BGer 4P.110/2000 | |||
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BGer 4P.110/2000 vom 07.08.2000 | |
[AZA 3]
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4P.110/2000/rnd
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I. ZIVILABTEILUNG
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7. August 2000
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Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Gelzer.
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In Sachen
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Papyria Vertriebs AG, Felseggstrasse 51, 9247 Henau, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erwin Künzler, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Stefan Haltinner, Arbeitsgerichtspräsident Untertoggenburg, Bahnhofstrasse 12, 9230 Flawil, Beschwerdegegner, Präsident des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen,
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betreffend
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Art. 9 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK
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(Zivilprozess; Ausstand), hat sich ergeben:
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A.- Die Papyria Vertriebs AG hat auf den 30. November 1998 eine Massenentlassung vorgenommen, worauf 17 der entlassenen Personen beim Arbeitsgericht Untertoggenburg auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung gemäss Art. 336 Abs. 2 lit. c und Art. 336 Abs. 3 OR klagten.
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Am 8. April 1999 sprach das Arbeitsgericht unter dem Vorsitz von Präsident Haltinner sämtlichen Klägern eine Entschädigung in der geforderten Höhe von zwei Monatslöhnen zu und verpflichtete die Beklagte, für jedes Verfahren Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen, weil es die Prozessführung der Beklagten als mutwillig qualifizierte.
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B.- Auf Berufung der Beklagten hin hob das Kantonsgericht die Urteile des Arbeitsgerichts am 17. Januar 2000 auf und wies die Streitsachen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Kantonsgericht im Wesentlichen aus, das Arbeitsgericht habe bei der Bemessung der an die Kläger auszurichtenden Entschädigungen zu Unrecht einzig auf das Verschulden der Beklagten abgestellt und die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der entlassenen Arbeitnehmer, die Enge der vertraglichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Folgen der Kündigung nicht berücksichtigt und dazu auch keine Feststellungen getroffen.
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Das Arbeitsgericht habe es damit versäumt, den Sachverhalt festzustellen und die erforderlichen Beweise zu erheben und habe auch zu Unrecht die Mehrzahl der Kläger von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. Zudem sei der Prozessstandpunkt der Beklagten nicht als mutwillig zu qualifizieren, weshalb die Auferlegung von Gerichtskosten nicht zulässig sei.
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Nach der Rückweisung forderte der Arbeitsgerichtspräsident Haltinner die Kläger mit Verfügung vom 31. Januar 2000 auf, Angaben im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts zu machen. Daraufhin liess der Rechtsvertreter der Kläger von ihnen entsprechende Fragebogen ausfüllen, welche er dem Arbeitsgericht am 21. Februar 2000 einreichte, wobei er angab, dass aus prozessökonomischen Gründen einstweilen darauf verzichtet würde, die Angaben im Einzelnen zu belegen.
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Es werde um erneute Fristansetzung zur Beschaffung der Belege ersucht, soweit die Angaben der Kläger im Einzelfall bestritten würden. Mit Verfügung vom 23. Februar 2000 stellte der Arbeitsgerichtspräsident die Fragebogen der Beklagten zu und forderte diese auf, innert einer Frist von 20 Tagen dazu Stellung zu nehmen und gleichzeitig anzugeben, welche Angaben strittig seien und belegt werden sollten.
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Mit Eingabe vom 14. März 2000 stellte die Beklagte beim Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch, der Arbeitsgerichtspräsident Haltinner solle in den Ausstand treten.
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Der Präsident des Kantonsgerichts wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 7. April 2000 ab.
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C.- Die Beklagte erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 16. Mai 2000 superprovisorisch bewilligt, was dem Beschwerdegegner und dem Kantonsgerichtspräsidenten mit der Aufforderung zur Stellungnahme mitgeteilt wurde.
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Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen.
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Der Kantonsgerichtspräsident verzichtete auf eine Vernehmlassung und teilte mit, er habe gegen die aufschiebende Wirkung nichts einzuwenden.
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Daraufhin hat der Präsident der I. Zivilabteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 15. Juni 2000 die aufschiebende Wirkung definitiv erteilt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann gemäss den zutreffenden prozessualen Ausführungen der Beschwerdeführerin eingetreten werden.
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2.- Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 EMRK geltend.
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a) Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, der Art. 58 Abs. 1 aBV entspricht, und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Richters oder in äusseren Gegebenheiten, u.a.
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auch funktioneller oder organisatorischer Natur, begründet sein (BGE 114 Ia 50 E. 3b S. 53 ff., 115 Ia 34 E. 2b S. 36, 119 Ia 81 E. 3 S. 83, mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann immer dann entstehen, wenn der Richter sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste. In welchen Fällen eine solche sogenannte Vorbefassung unter dem Gesichtswinkel von Verfassung und Konvention die Ausstandspflicht begründet, kann jedoch nicht allgemein gesagt werden. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Meinungsbildung des Richters in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefassung bei objektiver Betrachtung als offen erscheint (BGE 120 Ia 184 E. 2b; 117 Ia 157 E. 2a). Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (BGE 116 Ia 28 E. 2a, 114 Ia 50 S. 58, 113 Ia 407 S. 409), zumal von einem Richter grundsätzlich erwartet werden kann, dass er die Streitsache auch nach Aufhebung seines Entscheides objektiv und unparteiisch weiterbehandelt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen (BGE 113 Ia 407 S. 410; 116 Ia 28 E. 2a). Dies kann der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen und damit objektiv den Anschein der Voreingenommenheit erwecken (BGE 115 Ia 400 E. 3b).
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b) Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten lägen schwere Verletzungen der Richterpflichten vor. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin dem Sinne nach an, es könne dahingestellt bleiben, ob die unzulässige Dispensation der Kläger, die Unterlassung der Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen und die falsche Beurteilung der Rechtslage bereits als besonders krasse und wiederholte Irrtümer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden müssten. Mit Bestimmtheit sei jedoch von einer äusserst schweren Verletzung der Richterpflichten zu sprechen, wenn neben diesen Fehlleistungen noch der unhaltbare Vorwurf der mutwilligen Prozessführung in Erwägung gezogen werde. Dieser könne entgegen der Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten nicht als blosser Ausfluss der unrichtigen Beurteilung der Rechtslage in Bezug auf Art. 336a Abs. 3 OR betrachtet werden, zumal die Mutwilligkeit neben der objektiven Aussichtslosigkeit des Prozesses als subjektives Element voraussetze, dass dieser wider besseres Wissen oder zumindest wider die vom Betreffenden nach Lage der Dinge zu erwartenden Einsicht betrieben worden sei. Ein solcher Vorwurf sei jedoch offensichtlich unbegründet, nachdem die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt eine namhafte Lehrmeinung anführen konnte und ihre Argumente mit Hinweisen auf Lehre und Praxis belegt habe und mit ihrem Rechtsstandpunkt auch teilweise durchgedrungen sei.
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Diese Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass die unzutreffende rechtliche Beurteilung der Bedeutung der Folgen der Kündigung für die entlassenen Personen bezüglich der Sanktionsbemessung noch keine schwerwiegende Verletzung der Richterpflichten darstellt, welche den Anschein der Befangenheit erweckt. Dasselbe muss auch für die als Folge der unrichtigen Rechtsauffassung unterlassene weitere Abklärung des Sachverhalts und den Verzicht der Vorladung aller Kläger gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch der Vorwurf der mutwilligen Prozessführung auf die unzutreffende Rechtsauffassung zurückzuführen, zumal diese zur falschen Annahme führte, der Standpunkt der Beschwerdeführerin sei aussichtslos.
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Der Kantonsgerichtspräsident hat daher zu Recht angenommen, aus den Urteilen vom 8. April 1999 könne bei einer objektiven Betrachtung nicht auf die Befangenheit des Beschwerdegegners geschlossen werden. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch der Umstand nichts zu ändern, dass in diesen Urteilen ein prozessual unzulässiger Eventualantrag als "wertlos" bezeichnet wird und an einer Stelle versehentlich vom "gegnerischen Rechtsvertreter" anstatt vom Rechtsvertreter der Gegenpartei gesprochen wird.
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Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichtspräsindeten auf Grund der Urteile des Arbeitsgerichts vom 8. April 1999 zunächst nicht auf die Befangenheit des Beschwerdegegners schloss und das Ausstandsbegehren erst unter dem Eindruck des Verhaltens des Gerichtspräsidenten im Rückweisungsverfahren einreichte. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe keine Veranlassung gehabt, ihr Ausstandsbegehren früher zu stellen, weil sie erst, als sie selbst von einer prozessleitenden Verfügung betroffen worden sei, mit einer gewissen Bestimmtheit habe annehmen können, der Beschwerdegegner beabsichtige trotz allem als erkennender Richter zu fungieren. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin bereits der auch ihr zugestellten Verfügung vom 31. Januar 2000 entnehmen konnte, dass der Beschwerdeführer weiterhin das Amt des Arbeitsgerichtspräsidenten innehatte. Die Beschwerdeführerin hätte daher, wenn sie schon damals von der Befangenheit des Beschwerdegegners ausgegangen wäre, nach dem Gebot von Treu und Glauben so bald als möglich ein Ausstandsbegehren stellen müssen (BGE 124 I 121 E. 2 S. 123; 119 Ia 221 E. 5a S. 227 ff.; 117 Ia 332 E. 1c).
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3.-Im Ablehungsverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe mit der Verfügung vom 23. Februar 2000 gegen die Grundsätze der Zivilprozessordnung verstossen, indem er die Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, anzugeben, welche Angaben der Kläger strittig seien und belegt werden müssten. Der Kantonsgerichtspräsident führte dazu aus, die Beschwerdeführerin behaupte selber nicht, dass die nach ihrer Auffassung mangelhafte Art der Verfahrensleitung Anzeichen für das Fehlen der erforderlichen Unparteilichkeit erkennen liesse. Solche seien auch tatsächlich nicht ersichtlich. Auf die Zulässigkeit des gewählten Vorgehens sei daher nicht weiter einzugehen.
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Die Beschwerdeführerin rügt, der Kantonsgerichtspräsident habe dabei willkürlich ausser Acht gelassen, dass die Darstellung von neuerlichen Fehlern in ihrem Ausstandsbegehren keinen anderen Zweck verfolgen konnte, als die Voreingenommenheit des Beschwerdegegners darzulegen, weil gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur besonders schwere sondern auch sich immer wiederholende Irrtümer, den Schluss auf Befangenheit des Irrenden zuliessen. Es habe daher auf der Hand gelegen, dass die erneuten Mängel der Prozessinstruktion des Beschwerdegegners die Überzeugung der Beschwerdeführerin, die für ein gerechtes Urteil nötige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet, habe verstärken müssen. Der Kantonsgerichtspräsident habe somit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK verletzt, indem er aus den erneuten Fehlern des Beschwerdegegners nicht auf dessen fehlende Unparteilichkeit geschlossen habe.
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Diese Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Verfügung vom 23. Februar 2000 gegen prozessuale Grundsätze verstossen soll. Dies ist auch nicht erkennbar, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die St. Gallische Zivilprozessordnung es den Parteien verbieten soll, gewisse Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei zu anerkennen. Der Beschwerdegegner hat damit die Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig benachteiligt, indem er sie mit Verfügung vom 23. Februar 2000 sinngemäss aufforderte, anzugeben, ob sie gewisse Angaben der Kläger anerkenne, zumal diese zum Teil wieder bei der Beschwerdeführerin arbeiteten und die entsprechenden Angaben somit ohne weiteres überprüft werden konnten. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdegegner mit der Verfügung vom 23. Februar 2000 ein unnötiges Beschaffen von Belegen verhindern wollte, was der Zielsetzung der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR entspricht, welche die Durchsetzung und Abwehr streitiger Ansprüche aus sozialpolitischen Erwägungen erleichtern und die persönliche Prozessführung ohne Beizug von Anwälten ermöglichen möchte (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, S. 109 Rz. 26). Die Verfügung vom 23. Februar 2000 lässt damit bei einer objektiven Betrachtung nicht den Schluss zu, der Beschwerdegegner sei befangen.
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4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. August 2000
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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