BGer 5C.128/2000 | |||
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BGer 5C.128/2000 vom 25.07.2000 | |
[AZA 0]
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5C.128/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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25. Juli 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
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H.________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, Bielstrasse 111, Postfach 316, 4503 Solothurn,
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gegen
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,
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betreffend
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Vormundschaft; Zuständigkeit, hat sich ergeben:
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A.-Nachdem im Jahre 1995 die über ihn errichtete Vormundschaft in eine Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB umgewandelt worden war, zog H.________ im August 1996 mit seiner Lebenspartnerin von P.________ nach L.________. Nach einem Aufenthalt in der Klinik ... von Ende September 1997 bis Ende Januar 1998 zogen die beiden nach R.________, wo sie heute noch an ein und derselben Adresse wohnen.
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Am 28. Oktober 1997 erteilte der Gemeinderat von P.________ als Vormundschaftsbehörde der Psychiatrischen Klinik ... den Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob H.________ in Anwendung von Art. 369 ZGB zu entmündigen sei. Gestützt auf das Gutachten wandelte der Gemeinderat am 3. Dezember 1999 die Beistandschaft in eine Vormundschaft nach Art. 369 ZGB um (Dispositiv-Ziff. 3), setzte den bisherigen Beistand als Vormund ein (Dispositiv-Ziff. 4), legte die Pflichten des Vormunds fest (Dispositiv-Ziff. 5), ordnete die Publikation der Umwandlung im Amtsblatt an (Dispositiv-Ziff. 6) und regelte die Kosten des Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 7).
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B.-H.________ erhob Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern mit dem Antrag, den Entscheid der Vormundschaftsbehörde aufzuheben, soweit darin die Entmündigung angeordnet und die Folgen der Bevormundung geregelt worden seien (Dispositiv-Ziffern 3-7 des Entscheids des Gemeinderates).
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Beschwerdeverfahren sei vorab auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und es sei ihm im Fall, dass die Zuständigkeit bejaht werde, Gelegenheit zu geben, die Beschwerde einlässlich zu begründen.
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Mit Zwischenentscheid vom 11. Februar 2000 erklärte sich der Regierungsrat des Kantons Luzern "als zuständige Beschwerdeinstanz", bejahte damit im Ergebnis, dass der Gemeinderat von P.________ für die Entmündigung zuständig sei, und setzte H.________ Frist zur Ergänzung der Verwaltungsbeschwerde.
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Die gegen diesen Entscheid gerichtete kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde von H.________ wies das Obergericht des Kantons Luzern am 3. April 2000 ab, wobei es den regierungsrätlichen Entscheid bestätigte.
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C.-H.________ hat eidgenössische Berufung eingereicht mit den Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Gemeinderat P.________ mangels Zuständigkeit nicht befugt gewesen sei, ein Bevormundungsverfahren einzuleiten "bzw. dessen Entmündigung anzuordnen".
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Noch bevor ein Schriftenwechsel angeordnet worden war, hat das Obergericht des Kantons Luzern auf Stellungnahme verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-a) Der letztinstanzliche kantonale Entscheid betreffend Entmündigung kann mit Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 44 lit. e i.V.m. Art. 48 Abs. 1 OG).
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Im angefochtenen Entscheid des Obergerichts wurde die örtliche Zuständigkeit des Gemeinderates von P.________ zur Entmündigung des Berufungsklägers kantonal letztinstanzlich bejaht. Dabei handelt es sich um einen selbstständigen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung einer eidgenössischen Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit (Art. 376 Abs. 1 ZGB); die Berufung erweist sich demnach als zulässig (Art. 49 Abs. 1 OG).
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b) Während der Berufungskläger vor den kantonalen Instanzen um Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3-7 der Verfügung des Gemeinderates von P._________ vom 3. Dezember 1999 verlangt hatte, schliesst er in seiner Eingabe an das Bundesgericht nebst dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides dahin, es sei festzustellen, dass der Gemeinderat von P.________ mangels Zuständigkeit nicht befugt gewesen sei, ein Bevormundungsverfahren einzuleiten "bzw. dessen Entmündigung anzuordnen". Aus Antrag und Begründung ergibt sich indessen, dass er die Massnahme des Gemeinderates als unzulässig erachtet und sie deshalb im Ergebnis aufgehoben wissen will. In diesem Sinne ist der Feststellungsantrag der Berufung zu behandeln. Ein blosses Feststellungsbegehren würde der Angelegenheit denn auch nicht gerecht, zumal ein Entscheid einer örtlich unzuständigen Behörde solange verbindlich bleibt, bis er aufgehoben wird (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 376 ZGB). Die Auslegung des Rechtsbegehrens drängt sich auch deshalb auf, weil das Verfahren bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit ohne Prüfung der Voraussetzungen der Entmündigung abgeschlossen ist.
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2.-a) Das Obergericht hat die örtliche Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde von P._________ zur Entmündigung des Berufungsklägers bejaht; es ist zunächst davon ausgegangen, dieser habe sowohl in L.________ als auch in R._________ einen neuen Wohnsitz erworben, da die Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB keinen Wohnsitz am Ort der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB) begründe. Zwar sei die Beistandschaft in erster Linie zur Wahrung der finanziellen Interessen des Berufungsklägers errichtet worden; doch seien die Ursachen der Schwäche persönlich-subjektiver Natur, weshalb die Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 377 ZGB auf die Vormundschaftsbehörde des neuen Wohnsitzes hätte übertragen werden müssen. Solange aber kein Übergabe- bzw.
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Übernahmebeschluss der betroffenen Behörden vorliege, bleibe es bei der Zuständigkeit der Behörde am ursprünglichen Wohnsitz und sei dort ein Verfahren um Aufhebung oder Abänderung der Massnahme anhängig zu machen. Dass grundsätzlich nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht zur Übergabe bzw.
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Übernahme vormundschaftlicher Massnahmen bestehe, könne für die Frage der Zuständigkeit nicht entscheidend sein. Im Übrigen könne der Betroffene von der Vormundschaftsbehörde die Übertragung der Massnahme an die zuständige Behörde verlangen und einen ablehnenden Entscheid mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde anfechten. Nachdem die Vormundschaftsbehörde von P.________ mit der Erteilung des Auftrages zur Begutachtung des Beschwerdeführers im Oktober 1997 das Entmündigungsverfahren eingeleitet habe, sei es angebracht, mit der Übertragung der Beistandschaft an die Gemeinde R.________ zuzuwarten.
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Der Berufungskläger erblickt darin eine Verletzung von Art. 376 Abs. 1 ZGB, zumal nach dieser Bestimmung eine Bevormundung zwingend am Wohnsitz der zu bevormundenden Person zu erfolgen habe. Da er zum Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens seinen Wohnsitz nicht mehr in der Gemeinde P.________ gehabt habe, sei die dortige Vormundschaftsbehörde auch nicht zuständig gewesen, das Verfahren einzuleiten. Dass die im Jahre 1995 errichtete Beistandschaft immer noch von dieser Gemeinde geführt werde, könne nicht massgebend sein, zumal auch für die Beistandschaft das Wohnsitzprinzip gelte und sie nach dem anwendbaren Art. 377 ZGB schon längst an die Vormundschaftsbehörde des neuen Wohnsitzes hätte abgegeben werden müssen. Die von der Vorinstanz zur Stützung ihrer These aufgeführten Literaturstellen und Gerichtsentscheide seien nicht schlüssig und damit auch nicht geeignet, den Entscheid zu rechtfertigen.
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b/aa) Im vorliegenden Fall sind die Ursachen der Schwäche des Berufungsklägers unbestrittenermassen persönlich-subjektiver Natur; das Obergericht geht - wie übrigens auch der Berufungskläger - zu Recht davon aus, dass Art. 377 Abs. 2 ZGB auf die besagte Beistandschaft analog anzuwenden ist (vgl. dazu: Schnyder/Murer, a.a.O., N. 119 zu Art. 377 ZGB). Aufgrund dieser Bestimmung waren die Vormundschaftsbehörden von P.________ und L.________ bzw. nunmehr R.________ aber verpflichtet, die Übergabe bzw. die Übernahme der Beistandschaft zu beschliessen, nachdem der Berufungskläger die Gemeinde P.________ verlassen hatte und nach L.________ bzw. R._________ gezogen war (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 99 zu Art. 377 ZGB). Das Obergericht weist nun zwar zu Recht darauf hin, dass die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz mangels entsprechender Beschlüsse grundsätzlich verpflichtet ist, die Beistandschaft weiter zu führen (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 118 i.V.m. N. 117 zu Art. 377 ZGB). Dennoch bleibt es dabei, dass die beiden Vormundschaftsbehörden nicht mehr frei waren bzw. sind, die Übergabe bzw. Übernahme der Beistandschaft zu beschliessen, so dass die Pflicht der Behörde des früheren Wohnsitzes naturgemäss befristet war bzw. ist. Aus dem Umstand, dass die Beistandschaft nach wie vor in P._________ geführt wird, kann somit für die örtliche Zuständigkeit zur Errichtung der Vormundschaft nichts hergeleitet werden.
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bb) Das Obergericht stützt seine Argumentation auf die Lehrmeinung von Geiser (Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 377) und Schnyder/Murer (a.a.O., N. 117 zu Art. 377 ZGB) sowie auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 84[1985] Nr. 82). Soweit sich letztere beiden Zitatstellen auf die Beistandschaft beziehen, besagen sie im Ergebnis einzig, dass die Zuständigkeit der Behörde des ursprünglichen Wohnsitzes bestehen bleibt, solange die Beistandschaft von der Behörde am neuen Wohnsitz nicht formell übernommen worden ist. Sie äussern sich aber nicht zur Frage, wer in einem solchen Fall für die Errichtung der Vormundschaft zuständig ist.
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Geiser geht unter Berufung auf einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug (ZVW 46[1991] Nr. 8 S. 116. ff.) davon aus, dass vor der Behörde am ursprünglichen Wohnsitz des Verbeiständeten ein Verfahren um Aufhebung oder Abänderung der Massnahmen anhängig zu machen ist. Im fraglichen Entscheid ging es indessen um eine Verwaltungsbeistandschaft, bei der die Wohnsitzzuständigkeit und damit die Pflicht zur Übertragung der Massnahme verneint worden war, weil sich die vormundschaftliche Hilfe einzig mit Bezug auf eine einzelne vorübergehende Angelegenheit aufgedrängt hatte. Weder Geiser noch der Entscheid, auf den er seine Auffassung stützt, äussern sich freilich zu Frage, ob die Vormundschaftsbehörde am ursprünglichen Wohnsitz des Verbeiständeten für dessen Entmündigung örtlich zuständig ist. Aus den angegebenen Textstellen lässt sich demnach - wie der Berufungskläger zu Recht hervorhebt - für die Lösung der strittigen Frage ebenfalls nichts gewinnen. Entscheidend ist denn auch ein anderer Gesichtspunkt:
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Dem Obergericht entgeht bei seiner Argumentation, dass im vorliegenden Fall gar keine Abänderung der bestehenden Massnahme zur Diskussion stand. Mit dem Entmündigungsentscheid wurde vielmehr eine neue vormundschaftliche Massnahme getroffen, die im Gegensatz zur alten entscheidend in die Freiheit des Berufungsklägers eingreift, indem sie ihn seiner Handlungsfähigkeit beraubt. Wer für die Errichtung der Vormundschaft zuständig ist, bestimmt aber nicht Art. 377, sondern Art. 376 ZGB. Damit erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Obergerichts zu Art. 377 ZGB und dessen Einfluss auf die Beistandschaft bzw. die Errichtung der Vormundschaft einzugehen.
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c) Im vorliegenden Fall sind keine Grundlagen für eine Heimatzuständigkeit im Sinne von Art. 376 Abs. 2 ZGB erstellt, weshalb die örtliche Zuständigkeit für eine Bevormundung des Berufungsklägers ausschliesslich durch Art. 376 Abs. 1 ZGB geregelt wird (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 8 der Vorbemerkungen zu Art. 376-378 ZGB; vgl. ferner: Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 3. Aufl. Bern 1995, N. 855 ff.; Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts,
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2. Aufl. Bern 1997, § 4 N. 59, S. 61). Nach dieser Bestimmung hat die Bevormundung am Wohnsitz der zu bevormundenden Person zu erfolgen, wobei sich der Wohnsitz primär nach Art. 23 und 26 ZGB, subsidiär nach Art. 24 ZGB bestimmt. Das gilt auch für Verbeiständete und Verbeiratete, da sie keinen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2 ZGB am Sitz der Vormundschaftsbehörde haben (BGE 44 I 61 E. 2 S. 65; Schnyder/Murer, a.a.O, N. 41 zu Art. 376 ZGB). Massgebend ist schliesslich der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Vormundschaft errichtet und unter Vorbehalt von Art. 377 ZGB geführt und beendigt wird (BGE 50 II 95 E. 3 S. 98; 101 II 11 E. 2a; Schnyder/Murer, a.a.O., N. 120 zu Art. 376 ZGB).
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Nach dem angefochtenen Entscheid ist erstellt, dass der Berufungskläger bei Einleitung des Entmündigungsverfahrens, das unbestrittenermassen mit der Erteilung des Auftrages an den Experten im Oktober 1997 erfolgt ist, bereits seit langem nicht mehr in der Gemeinde P.________ wohnte (vgl. zum bundesrechtlichen Begriff des Zeitpunktes der Einleitung des Entmündigungsverfahrens: BGE 50 II 95 E. 3 S. 99; Schnyder/ Murer, a.a.O., N. 122 zu Art. 376 ZGB). Vielmehr ist er im August 1996 mit seiner Lebenspartnerin von P.________ nach L._________ gezogen, wo er nach unbestrittener Auffassung des Obergerichts auch einen neuen Wohnsitz begründet hat. Damit aber war die Vormundschaftsbehörde von P._________ örtlich nicht zuständig, das Entmündigungsverfahren einzuleiten, geschweige denn den Berufungskläger zu entmündigen und zu bevormunden.
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3.-War die Vormundschaftsbehörde von P.________ aber nicht zuständig, den Berufungskläger zu entmündigen und die Folgen der Entmündigung zu regeln, so ist die Berufung gutzuheissen und sind der angefochtene Entscheid sowie die Dispositiv-Ziffern 3-7 des Entscheides des Gemeinderates von P._________ als Vormundschaftsbehörde vom 3. Dezember 1999 aufzuheben. Zur Regelung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
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Der Gemeinderat von P._________ hat nunmehr unverzüglich die Übergabe der Beistandschaft an die Behörde am heutigen Wohnsitz des Berufungsklägers (Art. 377 Abs. 2 ZGB) zu beschliessen und durchzuführen (vgl. E. 2b/aa). Dabei bleibt es ihm unbenommen, dieser Behörde unter Hinweis auf das Gutachten die Anordnung einer geeigneteren Massnahme anzuregen. Das Obergericht wird dem Gemeinderat entsprechend Weisung zu erteilen haben.
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4.- Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer Gerichtsgebühr abzusehen. Der Kanton Luzern hat nicht in eigener Sache gehandelt und eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach ihm in solchen Fällen keine Kosten auferlegt werden dürfen, rechtfertigt sich nicht (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton den Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 3. April 2000 aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 3-7 des Entscheides des Gemeinderates von P._________ als Vormundschaftsbehörde vom 3. Dezember 1999 werden aufgehoben.
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2.-Die Sache wird zur Regelung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen.
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3.-Es werden keine Kosten erhoben.
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4.-Der Kanton Luzern hat den Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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5.-Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 25. Juli 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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