BGer I 294/1999 | |||
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BGer I 294/1999 vom 04.07.2000 | |
[AZA 7]
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I 294/99 Hm
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 4. Juli 2000
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in Sachen
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O.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Alain Pfulg, Genfergasse 3, Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Die 1945 geborene O.________ meldete sich am 12. Juni 1995 unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 1994 bestehende Schulter- und Armbeschwerden links mit Ausstrahlungen in den Rücken sowie Schlafstörungen und psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht sowie dem Beizug der SUVA-Akten verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 10. Juni 1998 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. März 1999 ab.
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C.- O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr eine halbe Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2b; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 104 V 148 f. Erw. 1; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b, 1984 S. 137 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 1997, S. 227 f. mit weiteren Hinweisen) sowie bezüglich der Pflicht der Versicherten zur Schadenminderung und Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a; RKUV 1987 Nr. U 26 S. 391; vgl. auch BGE 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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2.- a) Es steht nicht in Frage, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146) zur Anwendung gelangt. Während die Bemessungsfaktoren Anteile Erwerbstätigkeit (31 %) und Haushaltsführung (69 %) sowie der Grad der Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich (50 %) nunmehr unwidersprochen geblieben sind, herrscht über die zumutbare Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich Uneinigkeit. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der im Administrativverfahren eingeholten ärztlichen Berichte, insbesondere der polydisziplinären Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 2. April 1998, festgestellt, der Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Briefsortiererin sowie in sämtlichen anderen, den Leiden angepassten leichten körperlichen Beschäftigungen ein Arbeitspensum im bisherigen Ausmass möglich und zumutbar. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere sind den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach entgegen den gutachtlichen Schlussfolgerungen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglichem Tätigkeitsbereich auszugehen wäre. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Hausarztes Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, Spez. Rheumaerkrankungen, vom 21. Mai 1999 beruft, ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Da der genannte Bericht in erster Linie den Zustand Ende Mai 1999 wiedergibt bzw. von dessen Verschlechterung seit der Begutachtung durch das ZMB (im März 1998) spricht ("... Vermehrt besteht auch eine Periarthropathie der rechten Schulter, die zum Zeitpunkt der Untersuchung im ZMB aber noch nicht von relevantem Ausmass war. ... Es besteht eine erhebliche depressive Verstimmung. ... Massiv verschlechtert hat sich die psychische Situation nach dem Tod einer zweiten Tochter im Oktober 98, ... ."), ist er nicht geeignet, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt (10. Juni 1998) zu beeinflussen.
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b) In erwerblicher Hinsicht ist ferner anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Ausnützung der ihr attestierten Arbeitsfähigkeit durchaus in der Lage ist, in der angestammten Tätigkeit oder bei Ausübung einer anderen für sie in Frage kommenden Beschäftigung einen Verdienst in der Höhe des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 18'947. - zu erzielen. Dies namentlich auch im Hinblick darauf, dass es der Beschwerdeführerin gemäss ZMB-Gutachten aus gesundheitlichen Aspekten zuzumuten ist, als Briefsortiererin - und damit in jeder körperlich leichten Tätigkeit, welche keine Überkopfarbeiten und repetitive Kraftentfaltung des linken Armes beinhaltet - vollschichtig zu arbeiten. Angesichts des Umstands, dass eine gewisse Entlastung bei der Haushaltsführung durch den arbeitslosen Ehemann der Beschwerdeführerin sowie der noch zu Hause lebenden minderjährigen Tochter bereits stattfindet und die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienmitgliedern weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (ZAK 1984 S. 138 ff. Erw. 5), erscheint eine Ausweitung der ausserhäuslichen Tätigkeit der Versicherten auf mindestens 50 % als realistisch und in Anbetracht der Erwerbslosigkeit des Ehegatten bereits aus finanziellen Gründen indiziert. Zudem käme eine entsprechende Verlagerung des Tätigkeitsbereichs der Situation der Beschwerdeführerin insofern entgegen, als sie durch ihre Leiden im Haushaltsbereich deutlich stärker beeinträchtigt ist als in einer ihren Bedürfnissen angepassten erwerblichen Beschäftigung.
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Vorinstanz und Verwaltung haben einen Rentenanspruch mangels invaliditätsbegründender Behinderung daher zu Recht verneint.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 4. Juli 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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