BGer 5A.18/2000 | |||
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BGer 5A.18/2000 vom 18.07.2000 | |
[AZA 0]
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5A.18/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************
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18. Juli 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Raselli
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und Gerichtsschreiber Mazan.
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In Sachen
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S.T.________, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
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Stefan Gerster, Dreikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich,
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gegen
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Eidgenössisches Departement des Innern,
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betreffend
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Rückführung von Gemälden, hat sich ergeben:
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A.- Am 25. November 1996 bzw. 18. August 1997 schloss die Stiftung A.________ - vertreten durch ihren Präsidenten G.R.________ - mit der A.________ Ltd. einen Ausstellungsvertrag.
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Danach sollten Bilder der "Collection G.R.________" von September 1999 bis Mai 2000 an verschiedenen Orten in Japan ausgestellt und bis spätestens Ende Juni 2000 in die Schweiz zurückgeführt werden. Die Bilder der Collection G.R.________ waren in einem von der Stiftung B.________ gemieteten Tresor im Zollfreilager Embraport eingelagert und insoweit im Besitz dieser Stiftung. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 24. September 1999 gegenüber dem Beistand der Kunststiftung der Ausleihe zugestimmt mit der Auflage, die Bilder dürften nach der Ausstellung in Japan ohne Zustimmung des Beistandes an keinen anderen Ort als in den Tresor in Embrach-Embraport verbracht werden, und machte die Bewilligung zudem davon abhängig, dass nach dem 13. Januar 1999 zu Lasten einer Stiftung von G.R.________ keine Verpflichtungen eingegangen oder Zusicherungen abgegeben worden seien.
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B.-Am 22. Mai 2000 hat sich G.R.________ gegenüber dem französischen Senat verpflichtet, 95 Kunstwerke aus der Collection G.R.________ mit Beginn am 10. Juli 2000 in Paris auszustellen. Weil das EDI befürchtet, dass Personen, "die sich in die Japanausleihe einschalteten und damit befasst waren", versuchen könnten, die Bilder von Japan direkt nach Frankreich und möglicherweise von dort nach Amerika zu einer anscheinend in New York vorgesehenen weiteren Ausstellung befördern zu lassen und deren Rückführung nach Embrach zu unterlaufen, verfügte es am 24. Mai 2000, dass die Stiftung B.________ dafür zu sorgen habe, dass nach Abschluss der Japanausleihe sämtliche Bilder in den von ihr gemieteten Tresorraum in Embrach-Embraport zurückgeführt würden, wobei die Stiftungsräte und alle Hilfspersonen den Anordnungen des Beistandes Folge zu leisten hätten (Ziff. 1), und untersagte unter Androhung von Haft und Busse nach Art. 292 StGB "den Stiftungsräten der Kunststiftung und allen Hilfspersonen, die im Zusammenhang mit der Japanausleihe tätig waren oder sind, damit befasst waren oder sind und/oder für sich in Anspruch nehmen, für G.R.________ persönlich oder für die Stiftung B.________ zu handeln, ... die Rückführung und Einlagerung der Bilder im Tresorraum der Kunststiftung in Embrach-Embraport nach Abschluss der Japanausleihe 2000 zu verhindern oder zu erschweren"; ferner befahl es diesen unter derselben Androhung, "den Anordnungen des Beistandes der Kunststiftung bezüglich der Rückführung der Bilder unverzüglich Folge zu leisten" (Ziff. 2). Die Verfügung wurde u.a. der in Deutschland ansässigen S.T.________ persönlich eröffnet.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Juni 2000 beantragt S.T.________, die Verfügung des EDI aufzuheben (Ziff. 1), evtl. sie insoweit aufzuheben, als sie sich gegen sie richte (Ziff. 2), subevtl. insoweit, als sie im Privateigentum von G.R.________ stehende Kunstgegenstände betreffe (Ziff. 3). Ferner verlangte sie aufschiebende Wirkung. Am 3. Juli 2000 hat das EDI beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber hat es keine Stellung genommen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die als "Zwischenverfügung" bezeichnete Anordnung des EDI als Stiftungsaufsichtsbehörde. Ob es sich dabei um eine Zwischenverfügung im technischen Sinne handelt, kann offen bleiben, da das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG) ohne Weiteres erfüllt ist. Dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, liegt auf der Hand, womit auch ihre Beschwerdebefugnis ohne Weiteres zu bejahen ist. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen die Verfügung als solche und nicht nur, soweit sie betreffend, aufgehoben wissen wollen, kann darauf mangels Beschwer bzw. Legitimation nicht eingetreten werden.
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2.-Die Frage, ob die angefochtene Verfügung der in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführerin gültig zugestellt worden ist und ob die Anordnung des EDI unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten haltbar ist, kann offen gelassen werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus einem anderen Grund ohnehin gutzuheissen ist.
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a) Gemäss Art. 84 ZGB stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie nach ihrer Bestimmung angehören (Abs. 1). Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Abs. 2). Dabei stehen den Aufsichtsbehörden eine ganze Reihe von - präventiven und repressiven - Aufsichtsmitteln zur Verfügung (vgl. Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Bern 1975, N 54 ff. zu Art. 84 ZGB). Allerdings unterstehen nur die Stiftungen selbst und ihre Organe der Stiftungsaufsicht, nicht aber deren Stifter, Destinatäre oder andere Dritte (Riemer, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 ZGB m.w.H.). Diesen kann die Aufsichtsbehörde grundsätzlich keine Weisungen erteilen.
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Handlungen Dritter gegenüber der Stiftung - z.B. Erfüllung von Leistungsversprechen, Rückerstattung stiftungswidrig bezogener Leistungen - können nur indirekt mittels Weisungen an die Stiftung erwirkt werden (Riemer, a.a.O., N 91 f. zu Art. 84 m.w.H.). Denkbar ist, dass die Aufsichtsbehörde einem Schuldner oder Gläubiger der Stiftung Weisungen mit Bezug auf sein Verhalten gegenüber der Stiftung erteilt, wenn Gefahr in Verzug ist (Riemer, a.a.O., N 115 zu Art. 84 ZGB erwähnt die Sperrung von Bankkonten der Stiftung bzw. die Anweisung an einen Schuldner, nur noch auf ein Sperrkonto oder an die Aufsichtsbehörde zu leisten), doch bezwecken diese Massnahmen zu verhindern, dass der Stiftungsrat über das Stiftungsvermögen verfügen kann, nicht aber, über Rechtspflichten Dritter zu statuieren.
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b) Das EDI ist, auch wenn es aus dem angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich hervorgeht, offenbar in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Bundes über die Stiftung B.________ Funktion getreten. Die Beschwerdeführerin ist, wie aus anderen Verfahren bekannt ist, Organ der beaufsichtigten Stiftung, aber auch Generalbevollmächtigte von G.R.________, der seinerseits Stifter und Präsident des Stiftungsrates der Stiftung B.________ ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, ob sie sich gegen die Beschwerdeführerin nur in ihrer Eigenschaft als Stiftungsrätin richtet oder auch als Generalbevollmächtigte ("Hilfsperson") von G.R.________ persönlich.
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aa) Soweit die Verfügung die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Stiftungsrätin betrifft, ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die Funktion der Stiftungsorgane infolge der am 28. Mai 1998 erfolgten Verbeiständung der Stiftung B.________ durch den Beistand wahrgenommen wird.
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Zwar bewirkt die Verbeiständung der Stiftung nicht, dass der Beistand den Stiftungsorganen Weisungen erteilen kann, so dass die Aufsichtsbehörde prinzipiell weiterhin berechtigt ist, allfällige fehlbare Stiftungsorgane an die Erfüllung ihrer Pflichten zu erinnern, sie zu verwarnen oder zu verweisen (Riemer, a.a.O., N. 89). Im vorliegenden Fall weist die Beschwerdeführerin indessen selbst darauf hin, dass sie seit dem 3. August 1999 nicht mehr zeichnungsberechtigt ist, wie dies in der Tat einem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich zu entnehmen ist. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Stiftungsorgan die Stiftung aber nicht mehr gegen aussen vertreten kann, macht die an sie ergangene Weisung und Strafdrohung keinen Sinn.
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bb) Soweit die angefochtene Verfügung bezweckt, die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Hilfsperson des Stifters bzw. eines Dritten zu verbieten, Handlungen vorzunehmen, welche die "Rückführung und Einlagerung der Bilder im Tresorraum der Kunststiftung [...] nach Abschluss der Japanausleihe Ende Juni 2000" verhindern oder erschweren, entbehrt sie aufgrund des Gesagten (E. 2a) der gesetzlichen Grundlage.
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Die Frage, ob der Stifter oder Dritte verpflichtet sind, Vermögenswerte wieder in den Besitz der Stiftung zurückzuführen, kann nicht Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Anordnung sein, sondern ist im Streitfall der Entscheidung des Richters vorbehalten.
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c) Ist die angefochtene Verfügung, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, aus den genannten Gründen aufzuheben, erübrigt sich, auf die weiteren Rügen wie Verletzung des Völkerrechts, Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verhältnismässigkeitsgebots einzugehen. Entbehrt der Befehl einer gesetzlichen Grundlage, gilt dies ohne Weiteres auch für die Strafandrohung.
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3.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, und dass die "Zwischenverfügung" des EDI vom 24. Mai 2000, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, aufzuheben ist. Damit ist das Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung gegenstandslos geworden. Gerichtskosten werden keine auferlegt (Art. 156 Abs. 2 OG). Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin hingegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die "Zwischenverfügung" des Eidgenössischen Departements des Innern vom 24. Mai 2000 wird, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, aufgehoben.
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2.-Es werden keine Kosten erhoben.
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3.-Das Eidgenössische Departement des Innern hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 18. Juli 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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