BGer I 86/1999 | |||
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BGer I 86/1999 vom 14.07.2000 | |
[AZA 7]
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I 86/99 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Fessler
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Urteil vom 14. Juli 2000
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in Sachen
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E.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
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Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Der 1965 geborene E.________ erlitt am 3. Mai 1993 als Eisenleger einen Unfall, als er auf einer Baustelle von einem umstürzenden Baugerüst, auf welchem sich Armierungseisen befanden, getroffen wurde und zu Boden stürzte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete (bis 3. Oktober 1993) Taggelder aus und kam (bis 4. Oktober 1995) für die Heilbehandlung auf. Eine weitergehende Leistungspflicht lehnte die Anstalt mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen schliesslich mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 1996 ab, was das Verwaltungsgerichtdes Kantons Bern mit Entscheid vom 15. November 1996 bestätigte. Demgegenüber bejahte das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht unter anderem gestützt auf ein privat eingeholtes Gutachten des Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 19. Januar 1997 weiterhin eine Leistungspflicht für die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen des Unfalles vom 3. Mai 1993. Es hob daher Einspracheentscheid und Beschwerdeentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre, insbesondere den Beginn der Invalidenrente aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die Höhe einer allfälligen Integritätsentschädigung festlege und darüber eine Verfügung erlasse (Urteil vom 1. Februar 1999 [U 5/97]).
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Anfang Juni 1994 hatte sich E.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen, unter anderem eine Rente, angemeldet. Nach Einholung des Berichts des nachbehandelnden Arztes Dr. med. Q.________, FMH für Allgemeine Medizin, vom 17. August 1994, nach Beizug der Unfallversicherungsakten sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Bern das Begehren mit Verfügung vom 30. Dezember 1994 ab. Dieser Verwaltungsakt blieb unangefochten. Im Oktober 1995 stellte E.________ erneut das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Rente). Der Anmeldung beigelegt waren zwei im Unfallversicherungsverfahren erstellte Berichte der Medizinischen Abteilung des Spital X.________ vom 21. Februar 1994 und 27. Februar 1995. Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in diesen Unterlagen liess die IV-Stelle den Versicherten durch Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, sowie durch Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen und begutachten (Berichte vom 30. Januar/19. Juni 1996 und vom 26. Februar 1996). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Verwaltung das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Oktober 1996 erneut ab.
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B.- Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, nachdem es den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Prozesses betreffend Leistungen der Unfallversicherung abgelehnt und den Parteien Gelegenheit gegeben hatte, sich zu weiteren Stellungnahmen der Dres. med. H.________ und F.________ zu äussern, mit Entscheid vom 10. Dezember 1998 ab.
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C.- E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm "die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten"; im Weitern sei ihm "das Recht der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren".
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Die IV-Stelle hat nicht innert erstreckter Frist Stellung zu den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genommen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zur materiellen Prüfungsbefugnis von Verwaltung und Gericht bei einer Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass ein erneutes Leistungsgesuch nach rechtskräftig abgelehntem oder im Beschwerdeverfahren abgewiesenem Rentenanspruch unter Umständen auch unter prozessual revisionsrechtlichem Gesichtswinkel zu prüfen ist. Danach sind die rechtsanwendenden Organe und Behörden verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 173 Erw. 4a, 272 Erw. 2, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen).
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2.- Das kantonale Verwaltungsgericht ist nach sorgfältiger und einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Unterlagen zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Akten die gesundheitlichen Verhältnisse zwischen den beiden Ablehnungsverfügungen vom 30. Dezember 1994 und 4. Oktober 1996 sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht nicht wesentlich geändert hätten. Dass in den Berichten der Medizinischen Abteilung des Spitals X.________ vom 21. Februar 1994 und vom 27. Februar 1995 die Arbeitsfähigkeit einmal mit 0 %, dann mit 100 % angegeben werde, sei nicht von Bedeutung, da es sich hiebei lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Zustandsbildes handle. Gleiches gelte auch in Bezug auf das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 19. Januar 1997, wonach der Beschwerdeführer unfallbedingt vollständig arbeitsunfähig sei. Im Übrigen müsse auch die von diesem Arzt in den Vordergrund gestellte Wesensveränderung verneint werden, da es sowohl aus psychiatrischer als auch neurochirurgischer Sicht keine Hinweise auf einen in einem solchen Fall in der Regel zu erwartenden hirnorganischen Abbau bestünden.
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3.- Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Argumentation des kantonalen Gerichts sind nicht stichhaltig. Dies betrifft insbesondere die im Gutachten des Dr. med. F.________ vom 19. Januar 1997 erwähnte Persönlichkeitsveränderung. Abgesehen davon, dass diese Beobachtung bei der unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätsbeurteilung lediglich eine untergeordnete Rolle spielte, wie insoweit zu Recht auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt wird, ist aufgrund der Akten nicht (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) anzunehmen, dass im massgebenden Vergleichszeitraum eine anfänglich noch bestandene rentenrelevante Arbeitsfähigkeit aufgrund einer solchen Veränderung wesentlich (noch mehr) beeinträchtigt wurde. Gegen diese Annahme spricht auch, dass nach den Feststellungen im Urteil vom 1. Februar 1999 das - weitgehend dem häufig nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule entsprechende - Beschwerdebild (Kopfschmerzen, Sehstörungen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Antriebsarmut und Reizbarkeit) schon bald nach dem Unfall vom 3. Mai 1993 auftrat, und weiter, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis offensichtlich nie mehr in seinem angestammten Bereich als angelernter Eisenleger eingesetzt werden konnte und ab Ende 1993 überhaupt nicht mehr arbeitete.
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Schliesslich kann in Bezug auf das von Dr. med. F.________ beschriebene postcontusionelle zerebrale Syndrom mit psychoorganischen Störungen und schwerer Persönlichkeitsveränderung (Antriebsarmut, Reizbarkeit), Anosmie, Augenbewegungsstörungen, Kopfschmerzen und Schwindel sowie (teils reaktiver) Depression entgegen den sinngemässen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht von einem "ganz offensichtlich" anderen medizinischen Zustandsbild in prozessual revisionsrechtlichem Sinne gesprochen werden. Denn die betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren im Wesentlichen bereits vor Erlass der ersten Ablehnungsverfügung vom 30. Dezember 1994 aktenkundig (vgl. Berichte Spital Y.________ vom 12. Mai 1993 und Dr. med. Q.________ vom 3. Juni und 14. Oktober 1993).
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4.- Auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Bemessung der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren ist, soweit überhaupt substanziiert, mangels eines bestimmten Antrages nicht weiter einzugehen (Art. 108 Abs. 2 OG).
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5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen kann diesem Begehren im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entsprochen werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG bezeichnet werden muss.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 14. Juli 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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