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Informationen zum Dokument  BGer 5A.13/2000  Materielle Begründung
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BGer 5A.13/2000 vom 29.06.2000
 
[AZA 0]
 
5A.13/2000/bnm
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************
 
29. Juni 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Raselli
 
und Gerichtsschreiber Mazan.
 
---------
 
In Sachen
 
D.S.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössisches Departement des Innern,
 
betreffend
 
Rückführung von Gemälden, hat sich ergeben:
 
A.- Am 25. November 1996 bzw. 18. August 1997 schloss die Stiftung A.________ - vertreten durch ihren Präsidenten G.R.________ - mit der A.________ Ltd. einen Ausstellungsvertrag.
 
Danach sollten Bilder der "Collection G.R.________" von September 1999 bis Mai 2000 an verschiedenen Orten in Japan ausgestellt und bis spätestens Ende Juni 2000 in die Schweiz zurückgeführt werden. Die Bilder der Collection G.R.________ waren in einem von der Stiftung B.________ gemieteten Tresor im Zollfreilager Embraport eingelagert und insoweit im Besitz dieser Stiftung. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 24. September 1999 gegenüber dem Beistand der Kunststiftung der Ausleihe zugestimmt mit der Auflage, die Bilder dürften nach der Ausstellung in Japan ohne Zustimmung des Beistandes an keinen anderen Ort als in den Tresor in Embrach-Embraport verbracht werden, und machte die Bewilligung zudem davon abhängig, dass nach dem 13. Januar 1999 zu Lasten einer Stiftung von G.R.________ keine Verpflichtungen eingegangen oder Zusicherungen abgegeben worden seien.
 
B.-Am 22. Mai 2000 hat sich G.R.________ gegenüber dem französischen Senat verpflichtet, 95 Kunstwerke aus der Collection G.R.________ mit Beginn am 10. Juli 2000 in Paris auszustellen. Weil das EDI befürchtet, dass Personen, "die sich in die Japanausleihe einschalteten und damit befasst waren", versuchen könnten, die Bilder von Japan direkt nach Frankreich und möglicherweise von dort nach Amerika zu einer anscheinend in New York vorgesehenen weiteren Ausstellung befördern zu lassen und deren Rückführung nach Embrach zu unterlaufen, verfügte es am 24. Mai 2000, dass die Stiftung B.________ dafür zu sorgen habe, dass nach Abschluss der Japanausleihe sämtliche Bilder in den von ihr gemieteten Tresorraum in Embrach-Embraport zurückgeführt würden, wobei die Stiftungsräte und alle Hilfspersonen den Anordnungen des Beistandes Folge zu leisten hätten (Ziff. 1), und untersagte unter Androhung von Haft und Busse nach Art. 292 StGB "den Stiftungsräten der Kunststiftung und allen Hilfspersonen, die im Zusammenhang mit der Japanausleihe tätig waren oder sind, damit befasst waren oder sind und/oder für sich in Anspruch nehmen, für G.R.________ persönlich oder für die Stiftung B.________ zu handeln, ... die Rückführung und Einlagerung der Bilder im Tresorraum der Kunststiftung in Embrach-Embraport nach Abschluss der Japanausleihe 2000 zu verhindern oder zu erschweren"; ferner befahl es diesen unter derselben Androhung, "den Anordnungen des Beistandes der Kunststiftung bezüglich der Rückführung der Bilder unverzüglich Folge zu leisten" (Ziff. 2). Die Verfügung wurde u.a. Fürsprecher D.S.________ persönlich eröffnet.
 
C.-Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Juni 2000 beantragt D.S.________, die Verfügung des EDI aufzuheben (Ziff. 1), evtl. die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des EDI insoweit aufzuheben, als sie im Privateigentum von G.R.________ stehende Kunstgegenstände betreffen (Ziff.
 
2), subeventuell, die Verfügung aufzuheben, soweit sie sich gegen ihn richte (Ziff. 3). Ferner verlangte er aufschiebende Wirkung. Am 19. Juni 2000 hat das EDI beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber hat es keine Stellung genommen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die als "Zwischenverfügung" bezeichnete Anordnung des EDI als Stiftungsaufsichtsbehörde. Ob es sich dabei um eine Zwischenverfügung im technischen Sinne handelt, kann offen bleiben, da das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG) ohne Weiteres erfüllt ist. Dass der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, liegt auf der Hand, womit auch seine Beschwerdebefugnis ohne Weiteres zu bejahen ist. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen die Verfügung als solche und nicht nur, soweit ihn betreffend, aufgehoben wissen wollen, kann darauf mangels Beschwer bzw. Legitimation nicht eingetreten werden.
 
2.- Der Beschwerdeführer rügt die u.a. gegen ihn erlassene Verfügung als rechtswidrig und macht namentlich die Verletzung des Legalitätsprinzips geltend.
 
a) Gemäss Art. 84 ZGB stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie nach ihrer Bestimmung angehören (Abs. 1). Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Abs. 2). Dabei stehen den Aufsichtsbehörden eine ganze Reihe von - präventiven und repressiven - Aufsichtsmitteln zur Verfügung (vgl. Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Bern 1975, N 54 ff. zu Art. 84 ZGB). Da Drittpersonen der Stiftungsaufsicht nicht unterstehen, kann die Aufsichtsbehörde Dritten grundsätzlich keine Weisungen erteilen. Handlungen Dritter gegenüber der Stiftung - z.B. Erfüllung von Leistungsversprechen, Rückerstattung stiftungswidrig bezogener Leistungen - können nur indirekt mittels Weisungen an die Stiftung erwirkt werden (Riemer, a.a.O., N 91 f. zu Art. 84 m.w.H.). Denkbar ist zwar, dass die Aufsichtsbehörde einem Schuldner oder Gläubiger der Stiftung Weisungen mit Bezug auf sein Verhalten gegenüber der Stiftung erteilt, wenn Gefahr in Verzug ist (Riemer, a.a.O., N 115 zu Art. 84 ZGB erwähnt die Sperrung von Bankkonten der Stiftung bzw. die Anweisung an einen Schuldner, nur noch auf ein Sperrkonto oder an die Aufsichtsbehörde zu leisten), doch bezwecken diese Massnahmen zu verhindern, dass der Stiftungsrat über das Stiftungsvermögen verfügen kann, nicht aber, über Rechtspflichten Dritter zu statuieren.
 
b) Im vorliegenden Fall ist das EDI, auch wenn es aus dem angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich hervorgeht, in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Bundes über die Stiftung B.________ in Funktion getreten. Weder ist der Beschwerdeführer, an den sich die Anweisungen der Aufsichtsbehörde richten, Organ der beaufsichtigten Stiftung, noch ist bekannt, dass er von dieser bzw. von deren Beistand in irgendeiner Weise beauftragt worden wäre. Aus einem früheren Verfahren ist zwar bekannt, dass der Beschwerdeführer über eine Vollmacht von S.T.________ verfügt, die Generalbevollmächtigte von G.R.________ ist und zusammen mit diesem dem Stiftungsrat der Stiftung B.________ angehört, doch wird die Funktion der Stiftungsorgane seit der Anordnung einer Beistandschaft durch den Beistand der Stiftung B.________ Kunststiftung wahrgenommen. Im Übrigen sind der Zwischenverfügung auch keinerlei Sachverhalte zu entnehmen, aufgrund welcher der für sich selber handelnde Beschwerdeführer als "Hilfsperson" im Sinn von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung betrachtet werden könnte.
 
c) Unter diesen Umständen hat aber der Beschwerdeführer als Dritter zu gelten und untersteht weder der Stiftungsaufsicht im Allgemeinen noch der Weisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde im Besonderen. Der an den Beschwerdeführer ergangene Befehl, die Rückführung und Einlagerung der Bilder der Collection G.R.________ im Tresorraum der Kunststiftung in Embrach-Embraport verhindernde oder erschwerende Handlungen zu unterlassen und Weisungen des Beistandes zu befolgen, entbehrt der gesetzlichen Grundlage und ist daher aufzuheben.
 
Damit erübrigt sich, auf die weiteren Rügen - u.a.
 
Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verhältnismässigkeitsgebots - einzugehen. Entbehrt aber der Befehl einer gesetzlichen Grundlage, gilt dies ohne Weiteres auch für die Strafandrohung.
 
3.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, und dass die "Zwischenverfügung" des EDI vom 24. Mai 2000, soweit den Beschwerdeführer betreffend, aufzuheben ist.
 
Damit ist das Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung gegenstandslos geworden. Gerichtskosten werden keine auferlegt (Art. 156 Abs. 2 OG). Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer hingegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die "Zwischenverfügung" des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 24. Mai 2000 wird, soweit den Beschwerdeführer betreffend, aufgehoben.
 
2.-Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.-Das Eidgenössische Departement des Innern hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr.
 
3'000.-- zu entschädigen.
 
4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 29. Juni 2000
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des
 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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