nie zu einem Muttergrundstück gehört hätten, gestützt auf die Angaben in der Replikbeilage 9 nur für die Zeit nach 1957 folgern. Zweitens müsste zusätzlich unterstellt werden, dass das von F.________ seinerzeit erworbene Land östlich der Parzelle des Klägers unmittelbar an diese angrenzte und J.________ gehörte, was der Beklagte behauptet, sich dem Aktenstück aber nicht entnehmen lässt. Der Vorwurf, dass das Obergericht die Replikbeilage 9 inhaltlich nicht richtig wahrgenommen hätte (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 104 II 68 E. 3a), ist daher unbegründet. Im Übrigen geht aus den Erwägungen des Obergerichts hervor, dass ein Versäumnis der wegmässigen Erschliessung bei der Parzellierung des Muttergrundstückes für die Beurteilung des Notweganspruch des Klägers nicht entscheidend gewesen ist; da die vom Beklagten gerügte Feststellung somit für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich gewesen ist (BGE 95 II 503 E. 2a S. 506 f.), fällt eine Berichtigung bzw. Ergänzung des Sachverhalts gemäss Art. 63 Abs. 2 OG ohnehin ausser Betracht.
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c) Nach Auffassung des Beklagten hat das Obergericht weiter offensichtlich übersehen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren kein Entschädigungsbegehren gestellt hatte, so dass der Vorwurf einer übersetzten Entschädigungsforderung gegenstandslos sei; es habe versehentlich nicht berücksichtigt, welche Nachteile ihm bei vollumfänglicher Gutheissung der Klage erwachsen wären. Auch diesbezüglich ist die Versehensrüge unbegründet. Der Beklagte hat wohl in der Klageantwort kein Entschädigungsbegehren gestellt; er hat indessen ausgeführt, der Kläger müsste im Eventualfall der Einräumung des verlangten Notwegrechts eine sehr hohe Entschädigung zahlen, und hat alle Nachteile zusammen auf Fr. 200'000. -- geschätzt. Wenn das Obergericht erwogen hat, der Beklagte habe für den Fall der Gutheissung der Klage eine Entschädigungsforderung gestellt, so steht dies mit keiner Aktenstelle in Widerspruch, sondern gründet sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht ("offensichtlich übersetzt") vielmehr auf der rechtlichen Würdigung seiner Vorbringen in der Klageantwort (BGE 115 II 399 E. 2). Inwiefern das Obergericht eine Aktenstelle missverstanden haben sollte, wenn es die vom Beklagten in der Klageantwort beantragte Expertise zur Vermögenseinbusse nicht abgenommen hat, legt der Beklagte nicht dar, so dass er diesbezüglich mit seiner Versehensrüge nicht gehört werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG).
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d) Der Beklagte stellt weiter in seiner Berufungsschrift betreffend die früheren Eigentumsverhältnisse und die Parzellierung der Grundstücke der Parteien, die Wohn- und Terrassenliegenschaften in der näheren und weiteren Umgebung, das Verhalten des Bauherrn bzw. Eigentümers bei Erwerb und Überbauung der Parzelle durch den Kläger sowie die entgangenen Parkmöglichkeiten infolge des Notwegrechts verschiedene Sachbehauptungen auf. Soweit diese von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts abweichen oder darüber hinausgehen, ist der Beklagte nicht zu hören. Zum einen ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts gebunden, da weder offensichtliche Versehen zu berichtigen noch - worauf zurückzukommen ist - bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 63 Abs. 2 OG); die vom Beklagten bestrittenen obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen und erneuerten Beweisanträge sind daher unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Zum anderen beruht der angefochtene Entscheid entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf einem lückenhaften Sachverhalt, so dass - wie sich aus den folgenden Erwägungen ergeben wird - zur richtigen Anwendung des Bundesrechts keinerlei Sachverhaltsergänzungen im Sinne von Art. 64 OG erforderlich sind. Es kann daher offen bleiben, ob der Beklagte die Rechtserheblichkeit seiner Tatsachenbehauptungen überhaupt dargetan und belegt habe, dass er diese bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt und die erforderlichen Beweise dafür angeboten hat (BGE 115 II 484 E. 2a 485 f., m.H.). Soweit der Beklagte dem Obergericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und formelle Rechtsverweigerung vorwirft, kann auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden; Rügen dieser Art können ausschliesslich mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 OG).
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2.- Der Beklagte macht sodann eine Verletzung von Art. 8 ZGB durch das Obergericht in mehreren Punkten geltend.
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a) Was die Behauptung des Beklagten betrifft, bei vielen anderen Wohnliegenschaften in der Schweiz herrschten ähnliche oder weit schlechtere Zugangs- und Zufahrtsverhältnisse, geht er selber mit Recht davon aus, das sei gerichtsnotorisch, so dass es eines Beweises dafür gar nicht erst bedurfte. Inwiefern Art. 8 ZGB unter diesen Umständen verletzt worden sein soll, legt er gar nicht erst dar, so dass seine Rüge nicht gehört werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Der Beklagte bringt weiter vor, seine im zweitinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Behauptungen zu den früheren Eigentumsverhältnissen bzw. zum Nichtvorliegen eines Muttergrundstückes sowie die entsprechenden angebotenen Beweismittel seien vom Obergericht zu Unrecht übergangen worden. Die Beweismittel, die der Beklagte im kantonalen Verfahren gemäss seiner Verweisung in der Berufungsschrift angeboten hat, haben indessen ausschliesslich andere Tatsachen, welche die ähnlichen und schlechteren Zugangs- und Zufahrtsverhältnisse anderer Wohnliegenschaften betreffen, zum Gegenstand. Hat der Beklagte daher den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f., m.H.), kann auf die entsprechenden Vorbringen ebenfalls nicht eingetreten werden.
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b) Der Beklagte wirft dem Obergericht weiter vor, es habe Beweismittel dafür, dass beim Erwerb und der Überbauung der Parzelle des Klägers bewusst auf eine Erschliessung verzichtet worden war, nicht abgenommen. Der angeblich bewusste Verzicht eines Rechtsvorgängers des Klägers auf die Erschliessung der Parzelle mittels einer Strasse könnte diesem indessen nicht entgegengehalten werden; der Beklagte versucht denn auch gar nicht erst auseinander zu setzen, weshalb das von Bundesrechts wegen der Fall sein müsste. Die von ihm hierzu beantragten Beweise betreffen daher einen entscheidunerheblichen Sachverhalt. Da Beweis nur über rechtserhebliche Tatsachen zu führen ist (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223, m.H.), erweist sich der Vorwurf einer Verletzung des Beweisanspruchs als unbegründet.
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c) Der Beklagte rügt, Art. 8 ZGB sei im Zusammenhang mit der Verlegung der Gerichts- und Parteikosten missachtet worden. Er übergeht, dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des gerichtlichen Verfahrens ausschliesslich nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts vorzunehmen war (BGE 71 II 188 S. 189). Art. 8 ZGB erfasst indessen nur die nach Bundesrecht erheblichen Tatsachen (BGE 124 III 134 E. 2b/bb S. 143, m.H.), so dass die Vorbringen des Beklagten unzulässig sind.
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3.- Das Obergericht geht davon aus, in Wohngebieten - das seit jeher Wohnzwecken dienende Grundstück des Klägers liege in einem Wohngebiet - habe der Eigentümer eines Grundstücks nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug. Das Bezirksgericht habe dem Kläger indessen in erster Linie ein Fusswegrecht und als Ergänzung dazu ein nur sehr eingeschränktes Fahrwegrecht eingeräumt, so dass eine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug über das Grundstück des Beklagten nicht mehr Streitgegenstand bilde. Auf entsprechende Vorbringen sei, soweit sie die Zufahrt mit einem Motorfahrzeug betreffen, daher wegen Entscheidunerheblichkeit nicht einzutreten. Das Grundstück des Klägers sei allerdings bereits von der Strasse R.________ her über einen ca. 50 m langen und 80 cm breiten, über rund 40 Treppenstufen führenden Fussweg zugänglich, der als Recht zulasten der Nachbarparzellen Nr. xxx und Nr. zzz im Grundbuch eingetragen sei. Dieser Weg könne indessen nicht so ausgebaut werden, dass er als Zugang auch für Gehbehinderte, mit Kinderwagen und Rollstühlen, für Krankentransporte und den mobilen Transport von Grosseinkäufen und schweren Lasten dienen könnte. Ein Treppenlift würde die nutzbare Breite des Weges auf 65 cm einschränken, die übrigen am Fussweg dienstbarkeitsberechtigten Eigentümer in ihren Rechten beeinträchtigen sowie den Wegzugang zu Parzelle Nr. ppp abschneiden. Weiter wäre im jetzigen Zeitpunkt auch nicht auszumachen, wo dieser Treppenlift platziert werden müsste, um eine spätere Überbaubarkeit der noch unbebauten Parzelle Nr. zzz nicht zu behindern oder zu verunmöglichen. Da dem Kläger aufgrund der bestehenden Rechtsbefugnisse nicht möglich sei, sich selber einen genügenden Zugang zu seinem Grundstück zu verschaffen, und er auch für die inhaltliche und räumliche Ausdehnung des bestehenden Fusswegrechts als Zugang zur öffentlichen Strasse auf die Einräumung eines Notwegrechts angewiesen sei, liege eine Wegenot vor.
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a) Der Beklagte macht geltend, das Obergericht habe Art. 694 ZGB in erster Linie dadurch verletzt, dass es annahm, die im Grundbuch gesicherte Wegverbindung des Klägers zur öffentlichen Strasse stelle keinen genügenden Weg dar. Der vorliegende Fall sei insbesondere mit den in BGE 85 II 392 und 107 II 323 beurteilten Fällen vergleichbar. Viele andere Wohnliegenschaften in der Schweiz befänden sich, was Zugang und Zufahrt betreffe, in ähnlichen oder weit schlechteren Verhältnissen; bereits aufgrund der ausgesprochenen Hanglage müsse verneint werden, dass die blosse Erschliessung mit einem Treppenweg eine ungenügende Verbindung darstelle. Dazu komme, dass die vorhandene Wegverbindung auf freier Entschliessung beruhe und daher selbstverschuldet sei.
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b) Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB kann ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf die öffentliche Strasse hat, beanspruchen, dass ihm der Nachbar gegen volle Entschädigung einen Notweg einräume. Der Anspruch kann nach der Rechtsprechung nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist; für die blosse Verbesserung nicht ganz vollkommener Wegverhältnisse kann kein Notweg beansprucht werden (BGE 120 II 185 E. 2a S. 186, 117 II 35 E. 2 S. 36 f., je m.H.). Nach heutiger Auffassung hat ein Grundeigentümer in Wohngebieten grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zum Grundstück mit einem Motorfahrzeug (BGE 110 II 125 E. 5 S. 127, 93 II 167 E. 2 S. 169), sofern sich eine solche wegen der topographischen Verhältnisse überhaupt erstellen lässt; das wird für Grundstücke, auf denen Wohn- oder Ferienhäuser stehen, als Selbstverständlichkeit bezeichnet (BGE 93 II 167 E. 2 S. 169). Anders ist es bloss bei Grundstücken ausserhalb des Bereichs von Ortschaften; dort gilt dieser Grundsatz - unter derselben Voraussetzung - nicht uneingeschränkt, aber immerhin insoweit, als es sich um Transporte handelt, die gewöhnlich nur mit Fahrzeugen ausgeführt werden (BGE 107 II 323 E. 4 S. 331; Rey, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 694 ZGB; Steinauer, Les droits réels, Bd. II, 2. A., Rz. 1863 f.).
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c) Das Obergericht hat diese Grundsätze keineswegs missachtet, wenn es dem Kläger den Anspruch auf einen Notweg zuerkannt hat.
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aa) In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), die in einem Wohngebiet gelegenen und überbauten Grundstücke der Parteien befänden sich in einer ausgesprochenen Hanglage. Der als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragene, rund 50 m lange und über rund 40 Treppenstufen führende Fussweg über die Nachbarparzellen Nr. xxx und Nr. zzz sei für ältere und gehbehinderte Personen äusserst beschwerlich und könne weder mit Kinderwagen noch Rollstühlen befahren werden. Einen Handwagen für Gütertransporte einzusetzen, sei ausgeschlossen; als Zufahrtsweg sei dieser Fussweg seit jeher ungeeignet und zu einem eigentlichen Fahrweg auch gar nicht ausbaufähig. Der Fuss- bzw. Treppenweg über die Parzellen Nr. xxx und Nr. zzz verschafft dem Kläger offensichtlich keine derartige Verbindung zwischen Grundstück und öffentlicher Strasse, wie sie der Grundeigentümer in Wohngebieten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allgemein fordern kann, und vermöchte ihm auch keine solche zu verschaffen; er könnte selbst jenen eingeschränkten Anforderungen nicht genügen, wie sie ausserhalb des Bereichs von Ortschaften gelten. Das Notweginteresse des Klägers gründet also nicht auf blosser und verpönter Bequemlichkeit des Klägers (BGE 84 II 614 E. 3 S. 619), und ebenso wenig liegen nicht ganz vollkommene Wegverhältnisse vor, die zu verbessern wären (BGE 120 II 185 E. 2a S. 186, m.H.). Dies würde nur zutreffen, wenn der bestehende Weg einzig für ältere oder gehbehinderte Personen beschwerlich wäre und die Wegverhältnisse verbessert werden könnten, was aber gemäss den verbindlichen Tatsachenfeststellungen des Obergerichts ausgeschlossen ist.
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bb) Mit den vom Beklagten angerufenen, in BGE 107 II 323 und 85 II 392 beurteilten Fällen, aus denen dieser ihm dienlich scheinende Teile einzelner Erwägungen ohne Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang herausgreift, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Im ersten Fall ging es um eine Liegenschaft mit einem als Wohnhaus benutzten, abgelegenen Bauernhaus ausserhalb des Bereichs einer Ortschaft, also nicht wie hier um ein Grundstück mit einem Wohnhaus im Wohngebiet. Zugunsten der betreffenden Liegenschaft war im Grundbuch ein öffentliches Fusswegrecht eingetragen, und es standen Transporte, die gewöhnlich nur mit Fahrzeugen ausgeführt werden, zur Diskussion, weshalb dort gerade die Einräumung eines Fahrwegrechts als Notweg angeordnet wurde. Im zweiten Fall war auf zwei aneinander grenzenden, noch zu überbauenden, in ihrem damaligen Bestand mit zwei öffentlichen Strassen verbundenen städtischen Grundstücken in Hanglage einzig für den Bau eines Einfamilienhauses am oberen Rand, nicht aber für die übrige Überbauung mit zwei Reihen- und fünf Einfamilienhäusern die Einräumung eines Notweges anbegehrt. Der Notweganspruch wurde verneint, weil der baulustige Grundeigentümer sich mit den topographischen Verhältnissen seines Landes abzufinden und diesen seine Baupläne anzupassen habe; es dürfe daher nicht ohne wahre Not in nachbarliches Eigentum eingegriffen werden, zudem sei für jenes Einfamilienhaus eine nach landläufiger Auffassung genügende Wegverbindung über das eigene Land der Klägerin zu bewerkstelligen. In diesem ganz besonderen, eingeschränkten Zusammenhang einzig ist erwogen worden, es sei nicht notwendig, mit dem Wagen bis zur Haustüre fahren zu können, und der Zugang zu einem auf abschüssigem Gelände stehenden Einfamilienhaus vom eigenen Grundstück her über Treppen sei, wenn gut ausgebaut, vom privatrechtlichen Standpunkt aus als genügend zu betrachten. Vorliegend ist der Kläger aber nicht einmal in der Lage, bis an die Grenze seines Grundstücks zu fahren, so dass der Beklagte auch aus diesem Grund nichts für sich aus dem angeführten Bundesgerichtsentscheid abzuleiten vermag.
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cc) Für die Frage, ob eine Wegenot bestehe, kommt es sodann nicht darauf an, ob viele andere Wohnliegenschaften in der Schweiz ähnliche oder weit schlechtere Zugangsverhältnisse aufweisen als dies beim Grundstück des Klägers der Fall ist. Denn zum einen bildet jener Sachverhalt nicht Beurteilungskriterium für diese Frage im konkreten Einzelfall, und zum anderen bleibt offen, ob er nicht ausschliesslich darauf zurückzuführen sei, dass ein besserer Zugang technisch nicht zu verwirklichen oder vom betroffenen Grundeigentümer nicht klageweise durchzusetzen versucht worden ist. Im Übrigen verunmöglichen Hanglagen - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - nicht von vorneherein die Erschliessung auf anderem Wege als durch einen Treppenlift. Wäre im Übrigen festgestellt, dass der Rechtsvorgänger des Klägers auf die Erschliessung seines Grundstücks mit einer Strasse mit voller Absicht verzichtet hätte, so würde auch dies dem Beklagten nicht helfen. Er bringt nichts vor, woraus sich folgern liesse, dass ein derartiger Verzicht ebenso den daran nicht beteiligten Kläger zu binden vermöchte. Von selbstverschuldeter Wegenot kann schon aus diesem Grund keine Rede sein, so dass auch dieses Argument des Beklagten dem Notweganspruch des Klägers nicht entgegenstehen könnte.
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4.- Das Obergericht hat bei der Beurteilung, gegen welchen Nachbarn sich der Anspruch auf den Notweg gemäss Art. 694 Abs. 2 ZGB zu richten habe, in tatsächlicher Hinsicht festgehalten (Art. 63 Abs. 2 OG), die Grundstücke der Parteien seien aus der Parzellierung eines Muttergrundstücks hervorgegangen, welches über den Weg T.________ mit dem öffentlichen Verkehrsnetz verbunden gewesen sei. Es hat erwogen, das Versäumnis, bei der Parzellierung die wegmässige Erschliessung des Grundstücks des Klägers sicherzustellen, vermöge keinen prioritären Notweganspruch gegenüber dem Beklagten zu begründen; als unbeteiligter Rechtsnachfolger habe dieser ebenso wenig wie der Eigentümer eines anderen Nachbargrundstücks für die damalige Veränderung der Eigentumsverhältnisse einzustehen. Der Beklagte könne aber ebenso wenig geltend machen, die Eigentümer der Parzellen Nr. xxx und Nr. zzz seien aufgrund der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse in Anspruch zu nehmen. Diese Grundstücke seien bloss mit einem schmalen Fusswegrecht belastet und für einen Zufahrtsweg seit jeher ungeeignet; daran ändere nichts, dass mit den heutigen technischen Mitteln als Ersatzlösung eine Transportanlage erstellt werden könnte. Es bleibe daher entscheidend, für welchen Grundeigentümer der Notweg am wenigsten schädlich sei. Der vom Bezirksgericht zuerkannte Notweg führe auf einer Länge von ca. 31 m längs der Grenze über das Grundstück des Beklagten in den privaten Weg T.________, auf welchem dem Kläger ein Fuss- und Fahrwegrecht zustehe und der in die öffentliche Strasse münde. Dieser Notweg weise ein bloss leichtes Gefälle auf und verschaffe einen problemlosen Zugang zu Fuss, mit dem Fahrrad, Kinderwagen, Rollstuhl und Handwagen zum Grundstück des Klägers. Die Breite des Wegs T.________ von 4 m lasse, auch wenn das Dauerparkieren nicht gestattet sei, ohne Behinderung der übrigen Benützer das Ein- und Aussteigen sowie den Güterumschlag unmittelbar am Anfang des Weges zu. Werde das Fahrwegrecht auf motorlose Fahrzeuge und auf Transportmittel mit Elektroantrieb beschränkt, so seien die Immissionen unbedeutend.
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Mit der Einräumung eines Notwegrechts in der Breite von 80 cm zwischen der Garage auf dem Grundstück des Beklagten und der angrenzenden Parzelle Nr. vvv werde das Parkieren für diesen zwar erschwert, indessen nicht verunmöglicht. Der bestehende Fussweg über die Parzellen Nr. xxx und Nr. zzz sei demgegenüber ca. 50 m lang, überwinde in rund 40 Stufen einen Höhenunterschied von ca. 12 m und sei zu einem eigentlichen Fahrweg nicht ausbaufähig. Er führe auf der Parzelle Nr. xxx der Grenze entlang, zerschneide die nicht überbaute Parzelle Nr. zzz und münde in die öffentliche Strasse R.________, die an dieser Stelle in einer Kurve verlaufe und aus Gründen der Verkehrssicherheit einen Güterumschlag nicht zulasse. Würde dieser Weg mit einem Treppenlift ausgestattet, so müsste dieser bei der absehbaren Überbauung der Parzelle verlegt werden. Eine derartige Verlegung auf Kosten des notwegbelasteten Grundeigentümers, wie es Art. 742 ZGB vorsehe, wäre diesem nicht zuzumuten. Ein Notweg über die Parzellen Nr. xxx und Nr. zzz erweise sich zusammenfassend betrachtet als erheblich ungeeigneter und jedenfalls nicht weniger eingreifend in die Interessen jener Grundeigentümer als der Notweg über die Parzelle des Beklagten.
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a) Der Beklagte beanstandet, Art. 694 ZGB sei vom Obergericht insoweit verletzt worden, als der Anspruch des Klägers auf einen Notweg ihm gegenüber gutgeheissen worden ist. Er hält dafür, ein solcher könnte sich nur gegen die Eigentümer der Parzellen Nr. xxx und Nr. zzz richten, zu deren Lasten seit Jahrzehnten bereits ein Fusswegrecht bestehe. Seinen Einwand, für ihn wäre der Notweg weit schädlicher als für die Eigentümer jener Parzellen, begründet er einerseits damit, der Kläger könnte eine Verbreiterung des bestehenden Weges verlangen und der Weg könnte, damit ein Treppenlift nicht später verlegt werden müsste, bereits heute den Grundstücksgrenzen entlang geführt werden; dies würde die spätere Überbauung der Parzelle Nr. zzz nicht behindern. Andererseits behauptet er, das Parkieren zwischen Garage und angrenzendem Grundstück würde nicht bloss erschwert, sondern für Fahrzeuge der Art der seinigen verunmöglicht. Weiter weist er darauf hin, vom Obergericht sei nicht berücksichtigt worden, dass während eines mehr oder weniger lange dauernden Güterumschlags auf dem Weg T.________ die Zufahrt zu seiner Liegenschaft zusätzlich behindert wäre und eine Wegverbindung wie die eingeräumte dazu führen würde, dass Motorfahrzeuge mit oder ohne Vorwand des Güterumschlags unberechtigterweise über längere Zeit, sei es auf dem Weg T.________, sei es auf seinem Grundstück, parkiert würden.
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b) Gemäss Art. 694 Abs. 2 ZGB richtet sich der Anspruch auf einen Notweg in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im Weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. Wenn nach Art. 694 Abs. 1 ZGB Anspruch auf einen Notweg hat, wer von seinem Grundstück aus über keinen genügenden Weg auf die öffentliche Strasse verfügt, d.h. der Anspruch mithin auf die Einräumung eines genügenden Weges geht, so setzt dessen Zuspruch notwendigerweise voraus, dass über ein nachbarliches Grundstück nach dessen Lage und Beschaffenheit ein solcher genügender Weg überhaupt gelegt werden kann. Art. 694 Abs. 2 ZGB gelangt daher nur zur Anwendung, sofern mehr als ein Grundstück jener Anforderung genügt (BGE 86 II 235 E. 4 S. 240; Rey, a.a.O., N. 15 zu Art. 694 ZGB, m.H.; Steinauer, a.a.O., Rz. 1865). Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), der über die Parzellen Nr. xxx und Nr. zzz führende Fussweg sei als Zufahrtsweg seit jeher ungeeignet und zu einem eigentlichen Fahrweg nicht ausbaufähig. Es hat daher unnötigerweise geprüft, ob sich der Anspruch des Klägers auf den Notweg gegen die Eigentümer jener Parzellen oder den Beklagten als Eigentümer der Parzelle Nr. qqq richten müsse.
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5.- Das Bezirksgericht hatte dem Beklagten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 30'000. -- zugesprochen, welche das Obergericht bestätigte, und zwar Fr. 15'000. -- für den Landwert der durch das Notwegrecht beanspruchten Fläche von 29,25 m2 und Fr. 15'000. -- für die Beeinträchtigung der ungestörten Nutzung der Liegenschaft sowie für die zu erwartenden Immissionen. Das Obergericht hat erwogen, es bestehe kein Anlass für eine prozentual höhere Beteiligung des Klägers an der Grundstücksfläche als einem Einkauf zu rund 75 % des vom Beklagten selber nach seinen Erkundigungen auf Fr. 650. -- pro m2 bezifferten oder von über 50 % des gerichtsnotorisch unter Fr. 1'000. -- liegenden Verkehrswerts für Grundstücke in vergleichbarer Lage. Der vom Bezirksgericht für Immissionen und Beeinträchtigung der ungestörten Nutzung gemachte Zuschlag erscheine demgegenüber als fragwürdig, zumal die Beeinträchtigung der privaten Sphäre im Wesentlichen lediglich in einer exponierteren Gartennutzung bestehe.
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a) Der Beklagte bemängelt, das Obergericht habe bei der Bemessung der Entschädigung nur die Grundstücksfläche bewertet, welche der Notweg beanspruche, jedoch die vorinstanzlich festgestellte Erschwernis beim Parkieren nicht berücksichtigt und zudem die durch Güterumschlag und weiteres Parkieren von Fahrzeugen auf seinem Grundstück sowie auf dem Weg T.________ entstehenden Nachteile nicht in Betracht gezogen. Art. 694 Abs. 1 ZGB habe das Obergericht ferner dadurch verletzt, dass es nicht die enteignungsrechtlichen Kostenverteilungsregeln angewendet, sondern ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- und Anwaltsentschädigung vollumfänglich verweigert und ihm die Hälfte der erstinstanzlichen Parteikosten des Klägers auferlegt habe.
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b) Das Bezirksgericht hat, wie sich aus seinen Erwägungen klar ergibt, den Beklagten nicht bloss für die zu erwartenden Immissionen, sondern ebenso für die Beeinträchtigung der ungestörten Nutzung seiner Liegenschaft entschädigt, zu welcher insbesondere auch die vom Obergericht festgestellte Erschwernis beim Parkieren zu zählen ist. Dass der private Weg T.________, an welchem dem Kläger ein Fuss- und Fahrwegrecht zusteht, dem Beklagten gehöre, wird nicht behauptet. Im Übrigen hat das Obergericht festgestellt, die Breite des Wegs T.________ von 4 m lasse ohne Behinderung der übrigen Benützer das Ein- und Aussteigen sowie den Güterumschlag unmittelbar am Anfang ohne weiteres zu. Die Rüge, dem Beklagten entstehende Nachteile bei der Entschädigungsbemessung übergangen zu haben, stösst demnach ins Leere.
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c) Wie die Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens zu verlegen sind, bestimmt allein das kantonale Prozessrecht (BGE 71 II 188 S. 189). Werden dafür enteignungsrechtliche Gesichtspunkte herangezogen (vgl. BGE 85 II 392 E. 3 S. 402), so finden diese nicht als eidgenössisches, sondern als kantonales Recht Anwendung. Auf den Vorwurf, derartige Gesichtspunkte seien bei der Kostenverlegung missachtet worden, ist, da mit der Berufung einzig die Verletzung von Bundesgesetzesrecht beanstandet werden kann, nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG).
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6.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Beklagte wird zufolge seines Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Für die Heranziehung enteignungsrechtlicher Kostennormen (BGE 85 II 392 E. 3 S. 402) bleibt kein Raum, wo der sich widersetzende Nachbar in dritter Instanz erneut vollumfänglich unterliegt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) vom 1. Oktober 1999 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500. -- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.- Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500. -- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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