VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 248/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 248/2000 vom 17.07.2000
 
[AZA 7]
 
I 248/00 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Fessler
 
Urteil vom 17. Juli 2000
 
in Sachen
 
K.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Der 1946 geborene K.________ arbeitete seit 1983 als Vertreter bei der Firma O.________ AG. Am 11. November 1992 erlitt er einen Verkehrsunfall, als ein Opel Record Caravan von hinten auf seinen stehenden Personenwagen auffuhr. Am 25. Juni 1997 löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf Ende September 1997 auf, weil es K.________ aus gesundheitlichen Gründen trotz allen guten Willens und Einsatzbereitschaft nicht mehr möglich sei, auch nur annähernd die früheren ausgezeichneten Leistungen zu erbringen. Gemäss Vereinbarung vom gleichen Tag übernahm K.________ von der Firma ab 1. Oktober 1997 als freier Mitarbeiter die Betreuung von ca. 30 fest zugeteilten Kunden, dies bei einem zeitlichen Aufwand von ca. 8,2 Stunden pro Woche.
 
Im Oktober 1997 ersuchte K.________ die Invalidenversicherung um eine Rente. Die IV-Stelle Bern klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab, zu welchem Zweck sie u.a. die Unfallversicherungsakten beizog und bei Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten einholte (Expertise vom 30. Juni 1998). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle K.________ ab 1. März 1998 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 1998 eine halbe Rente zu (Verfügungen vom 24. März 1999).
 
B.- K.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihm ab 1. Oktober 1996 die gesetzlichen IV-Leistungen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 %, auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 15. März 2000 in dem Sinne teilweise gut, dass es ab Oktober 1996 eine halbe Rente zusprach.
 
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat aufgrund eines Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG einen Invaliditätsgrad von rund 60 % ermittelt und den Beginn des Anspruchs auf eine halbe Rente im Hinblick auf Art. 48 Abs. 2 IVG auf Okto- ber 1996 festgesetzt. Das Valideneinkommen hat sie auf Fr. 118'700.- beziffert, entsprechend dem in den Jahren 1991 und 1992 durchschnittlich erzielten Einkommen als Aussendienstmitarbeiter.
 
Beim Invalideneinkommen ist das kantonale Gericht, was unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist, davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit mit der Betreuung von fest zugewiesenen Kunden im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses optimal eingesetzt ist. Dabei sei es ihm noch möglich, "mit sehr flexibler Arbeitszeiteinteilung, welche er seinem Befinden anpassen kann, eine Leistung von 40 % zu erbringen" und damit einen Verdienst von mindestens Fr. 47'500.- zu erzielen. Die bis ins Jahr 1996 tatsächlich erzielten Einkommen betrügen im Übrigen denn auch mehr als Fr. 46'000.-. Der folgende verdienstmässige Einbruch falle mit der neuen Anstellungsbedingung per Oktober 1997 zusammen und sei nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen.
 
2.- a) Die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer mit guten Gründen beanstandet. Hinsichtlich des Valideneinkommens wird zu Recht geltend gemacht, dass das Durchschnittseinkommen 1991/92 nicht an die seither eingetretene Teuerung und reale Einkommensentwicklung angepasst worden ist (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 5 mit Hinweis). Die Begründung der Vorinstanz hiefür, dass - gemäss Unfallversicherungsakten - ein gleichaltriger Arbeitskollege S. in den Jahren 1993 bis 1995 trotz ausgeweitetem Sortiment und angeblicher Teuerung kein wesentlich höheres Einkommen erzielt habe, sticht schon deshalb nicht, weil die betreffenden Einkommen effektiv höher sind als dessen Durchschnittsverdienst für 1991/92. Der von S. 1993 und 1995 im Mittel erzielte Verdienst von Fr. 119'164.- liegt umgekehrt sogar über dem von der Vorinstanz angenommenen Valideneinkommen von Fr. 118'700.-, was diesen Betrag mit Blick auf die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Unfalles regelmässig einen höheren Verdienst erzielt hatte als S., als zu niedrig erscheinen lassen mag. Abgesehen davon ist über die Einkommensentwicklung dieser Person ab 1996 nichts bekannt, wobei ohnehin fraglich ist, ob sie ohne weiteres massgebend für diejenige des vorliegend am Recht stehenden Versicherten sein könnte.
 
b) Beim Invalideneinkommen wird sodann zu Recht vorgebracht, dass die Neudefinition des Aufgabenbereichs ab
 
1. Oktober 1997 durch Zuteilung eines festen Kundenkreises, welcher gemäss Vereinbarung vom 25. Juni 1997 von der Geschäftsleitung - nach Absprache - reduziert oder erweitert werden kann, in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Die tatsächliche Lohnentwicklung ab 1996 kann daher nicht einfach mit dem Hinweis auf die neuen Anstellungsbedingungen ab Oktober 1997 unberücksichtigt gelassen werden. Ebenso kann aufgrund der Akten nicht ohne weiteres gesagt werden, die von Frau Dr. med. T.________, welche den Beschwerdeführer psychiatrisch behandelt, ab 1. Oktober 1997 bis auf weiteres auf 80 % bezifferte Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 21. November 1997) gebe lediglich die subjektive Einschätzung durch den Versicherten wieder.
 
Selbst wenn im Übrigen mit der Vorinstanz von der von Dr. med. I.________ auf 40 % geschätzten Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. mit dem Argument bestritten wird, diese Einschätzung berücksichtige nicht die körperlichen Beeinträchtigungen, ist es nicht zulässig, das Invalideneinkommen auf 40 % des Valideneinkommens festzusetzen. Denn es ist bundesrechtswidrig, das Invalideneinkommen nach Massgabe der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in Prozenten des Einkommens ohne Invalidität zu bestimmen (vgl. BGE 114 V 314 Erw. 3c; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b). Im Übrigen stellte nach den plausiblen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbare Kundenaquisition einen wesentlichen Bestandteil der Aussendiensttätigkeit dar, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die gesundheitlich bedingte Lohneinbusse im Verhältnis grösser ist als der verminderte Arbeitsfähigkeitsgrad.
 
c) Die IV-Stelle wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen weitere Abklärungen, u.a. beim Arbeitgeber, vorzunehmen haben und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfügen.
 
3.- Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Bern vom 15. März 2000 und die
 
Verfügungen vom 24. März 1999 aufgehoben werden und
 
die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird,
 
damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der
 
Erwägungen neu verfüge.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 17. Juli 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
i.V.
 
Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).