BGer 5P.183/2000 | |||
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BGer 5P.183/2000 vom 03.07.2000 | |
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5P.183/2000/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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3. Juli 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
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Gerichtsschreiber Schneeberger.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ernst Schär, Dufourstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 6,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin, Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern,
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betreffend
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Art. 9 BV (definitive Rechtsöffnung),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Die eidgenössische Steuerverwaltung erlaubte X.________ auf dessen Gesuch hin am 3. Januar 1991, die rechtskräftig festgesetzten und noch unbeglichenen Warenumsatzsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 322'758.-- in monatlichen Raten von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Unter den Parteien war nach Abzahlung der Steuerschuld selbst (am
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23. Juni 1997) strittig, ob die für den Steuerbetrag aufgelaufenen Verzugszinse in der Höhe von Fr. 152'844.--, um deren Erlass sich der Schuldner mit zwei Gesuchen erfolglos bemüht hatte, verjährt waren.
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In der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamtes Bern Mittelland, Dienststelle Konolfingen, erteilte der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VII Konolfingen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Entscheid vom 20. März 2000 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 152'844.--. Auf Appellation von X.________ bestätigte der Appellationshof des Kantons Bern mit Erkenntnis vom 1. Mai 2000 den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid.
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X.________ beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, den Entscheid des Appellationshofes aufzuheben und die kantonalen Instanzen in den Urteilserwägungen anzuweisen, das Gesuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft um definitive Rechtsöffnung vollumfänglich, eventuell teilweise abzuweisen.
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Vernehmlassungen in der Sache sind nicht eingeholt worden.
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Dem Gesuch des Beschwerdeführers, der staatsrechtlichen Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren, hat der Präsident der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 18. Mai 2000 stattgegeben und die Beschwerdegegnerin und den Appellationshof eingeladen, zum Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Während der Appellationshof auf Vernehmlassung verzichtet hat, beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. In der Folge hat der Präsident der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 5. Juni 2000 die aufschiebende Wirkung gewährt.
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2.- Weil die staatsrechtliche Beschwerde von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen kassatorischer Natur ist (BGE 124 I 327 E. 4a bis c S. 332 ff.) und weil der Appellationshof im Fall der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde in Rücksicht auf den im Beschwerdeverfahren analog geltenden Art. 66 OG ohnehin an die Begründung des bundesgerichtlichen Urteils gebunden wäre (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz 158 S. 225 f. mit Fn 10), ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als mit ihr verlangt wird, den kantonalen Instanzen in den Urteilserwägungen Weisungen zu erteilen.
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3.- Der Appellationshof hat den Eintritt der Verjährung für die Verzugszinsforderung verneint mit der Begründung, diese würde nach Art. 133 OR grundsätzlich zusammen mit der Hauptforderung verjähren, weshalb der Beschwerdeführer der Verzugszinsforderung die Einrede der Verjährung nur insoweit entgegenhalten könne, als diese auch gegenüber der Hauptschuld eingetreten sei. Zwar sei durchaus möglich, dass der Hauptanspruch und die Zinsforderung nicht das gleiche rechtliche Schicksal teilen. Jedoch könne dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verzugszinsforderung vom 28. Dezember 1990, in dem er auf die Belastung auch durch den Verzugszins hingewiesen habe, und dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 1991, in welchem dem Beschwerdeführer Abschlagszahlungen in der Höhe von Fr. 5'000.-- im Monat zugestanden würden und darauf hingewiesen werde, dass nach Abzahlung der Steuerschuld selbst Verzugszinse in Rechnung gestellt würden, nicht entnommen werden, dass auf die Verzugszinsforderung verzichtet worden sei bzw. dass diese nach anderen Regeln als die Hauptforderung verjähren sollte. Zum gleichen Ergebnis gelangt das Obergericht auch in Würdigung des Verhaltens der Parteien nach dem Zugeständnis von Abzahlungsraten.
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Auf die Abweisung des Erlassgesuches mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 1991 habe der Beschwerdeführer mit Stillschweigen reagiert, mithin Kenntnis davon nehmen müssen, dass auf der Bezahlung von Verzugszins beharrt werde. Nichts anderes könne auch aus dem erneuten Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. April 1996, auf die Einforderung der Verzugszinse zu verzichten, und dem dies ablehnenden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 1996 geschlossen werden.
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a) Soweit der Beschwerdeführer Willkür damit begründen will, der Appellationshof sei im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 3. Januar 1991 davon ausgegangen, die Abschlagszahlungen würden nur dann Sinn machen, wenn während ihrer Dauer die Verzugszinsforderung nicht verjähren könne und der Beschwerdeführer durch Stillschweigen auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, interpretiert er die Entscheidmotive anders, als sie ganz offensichtlich gewollt sind: Weil die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 3. Januar 1991 erklärt hat, nach Abzahlung der Steuerschuld selbst Verzugszinse in Rechnung stellen zu wollen, hat sie bekundet, dass die Zinsforderung nach ihrer Auffassung nicht losgelöst von der Steuerschuld verjähren soll. Weil der Beschwerdeführer dagegen nicht opponiert hat, darf sein Stillschweigen als Einverständnis gewürdigt werden (Art. 6 OR).
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b) Was der Beschwerdeführer zu seinem Willen bezüglich der Unterbrechung der Verjährung ausführt, ist für das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens (BGE 122 I 53 E. 5 S. 57) belanglos. Denn er begründet nicht rechtsgenüglich (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 123 III 261 E. 4a und b S. 270, 121 I 225 E. 4c S. 230, 118 Ia 20 E. 5c S. 27 unten), aus welchen Schriftstücken oder aus welchen Umständen zwingend hätte gefolgert werden müssen, die Parteien hätten sich darauf geeinigt (Art. 1 f. OR), dass die Verzugszinsforderung nach anderen Regeln als Art. 133 und 135 Ziff. 1 OR verjähren soll. Er legt weiter auch nicht dar, weshalb der Appellationshof verfassungswidrig entschieden habe, gestützt auf die beiden erwähnten Bestimmungen sei die Verzugszinsforderung nicht verjährt. Sein Standpunkt, diese Forderung entstehe analog der Schadenersatzforderung erst dann, wenn der Vertrag nicht gehörig erfüllt worden ist, überzeugen, was die Verzugszinsforderung anbetrifft, nicht. Jedenfalls lässt sich mit dieser Ansicht willkürliche Anwendung von Art. 133 OR nicht begründen.
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Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Entscheid ein, er habe die Verzugszinsforderung aus Gerechtigkeitsüberlegungen nie akzeptiert, deswegen auch zwei Erlassgesuche gestellt und auch nicht eingewilligt, diese in Raten abzuzahlen. Wohl vermag der Beschwerdeführer damit darzutun, was er wollte. Jedoch begründet er nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), weshalb der Appellationshof willkürlich davon ausgegangen sei, es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Parteien für die Verjährung der Verzugszinsforderung andere Regeln als diejenigen von Art. 133 OR vorsehen wollten.
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Wenn er im gleichen Zusammenhang von der Unterbrechung der Verjährung spricht, die nicht nötig gewesen wäre, weil die Verzugszinsforderung erst nach Abzahlung der Steuerschuld in Rechnung gestellt und fällig geworden sei, begründet er wiederum nicht rechtsgenüglich, weshalb willkürlich davon ausgegangen worden sei, die ratenweise Abzahlung der Steuerschuld unterbreche die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 1 OR und damit Kraft der Regel von Art. 133 OR auch für die Verzugszinsforderung.
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Wäre diese erst bei Rechnungsstellung (am 22. Juli 1997) fällig geworden, wie der Beschwerdeführer meint, hätte er begründen müssen, weshalb auch in diesem Fall die Verjährung eingetreten sein soll.
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c) Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, bei der Verzugszinsforderung handle es sich um eine rechtlich selbstständige Forderung, die mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 29. November 1990 fällig geworden und inzwischen verjährt sei, setzt er sich ohne ein Wort zu verlieren über die von ihm konkludent akzeptierten (Art. 1 Abs. 2 OR) Abzahlungsmodalitäten und die Bestimmungen von Art. 133 und Art. 135 Ziff. 1 OR hinweg. In Rücksicht auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist insoweit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten und die darin enthaltenen Ausführungen zu den Wirkungen der Verjährung sind unerheblich, weil diese verfassungskonform als nicht eingetreten erachtet worden ist.
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d) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer vergeblich, er sei für Verzugszinsen betrieben worden, die im Zeitpunkt der Betreibung noch gar nicht fällig gewesen seien.
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Denn im Zeitraum zwischen der Rechnungsstellung und der Betreibung hätte er mit monatlichen Zahlungen von Fr. 5'000.-- (zeitweilig Fr. 2'000.--) maximal nur Fr. 130'000.-- der in Betreibung gesetzten Fr. 152'844.-- abzahlen können; mehr sei infolgedessen nicht fällig geworden.
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Ob diese Rüge neu und damit unzulässig ist (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212, 121 I 279 E. 3a S. 283 f., 121 I 367 E. 1b S. 370, 118 Ia 28 E. 1b), kann offen bleiben, weil die Beschwerde auch hier den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt. Einerseits begründet der Beschwerdeführer nämlich nicht, weshalb die für die Steuerschuld selbst vorgesehene ratenweise Abzahlung zwingend auch für die Verzugszinsforderung gelten soll, ist doch im insoweit unwidersprochen gebliebenen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 1991 die Rechnungsstellung für den Verzugszins erst nach Abzahlung der Hauptschuld in Aussicht gestellt worden.
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Andererseits wird nicht begründet, weshalb eine Abzahlungsvereinbarung auch dann noch wirksam sein soll, wenn die ihr zu Grunde liegende Schuld (Verzugszins) nicht bezahlt wird mit der Begründung, sie sei verjährt.
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e) Hat der Appellationshof die Einrede der Verjährung verworfen und ist somit ohne Verletzung der Verfassung von einer geschuldeten Verzugszinsforderung ausgegangen (Art. 80 und Art. 81 Abs. 1 SchKG; P.-R. Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et faillite, Bd. I: Art. 1 - 88 SchKG, N 46 zu Art. 81 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
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6. Aufl. 1997, § 19 Rz 54 S. 126), bleibt die staatsrechtliche Beschwerde ohne Erfolg und die aufschiebende Wirkung fällt mit dem vorliegenden Entscheid weg.
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4.- Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); jedoch schuldet er der Beschwerdegegnerin für die Vernehmlassung zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Parteientschädigung, weil obsiegende Behörden darauf in der Regel keinen Anspruch haben (Art. 159 Abs. 2 OG; z. B. BGE 126 II 54 E. 8 S. 62 und BGE 125 I 182 E. 7 S. 202).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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