BGer C 121/2000 | |||
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BGer C 121/2000 vom 20.07.2000 | |
[AZA 7]
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C 121/00 Gb
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Helfenstein
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Urteil vom 20. Juli 2000
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in Sachen
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K.________, 1956, Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1956 geborene K.________ arbeitete seit
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1. April 1997 als Versicherungsberater im Aussendienst bei der Firma X.________. Am 27. März 1998 kündigte er das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 1998. Mit Verfügung vom 1. Juli 1998 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich K.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 46 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ die Herabsetzung der Einstellungsdauer auf 15 Tage.
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Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Arbeitslosigkeit auch als selbstverschuldet gilt, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), wobei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber auch der Fall gleichzusetzen ist, in welchem der Arbeitnehmer selbst kündigt, um einer unausweichlichen Entlassung oder Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen (ARV 1980 Nr. 6 S. 13, 1977 Nr. 30 S. 151).
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2.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Stelle als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma X.________ kündigte, da ihm der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für mindestens 20 Monate entzogen wurde und er davon ausging, dass ihm die Arbeitgeberin deswegen kündigen werde. Mit der Selbstkündigung wollte er zur Erleichterung seines beruflichen Fortkommens vermeiden, dass der Fahrausweisentzug als Grund der Kündigung durch die Arbeitgeberin im Arbeitszeugnis erscheine. In seinem Kündigungsschreiben gab er den Grund für seine Kündigung nicht an, sondern stellte diesbezüglich eine mündliche Erläuterung in Aussicht und erkundigte sich erst nach erfolgter Kündigung nach anderen Einsatzmöglichkeiten bei seiner Arbeitgeberin.
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b) Auch wenn ein Führerausweisentzug bei einem Aussendienstmitarbeiter der Arbeitgeberin grundsätzlich Anlass geben konnte, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass dem Beschwerdeführer die Kündigung nahegelegt wurde. Der Versicherte hat vor seiner Kündigung nicht abgeklärt, ob allenfalls eine andere Einsatzmöglichkeit bestünde. Es steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Arbeitgeberin - wenn überhaupt - auf den gleichen Zeitpunkt gekündigt hätte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte einer unvermeidbaren Kündigung zuvorkommen wollte, weshalb ihm die Selbstkündigung im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorzuwerfen ist.
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3.- An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu wahren, wäre doch vorliegend auch im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber ein Einstellungstatbestand (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) erfüllt worden, wobei das Verschulden dabei unabhängig von Art. 45 Abs. 3 AVIV als schwer hätte beurteilt werden müssen (unveröffentlichtes Urteil K. vom 23. Dezember 1998, C 227/98).
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Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass andere Arbeitslose angeblich auf Grund des gleichen Einstellungstatbestandes nur für 8-12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurden. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind klarerweise nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Vorbringen durch nichts belegt und insbesondere nicht dartun kann, ob die Situation der anderen Arbeitslosen überhaupt mit der seinigen vergleichbar ist, was vorauszusetzen wäre, besteht kein Grund zur Annahme, die Arbeitslosenkasse verfüge gegenüber anderen Leistungsansprechern unter denselben Voraussetzungen in ständiger Praxis weniger Einstelltage, sie verhalte sich mit anderen Worten konstant gesetzwidrig und sei nicht gewillt, in Zukunft anders zu entscheiden (ARV 1998 Nr. 44 S. 254 Erw. 3).
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Schliesslich wäre die beantragte, im Bereich des leichten Verschuldens liegende Einstellungsdauer von 15 Tagen der Sache nicht angemessen, da vorliegend allein auf Grund von Art. 45 Abs. 3 AVIV von einem schweren Verschulden ausgegangen werden muss. Zudem hat die Vorinstanz bei der Beurteilung des Verschuldens zu Recht mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits früher eine Stelle wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verloren hatte (erwähntes Urteil K. vom 23. Dezember 1998, C 227/98).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
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für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 20. Juli 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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